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Johannes Janssen und die Geschichte der deutschen Reformation : eine kritische Studie
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der Gewohnheit. Das war deutsche Anschauung, aber war es auchdie Anschauung der römischen und kirchlichen Juristen? Hinter derNatur steht dem Sachsenspiegel Gott, die Natur also ist seine Ver-mittlerin zum Menschen, durch sie gibt er sich ihm zu erkennen. Dergroße Unterschied war also blos der, daß für den Deutschen zwischenGott und dem Menschen die Natur stand, für den Nomonen aber alsVermittler die Hierarchie sich eindrängte. — Wir gehen weiter undfinden ans Seite 443 bei Janssen folgende Stelle: „Es war eineEhrensache, kein Unrecht zu dulden, sondern nötigenfalls Gut undVlnt für die Verteidigung seines Rechtes einzusetzen." Das warwieder deutsch, die Anschauung eines jugendlich-kräftigen Volkes, aberwie stimmt diese Anschauung mit der kirchlichen Lehre Pom „Unrechtleiden", von dem Hinhalten der andern Wange, wenn ans die einebereits ein Schlag fiel? Diese Lehre ist jedenfalls nicht aus einemjugendlich kräftigen Volksleben hervorgegangen, sondern trotz desStrebens der christlichen Lehre, überall an dem natürlichen Leben an-zuknüpfen, als ein Nest ans der Dceadenceperiode eines Volkslebensanzusehen. ^ „Das deutsche Recht", sagt Janssen, „entwickelte sichals ,eigenstes eigentnmb des volckes^ aus dem lebendigen Vvlksbewnßt-scin heraus, frei, selbständig und eigentümlich." Wir stimmen ihmda bei, sagen aber erstens, daß mit einer solchen Anschauung die desHeranswachsens ans dem kanonischen Recht, wie sie Janssen anderswovertritt, nicht zu vereinbaren ist — oder ist etwa kanonisches Rechtund lebendiges Volksbewnßtscin identisch?— und zweitens setzen wirhinzu, daß mit denn Erlöschen dieses lebendigen VolkSbewnßtseinsnaturgemäß auch die eigentümliche Ncchtsentwicklnng abbrechen mußte.Die Kernfrage bleibt demnach auch hier: woher stammte der Rückgang,die Krankheit unseres Volkes?

Für das fünfzehnte Jahrhundert kommt Janssen nach einer Be-trachtung des „Gerichtswesens" zu dem Urteil: „Das einheimischeRecht lebte noch im Bewußtsein des ganzen Volkes, in seinen Über-lieferungen, seinen Gebräuchen, seiner Gesinnung. Bis ins letzteDrittel des Jahrhunderts beruhte das gesamte Nechtswescn noch ent-schieden ans dentschrechtlicher Grundlage; kein fremdes Recht hattenoch die Einheit des deutschen Rechtes gebrochen und eine Kluft ge-bildet zwischen dem Volk und seinem Recht." (S. 4UU.) Die Ein-heit des deutschen Rechtes? Kann Janssen uns überhaupt eine Zeit

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