Salzburg, zu Ulm *) eine Urkunde aus, welche dies bestätigt. In den-selben Tagen wohl vergabte Lütold an die Stiftung seines Vaters, unterZustimmung seiner Gemahlin Berchta und seiner Kinder, Besitzungenzu Seegräben am Pfäffikersee. Patronat und Schutzrecht behielt er fürsich zurück, gab aber die Vogtei, die ebenfalls in seinen Händen lag,
') Z. U. B. I, Nr. 392. Anders lautet das Cartular von Rüti, das er-zählt: „Erzbischof Eberhard von Salzburg sei persönlich nach Rüti ge-kommen; dort habe er seinen Neffen Lütold gebeten, auf die Vogtei Ver-zicht zu leisten. Der habe dies am ersten Tage abgeschlagen, am folgen-den aber, am 6. Mai, seine Zustimmung gegeben, wie aus den Instrumentendeutlich erhelle." Der Verfasser des Cartulars beruft sich hier also aufUrkunden. Da nun aber keine solche, welche den Verzicht Lütolds aufdie Kastvogtei ausspräche, vorhanden ist, nach dem Erlöschen der Regens-berger dagegen allerdings in Rüti keine Kastvögte mehr gebieten, so istanzunehmen, dass jener Verfasser die Urkunde Erzbischof Eberhards falschaufgefasst habe, indem er die spätem Verhältnisse schon in frühere Zeitzurückverlegte. Eberhards Urkunde sagt nämlich: Lütold (IV.) habe Rütigegründet, quam etiam fundationem, dum vixit, possessionum suarum do-natione et aliis quibuslibet accessoriis secundum facultates proprias pie ad-juvans sublimavit, fundatoris tarnen et advocatie juribus in eadem ecclesiasibi et heredibus suis in posterum reservatis, ita tarnen, ut nullius exactionismodus advocationis occassione aut nomine vel per se vel per heredes suosin conventum dicte ecclesie aut in eius familiam debeat adtemptari. Eoautem in transmarinis partibus de medio evocato Liutoldus de Regensberch,filius ejus, in hoc sibi sicut in omnibus aliis jure hereditario succedens,prefatam gratiam, que est, ut omnia ecclesie Reut attinentia advocationistitulo a nullo quopiam ledi debeant, eidem ecclesie ad nostre exhortationisinstanciam recognovit etc.
Der Verfasser des Capitulars sah nun zuerst die Urkunde Lütoldsvom 6. Mai 1219, worin dieser an seiner Vogtei festhält. Hernach sah erauf die am gleichen Tage ausgestellte des Erzbischofs Eberhards, in dergesagt wird, Lütold IV. habe die Vogtei sich vorbehalten, Lütold V. aufBitte Eberhards „die vorgenannte Gunst, dass niemand die Vogtei zumVorwande nehmend das Kloster schädigen dürfe", gewährt. Das fasste nunjener Verfasser wohl so auf, als enthalte dies eine Verzichtleistung Lütold V.auf die Vogtei, da er ja eine besondere Gunst erwiesen habe. So combi-nierte er: Zuerst hat Lütold an der Vogtei festgehalten, kurz nachher aberauf dringende Bitte seines Oheims dieselbe preisgegeben. Jetzt brauchte esnicht mehr viel, um mit einigen Ausschmückungen die Geschichte herzustellen,die wir im Cartular Rüti finden, die aber der Wahrheit nicht entspricht.
Wie kommt es nun, dass beide Urkunden dasselbe Datum tragen undmit den zwei alsbald hier anzuführenden (vide pag. 28, Anmerk. 1 und 2)in Schrift, Siegelwachs und Schnüren so übereinstimmen, dass wahrschein-lich alle vier gleichzeitig sind, jedoch verschiedenen Ausstellungsort tragen,