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2 (1857)
Entstehung
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699
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18. Jahrhundert.

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entstandene Königreich Westphalen unterbrach alle Conferenzenund mit ihnen alle Aufsicht der Senioren auf die Gerichtspflege.Damit verschwand auch 1808 das Patrimonial-Gericht, der alteSontag starb und sein Sohn wurde Friedensrichter zu ErsHau-sen, so wie der seitdem zum Amtmann beförderte Reiter imCanton Gerbershausen, wie oben (I. S. 290) bereits angege-ben und bemerkt worden, daß das v. Haust. Gericht unter derPreuss. Regierung 1815 wieder hergestellt, aber 34 Jahre späterwieder aufgehoben wurde.

Seit 1815 wurden unter dem neuen Justitiar die Familien-! Conferenzen wieder jährlich gehalten, wobei der Beamte das Pro-tokoll führte. In der zu Wahlhausen vom 16. Juni 1824,wo die Versammlung im Gerichtszimmer war, wurde für die Zu-kunft der Freitag nach Pfingsten bestimmt, damit jedes Familien-glied sich einrichten konnte, um dabei gegenwärtig zu seyn.

So wie in diesen jährlichen Familien-Versammlungen unterVorsitz des Ältesten der Sammt-Familie mit Zuziehung des Älte-sten der andern Linie, unter dem Namen des (lonseniors, allegemeinschaftliche Angelegenheiten, über das Sammtvermögen, überKirchen und Schulen, über die gemeinschaftliche Lehen, über dieBedürfnisse der Dorfschaften des Gerichts und einzelner Familien-glieder zur Sprache kamen, so wurde besonders auf die Gerichts-pflege Sorge gewandt, und über Anstellung der Aktuarien, derCanzlistcn und Gerichtsboten berathschlagt, so wie theils aus eignerEinsicht oder auf Anregung der Beamten, theils auf höhere Ver-fügung bei Gelegenheit der Gerichts-Revision, die bessere Einrich-tung des Gerichtslokals, der Canzlei- und Partheienstube, Sicher-heit der Depositen, und angemessener Gefängnisse verfügt. Beson-ders hatte die Oberbehördc zu Halberstadt durch Schreiben voml8. Jan. 1828 unter andern die bisherige Einrichtung getadelt,nach welcher sämmtliche Sporteln dem Beamten für sich und dieCanzlei ohne weitere Berechnung überlassen wurden. Noch in derFamilicn-Confcrenz zu Wahlhausen am 12. März 1815 waren«on den Sporteln H dem Amtmann und ^ dem Actuarius ver-billigt worden. Nach der sehr zweckmäßigen Verfügung der Ober-bchörde wurden die sämmtl. Gehalte genau geordnet, eine genaue