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deren Edelleuten abermals zwei Stainer, „Otto äs Uaxiäset Olrious kratsr ssvs". Aus der Zusammenhaltung dieserUrkunde mit den bereits angeführten und nachher zu besprechendenUrkunden sieht man deutlich, daß das Haus der Stainer vderSchönsteiner in der Mitte des XIII. Jahrhunderts ziemlich starkim Mannsstamme vertreten war, und es daher nicht befremdenkann, wenn Mitglieder desselben in specielle Dienste der Herzogetraten. Eben so einleuchtend ist es hiernach, wie um eben dieseZeit die Bildung verschiedener Linien vor sich gehen konnte undmußte, welche sodann in einer gewissen Sonderung von einanderund unter verschiedenen Namen fortbestanden.
10) Nrkk. Nr. 121. 123. i>. I27K (V, 294. 297. 301); klrk. Nr. Ilö.
1274 (V. x. 277). Otto «I« Nupi«!,; »>i«I 1Iii«I> «vi» Itimlsr, KSii.
von 11»siisl)vrx.
Nach der eben besprochenen Urkunde Nr. 69. a. 1259sind sofort des Zusammenhanges wegen zwei andere Urkunden,Nr. 121 und 123 in Betracht zu ziehen, die eine ä. ä. Regens-burg, 21. Mai 1276, die andere cl. ä. Regensburg, 29. Mai 1276,welche beide Urkunden sich gegenseitig ergänzen und in der Zu-sammenstellung mit der unter Ziffer 9 besprochenen Urkunde Nr. 69a. 1259 sehr überraschende Aufschlüsse über die Zusammengehörig-keit gewisser Familien als Zweige des Schönsteiner Hausesgewähren.
In der Ersteren dieser Urkunden (Urk. Nr. 121) übertragendie herzoglichen Brüder Ludwig und Heinrich den Austragihrer blutigen und landesverderblichen Streitigkeiten einem Schieds-gerichte. An der Spitze der Schiedsrichter, welche der HerzogLudwig ernannte, steht Otto «1s Uapiäs (V, p. 294), über-dies vor den klebrigen dadurch ausgezeichnet, daß ihm unter allenBeigeordneten allein das Prädikat „vir vobilis" beigelegtwird. An der Spitze der Schiedsrichter, welche der Herzog Hein-rich ernannte, steht dagegen „Olrieus äs Xbsnsxsi-A",ebenfalls vor allen seinen Beigeordneten durch das ihm alleinbeigelegte Prädikat „vir vobiliL" ausgezeichnet. In der andernUrkunde (Nr. 123), welche den Vergleich selbst enthält, welcher in