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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
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mitbcgriffen betrachtet Der einschildigeRitter llnd der Ed el -kuecht bilden somit in der bayerischen Rechtssprache den Gegensatzzn dem oben (S. 52) erwähntenadeligen Adel" in eben derWeise, wie man nach heutigem Sprachgebrauche den niederen oderritterlichen Adel dem hohen Adel entgegenzusetzen pflegt, wenn auchnach dem einschlägigen partikulären Landrechte sowohl der einewie der andere in sich selbst wieder mehrere Rangstufen hat.Diese Auffassung erhält überdies noch ihre besondere Bestätigung,wenn man die rechtsgeschichtliche Bedeutung des Ausdruckesein-schildiger Ritter" ius Auge faßt, wovou unteu bei der Be-trachtung des Ritterstandes noch besonders gehandelt werden wird ^).

4) In gleichem Sinne und in gleicher Stellung wie die edlenHerren oder uodilss viri, und mit denselben vollkommenidentisch, erscheinen in den bayerischen Quellen die Freien oderlidsri, iugsnui oder durouss. Bei der Aufzählung derStandesklassen finden sie ihre Erwähnung unmittelbar nach denGrafen und vor den Dienstleuten, zwischen diesen beiden Klassenin der Mitte stehend^). Auch außerdem vertritt die Bezeichnunglidsri" stets die Stelle der l^odilos, namentlich in dem Gegen-satze zu deu Ministerialen; so in den Aufzählungen von Zeugen,zuerstcko lidsrio", danncks iniuistsriulilzus"^). Dergrammatisch gleichbedeutende Ausdruckdurouss" nimmt eben-falls nach den Grafen die erste Stelle ein^).Lurouos tsr-

32) Auch sollst werden in mehrfacher Beziehung die einschildigen Ritterden Dienstmannen und den Aftervasallen der Vasallen gleichgestellt, indemsie nach der Glosse zum Sächsischen Landrecht I. 3 H. 2 und zum S. Lehn-recht art, 1 auch zu dem sechsten Heerschild gehören, in welchem nach demSchwabenspiegel die Dienstmannen, nach dem Sachsenspiegel die Aftervasallen,bez. die niedrigsten Klassen der rittermäßigen und lehenfähigen Leute stehen.Vergl. Homeper, Register zum I. Band des II. Theils des Sachsenspiegels.Berlin 1842, S. 595 s. v. enscildig. Ueber die Heerschilde vergl. meinedeut. Rechtsgeschichte, 3. Aufl. Stuttg. 1858, Thl. II. ß. 16. (S. 331 folg.)

33) Siehe unten unter Ziff. 6.

34) Vergl. die in Beilage 4. zusammengestellten Stellen.

35) Z. B. Urk. Nr. 17 in Beilage 4,.

36) Vergl. Urk. Nr. 116 in Beil. 4,.