Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
661
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t7. Jahrhundert.

Er erhielt auch von allen Antwort, aber Rath zu ertheilenscheint ihnen bei den Umstanden bedenklich gewesen zu seyn. Fried-rich Herman v. Boyneburgk schlägt eine mündliche Bespre-chung auf der Goburg einem Grenzgebürg mit Hessenvor, so wie Melchior v. Bodcnhausen zu Arnstein einesolche beim Vetter Lippold v. Hanstein zu Notenbach.

Die v. Oldcrshauscn meinen, daß bei der Ungewißheitdes Thäters im Tumult, namentlich in Beziehung auf Harstall,die Sache nicht ihrem sondern dem Rath und Bedenken derRcchtsgelehrten anheim gestellt werden müsse so wie Bodov. Adclepscn zu Jühnde geradezu auf Verfolgung des Har-stalls als Anfänger des Streits rathet;

Die Brüder von Tastungen zu Duderstadt geben denverständigen Rath, das Ende der Inquisition erst abzuwarten;

Die Vettern in Hcnfstedt entschuldigen sich mit ihrer Lei-bes-Schwachheit und meinen, Heinrich sey yerständig genug, mitverständiger Freunde Beistand selbst Rath zu schaffen, und diemeisten bezeigen wie alle andern ihre Condolenz, entschuldigen sichaber wegen Ertheilung des Raths und Hülfe auf eine oder dieandere Art. Indessen bittet Heinrich die Vettern in Hcnfstedtund seinen SchwagerWedekind von Falkenberg am 12. Jun.nochmals um Rath und Beistand, da ihm seines Sohnes Pferd,Schwert, Buchsen, so nicht losgcbrandt worden, Geld ?c. noch nichtwieder gegeben seyen, und andern dankt er von seinem Gut R u m-merode aus für ihre freundschaftliche Condolenz.

Der Vogt zu Bischofstein hatte ihm am 3. Juni geschrieben,»daß sich der Entleibte ganz canform um im geringsten nicht wid-»rig bezeigt;" ohne Vorbewußt des Obcramts könne er aber vonden Sachen nichts verabfolgen lassen.

Bald darauf erfolgt dann ein Befchlschreibcn des Churfür-sten vom 10. Juni an den Ober-Amtsvcrwaltcr von Daun, dieZahlung der Kosten wegen Bewachung des todten Körpers vondein Vater des Getödtcten zu begehren, und ihm das Pferd ver-abfolgen zu lassen; bei deren Weigerung das Pferd zu verkaufen,und das übrige Geld ihm herauszugeben, mit der ausdrücklichenReservationdie gebührende Ahndung vorzubehalten, wenn bei