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der Beweismittel sehr vereinfacht. Zweikampf und andere z. 139.Gottesurtheile wurden nicht zugelassen. Urkunden konnten hier,wo es sich um eine verbrecherische That handelte, wenigstensin erster Reihe, nicht wohl vorkommen. Es beschränkte sichalso die Ueberfnhrung zunächst auf Eid und Zeugen. ZumZwecke derselben konnte sowohl der Ankläger als der Ange-legte mit einer Anzahl Freischeffen als Eidhelfern erscheinen,die aber nicht bewaffnet fein (S. 659) und wie bei den Go-gerichten (S. 667) nicht über dreißig °°) betragen durften.4) Es wurde auch hier das Verfahren auf handhafterThat, von dem bei übernächtiger unterschieden (S. 684).Im ersten Falle war es sehr summarisch. Wer von mindestensdrei Freischeffen auf der That ertappt wurde, der konnte vonihnen sofort verfemt und gerichtet, d. h. an den nächsten Baumgehangen werden. Entkam er ihnen aber, so mußte seineVerscmung, auf ihr Zeugniß, in der heimlichen Acht erfolgen. °')Im zweiten Falle wurde unterschieden zwischen Wissenden undNichtwissenden, d. h. zwischen Scheffen und Nichtscheffen. Sowohldie Vorladung als die Ueberführung der ersten war mit weit
entgegengesetzt und also die freien Genossen des Umstandes gewesen,erscheint hienach als irrig. Die Urkunden, welche er anführt, beweisenseine Ansicht auch nicht. In der v. 1269 heißt es: prvsentibus v e ni o-notis Uvüelriün cle Ilolrerüke, builnlko üe Üernv, kmlolku cleegge»» zc. soabinis, lokanne üo IZvrlo, Hermanne) Ijbeio viroin Lekeüori) u. s. w. Die Bezeichnung soabinis bezieht sich also nurals Erläuterung auf Vemenotis und nach diesen folgen die einfachFreien Johann, Hermann u. s. w. In der v. 1286 investirt derFreigraf Wolfard nssuingto secui» IVillielmo üe ^sclieber^ et übe-ris «ubscrigtis Itenrieo cle Oaelibolüinc, Ilenrice <le öeleine Zc.den Kellner des Klosters Cappenberg niit einem Mansus. Dann werdenals Zeugen andere Personen genannt und als Vemenati bezeichnet.Daraus folgt nicht, daß die als liberi bezeichneten die Scheffen unddie als V«i»e»»ti bezeichneten einfache Freie gewesen. In der v.l291 heißt es: prvsiilente fuüicio lolianne üe ,4sl«n, pre->entlkusVemvnolis et >'(»isentie»tibus nnbis. Der Gutsverkauf des GrafenEberhard v. d. Mark, wovon hier die Rede, geschah vor dem Frei-grasen und den Scheffen, welche hier Femenoten genannt werden.lKindlinger Beiträge IN, Urk. Nr. 81, 87, 94.) Jedenfalls werdenetwaige Zweifel in der Fassung dieser drei Urkunden durch die un-
^ zweifelhafte v. 1227 widerlegt.
°) Arnsberger Rechtöbuch bei Wigaud a. O. Art. 26 des f. g. Codexder Ordnungen u. Gebräuche des Dortmunder Freistubls bei 8-»-ekenbei-x u. 1. <1. I. 2, 168.
Ruprecht, Reformat. Fr. 25. Seibertz a. O. S. 16.
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