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5) Wobei Ihnen 5., zugleich das grosse und kleineOrgel: Werk nebst dem Regal und andere zurKirche gehörige in einem Ihnen auszustellendenInventario specificirte Instrumenta hierdurch an-vertraut und anbefohlen werden, dass Er fleissigeObacht habe damit die ersterc an Bälgen, Stim-men und Registern auch allen andern Zubeliörun-gen in guten Stande auch rein gestimmt und ohneDissonanz erhalten und da etwas wandelbar odermangelhaft würde, solches alsobald dem Vorsteheroder wenn es von Wichtigkeit dem Kirchen -Col-legio zur reparatur und Verhütung grösseren Scha-dens angezeiget werde. Das aus unsern KirchenAerario angeschaffcte Regal aber und übrige mu-sikalische Instrumente sollen allein zum Gottes:Dienst in unserer Kirche gebrauchet, keineswegsaber in andern Kirchen vielweniger zu Gastereyenohne unsere Einwilligung verliehen, auch da etwasdavon verlohren oder durch Verwahrlosung zer-brochen würde, der Schade von Ihnen ersetzetwerden.
Vor solche seine Bemühungen sollen Ihnen aus denKirchen :Einkünfften Einhundert und Vierzig Thaler Be-soldung, ingleichen Vier und Zwanzig Thaler zur Woh-nung und Siebzehn Thaler 12 gr. zu Holtz alljährlich ge-zahlet, auch vor die Composition der Catechismus Musiquejedesmahl 1 Thlr. und von jeglicher ßrautmesse 1 Thlr.gegeben werden. Wogegen er verspricht, Zeit währenderdieser Bestallung keine Neben Bestallung anzunehmen,sondern die Dienste allein an dieser Kirche fleissig zu ver-sehen, jedoch bleibet Ihnen so wie ohne deren Versäumunggeschehen kann frey, durch information oder sonsten acci-dentia zu suchen.
Zu dessen Uhrkund haben wir diese Bestallung induplo unter dem grössern Kirchen Secret ausfertigen lassen,eigenhändig nebst dem Herrn Organisten beyde exemplaria