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16. Jahrhundert.
6) eine »wibzüchtige Behausung" nebst Nutzen und behörigeBrennholz.
7) Stirbt die Braut, ohne Kinder, zuerst, so behält der Bräu-tigam von dem Brautschatz der 4000 Thlr. die Hälste erblich,die andere Hälfte »sein Lebtage leibzüchtigerweise."
8) Beim Tode des Bräutigams, ohne Kinder, erhält die Wittwedie ihr versicherten 4000 Thlr. aus den Gütern, und dielcibzüchtige Behausung in dem adlichcn Hause zu Besen-Hausen, so lange sie im Wittwenstande verbleibt.
g) Hinterläßt der Bräutigam nach seinem Tode Kinder, so sollenihr, so lange sie Wittwe bleibt, außer jenen 4000 Thlr,, ge-wisse Renten aus den Gütern entrichtet werden, um die Kin-der »in Gottesforcht und andern Christlichen und Redelichen„Tugenden zu erziehen, und demnächst mit raht der väterlichen»Verwandten und Freunde zu Christlichem Stande fördern„und bringen zu helfen."
10) Sollte sie zur zweiten Ehe schreiten und darin Kinder erhalten,so sollen sich alle Kinder in den Brautschatz, Paraphernal-gelder, und was die Mutter sonst gewonnen, unter sich in onpiwtheilen.
11) Schreitet der Bräutigam zur zweiten Ehe, so sollen die Kinderbeider Ehen in cspim theilen, die Söhne erster Ehe abervor den andern zu den Erbsitzcn und Gütern gelassen werden.
12) Zuvor aber soll sich der v. H. mit seiner Mutter in Allemgänzlich vergleichen, damit kein Streit oder Uneinigkeit erregt,sondern Frieden gestiftet und erhalten werden möge.
Diese Aussteuer erinnert an die der Gemahlin Kaiser Carl V.einer gebornen Herzogin von Curland, welcher dazu 100,000 Thlr.versprochen waren, an deren Statt sie aber ein Regiment Soldaten,Granaten und Kugeln sammt einer Quantität Getreides erhielt.
Die beiden genannten Brüder Gunzel und Hans hatten,nachdem die beiden andern gestorben, die Güter dergestalt getheilt,daß der erstere Besenhausen, der andere Bornhagen erhalten,und Besen Hausen war nach Gunzels Tod auf dessen SohnJohan gekommen, der Heinrich! zum Vormund hatte, wel-cher nach seines Pflegbefohlnen Tode Besen Hausen in Besitz