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Z. 86. Namen einer Lübecker Hanse bewilligt.'") Die anfänglicheRivalität zwischen Cöln und Lübeck und den mit beiden ver-bundenen Städten, scheint die Ursache der schon gedachtenMißHelligkeiten zwischen Lübeck und Soest gewesen zu sein, diedurch die Sühne von 1241 beigelegt wurden (S. 274). Wiees nun ferner zugegangen, daß die Cölner und LübeckerHansen sich zu einer großen d eutsch en Hanse vereinigten "siund welche verfassungmäßigen Rechte unsere westfälischen Städte,durch ihren Vorort Soest, darin ausübten, soll in der folgenden Periode darzustellen versucht werden.
k. Rcchtsgeschichte.
z. 87. Rechtsquellen. Autonomie.
z. g?. Die in der vorigen Periode aufgezeichneten deutschenGesetze verloren im 10. und 11. Jahrhundert ihre Kraft alsgeschriebenes Recht. Die Kapitulation geriethen mit der Gau-verfassung, den Sendgrafschaften, dem Heerbann und anderenStaatseinrichtungen, worauf sie berechnet waren, zuerst inVerfall und Vergessenheit, wenn auch ihre eigentlichen Rechts-bestimmungen die Grundlagen des geltenden Rechts blieben.'!Ihnen folgten allmählig die alten Volksrechte und wenn indieser Periode mitunter auch noch von einer 1>nx /Ummm-nornln, kajnvnl'inl'um u. s. w. geredet wird, so sind darunterdoch nicht mehr jene alten, schon durch ihre Sprache unver-ständlich gewordenen Bolksrechte, sondern die Rechte und Pri-vilegien jedes einzelnen Volksstammes überhaupt zu versteheu.si
>>>) llndvant (llubeconses) Iionsom ouüom mvclo, qn» liolo-
nienses Imnsam snoni UnbeM. Hüllmann S. 165.
>>ü) Roth v. Schreckenstein das Patriziat iu den deutschen StädtenS. 398. Hüllmann Städtewesen I, 165.
K. Otto I. sagt von einem Beschlusse, er sei gefaßt: ennonum snnew-
i'umguo patrum ouctoritoto, ueeiion co pitulorinm prosoeden-t iui» re^um institutis coram gositis. (II. <1. I.I.. II, 26.) Erbezieht sich also mehr auf die durch die Capitnlarien gegründeten Ein-richtungen, als auf jene selbst.
2) Eichhorn R. G. II, Z. 257. Stobbe Gesch. der deutschen Rechts-quellen I, ß. 26 fg.