l8. Jahrhundert.
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(von Ostein), welche jede Uebertragung eines dienstbaren unfreienGuts durch Kauf, Schenkung, Testament:c. an Fürsten, Grafen,Prälaten, Adel, Stifter, Klöster und andere Ooi-pors oder gefreitePersonen, als nichtig und ungültig untersagt, und sollen solcheGüter dem Erzstift zufallen und Käufer und Verkäufer des Kauf-pretii verlustig seyn. So nachthcilig dies gegen die Klöster undgeistliche Anstalten w. war, so gerecht war es gegen Gemeinheitenund Dörfer, welche die durch verkaufte oder verschenkte unfreie Güterwegfallende Steuern unter sich aufbringen und decken mußten, undgewiß anerkcnnungswerth, noch dazu von einer geistlichen Regierung.
Nachdem der Senior Joh. Ernst Friedrich zu Unter-stein 1748 gestorben, luden Ernst Friedrich zu Wahlhauscnund Otto Friedrich zu Bornhagen zu den Conferenzcn einund schlugen am 18. Juni 1750 den Hofrath Böhmer zu Göt-tinge» (später berühmten Rechtsgelehrten) zum ritterschaftlichcnConsulcntcn — so wie die Erbauung eines gesammtschaftlichenGcrichtshauses vor, „um wegen der gesammtschaftlichen Documente„ein verwahrtes und ordentliches Archiv zu errichten." Beidesunterblieb aber, und in der Conferenz zu Bornhagen am 3. Juli1750 fehlte es an Geld, und Hofrath Böhmer schlug ProfessorMeister vor.
Indessen hatten die Vormünder der Blankenheims Kinderihre Forderung eingeklagt, die aber auf 000 Thlr. verglichen unddieser Vergleich vom Oberlandgericht in Heiligenstadt am 8.Februar 1752 bestätigt wurde.
In dieser Zeit sollten sich bei Steina Steinkohlen finden,welches bei dem hohen Preise des Holzes in dieser Gegend einengroßen Vortheil versprach. Der Bergmeister vom Meisner, I.C. Flug, hatte nämlich der sämmtl. hochlöblichen Gewerkschaft zuwissen gethan, „daß zu Steina sich ein guter Anbruch von Stein-kohlen finde." Er begehrt zum Bau 50 Thlr. und 6 freie Kuckse.Hans Fritz zu Ob er stein (nachheriger Oberhauptmann), schreibtdies am 7. März 1752 seinem Schwager W. C. v. Linsingenzu Birkefeld, und dieser will seinen Antheil an Geld geben,wünscht aber, daß statt der freien Kuckse, dem Bergmeister 50 Thlr.aus dem Verkauf der gewonnenen Steinkohlen bewilligt würden.
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