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Geschichte der Freiherrn von Regensberg : Ein Beitr. z. zürcherischen Landesgeschichte
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Nicht lange nachher müssen die Brüder ihren Besitz geteilthaben 1 ), vielleicht zum Zwecke, dass jeder ungehindert und frei seinBesitztum veräussern könne, wenn er es etwa nötig hätte. Es magsein, dass besonders Lütold aus diesem Grunde die Teilung forderte,um, während der Bruder am böhmischen Hofe weilte, über das seinigeganz frei verfügen zu können. Wie die Güter geteilt wurden, lässtsich nicht mit völliger Genauigkeit sagen. Lütold erlangte die Güterbei Alt-Regensberg und im obern Lande, wie Grüningen 2 ), Rüti 3 )u. s. w., ferner die Güter im Aargau 4 ), die Vogtei von St. Blasien 5 ),die Burg Balm 6 ) bei Rheinau, die Besitzungen jenseits des Boden-sees 7 ). Dagegen fielen Ulrich zu die Gebiete um Neu-Regensberg s )und diejenigen an der Limmat, wie Glanzenberg 9 ), Fahr 10 ), Wei-ningen 1 x ) etc. Einzelne Rechte mochten wohl noch den beiden Brüderngemeinsam verbleiben, wie z. B. Lehensrechte 12 ).

Ihre Güter aber verwalteten sie von jetzt an getrennt. Doch tratLütold, als sein Bruder in dieser Zeit nach Prag weggieng, in ge-

v ) Bei dem soeben genannten Kaufe vom 13. August haben die Brüdernoch gemeinsam gehandelt, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dassUlrich kein eignes Sigel besitze und dass beide alles gemeinsam und un-getrennt hätten. Am 22. Dezember desselben Jahres aber tritt Ulrich selbsthandelnd auf, redet von seiner eignen Yogtei und hängt sein eignes Sigelan die betr. Urkunde (Z. U. B. III, Nr. 954). Zwischen diesen Tagen mussalso eine Teilung der Güter vorgenommen worden sein.

2 ) St. Gall. Urk. B. III, Nr. 1074.

•) Z. U. B. Nr. 1122.

') Cop. Buch, Beuggen, fol. CLXVI.

5 ) Z. U. B. III, Nr. 948.

') Herrg. II,n, Nr. 672.

') Cop. Buch Constanz 319.

8 ) St. Arch. Zeh., Constanzeramt, Nr. 1008; Neugart II, Nr. 979;Archiv Wettingen, pag. 1149; Cop. Buch Beuggen, fol. CLXVII b ; Mone,Zeitschr. f. G. d. Ob.-Rh. VII, pag. 433; St. Arch. Zeh., Oetenbach Nr. 115.

9 ) Reg. Eins., Nr. 118.

10 ) Reg. Eins., Nr. 107.

") Herrg. Gen. H,i, Nr. 394.

,2 ) So werden sie noch gemeinsam in einer in Griessenberg ausge-fertigten Urkunde vom 26. November 1256 als Lehensherrn von Gütern zuHagenbuch genannt, die der Edle Heinrich von Griessenberg dem KlosterTöss verkaufte, wobei denn zugleich die beiden Freiherrn auf ihr bisherigesLehensrecht Verzicht leisteten. (Z. U. B. III, Nr. 983).