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18. Jahrhundert.
§. 7 die Strafen verzeichnen und cinkassiren,
§. 8 auf die Veränderungen auf Seiten der Vasallen fleißiginvigiliren.
§. 10. Die Lehngeldcr cinkassiren und berechnen.
§. 21. 800 Thlr. Caution stellen.
In dieser umfassenden Instruktion erkennt man als Verfassercinen alten treuen Diener der Familie, Joh. Justus Henne,der seit 4 Jahren Lehnfiskal war und beinahe 40 Jahre durchseine Kenntnisse, seine Geschäftsgewandheit, seine Thätigkeit undTreue sich auszeichnete. Er war zugleich ritterschaftlicher Sccreta-rius und starb am 24. Mai 1804 auf dem untern Hof zu Born-hagen, wo er bisher gelebt, im 79sten Jahre seines Alters undwurde zu Neuseeßen, dem nächsten evangelischen Orte beerdigt.8it illi terra lavis'
In demselben Jahre 1771, wo die beiden inMahlhauscnwohnende Beamte bestellt wurden, entstand denn auch im Novbr.der bittere Familienstreit über die Verlegung des Gerichtsorts vonGerbershausen nach Wahlhausen, der oben (I. S. 272)erzählt worden.
Nach der Conferenz zu Bornhagen am 14. Apr. 1773 wardie Verschickung der Akten durch die Verordnung vom 8. Märzauf Mainz und Erfurt beschränkt, wogegen der berühmte Pnt-ter eine Beschwerde verfertigte, wovon man aber keinen Gebrauchmachte.
Der Ober-Hauptmann Joh. Carl Friedrich auf Ober-stein hatte als Bevollmächtigter des Seniors viele Nachlässigkeitendes Amtmanns angezeigt, aber bisher keine Familien-Zusammen-kunft bewirken können, die erst am 11. Nov. 1777 zu Bornha-gen erfolgte, worin viele Mängel angeregt, aber nur die Forde-rung des Amtmanns aus seinen als Lehnschreiber geführten Lehn-Rechnungen von 1750—71 auf 1000 Thlr. verglichen wurde.
Im Jahr 1781 kam Joh. Georg Wedckind in Inqui-sition wegen angeblichen Todtschlags seiner Ehefrau, das er aberbeharrlich leugnete, nach einer von der Juristen-Facultät erkanntenTortur, in welcher er solches eingestand, nachher aber das Be-kenntniß wieder zurück nahm, nach gehörter Defension durch Adv.