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in unmittelbarem Besitz des Grafenhauses oder an Vasallen bezw.Dienstmannen zu Lehen gegeben waren, sodann aus einer großenZahl von einzelnen Dörfern, in denen bez. den darin (dabei) be-findlichen kleinen Burgen, teils auf Eigen teils Lehen des gräf-lichen Hauses oder der Kirche der zahlreiche sogenannte niedereDienstadel saß.
Die Bevölkerung bestand im klebrigen allermeist ans Hörigenund Leibeigenen des Grafenhauses, der Herren und Ritter, derKirchen und Klöster; die Zahl der Gemeinfreien war gegenübervon der in andern Gegenden von Südwestdeutschland, z. B. demsüdlichen Schwarzwald, Oberschwaben und der heutigen Schweizgering.
Die Grafschaft Zollern im weiteren Sinne selbst war zumeistLehen des Reiches; ein anderer ansehnlicher Teil derselben aber gingvon dem Bistum Bamberg zu Lehen, indessen mit den Rechteneiner Grafschaft des Reichs; namhaftes war Lehen des KlostersReichenau, anderes von St. Gallen und dem Stift Buchau;noch anderes und gewiß nicht weniges war Eigengnt des Grafen-hauses. Die Grafen waren nämlich in der Regel die reichstenGrundbesitzer ihres Amtsbezirks. Hievon bestritten sie meist dieKosten ihres Hofhaltes und sonstigen Aufwand, denn ihr Ein-kommen als oberste Gerichts- und Schirmherren der Einwohnerihrer Grafschaft, wozu hie und da Nutznießungen von Reichsgüternkamen, war nicht von großem Belang. Als Ausfluß frühererVerhältnisse, da die Grafen Beamte des Reichs, Stellvertretervon dessen Oberhaupt, waren, stand auch den Grafen von Zollernnoch im 13. Jahrhundert überhaupt eine gewisse Oberhoheit überalle Angehörigen ihrer Grafschaft zu, wie denn König Rudolf I.von dem Hause Habsburg, als er 1283 dem Grafen Heinrichvon Fürst enberg, dem Ahnherren des noch blühenden fürstlichenHauses, die Grafschaft Bar (»ooiui latus cl<? La es«) zu Lehenübertrug, der Gesamteiuwohnerschaft und jedem Einzelnen befahl,daß sie demselben als ihrem Herrn (»taiuguaru suo ämuiuo«)ehrerbietig (»rouersulsr«) zu gehorchen hätten'^).
*) Fürstenbergisches Urkd.-Buch 1877, hrsg. v. Archivrath vr. S. Riezlerin Donaueschingen. Bd. 1. Nro. S82.