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ß. 139. Ruprecht 1404, einige Freigrafeu zu sich zu berufen und siedanach zu befragen. Seine Fragen mit den Antworten derFreigrafcn wurden zu Heidelberg in Rebstocks Hause aufge-schrieben und dieses Protokoll bildet die erste s. g. Rnprecht-sche Reformation der Freigcrichte.") In dem OsnabrücksRechtsbuche HS. 656 Note 11), welches ebenfalls in den Anfangdes 15. Jahrhunderts fällt, ist dann das Verfahren, wie es da-mals war, umständlich beschrieben.") Auf dieses ausführlichzurückzukommen, müssen wir zwar der folgenden Periode vor-behalten; da die Anfänge desselben aber schon der jetzigenangehören, so soll hier noch einiges Allgemeine darüber bemerktwerden. 1) Das Versahren stellt wesentlich eine amtlicheVerfolgung in den altüblichen, zu -0 bereits angegebenenFormen des Anklageprozesses dar, mit folgenden Hauptmodi-ficationen. 2) Die Anklage gieng immer von Scheffen aus,die durch ihren Eid dazu verpflichtet waren. Ihr Zeugniserschien danach lediglich als ein pflichtmäßiges und eben des-halb als ein glaubwürdiges. Es konnte nur durch ein anderes,mit überwiegend großer Zahl von Eidhelfern") widerlegtwerden. Man nannte diese Scheffen vorzugsweise Wissendeoder auch Femenoten, d. h. Femgenossen, weil sie allein Wissendeund Genossen der heimlichen Acht, d. h. der eigentlichen Femewaren. Dieses beweiset unwidersprechlich eine Urkunde desGrafen Gottfried II. von Arnsberg aus dem Jahre 1227,worin als Zeugen einer Verhandlung für das Kloster Clahott,aufgeführt werden die: Leabini <zui vut^o clicuntur Vimo-no tb; nämlich der Freigraf Otbert und die einzeln genanntenScheffen.") 3) Die Beweistheorie wurde dadurch rücksichtlich
") Seiberd U. B. ttt, Ztr. 804.
") Troß ai O. S. 33,
Sie konnte bis zu 21 steigen. Ruhr. Reform. Fr. 28. Seibertza, O. S. 20.
lestes contirnuUiunis et ldeti sub re^io biinuu: b'reciericus prepo-situs in .Usbeke, IVinniutus piebnnus in bininctrerlo. Ribera msl-senteus üe kietlie. .Xrnoicius viiticus lte I'erriucto, Keainuivutxo lt! euntur V i in e n o t >i. Otbertus 1' bi » eß rs vius ii!> er,^rnutlln« Hisse, tteien^erus et kinit liiii sni. Kocletrittus ite tan,biebertus ite Lnteniicirst II. s. w. Seibertz u. B. iti, Nr. 19WDie Annahme bei Wigand Feme S. 306, Daß die Femgenosstiiund heimlichen Freischeffen nicht gleichbedeutend, jene vielmehr diejw