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Geschichte der Freiherrn von Regensberg : Ein Beitr. z. zürcherischen Landesgeschichte
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urteilte er Lütold zur Entschädigung für das zugefügte Unrecht x ).Auch musste dieser das Versprechen ablegen, in Zukunft die Stellungals Vogt von St. Blasien, die seine Familie von Alters her inne hätte,nicht mehr missbrauchen zu wollen.

Lütold versprach dem Bischof, das auferlegte Urteil zu beachtenund kam wohl seinen Verpflichtungen nach.

Damit war diese Angelegenheit beendet. Für uns ist sie interessant,indem sie auf Lütolds Character einiges Licht wirft. Er zeigt sich hier— wie übrigens auch viele andere Edle seiner Zeit — als gewalttätiger,ungerechter Herr, der, um seine Bedürfnisse zu befriedigen, anderebrandschatzt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass dies der einzige Fallwar. Auch anderweitig hat wohl Lütold sich auf ähnliche Weise Ein-künfte zu verschaffen gewusst, und es ist sehr gut möglich, dass er,wie Kopp 2 ) bemerkt, die Handelsstrasse der Lombardei, die von Cur-walen über Zürich nach dem Elsass führte, in späterer Zeit unsichermachte, sei's durch Erhebung von Zöllen, sei's durch Ausraubung vonKaufleuten. Wie zahlreiche seiner Standesgenossen, so wird eben auchLütold auf seinem Schlosse zu Regensberg eine prunkende Hofhaltunggeführt haben, die viel Geld erforderte.

Dies wird wohl auch der Grund gewesen sein, warum er undsein Bruder Ulrich am 13. August 1255 ihren Hof zu Adlikon mitTwing und Bann an den Zürcherbürger Heinrich Trembilli um 90 Markverkauften 3 ). Da Lütold diesen Hof schon vorher an seine GemahlinAdilburgis zum Leibgedinge gegeben, leistete dieselbe nun wieder Ver-zicht darauf. Bei der Kaufübertragung, die am 13. August zu Neu-Regensberg stattfand, waren eine Anzahl Zürcherbürger Zeugen, wasdafür spricht, dass die Beziehungen der beiden Edeln zu der benach-barten Stadt damals noch gute waren.

') Ein Schiedsgericht von drei Personen sollte den Betrag der Ab-gaben, die Lütold in den zwei Jahren von den Besitzungen des Klosterserhoben, abschätzen und dann der Freiherr gehalten sein, innert bestimmterFrist 'Ii der vorjährigen und % der diesjährigen Erhebungen zurückzuer-statten. Sollte er diese Verpflichtungen nicht erfüllen, so hatten vorherbestimmte Geissein für ihn einzutreten, bis er bezahlt hätte; dazu abersollte gleichwohl noch der Edle sammt Familie, Gesinde und der ganzenHerrschaft excommuniciert bleiben.

*) Kopp, E. B. H, 1. pag. 639.

') Z. U. B. III, Nr. 945.