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Geschichte der Freiherrn von Regensberg : Ein Beitr. z. zürcherischen Landesgeschichte
Entstehung
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Schiedsgericht den Wert desselben zu schätzen, und dieser sollte dannebenfalls abgerechnet werden. Das gleiche sollte geschehen mit den440 Mark, welche Rudolf noch zu bezahlen hatte, um auf dem Besitz-tum lastende Schulden abzutragen. Ueber den hälftigen Anteil, denLütold an den Vogteien zu Ober- und Unter-Hallau und zu Hemmentalhatte, wurde speziell bestimmt: Die darin liegenden Gülten sollten in-begriffen sein in den verabredeten 65 Mark Gülten. Liitolds Aufgabewar es, die betreffenden Vogteien innert drei Jahren schuldenfrei zumachen, um sie dann um 280 Mark ebenfalls an Graf Rudolf abzu-treten, eine Summe, die vorläufig von dem Gesammtpreis von 1634Mark auch noch abgezogen werden sollte. Gelänge Lütold die Ab-lösung der Schulden nicht, so hatte Rudolf auch in der Folgezeit stetsdas Vorrecht, um 280 Mark die drei Vogteien an sich zu bringen.

Zu diesem für ihn wichtigen Vertrage war Lütold im KlosterRheinau erschienen. Doch nicht lange reichte der Preis aus, den erfür das hier Verkaufte erlangt hatte. Kaum ein Jahr vergieng, soveräusserte der Freiherr am 1. August 1295 bei einem Auf-enthalte in St. Blasien an dieses Gotteshaus seinen Hof Oeschinen inder Nähe des Schlosses Küssenberg um 70 Mark Silbers 1 ). Da eraber schon früher dessen Nutzniessung an Otto von Balbe für 17 Markverpachtet hatte, so löste der Abt von St. Blasien diese Verpflichtungselbst ab, wogegen Lütold allmähliche Rückzahlung dieser 17 Markversprach und dafür Diethelm von Krenkingen als Bürgen stellte.

1296 vergabte er aus dem Reste seiner Habe noch einige Leib-eigene an das Gotteshaus Leuggern 2 ).

Die nächstfolgende Nachricht, die wir von Lütold VII. haben, isteigentümlicher Natur. Am 31. Dezember 1296 meldet er nämlich vonUeberlingen aus 3 ) an seinen Vetter Lütold, Ulrichs Sohn, dass er dasGut »in dem Tal«, das sein Vater Lütold seit der Teilung der Güterbis zu seinem Tode und seither nun er, der Schreiber, selbst besessenhabe (woran aber Lütold VIII. doch noch gewisse Rechte besitzenmusste), an das Kloster Rüti verkauft hätte. Wenn ihm sein Vettereinen sichern und ihm ungefährlichen Ort bezeichne, so wolle er dorthinkommen und dies beweisen. Was soll nun diese letztere Bemerkung

') Herrg., Gen. II,ii , Nr. 674.

*) Nach P. Wulberz. (Schweiz. Mus. III, pag. 915).

') St. Arch. Zeh., Rüti 53.