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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
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XX.

Ehekontrakt zwischen Herwig Christoph von Zwehl und Maria Anna Catharina Heiland.

7. 5. 1728.

Im Nahmen der Allerheiligsten Dreyfaltigkeit. Amen!

Seye hiermitt kund und zu wissen, dass nachdem zwahr allbereits vor einem halben Jahr,zwischen uns Maria Anna Catharina gebohrne Heilandin, ietzt aber von Zwehl, dan mir HerwigChristoph von Zwehl, .... und Rahtsver wanten zu Heiligenstadt die Eheliche Copulation durchPriesterhand würklich vollzogen worden, dennoch auch post celebratas nuptias denen allgemeinenKayserl. Rechten gemäss allen so beliebende Ehegatten noch jederzeit erlaubt ist, einige Ehe-beredungen oder pacta dotalia einzugehen und zu errichten, wier auch uns freywillig und wohl-bedächtlich entschlossen annoch dergleichen Ehepakte mitt consens und genehmhaltung unseresrespective Hl. Vatters und Schwiegervatters des Churfürstl. Mainzischen Amtmanns zu TreffurtHl. Conrad Theodor Heilands unter uns folgendermassen in Kraft einer ohnverbrüchlichen be-ständigen Convention und contract zu verabreden und zu contrahiren, inmassen wir schliessenund praecisiren. nemlichen ime gebe ich Maria Anna Catharina gebohrne Heilandin meinemEheliebsten Hl. Herwig Christoph von Zwehl nicht nuhr meine eingebrachte mobilien sondernauch die von meinem Hl. Vatter in dotem mitt bekommene 500 fl. 1 ) die Statt des brautkleidsempfangene .100 fl. franctfurder Währung dergestalt in dominium, dass Er solches alles nachmeinem Todt, fals diesen ohne Leibes Erben Gott der allmächtige verhängen solte, als seynEigenthumb vor sich behalten solle.

Dahingegen verspreche und gebe ich Herwig Christoph von Zwehl meiner EheliebstenMaria Anna Catharina gebohrne Heilandin in am einer beständigen und unwiderruflichen donationpropter nuptias oder vielmehr in remunerationem dotis aus meinen sämbtlichen Mitteln 1200 fl.,sage zwölfhundert Gulden franckfurter Währung, und zwar dergestalt dass erstgenannte meineEheliebste sothane 1200 fl. im Fall ich vor ihr ohne descendenten mitt Todt abgehen würde,nebst dem ihrigen eingebrachten und denen meinigen nach dem Todt vorräthigen Mobilien undmoventien, alles ohne Ausnahm, wie weniger nicht nebst ihren mir zugebrachten dotalgelderä 500 fl. den die vor das Brautkleid bekommene 100 fl. (:welche beide Posten zusammen machen600 fl. und a parte bezahlet werden müssen:) als ihr eigenthumb verbleiben und solche anmeinen bereitesten Mitteln hab und gut zu fordern haben solle, sich auch der 1200 Gulden halbersowohl als auch wegen denen mir zugebrachten 600 Gulden entweder an Häusern und liegendeGrundstücke selbsten nach gefallen bezahlet machen oder aber selbige zu Geld schlagen und dieZahlung der Summe incl. ihres Eingebrachten ä 1800 fl. darvon nehmen möge.

otens nuhr weilen auch hauptsächlich nötig ist, dass ich der Churfürstl. Maintz. arnbt-rnann zu Treffurt Conrad Theodor Heiland ratione der 500 fl. dotalgelder, dan der 100 fl. wegendem brautkleid in gegenwärtigen Contract austrücklich verwillige, als habe hiermitt meine ratificationdieses contracts völlig und sonderlich exprimiren wollen, dass obgemeltes alles dergestalt approbier,dass auch mich der repetition deren 500 fl. dotal gelder, dan statt des Brautkleides mitgegebenen100 fl., wie weniger nicht deren mobilien und moventien (:welche ich sonst als der Todesfallmeiner Tochter bey meinen Lebzeiten annoch sich ereignen solte, von obmehr erwähnten meinemHerrn Schwiegersohn wiederum zurückzufordern hätte:) gänzlich begebe, mithin vor mich undmeine Erbenherrn darauf renuntiire und folglich sotlianer gantze summam acl 600 fl. sambt derenmitgegebenen mobilien und moventien meinem Herrn Schwiegersohn (machdem etwa ohne Erben

') fl.=Gulclen.

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