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ras" erscheint, wie auch „optivautss Luvurias", in der oben(S.45—50) besprochenen Bedeutung von „ lantherren und h erre n",nnt ivelchen der Herzog Landtage hält Die Bezeichnung einzelnerHerren mit dem Prädikat „liköri" kommt übrigens nicht häufigvor ^); mehrere von den Personen, welche damit ausgezeichnet sind,erscheinen anderwärts mit dem Prädikate „noizilss" oder „no-dilss viri"2S), welches Prädikat das Prädikat „Freie, liksri,illAsnni oder 5uroii <Z8" in den Urkunden immer mehr verdrängtzu haben scheint. Von diesen Freien ersieht man aus den Urkun-den, daß sie selbst Leute, „üoininos" (eigene Leute, Dienstleute)hatten, wie alle anderen Adelsklassen'"). Insbesondere wird vonihnen erwähnt, daß sie „dienen" können, welchem der Herzogevon Bayern sie wollen; daß aber manche von ihnen, theils in Folgeihres Wohnsitzes („rutivns äoiniaiiii"), theils in Folge schon vonAlters her bestehender besonderer Verpflichtung („rations ankiciuissrvitii"), deren Rechtsgrund bei diesen Personen nur in einemLehenv erbände beruhen konnte^'), dem einen oder dem anderenHerzoge ritterlichen Dienst (Lehendienst) zu leisten sservirs) hatten,daher die Herzoge Ludwig und Heinrich in ihrem Vergleichevon 1276 sich gegenseitig zusagten, solche freie Herren („lidsroslroininsi- sivo inAsnuos"), welche eben daselbst scharf von denherzoglichen Ministerialen unterschieden werden, einander nicht
37) Vergl. Urk. Nr. 2, Nr. 14, Nr. 204 in Beil. 1,; siehe oben S. 46Note 3; 48 Note 7.
38) Vergl. in Beilage 4,, Urk. Nr. 17, Nr. 35, Nr. 76.
3!>) So z. B. Conrod von Luckburg (Luppurg); Urk. Nr. 76 in Beil. 4.vergl. mit Urk. Ztr. 71, 101, 165 in Beil. X.: Hsnrions g, Imxiäs, Usinri-ous äo Ronäolcico nnd Xalüolmo (der Graf von Kirchberg) in Urk. Nr. 14(Beil. 4.) verglichen mit Urk. Nr. 4. (Beil. X.) — Siehe diese Stelle auchoben x. 53.
40) Z. B. Beil. 4. Urk. Nr. 123, V. x. 300.
41) Daß der Ausdruck sorviro, sorvilium, bei Personen von freiemGeburtsstande in der mittelalterlichen Rechtssprache die technische Bezeichnungfür die Leistung von Lehens dienst ist, steht nach II. ?suä. 23. Z. 2 fest,woselbst als Zweck jeder Lehensverleihung erklärt wird: „nt UIs (der Em-pfänger) st sui üeroctss üäslitsr äomino sorviant,".