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2 (1857)
Entstehung
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161
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15. Jahrhundert.

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von Hessen, sühnen mußte. Aber weder solche Sühnen, dieauch wieder durch harten Kampf erkauft werden mußten, nochdie Ohnmacht des Kaiserthums vermochten in dem zerrissenenheil. röm. Reiche die Streit- und Kampf-Lust zu dämpfen, diegegen Türken und Ungläubige oder äußere Feinde noch keine Ab-leitung gefunden. Das Unwesen des Faustrechts konnte nurdurch allgemeinen Landfrieden und strenge Strafen beseitigt wer-den. Herzog Otto der Milde von Braunschweig setzte1336 zuerst einen Landfrieden vom Harz bis zur Weser auf einJahr. Otto der Quade beschwor mit den Dynasten amHarz, namentlich mit Gras Dietrich von Wernigerode eineEinigung zur Erhaltung des Landsriedens und am 30. Oct. 1391schloß er mit seinem Vetter Friedrich von Grubenhagen,den Bischöffen von Hildesheim und Paderborn und demLandgrafen Hcrman von Hessen in Bodenwerder einenLandfrieden auf 12 Jahre. Wer dawider handelt soll für ruch-los gelten und jeder der Verbündeten soll für sein Besitzthumeinen Richter bestellen. Diesem Landfrieden traten 1398 zu Göt-tingen der Erzb. Johann von Mainz, der Landgraf B a l-thasar von Thüringen, die Herzöge Heinrich von Wol-fenbüttcl und Otto Coclcs von Göttingen bei und er-gänzten ihn. "Wer den Landfrieden bricht, den soll man zur«Stund in des Reiches Acht und Vehme thun, der soll rechtlosseyn und für ruchlos gelten, so, daß man ihn auf allen Stra-«ßen und Stätten sahen darf, desgleichen der, welcher einen sol-«chcn Fricdbrecher hauset oder birgt. Keiner soll den Andern«angreifen oder beschädigen, er wäre denn sein Feind und hättesich dessen von einer Sonne zur andern kundlich und offenbor«verwahrt." Fehden waren also noch immer gestattet, wenn sienur durch gewöhnliche Fehdebricfe vorher angekündigt waren undman sich schriftlich vor allen Schaden, der durch Mord und Todt-schlag und Brand geschehen könnte, vorher verwahrt hatte. Einsolcher Landfrieden war also wenig genug, aber doch besser, alsnichts. Er schützte doch wenigstens Kaufleute mit ihren Waa-ren und Fuhrleute vor Studerie oder Wegelagcrci. Der-gleichen traf auch die v. H. nicht, denn nirgends findet sich auch

ii. Thcil, 11