17. Jahrhundert.
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Ueber Töpfer heißt es noch in einer Notiz vom 25. Dcc.1676: «Das Töpferische Lehen ist allein durch die beiden Chur-fürsten — nicht aber durch Ernst Friedrichs und AdolvhErnsts v. H. Fälle eröffnet, denn obwohl diese beyden v. H.und andere im Lchnbricfe ihnen nachgesetzte aus dem Ershäusi-schen Stamb posteriren, seindt sie doch nunmehro auß Sonder-bahrcn auß dem Ershausischcn Stamb sich erstreckenden Linienund haben in oder auf diesem Lehen noch zur Zeit keine peroep-tion oder empfängnis, sondern es stehet dieses Lehen noch zurZeit der Ershausischcn liiri, nemlich Joh. Siegfrieden undHansen v. H. allein zu, deren EltistcrLehenträgcr hochbemel-tcr Joh. Siegsried v. H. noch ist, wie der jüngste Lehnbriefbesagen thut, vndt wirdt dieses Lehen, wenn es eröffnet, alleinvon dem Eltistcu Manncrbcn auf dieser Ershausischeu lini (wehrder hinkünftig nach Joh. Siegfried sein wirdt) empfangen,vndt damit vss dieser lini also continuiret, so lange Mann-Ieibes-lehcnß Erben darauff vorhanden sein."
«Die andern aber, nemblich Ernst Friedrich vndtAdolphErnst, vndt nunmehr dessen Söhne auch andere Im LehnbrieffeIhnen nach vndt mit gesetzte seyndt nur bloße mitbelehnte, vndthaben noch zur Zeit keine würkliche llossession noch parceptionIn oder vss diesem Lehen, Sondern kommen alsdann Erstlichdarzu, wenn uff der Erßhausischen lini von Joh. Siegfriedund Haußen kein Mannlchns-Erb mehr sein Wirt, ist derowe-gcn, wie obgcmclt, vss diesem Lehen Joh. Siegfried annochder Eltiste Lehenträger, vndt seindt derowegen mehr nicht, danzwei Churfürstliche Felle zu empfahcn "
Diese Auseinandersetzung mag bloß geschehen seyn, um dieBclehnungskostcn von 5 auf 2 Fälle zu beschränken, denn essteht fest, daß die Ershäusische Linie sich nach den beiden BrüdernRitter Werner und Hans in 2 Stämme, und davon jederwieder in 2 Zweige sich getheilt hat, wie die obige Reparationzeigt, so daß jeder Zweig z des Ganzen, und zwarder Zweig Unterstem die Güter beim Hanstein,der Zweig Wahlhausen den Unterhof das.