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!6. Jahrhundert.
und „nunmehr" des Landgrafen zu Hessen — beiläufig angegebenwerden, obgleich sie immer und auch zuletzt als mainzisches Lehngenannt worden.
Sodann wird auch der Sammtgemeinschaft der Afterlehn,der Fischerei in der Leine, der Steine, im Bach bei der Stuben-mühle, zu Macken- und Vaterode — der Jagd, Hute, Trist-gelds und Schenkrechts, des Halsgerichtö im Gericht Hansteinerwähnt. In einer Notiz vom 7. Oct. 1571 heist es, daß diev. H. die Fischerei in der Leine beiUdra gehabn Ditmar v.H,(ck 1561) habe die Leute, die darin gefischt, aus dem Wasser ge-jagt, wobei er mit dem Pferde gefallen, und die Leute ihm wiederaufgeholfen, „unangesehen, daß er sie schlagen wollen." Auch stehedie Beberwarte (Warte bei Rengelrode) allenthalben auf Hanstein-schen Lehen. Das Holzlcsen ohne Aerte bleibt Pen armen Leutenunverboten, sowie die Hute und Trifte, und nach der Hauung nach6 Jahren mit Schafen und 7 Jahre mit Kühen, wovon das erstenzum großen Nachtheil der Waldung zum Theil noch besteht.
Ueber die Ritterdienste ist bestimmt, daß Ob ereilen solchean Sachsen, — Friedland an Braunschweig, Bornha-gen und Nabenrode an Mainz, Hessen und die Grafen vonSchwarzburg leisten sollen, wobei der Vorbehalt gemacht ist,daß, wenn von Braunschweig für Rcifcnhausen mehr wieein Pferd zum Dienen gefordert werde, die Brüder ihm helfenmüssen, weil der Besitzer auch die Gronischcn Güter (Friedland)verdienen muß.
Nicht zu übersehen ist noch folgende die Burg Han st ein be-treffendchVerabredung: »Unsere beedeHäuser ufHanstein blei-»ben uns Allen, und sollen von den Ältesten jährlich in guten Bau»und Besserung gehalten und dazu 4Thlr. vom Wirth Lorenzen»in Bornhagen verwandt werden. Was mehr aufgeht auf die„„Gebäu" wird berechnet." Dies scheint der nämliche Gegenstand,wie im Vertrag von 1545 zu seyn, ungewiß aber ist es, obunter den beiden Häusern eine besondere Abtheilung der Burg,deren noch jetzt mehrere zu unterscheiden sind, oder die Gebäudegemeint sind, welche abgesondert von der Burg, in dem großenSchloßhof durch ihre Kellergewölbe erkannt werden.