16. Jahrhundert.
213
Bei Untcrsicglung des Vertrags von 1549 haben die Brüder„aus Manglung der Jnsicgel, unser Pittschaft an Siegelsstatt ge-braucht," Worin der Unterschied zwischen Jnsiegcl und Pitt-schaft (Ring-Pettschaft) bestanden, da beides doch wohl das Wap-pen enthalten, ist nicht bekannt.
Da einige Jahre nachher 3 Brüder gestorben waren, Con-rad 1553, dessen Sohn Curt 1577, Martin wohl auch in die-ser Zeit ohne Nachkommen, und Lippold mit Hinterlassung von7 Söhnen, .so war ein Uebereinkommen zwischen diesen und demeinzig noch lebenden, dem geistlichen Herrn, erforderlich, besondersüber die von Curt und Martin hinterlassenen Güter. Diesveranlaßte vorerst am 8. Jan. 1578 (Urkb. 456) in Witzen-hausen zwischen Lippolds Söhnen und ihrem Ohm Hr. Burk-hard eine Verabredung, nach welcher sie ihrem Bruder Melchiordie Theilung ihrer Güter, auch der von Curt und Martin ererb-ten, auf 3 Jahre überlassen. Hierauf folgten dann im Jahre1579 zwei Verträge, der erstere vom Mittewoche nach heil. Pfing-sten (10. Juni) (Urkb. 461)', worin, „nachdem Lippold (der„Vater) in Gott dem Herrn entschlafen und die Schuld menschlicher»Blödigkeit bezahlet" - Hr. Burkhard, „der nunmehr ein altererlebter (abgelebter) Mann wäre" — ihnen, Lippolds Söhnen,Caspar, Melchior, Lippold, Martin und Heinrich, alsseinen nächsten Agnaten und Lehnöfolgern die Gunst gethan, dieGüter der verstorbenen Curt und Martin — woran dem Hrn.Burkhard die Hälfte gebühre — unter sich zu vertheilen. Der-selbe behält sich dabei außer mehreren Malter Korn und Hafer,unv einigen Wiesen zu Besenhausen, auch „die Fisch im Röhr-tciche über Steine, im Teiche zu Friedrichshausen, und dieZinse aus der Mühle vor dem Röhrteich", vor. Dann auch dieGüter zu Neiden (Ober-Rieden) — „ein sonderbar Stück" —und „des Vetters Curt Haus zu Wiesen feld, die Zeit seines„Lebens, um darin zu wohnen oder seine Frucht dahin zu schütten",die er sich mit 57 Malter Korn und 58 Malter Hafer vorbehalten.Das christliche und liebreiche Gemüth des geistlichen Herrn sprichtsich mit Rücksicht auf eine in der damaligen Zeit öfters vorkommendeMißhandlung der Unterthanen, noch in einem andern Vorbehalt