Z. 139. mehr Umständen und Förmlichkeiten verbunden, als die derletzten,^) wie künftig näher auszuführen. — 5) Die Verur-. theilung oder Verfemung des Angeklagten, war in ihren Folge»strenger als die Verfestung; sie wurde der Oberacht gleichsormulirt.^) — 6) Die alleinige Strafe war der Strang.^)— 7) Die Vollziehung lag nicht einem Henker, sondern denFreischeffen ob.°°)
Kultnr- und Sittengeschichte.
Z. 14». I. Literatur. Schulanstalten.
Z. lio. Nachdem wir bisher die politische Geschichte unseresLandes in dieser Periode und die durch sie bedingten Zustände,sowohl bezüglich ihrer öffentlichen Verhältnisse zu Kirche undStaat, als ihrer socialen Stellung in Hans- und Landwirth-schaft, in Gewerbe und Handel, so wie endlich ihrer Rechtszustande darzustellen versucht haben, erübrigt uns nur noch,die Resultate zusammenzustellen, die sich daraus als reinersittlicher Gewinn für Literatur, Kunst und geselligesLeben ergaben. Wir betrachten zunächst als literarische An-stalten die Schulen und zwar 1) die Volksschulen, 2) diehöheren Schulen, 3) die Universitäten.
1) Die Volksschulen. Es ist schon am Schlüsseder vorigen Periode bemerkt (I, 349), wie wir Benedict vonNursia und Chrodegang von Metz die ersten Anfänge derKloster- und Stiftschnlen verdanken. Karl d. Gr. trat in ihreFußstapfen, als er in dem Kapitular von 789, o. 79, aus-drücklich verordnete, die Geistlichen sollten nicht nur die Kindergeringer höriger Leute, sondern auch die der Freien um sichversammeln und Leseschnlen für dieselben einrichten, worindas Singen der Psalmen, Rechneu, Grammatik und zwardies bei allen Klöstern, in alten Bisthümern, gelehrt würde.
Arnsb. Rechtsb. Art. 2t)—26 bei Wigand S. Söb.Arnsb. Rechtsb. Art. 13. Wigand S. 5S3.") Arnsb. Rechtsb. Art. 3.
") Daselbst Art. 24.