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erhalten werden können, annehmen und denen einen inspectoren oder Weysen-Vater, den überEinnahme und Ausgabe E. E. Rath alljährige richtige Rechnung abzulegen und die armenWeysen zu allem guten anzuweisen schuldig und verbunden, bestellen sollen, worüber wohl-besagten Rath fest und beständig zu halten, nochmalen ersuche; und damit diese zu gottes Ehre,und der besagten armen Weysen Nutzen und Frommen gewidtmete fundation zu ewigen Zeitenunverbrüchlich gehalten werde, will allenfalls bey verspürtem Unterschleif, oder verdächtigeradministration dem löblichen vicedomamte die Oberinspection hiemit auftragen und von meinenGütern und Vermögen einhundert Rthlr. halb den patribus Societatis zu Heiligenstadt, und halbden patribus Frauciscanis zu Stadtworbis pro legendis sacris in refrigerium animae legieret, auchfünfzehn Malter Korn denen Armen bei meiner Sepultur zu backen und auszutheilen, wie nichtweniger die auf dem Stifte S. Martini im Granz hangende Bildnus S. Martini, so mein Hr. Gross-vater schnitzen lassen, aus meinen Mitteln zu staffiren, und zu illuminiren verordnet, und endlichmeine vorräthige Bücher, so zu der Polenzischen Bibliotheck vormalen gehörig gewesen, und sichererbet, meinem Schwager Herrn Kanzleyrath Dresanus zum Gedächtnisse vermacht und verlassenhaben. Es sollen aber dagegen die armen Weysen für mich den fundatoren, dann die Glesenerischeund Zwehlische Familie, alle Tage fünf Vaterunser und ave Maria ein jeder in honorem quinquevulnerum Christi kniend betten und dazu vom Weysenvater fieissig angehalten werden.
Diese meine disposition und fundation soll demnach, wie es am kräftigsten und be-ständigsten seyn kann oder mag, aller sonst zu Recht erfordernder und etwa unterlassenerSolennität ohngeachtet, als ein Codicill, donatio mortis causa oder quaevis alia ultima voluptasminus solennis, wie es mehr besagter fundation und Stiftung am vortheilhaftigsten, gelten, undzu immer wehrenden Zeiten bestehen und gehalten werden. Zu mehrer Urkund dessen habe ichdiese meine Disposition eigenhändig, nicht allein unterschrieben, sondern auch die hierunter be-nalnnte Herren Zeugen nebst dem Notario erbetten, solche mit ihrer Unterschriften und ge-wöhnlichen Pittschaften zu bekräftigen.
(L. S.) Urbanus Giesener.
Indem nun ich Konrad Schönefeld Notarius publicus caesareus, von Herrn TestatoreUrbano Glesner requiriret worden, diese seine Disposition zu Papier zu bringen und nebstandern Hr. Hr. Zeugen zu unterschreiben, als habe der Requisition zu folge, tragenden Amtshalber, gedachte seine Disposition und Verordnung ad causas pias fieissig ad notam genommen,auf dieses Pergament mit eigener Hand geschrieben, und nachdem Hr. Testator solche nochmalsin Gegenwart deren unten benahmten ad hoc specialiter requirirten Herren Zeugen wiederholet,und durch mich ablesen lassen, unterschrieben und mit meinem Notariatsiegel corroborieret. Sogeschehen Bischofstein den 16. Januarij 1706.
(L. S.) Conrad Schönefeld Notarius publ. caesareus ad liaec legitime requisitus scripsi,subscripsi et subsignavi.
(L. S.) Johannes Christophorus Zwehl testis ad hoc requisitus.
(L. S.) Bertram Rudolph Kaisenherg, als erbettener Zeuge.
(L. S.) Gergon Ignatius von Horn, testis ad hunc actum specialiter requisitus.
(L. S.) Franciscus Christophorus Zwehl, als Zeuge, in Ermangelung Pittscliafts habemeines Hr. Vatters seines mich bedienet.
(L. S.) Lawrenz Rauman, als erbettener Zeuge.
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