Druckschrift 
Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
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ten worden war. Dafür spricht auch, daß das Wappen auch zu-gleich für die Brüder des Johannes Gmainer und derenDescendenz neu ausgefertigt wurde, wozu keine Veranlassung ge-geben und was auch wohl nicht geschehen wäre, wenn nicht dieneue Ausfertigung des Wappens unter kaiserlicher Autorität vonden Gmainern als eine Familienangelegenheit betrieben wordenwäre. Hierzu war aber eine dringende Veranlassung gegeben,weil die Nichtanerkennung der Berechtigung des JohannesGmainer zur Führung dieses adeligen Wappens zugleich eineNichtanerkennung der adeligen Herkunst seiner Brüder und derenNachkommen in sich geschlossen hätte, und für diese insgesammtsonach große Nachtheile hätte zur Folge haben können. Um diesenUmstand gehörig zu würdigen, muß man sich vergegenwärtigen,daß in Ermangelung von förmlichen Adelsbriefen von jeher esals eine diesen Mangel ersetzende Beweisführung der adeligen Her-kunft betrachtet worden ist und noch wird, wenn die Aufnahmeverwandter Personen in ein Domstift nachgewiesen werden kann,nach dessen Statuten die adelige Herkunft und zwar überdies derBeweis einer gewissen Zahl Ahnen von väterlicher und mütter-licher Seite als eine Vorbedingung der Aufnahme als cmncmiousvorgeschrieben ist, weil in diesen Domstiftern bekanntlich die Ahnen-und Adelsproben stets mit größter Strenge vorgenommen wurden.Man darf also mit Sicherheit annehmen, daß der Pfarrer Jo-hannes Gmainer, der ohne diese Eigenschaft die Stadtpfarreiin Straubing gar nicht hätte behaupten können, den Beweis einesalten stiftsmäßigen Adels vor diesem reichsfreien Domstifte geführthat, und sein Geschlecht daher wahrlich nicht in die Klasse der sog.einschildigen Ritter^), d. h. sicher nicht zu der niedrigsten Klasseder Rittermäßigen gerechnet werden konnte!

s- 3.

Bekannt ist, daß im Jahre 1573 derjenige Zweig der Strau-binger Linie, welcher die Rainer genannt wurde, erloschen ist.

28) Ueber den Begriff des einschildigen Ritters, siehe unten Abschn. I.Z. III. Ziffer 3.