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Die Prozesse mit den Fluekesehen Erben und dem Armenfonds
zu Heiligenstadt.
Zwei wichtige Prozesse hatte die Familie v. Zwehl im 18. Jahrhundert zu führen: Mitden Fluekesehen Erben und mit dem Armenfonds zu Heiligenstadt. Beide sind durch alle In-stanzen hindurch für die Familie gewonnen. Wie so manches, ist auch dieses wiederum demgrossen Geschick und Fleiss Carl Herwig v. Zwehls zu verdanken, der damals gerade unter dieRechtsanwälte beim Oberlandgericht in Heiligenstadt aufgenommen war und als solcher genannteProzesse für die Familie zu einem glücklichen Ende brachte. Der erste Prozess hatte seine Ver-anlassung in der Erbschaft der Vatersschwester von Catharina v. Zwehl geb. Heiland, der Oberst-wachtmeisterin v. Iiaberkorn. Aus der ersten Ehe dieser Dame mit dem Rentmeister StephanMathias, einem reichen Manne, hatte sie nach den Heiligenstädter Stadtgesetzen den fünftenTeil, eine „portionem filialem oder statuariam" zu fordern. Bei dem Ableben dieses StephanMathias waren viele, von adeligen Eichsfelder Familien an ihn versetzte Frucht- und Küchen-zinsen von etwas über 40 Malter Korn und eben so viel Hafer und ungefähr 6000 ThalerKapitalien in seinem Besitz gewesen. Da die Zinsen jährlich erhoben und die zum Teil sehrunsicheren ausstehenden Schulden beigetrieben werden mussten, so kamen die Mathiasschen Erbenmit einander überein, einen gemeinschaftlichen Rezeptor in der Person seines Dienstnachfolgersund Miterben, des Rentmeisters Flucke einzusetzen und diesem die Rezeptur im Jahre 1707 zuübertragen. Diese Rezeptur erbte wiederum dessen Sohn, Martin Flucke, aber keiner von beidenhatte Rechnung darüber abgelegt. So kam es, dass die obengenannte Frau Majorin v. Haberkornnichts erhalten hatte. Beim Tode der Frau v. Haberkorn im Jahre 1741 setzte sich HerwigChristoph v. Zwehl dadurch in den Besitz dieser Zinsen, dass er die von der Familie v. Western-hagen in dem Dorfe Ginterode und die von der Familie v. Linsingen in dem Dorfe Burgwaldeversetzten Frucht- und Küchen-Zinsen, die jährlich 18 Malter Korn und eben so viel Hafer anRevenüen abwarfen, gerichtlich in Besitz nahm. Dies war nun allerdings als fünfter Teil anZinsfrüchten zu viel. Allein das Oberlandgericht entschied rechtskräftig, dass Plerwig Christophso lange im Besitz dieser Fruchtzinsen bleiben solle, bis eine ordnungsmässige Verlosung undVerteilung sowohl an Fruchtzinsen als an Kapitalien bewerkstelligt sei. Nach dem Ableben derFrau Catharina v. Zwehl im Jahre 1767 erneuerten die Fluekesehen Erben den Prozess, infolge-dessen das Gericht, entgegen den vorher gefällten rechtskräftigen Urteilen entschied, dass dieseither aus Ginterode und Burgwalde bezogenen Fruchtzinsen zu sequestrieren seien. Wie bereitsoben erwähnt, wurde nach längerem Prozessieren der Prozess für unsere Familie gewonnen.
Der zweite Prozess mit dem Armenfonds in Heiligenstadt entstand über die Frage, obdie rückständigen Kaufgelder für die Leinemühle, die Catharina v. Zwehl im Jahre 1762 demHauptmann Constantin v. Zwehl abgekauft hatte, in den zur Zeit des Verkaufs gangbarenschlechten Kriegsmünzen oder in gutem Oelde zu bezahlen seien. Der Hauptmann v. Zwehlhatte sein ganzes, ziemlich bedeutendes Vermögen der Stadt Heiligenstadt vermacht und so kames, dass diese als Erbin das rückständige Geld einklagte.
Auch dieser Prozess wurde von Carl Herwig durch alle 3 Instanzen für die Familiev. Zwehl gewonnen.
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