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1,3,3 (1864) Geschichte des Landes und seiner Zustaende. Th. 3: die Zeiten der Bluete und Kraft des deutschen Reichs 2. (912 - 1272)
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Daß dies insbesondere auch mit unserer l,ox Snxmnm der Z. 87.M, obgleich sie mehr Privatrecht enthält als die übrigenBolksrechte, geht aus der Antwort K. Heinrichs II. hervor,die er den Sachsen gab, als ihm Herzog Bernhard bei derHuldigung die Wünsche des versammelten Volks und dieNothwendigkeit, sie bei ihren Rechten zu erhalten, vorstellte.Er erwiederte nämlich, er wisse recht gut, wie treu dieSachsen immer zu ihren Königen gehalten, darum komme erihren Wünschen überall gern entgegen, wo es die königlicheWürde erlaube und weit entfernt, sie in ihren Rechten zukränken, wolle er vielmehr, so lange er lebe, sie bei ihrenvernünftigen Rechten, nach Kräften überall schützen. Daßer dabei nicht an eine Aufrechthaltung der alten Intx SnxmnnuKarls d. Gr. sondern nur der damaligen besonderen Rechtedes sächsischen Volksstammes denken konnte, liegt auf flacherHand/)

Das frühere geschriebene Recht erhielt sich daher nurdurch fortdauernde Anwendung als ungeschriebene Norm imVolke und wurde auf diesem Wege auch durch zeitgemäße neueNormen weiter ausgebildet. Nur die Geistlichkeit hielt an denalten positiven Bestimmungen als solchen fest und trug dadurchnicht wenig dazu bei, Deutschland auf anderem Wege wiederunter ein geschriebenes Recht zu führen. Einstweil aber ent-schied die Autonomie des Volks und zwar zunächst 1) durch

6) Nitinar. ülvrseb. I.. V. sl. eibnitü 8. ti. Nix l, 368.) I. egninipitur vvstrnni Nil» in niiguo norrumpoi'e, soll vitn eoniito, malachonxxiter in nninidns ixliinploro et veüti'N! ratinnnbüi, in gunntnmvnie», ubigne »niniuin !X»xI>er<!.

9 In demselben Sinne sagte er zu den Baiern, diejenigen die er alsHerzog so lange geliebt habe, >>os allnsitn beneöictinne rognü, inieße snn »ee Neteriornre vuln, nee Netorioruri jxitinr dixn vixero.degem Iinbent et ilneem eii^vniii >)utest»ten> ex lege tenent ete.Vita tlenriei 8. inip. sdeibnit?. !. e. p. 433.) Wenn VVipn inVita. Lanr. 8n>. eng. 6, berichtet! Nex HLoni-xIns) -,x> 8axo»inmvenit, il>i ie^eni erixlolissininni Lnxonuni, seeuixlni» veiuntntemevrum, constiint! nntoritnle ro>>or»v!t, HNistor. 8. It. tt. III. 469)so ist darunter auch gewiß nicht die dex 8nxunum. sondern dasgesammte Gewohnheitrecht der Sachsen, namentlich der Landfriede, derallerdings sehr strenge war, zu verstehen. Gicsebrecht II. 565. DieSachsen hielten am zähestcn an ihre» Rechten, aber der Verfasser desSachsenspiegels kennt die alte I.ox 8i,xvn»m gar nicht mehr.