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aus der Hand des Freiherrn empfing. Letzterer behielt sich jedochTwing und Bann, die bisher zu jenem Gute gehört hatten, zurück.
Aber das Geld, das dieser Verkauf eingebracht, hielt nicht langean. Zudem hatte ja Lütold es auf sich genommen, den Hof zu Nieder-weningen binnen Jahresfrist um die hohe Summe von 300 Mark wiedereinzulösen. So mussten denn neue Mittel flüssig gemacht werden.Schon am 11. Dezember 1291 trat deshalb Freiherr Lütold um 51 MarkSilber 1 ) das Gut und die Au zu Glanzenberg sammt der nahe dabeiliegenden Mühle zu Lanzenrain an Wettingen ab. — Erst neun Jahrespäter — am 11. Juni 1300 — gab Wittwe Adelheid, der diese Be-sitzungen als Leibgedinge gehört hatten, ihre Rechte daran auf 2 ).Wahrscheinlich hatte sie dieselben bis zu dieser Zeit ausgeübt und sienun, nachdem sie wohl erst jetzt die 300 Mark, die Lütold ihr schuldete,erhalten, ihrem Versprechen gemäss preisgegeben 3 ).
So hatten denn eine grosse Zahl von Stiftern zu Zürich und ausser-halb desselben ihren Nutzen aus der schlimmen Lage, in der sichLütolds Finanzen befanden, gezogen. Seltener verkaufte der FreiherrTeile seiner Güter an Privatleute. Ein Gut in Schöfflisdorf veräusserteer (am 14. Februar 1285) an Berchtold von Walthusen um 12 MarkSilber Zürcher-Gewichts, wogegen er alles geistliche und weltliche Ge-richt aufgab 4 ).
Am 15. Dezember 1289 verkaufte er zusammen mit seinem Vettervon der altern Linie, Lütold VII, ein Gut zu Regensdorf, das bisherihren gemeinsamen Ministerialen 6 ) Heinrich und Rudolf von Lunchunftals Lehen gehört und des jüngern Freiherrn Eigentum war, an denZürcherbürger Wilhelm Gorcheite um 24 Mark Silber °).
In dieser Weise hatte Lütold schon in den ersten zwei Dezennienseiner Herrschaft einen grossen Teil seines Erbes veräussert; die Mauern
') Reg. Eins. 118.
') Reg. Eins. 136.
3 ) Doch muss Lütold jene Güter zu Glanzenberg bald wieder zurück-gekauft haben; denn am 28. November 1301 veräusserte er sie wiederumum 51 Mark an Kloster Fahr, behielt sich jedoch jährlich zwei Viertel Kernemsowie das Zugrecht vor (Reg. Eins. 148).
*) Urk. d. ant. Ges. Zeh., Bd. 46.
5 ) Das müssen die von Lunchunft gewesen sein; denn anders ist nichtzu erklären, wieso auch Lütold VII. als Verkäufer genannt wird, währenddoch ausdrücklich das Gut „das Eigen des jüngern Lütold" heisst.
°l St. Arch. Zeh., Oetenbach 115.