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1,3,3 (1864) Geschichte des Landes und seiner Zustaende. Th. 3: die Zeiten der Bluete und Kraft des deutschen Reichs 2. (912 - 1272)
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s. 87. die Gerichte. Wie schon die alten Volksrechte aus demMunde rechtserfahrener Männer niedergeschrieben waren (I,120 und 290) so hielt man auch jetzt noch auf Rechtssprücheder Richter und Scheffen, als eine lebendig fließende undzugleich zuverlässige Rechtsquelle; weil darin das Recht nachbestehenden alten guten Gewohnheiten, von den in der Volks-Versammlung gewählten Scheffen gewiesen und nur dies gewwsene Recht vom Richter in öffentlicher Gerichtssitzung ausge-sprochen wurde. Ein solcher Spruch durfte um so mehr alsAusdruck eines allgemeinen Rechtsbewustseins gelten, weil erim Falle der Unrichtigkeit von jedem aus der Versammlung(dem Umstände) gescholten werden konnte, also, wenn diesesnicht geschah, als richtig gutgeheißen wurde. Solche Form derRechtsfindung wird nicht nur in Urkunden dieser, sondernauch der folgenden Periode vielfach bekundet;^) ja sie hat sichsogar in dem alten Pfandspiele erhalten bis auf den heutigenTag, indem hier der Pfandrichter die Löse nicht nach eigenemErmessen bestimmt, sondern durch die an ein Mitglied derGesellschaft gestellte Frage: was soll der thun, dein diesPfand gehört? die Art der Einlösung sich durch die Gehülfendes Pfandgerichts weisen läßt. °) Es ist begreiflich, daß beidiesen Rechtsweisungen zunächst immer auf Gewohnheit undHerbringen zurückgegangen wurde, weshalb auch bei der Bc-

5) So z. B heißt es in einer Urkunde Friedrichs I. von 1153, daß seinVorfahr Konrad III., auf Bitten des Erzbischofs Arnold I!. von Cölnf1156—1156) auf einem zu Cöln gehaltenen Reichstage: a muitis noprecipuis re^ni principidus judicium regnisivit super dvnisi> mensa seu elemosz-na Laloniensis arcdiepiscopi aiienatis et iidomPrincipes et tota re^ia curia judicium dederunt etc. wiesolches vom Grafen Gottfried von' Arnsberg und Markward vonGrünbach, als gegenwärtig gewesenen Edlen, wörtlich bezeugt sei.(Seibertz U. B. l, Nr. 52.) In einem Soestcr Spruche aus denJahren 1153—1167 heißt es: in Pretoria id est coram svlivfudiciaria, President« j udice IliideAvro, viilica et annucntoatgue justiciam suani predictis parrocdianis recon'noscente in laciomeliorum gnorum auctoritate prelaxata viila tnnc poiiedat et inguidus summa furis et rerum c on s is te da t, adsgne »lnnieontradictione, volentidus omnidus etc. (Daselbst Nr. 58.)Spätere Beispiele ans dem 13. und 14. Jahrhundert bei EichhornN. G. II, Z. 258, Note 6.

6) Es hat hierauf schon Möser aufmerksam geinacht.

Ali