Kloster zu erstellen, in dem die Nonnen nach der Kegel des hl. Bene-dictas leben sollen. Mit Zustimmung des Abtes von Einsiedeln über-nehmen Lütold, der Stifter, hernach je der älteste des Geschlechts, derzugleich im Besitze der Burg Hegensberg steht, die Vogtei über Fahrund alles Zugehörige, nicht für zeitlichen, sondern nur für ewigenLohn. Auch sollen sie nicht in innere Angelegenheiten des Klosterseingreifen dürfen, sondern nur zu dessen Nutzen und nach des AbtesWillen handeln. Sollte ein Vogt sich daran nicht halten, so geht nachdreimaliger fruchtloser Warnung ohne weiteres seine Ehrenstellung aufden nächstältesten des Geschlechts über. Wenn dagegen dem Gottes-hause Gebiete vergabt werden, deren Schutz weniger leicht wäre, sokann der Abt von Einsiedeln denselben dem anvertrauen, der ihm dafürgeeignet scheint. Ihren Unterthanen geben die Freiherrn das Recht,an das neue Kloster beliebige Schenkungen zu machen. Diese Ueber-einkunft geschah zu Fahr selbst in Gegenwart des Abtes Werner undder Mönche von Einsiedeln, sowie des Grafen Ulrich von Baden, indessen Grafschaft der Ort lag. Zeugen sind eine Anzahl Regensberger-ministerialien und freie Bauern der Umgegend. ')
Durch eine Urkunde, ausgestellt am 15. Juli 1135 zu Königs-lutter (östlich von Braunschweig) bestätigte Kaiser Lothar III. dieseStiftung 2 ), ohne jedoch die Gründungsurkunde zu erwähnen. Und vieleJahre später, am 18. März 1161, fügte auch noch Papst Viktor IV.von Alba aus seine schriftliche Bestätigung hinzu. 3 ) Einsiedeln er-
*) Nach dem Z. U. B. I, Anmerk. zu Nr. 279 steht die Echtheit dieserUrkunde nicht ganz fest. Jedenfalls ist sie nicht in Fahr selbst, sondernerst später in Einsiedeln ahgefasst worden; denn sie spricht von dem ganzenStiftungsakt als von etwas Vergangenem. Auch wird Lütold immer nurin der dritten Person, als ob er bei der Ausstellung der Urkunde gar nichtzugegen wäre, angeführt. In keinem der beiden Bestätigungsbriefe der Ver-gabung wird diese Stiftungsurkunde erwähnt, so dass es sehr wahrschein-lich ist, dass dieselbe nicht von Lütold selbst, sondern nur von Einsiedelnnachträglich ausgefertigt wurde, wohl erst nach dem Eintreffen des kaiser-lichen Bestätigungsbriefes, mit dem sie zum grossen Teil gleich lautet.Doch hat die Frage der Echtheit oder Unechtheit hier keine grosse Be-deutung; denn jedenfalls drückt die Urkunde ein Faktum aus, das durchdie beiden Bestätigungen, die kaiserliche und die päpstliche, durchaus fest-steht. Die Rechte des neuen Klosters und Einsiedeins sind genau angegeben.ä ) Z. U. B. I. Nr. 282.
') Z. U. B. I, Nr. 315.