16. Jahrhundert.
von vielen langen Jahren, biß anjctzo also gehalten worden,inmnaßen dann der Voigt auf Rüste b er g, Thomas Tun Hosesccl. dem Herrn Obcr-Amptmann ein ausführlich begründetenBericht gethan" — ist verordnet:
1) Der Käufer zahlt dem Lehnherrn von 10 fl. Kaufsumme1 fl.
2) Bei jedem Tausch muß die Hälfte des Werths verlehn-rcchtet werden.
3) Bei jedem Erbfalle, wo unthcilbare Güter hinterlassenwerden, und mehrere Erben vorhanden sind, gehen diese nurauf einen Erben über, der die andern mit Geld abfindenmuß, von 10 fl., 1 zu Lehnrccht giebt, und sein Erbelchnfrci hat.
1) Ist jedoch bei dem Abgang der Eltern nur 1 Erbe da, derverlehnrcchtet ^ des Werths, nämlich von 40 fl. 1 fl, alsovon 100 fl. 2s fl.
5) Freiet sich einer in ein Erbe oder Guth, der vcrlchnrechtetden halben Werth — nämlich von 20 fl. I.fl. zu Lehnrecht.
6) In die Güter, welche verlehnrechtct werden, sind zu rech-nen Erbe, Haus und Hos, Land und Wiesen.
Was aber fahrende Habe ist, die Frucht auf dem Feldeund andere Nutzungen, werden in der Kaufsumma abgezogen —nämlich vom Acker Winterfrucht 2 fl., vom Acker Sommerfrucht1 fl.
In der Folge — am 17. Dec. 1737 — attestirt der Lehn-
Sckretär der v. H., daß allemal, wenn nur 1 Erbe dieLehns-
gütcr überkommt, dieser das Lehngcld von ^ des Werthes der
Güter entrichtet habe.
Zu den gerichtlichen Handlungen gehörte auch noch dasSchwören der Urfeden. So schwur gegen 1570 (Urkb. 440)ein Jude, Moscha Juda zu Hohengandern auf MofisBuch mit Hand und Mund, mit den Worten: »als mir Gott helfe»bei der Ehe, die Gott gab auf dem Berg Sinai", daß er sichan niemanden rächen wollte, wegen der Haft, die er sich zugezo-gen, weil er sich aus Antrieb und Eingebung des bösen Feindeshabe gelüsten lassen, nicht allein etliche ehrenrührige "Trawworte"