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2 (1857)
Entstehung
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385
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IS. Jahrhundert.

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Er schließt damit, alle die Seittigen dem einigen Gottund seiner Barmherzigkeit zu empfehlen.

Diese Schrift ist merkwürdig genug, um daraus zu schlie-ßen, daß damals, fast in den ersten Jahren der Reformation,schon eine Sekte vorhanden gewesen, die man bald nach Christusdie Ariancr und zu unserer Zeit die Nnitarier nennt.

Diesem Testament war später die Quittung beigefügt, dieder Sohn Caspar seinen Brüdern Melchior, Lippold,Mcrtcn und Heinrich über die ihm zum Voraus vermachten466 Goldgulden ausgestellt, auf Weihnachten des 8(1sten Jahrs.

Wir haben oben aus der Braunschweigschcn Belehnung(I. S- 163) gesehen, daß dazu die sogenannten GronescheLchngüter zu Friedland gehörten, die Lippold von Gunzelvon Grone erhalten. Es gehörte dazu ^ des Dorfs Dicde-rode bei Kloster Mari eng arten. Indessen waren durchAbsterben des Gunzel von Brande die Stockhausische undBromische Lchnstücke dem Herzog Erich II. anheimgefallen, unddieser hatte seinen Statthalte-r Florian von Weyde und Lip-pold v. H an st ein wieder damit beließen, worunter dann auchdas Dorf Diederode begriffen war. Weil aber schon j diesesDorfes zu den Groneschen Gütern gerechnet worden, welcheLippold bereits besessen, so war darüber zwischen den beidenBelehnten Irrung entstanden. Um dies zu schlichten, sandte Her-zog Erich seinen Canzlcr und Räthe Georg v. Papcnheim,Joh. Rcwich der Rechte Doctor, und Sccrctariuö Wolf Maß-mcpcr nach Friedland, wo diese dann nach Urkunde vom23. Nov. 1569 (Urkb. 438) dahin entschieden, daß der 4te Theildieses Dorfs mit Gericht, Dienst, aller Gerechtigkeit und 9 Mal-ter Hafer jährl. Erbzins nie Stockhausisch, sondern allerweg Gro-nisch Lehn gewesen, und daher Lippolden v. H. zukomme —mit dessen Bewilligung aber der Statthalter diesen 4ten Theil9 Jahre nicht weiter denn in vim oonstituti inne haben und ge-brauchen, den 4ten Theil der 9 Malter Hafer jedoch an Lip-pold jährlich abgeben, welcher nach Ablauf der 9 Jahre, oderwenn der Statthalter früher mit Tode abgehe, das ganze ^ vonDiederode als Lehn besitzen soll.

" Theil. 25