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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
Entstehung
Seite
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vndt das Zweite zu Esplingeroda mit vier hufen Land vndt Wiesen, sambt aller in vndt vorUdra vndt Esplingeroda befindlicher Zubehör, wie die Nahmen haben mögen, gesucht vndt vn-gesucht, Abnutzung vndt Einkünften, Früchte vndt gebrauch, als weren es seine Erbgüter, wiewir vndt respective solche vndt weiland Henrich Philipp von Hagen gebrauchet, genutzet vndtgenossen, mit aller utilitet, Vortheil, eommoditet, Recht vndt Gerechtigkeit, nichts davon aussge-schlossen, so weit vndt solange als vnser Knorren Manns (Stamm) nach göttlichem gnedigemGefallen sein vndt bleiben wirdt, umb vndt vor ein tausendt vndt fünfzig Gülden, nehmlich jedesGutli vor fünfhundert zwanzig fünf Gülden, Eichsfeidischer Währunge, den Gulden zu zwantzigGroschen vndt den Reichsthaler zu dreissig Groschen gerechnet, bares Kauffgeldes gestalt vnssolche eintausendt fünfzig Gulden in einer vnzertrennhchen Summe ausgezahlt worden, vndtselbige in vnsern scheinbaren Nutzen gewendet vndt gekehret haben, sagen wir obbemeldtenHerrn ZWehlen, dessen Erben vndt Erbnehmen mit vertheilung Exceptionis non numerataepecuniae hiermit quitt, ledig und los. Vereden vndt versprechen darauf vor Uns unsern Erbenvndt Piiegvervvaudten bey unseren adeliclien Ehren wahren Worten, trewen vndt glauben, daswir gedacht. Herrn Zwehl, seinen Erben vndt getrewen Innhabern dieses Brieffs so baldenwürklich besagte beyde Güter übergeben, tradiren vndt als weren es seine Erbgüter zu nutzen, zubessern, zu gebrauchen vndt zu haben überliefern vndt Herr vndt Gewährer vndt zur evictionvndt Gewährschafft verbunden sein wollen. Wie wir obgemeldte Knorren vor vns vndt vnseremitbeschriebene, vndt absonderlich wir Vormünder wegen gemeldter Gewährschafft darob vndtdaraus sein wollen, wegen vnsers minderjährigen resp. Bruders vndt Pflegverwandten portion anbemeldten beiden Gütern behöriges obrigkeitliches Sekretum förderlichst auszuwürken, oder solang vor alle Weiterung, streit oder widerverhoffen Herren Käufern erwachsenden Schaden zuhaften vndt in- vndt ausserhalb Rechts zu vertretten, schadlos zu halten vndt gewähren, aucheiner vor den andern dissfalls zu stehen vndt zu haften, mit wissentlicher Verzeihung des Beneficiepistolae divi Pladriani oder divisionis wie auch novae constitutionis oder ordinis vndt der exceplionde pluribus reis debendi.

Wir verpflichten vns auch sambt vndt sonders, das wir diese beide Güter in demKnorrischen Stammlehen behalten, vndt solche so lang vnser knorrischer Stamm nach dem WillenGottes in esse bleiben wirdt, gegen die Lelmherrn zu verrechten, vndt alle Pflichten deshalbabzutragen, doch also dass bemeldter Kauffherr Herr Zwehl vor sich, seine Erben vndt Erb-nehmen, so oft wegen des Esplingerödiselien Guts ein newer hessischer Lehnbrief künftig fallend,ausgelöset werden vndt selbiger vorgelegt wirdt, zehn Reichsthaler zu den Unkosten lierschiesse,vndt dann das Ritterpferd, so oft als vom Lehenfürsten von solchem Esplingeröclischem Gute ge-mahnet wirdt, verdiene. Doch hat gemeldter Herr Zwehl sich dabey reservirt, dass da etwawider Zuversicht nach des heben Gottes gefallen vnser knorrischer Stamm über kurz oder langerlöschen, oder sonst vnter was Schein es geschehen möchte, dieser beider Güter eins oder dasandere als versäumbtes oder sonst verlustigtes Lehen adpert, eingezogen, confiscirt oder cassirtwerden solle, das ihme Herr Zwehl oder dessen mitbeschriebenen das gemelte Kaufgeldt derEintausendt vndt fünfzig Gülden neben allen beweislichen Bawcosten, so auf solche Brandt- vndtwüste Bawstete angewendet, von beiden gütern wieder von vnsern Landterben vndt ErbnehmenIhme oder seinen Erben vndt Erbnehmen, solche Gelder in einer baren Summe, ohn alle Einrederestituiren sollen vndt wollen, bey verpfendung vnser Haab vndt Güter oder der renten, wo diegelegen oder anzutreffen, die dann sambt vndt sonders mit oder ohne Recht von vermeldtem

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Käuffer Herrn Zwehl, dessen Erben vndt Erbnehmen, oder getrewen Inhabern dieses Brieffs,anzugreifen, zu kümmern, zu pfenden, zu ihren Ilenden zu nehmen, zu gebrauchen vndt zu ge-messen, zu veräussern vndt zu vervnterpfenden, gleicher weiss vndt allermassen als ob sie ihrEigenthumb oder von ihnen mit ordentlichem Process Rechtens ausgeklagt, vndt darin durchrichterliche Hand gesetzt weren; biss solang sie aller vndt jeder Haubtstuhls beweisslichen Baw-