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2 (1857)
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16. Jahrhundert.

beide Stämme v. H. 600 Joachims-Thaler in einem halben Jahrean gewisse Orte auSthun, die Einkünfte davon sollen in zwei gleicheHälften getheilt, die eine an die Pfarrherrn im Gericht, die an-dere an die Hausarmcn der v. H. und nothdürftige Leute verwen-det werden, damit aller Mißbrauch abgeschafft und der FundatorenStiftung in Ehren bleibe.

Schließlich wird noch von Allen bewilligt, daß wenn sich nochan Kirchen-, Capcllen-, Calands- oder andern Kirchengütern etwasfände, es wäre klein oder groß, das soll jederzeit zu Besserung derPfarre auf Verordnung der v. H. herausgegeben werden.

In dem folgenden Jahre 1565 am Mittwoche nach Irini-talis (20. Juni Urkb. 429) versammelten sich dieselben Personenwieder zu Gerbcrshausen, um über die beschlossenen Punktenähere Bestimmungen zu treffen. Nur die „Wittwe von Ers-hausen wegen ihrer Kinder" fehlte und hatte nicht abgeschrieben.Es wurde indefsen'darübcr hinausgegangen, „weil die Hauptsachenbereits vertragen worden," Vorerst wurde dann der unsichere Werthder Mark Silber im vorigen Vertrag nach Hciligenstadter Wehre auf8 Thlr., sowie sie auch die Knorren erlegt — und also die ganzeSumme, mit 600 Thlr. für die Spende, auf 1080 Thlr. fest-gesetzt, und soll „eines Jeden Anpart" daran mit Brief und Sie-gel auf genügsame Bürgschaft ^versichert, erlegt und Brief undSiegel im Sammt-Kasten verwahrt werden. Sollte darin Mangelerscheinen, oder wenn man „auf der Kirchen und Armen Besserung,„diese Summe zu mehrcm Nutzen anlegen könnte, dann sollen die„Eltesten vollkommne Macht haben, die Bürgen ins Gericht zu Hau-stein oder in eine Stadt auf dem Eichsfcld in Leistung zu for-dern, und daraus nicht lassen, bis die Hauptsumma rc. bezahlt„worden."

Dann sollen die genannten Stücke bis zu den 8 Malterparlim dem Pfarrherrn zu Gerbcrshausen „umb der Dienst„willen, die Er im Wort zu Bornh eigen trcwlich verrichtet" ge-geben werden. Der eine Gulden des Thilc v. H. soll der „an-feuchten Schule zu Gerbers Hausen folgen", sowie die 3 Mltr.zu Höh eng andern, „wiewohl dieselben uf die Capelle zu Hau-stein gehörig" mit dem Malter Hafer zu Arenö Hausen, dem