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und unterlag^ oder wenn er die erhobene Klage nicht ver-g. 139.folgte,") Er mußte deshalb, wenn er nicht angesessen war,Bürgschaft leiste» und konnte selbst verhaftet werden/') Umden Angeklagten vor Gericht zu bringen, durfte ihn nicht nuroer Richter, sondern unter Umständen auch der Kläger ver-haften.") Zur Verhütung der Flucht des Verklagten dienteBürgschaft und wo es nöthig schien, körperliche Haft.")schon Karl d. Gr. hatte verordnet, daß jeder Graf in feinemComitat ein Gefängniß, die Richter der verschiedenen GerichteGalgen haben sollten.") Die Befolgung dieser Borschrift inunserem Lande, bekunden mehrere Stadtrechte.")
b) Für das Rechtsverfahren der Femgerichte in pein-lichen Fällen, d. h. für das Verfahren des gebotenen oders. g. Stilledings der heimlichen Acht (S. 378) liegenaus dieser Periode eben so wenig besondere gesetzliche Ver-ordnungen vor, als für das in dem offenen oder echten DingelS. 678). Es hatten sich aber allerdings gewisse, den Ver-hältnissen entsprechende Formen, allmählig dafür ausgebildet,lkin bestimmter Zeitpunkt des Entstehens der heimlichen Achtläßt sich nicht angeben; sie war nicht durch Gesetze geschaffen,sondern entwickelte sich allmählig aus den gegebenen Verhält-nissen. Nur soviel steht urkundlich fest, daß das »ocnltui»smüeinm, (jnoct vulomritor Volimn nppoilnri oansimvit. schonin der Mitte des 13. Jahrhunderts bekannt war (S. 377).Dagegen verlautet von den besonderen Rechtsformen, nachdenen es verfuhr, nicht eher etwas Genaues, als gegen dieMitte der folgenden Periode. Das Verfahren der Femgerichtehatte nämlich Aufsehen erregt. Dies veranlaßte den Kaiser
"1 Sachsensp. l, 51, Z. 5. I, 53, §. I. l, 62, 4. I, 63, Z. 4
und ll, 8.
'°> Daselbst I, 53, Z. 1. ll, g.
'st Daselbst >, 61, S. 1. ll, 9, Z. 2.
"> Daselbst lll, 13.
'st Daselbst l. 61, Z. 1. ll, 5, Z. 1. ll, 9, Z. 2, 3. III, 9, Z. 1.
"l 6apitul. -VgulsArnn. !>. 813. e, 11. rVallnr o. 1. A. ll, 262.
'st l)ui — Iwniinen> vulneroverit aoulo lbrro, suk eustaNiu aclvo-oati reus eril. Stadtrecht v. Medebach Art. 5 (Seibertz U. B. I,Nr. 55). — Eder taten en in der Stabes hachten fetten, so langeu. s. w. Riidener Recht Art. 166 (das. II, Nr. 546). — Den soldeman in de hacle seten so lange u. s. w. odas. lll, Nr. 921.)
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