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XL
Testament des Kurfürstl. Mainzischen Geheim-Raths, Stadtschultheissen und Landschreibers
Johann von Zwehl. 25. 3. 1652.
Im Nahmen der Heiligen vnzertheilten Dreyfaltigkeit Gott des Vatters,
Gott des Sohns undt Gott des Heiligen Geistes.
Demnach Ich Johannes Zwehl das Elendt dieser zergenglichen weldt betrachtet, wiedas alle menschen einmahl sterben undt nach Gottes willen wieder diese weldt verlassen müssen,die Zeit undt stunde aber aus Gottes allwissendem Raht den Menschen verborgen, weilen danGott der Allmechtige mich etzliche Monatlang undt bis noch mit leibes Schwachheit heimbgesucht,undt nit wissen kan, ob dieses meine letzte Liegerstat sein werde, habe ich mit vorbewust undteinwilligung meiner Ehelichen Frauwen Apollonien unserer Gütterlein halber, so viel wilirderen nach beiderseits Absterben hinder uns verlassen mögen, damit vnter unsern Kindern undtErben Fried undt Einigkeit erhalten werde, nachfolgende wohlbedechtige undt mit guter Vernunftausgetheilte Disposition gemacht. Erstlich Avollen wihr unsere Seelen Gott dem Allmechtigen inseine Hände, daher sie kommen, befehlen, undt sollen unsere Leiber dem Alleinseelig machendenKatholischen Römischen Gebrauch nach, schlecht und recht in St. Egidi-Kirchen in die Capellder Heiligen vierzehn Nohthelfer zur Erde bestattet, mit schlechten, gladten Leichsteinen, daraufunsere Nahmen, Alter und Jahrzahl begriffen, bedeckt werden. Ein kleines Epithaphium an dieSeite der Mauren mit einem crucifix undt Auferstehung Christi aufgericht undt ein JehrlichesAnniversarium die bey dem Vermächtniss der vierhundert Reichsthaler, davor alle Freytage dasAmpt der Heiligen Messe, neben diesen Anniversariis gehalten werden solle albereit verordnet,wie dan solche vor etlichen Jahren angeordnete Frevtags Messe vor den Heiligen 14 NohthelferAltar unseren armen Seelen zu mehreren Trost continuirt undt nit unterlassen werden solle.
Unsere Gueter undt liegende Gründe betreffent, soll es zwischen unseren beeden Söhnenundt beeden Töchtern folgender gestalt gehalten werden, undt anfenglich sollen unsere beedeSöhne den halben Zelmden zu grossen Lengde, weilen derselbe mihr aus Gnaden gegeben undtnit erkauft worden, zum Voraus haben undt sich j ehrlich gütlich darin vergleichen, solte auchein: oder der ander nach Gottes unerforsclilichem Willen von dieser Weldt ohne leibs Erben ver-sterben, soll der letztlebende denselben allein zu gemessen haben, die Pappier- undt Leine-Müllensollen mit ihrer Circumserentz mit daran stossenden Gärten undt Wiesen bis an die Sperbers-wiesen, darunter auch der Stadtgraben vom Berg Thor ahn bis an die Geisleden, darauf demRaht Einhundert fünfzig Reichsthaler geliehen, begriffen sein solle, verordnen wihr den beedenSöhnen vor ihre Mittgift, als jedem Sohne Ein tausend Gulden an Gelde undt fünfhundert Guldenfür Hoclizeitsausstaffirung, also zusammen vor dreytausend Gulden, verschafft sein, wie dan dieseMühlen inbetracht des schwerlichen Wasser, Wehrs undt Mühlen-Bäws, nit wohl dreytausentGulden verzinsen können.
Die Häuser darin ich wohne mit denen in die Rahts-Gassen stossenden Häusern darin.... ligt, sollen höher nit, weil es ein imperfectum opus ist, als fünfzehnhundert Reichsthaler,obwohl im Einkauf undt Bauwen mehr gekostet, geachtet undt angeschlagen sein, das Haus obenan der Strassen, da mein Aidamb Herr Johan Henrich Giesener inne wohnet, soll gleichergestaltvor fünfzehnhundert Reichsthaler gesetzt sein, weilen es ein perfectum opus undt solches Geldeswohl werth ist, da dan diejenige so solche beide Häuser bekommen, Ein jeder fünfhundert Reichs-thaler herausgeben, damit ein jeder Theill meiner Söhne undt Töchter eintausend Reichsthalervon den Häusern habhaft werden undt bekommen möge, undt weilen es .... und dem Vierten-