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Das Recht der Erbfolge in den Sinzendorf-Reußischen Fideicommißherrschaften Haggenberg u. Ernstbrunn in Niederösterreicht : nebst 2 Stammtaf.
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Lehen und FibeicvmmisscMajorate" genannt, während die Succession nack den Regelnder agnatischcn Lincalsolge mit dem Vorzug der Erstgeburt bestimmt wurde.

G. M. Weber, a. a. O. B. IV. S. 15.

Im XVII. Jahrhundert verstand man auch in Deutschland unter einem Majorat regelmä-ßig ein Fidcicvmmiß mitErstgeburtsfolgc. So sagt Wildncr in seinem Ocsterreichischen Fi-dcicommißrccht S. 157:Die Primogenitur, in der alten Zeit fast immer unter dem Aus-drucke Majorat begriffen, ist ein Fidcicvmmiß mit Lincalsolge." Gerade für die älterenOcsterreichischen Fidcicvmmifsc bezeugt Winiwartcr a. a. O. B. III. S. 131 diesenSprachgebrauch ausdrücklich:

In den älteren Fidcicommißstiftnngcn wurden die Ausdrücke Primogenitur und Ma-jorat nicht genau unterschieden. Gewöhnlich wird Majorat genannt, was ei-gentlich Primogenitur heißen sollte."

Dieser für uns so gewichtige Ausspruch Winiwarters findet seine Unterstützung inzahlreichen Urkunden aus jener Zeit, worin s. g. M a j o ra t c begründet werden, für wclcbcaber die Succession nach der P ri m vge ni tnro rduung deutlich vorgeschrieben wird. Alseinen schlagenden Beweis für unsere Behauptung, daß im XVII. Jahrhunderte der AusdruckMajorat" zur Bezeichnung der Primogenitur gebraucht worden sei, führen wir eine Stelleaus dem Testamente Ferdinands II. von 1621 an, worin er die P rimog cnitu rord-nung für seine Nachkommen feststellte:

Daß von nun hinführan zu ewigen Zeiten alle unsre Erbkönigthümcr, Erzhcrzog-thiimer, Fürstcnthümcr, Land, Leute sammt aller Ein- und Zugehörung keineswegs nochauf einige Weise zcrtheyllct oder zertrennt, sondern allezeit insgesammt auf die ältisten De-scendenten nach Art und Ausweisung des .juris I> rimoALniturae und mujor-l-tu s fallen und vcrstammt werden sollen."

In seinem Codicille verleibte derselbe Herrscher am 16. Mai 1621 auch alle künftigenErwerbungen diesem, von ihm aufgerichtetenMajvrasco" ein.

Hermann Schulze, das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäu-sern S. 161.

Aus obiger Stelle geht unzweifelhaft hervor, daß man im XVII. Jahrhunderte das WortMajorat" gleichbedeutend mitPrimogenitur" brauchte, denn diese beiden Bezeich-nungen sind ja in dem kaiserlichen Testamente als identisch nebeneinander gestellt; auch stcbtfest, daß trotz der in dem Testamente gebrauchten WorteMajorasco" und ..Ill.Hor-Uus" indem hohen ErzHause das Recht der Primogenitur, d. h. der agnatischcn Linealfolge mit Bor-zug der Erstgeburt, als hausgesctzlichc Succcssionsnorm stets beobachtet worden ist.

Völlig verkehrt ist die Behauptung, daß in der damaligen Zeit die Primogenitur, alsSuccessionsordnung, noch gar nickt bekannt gewesen, es demnach ein Anachronismus sei,wenn man aus der vorliegenden Verordnung Siegmuud Friedrichs von 1678 eine Erstgcburtsord-

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