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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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unter den übrigen Edlen wird sodann Xavolus äs kain auf-geführt, und nach den sämmtlichen Bürgen, werden zwei Herrenals „Schuldmahner", d.h. als Bevollmächtigte, um die Bürgenzur solidarischen Zahlung aufzufordern, benannt, nämlich Vlbsrt1Vatl?g,äiusriv8 20) und ^.llzsrtus äs Ltvulziuga,^), Inder dritten Urkunde, der Pfandverschreibung des Herzogs Ottoan vier Regensburger Bürger (Urk. Nr. 196. von: 24. April 1194)(VI, p. 39) erhalten wir nun den vollständigsten Aufschluß überdiesen Karl von Rain. Auch hier werden bezüglich der vondem Herzog bezeichneten Bürgen, mehrere — und zwar neun —Schuldmahner ausgestellt; an erster Stelle seine eigenen Brüder,die Herzoge Ludwig und Stephan; dann die — man möchtewohl sagen, unvermeidlichen — Graf Albrecht von Hals undUlrich von Abensberg. Nach einigen andern Edlen folgen:„^.lbi-sslit von LtrubinZ unssr vi^tuin, unä Lliavsliv„von Unz^n, sin lzvuäsr". Der Name von Rain rührt no-torisch und unbestritten von dein Stadttheile her, in welchem sichdieser Karl ein Wohnhaus oder Schloß oder sog. Hof erbauthatte. Somit ist der Ursprung der Rainer urkundlich festgestellt.Sie selbst sind also nur ein Zweig jener Linie der Schönsteiner,welche das Viztum-Amt in Straubing besaßen, und deß-halb „äs Ltrudingn" oder „von Straubing" genannt wur-den, und Gmainer an der Burg Stein oder dem Schönsteinwaren 22). Hieraus erklärt sich, warum die Geschichtschreiber von

20) Dieser IV atkg.Äinor wird hier nur als „äisorotus v ir" prä-dicirt, und erscheint in Urk. Nr. 196. a, 1294, VI, p. 39 als einer der vierBürger von Regensburg, welche dem Herzog Otto ein Darlehen von 1200Pfund Pfennige vorstreckten.

21) Xldsrtus 4o 8trudinKa, erscheint in derselben UrkundeVI, x. 16 und 17) noch besonders als beauftragt mit dem Schutze (derSchirmvogtei) des Klosters Nieder-Altaich, und zwar x. 16 mit demPrädikat „tiäslis noster". Es ist dies dasselbe Kloster, in welchemPaulus und Tobias Gmainer im XVI. und XVII. Jahrhundert Aebtewaren. Siehe oben die Einleitung Z. 3, S. 19 und S. 11, Note 39.

22) Der Sache nach kommt es bezüglich des Gegenstandes un-serer vorliegenden Untersuchung ganz auf ein und dasselbe