Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
134
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15. Jahrhundert.

122) Hofdienste bei Landgraf Wilhelm in Cassel nahm. Dieüber diesen Verkauf sprechende noch vorhandene, mit den drei Sie-geln des Christian, Werner und Ludwig versehenen Original-Urkunde ist vom Sontag nach Michälis (1. Oct.) 1486 (Urkb.284) und bestimmt den Kaufpreis auf 333 rhein. Gulden 7 GotisSchillinge und nennt ihren Bruder Thilo und seine ,/eheliche Wir-thin Salme" (Salome) als Käufer ihrer Theile an obigen Be-sitzungen «mit alle der Dorffer Zugchorungen, Schlagt, Nutz-„Zinsen, Ncndcn, Dinsten, Pflichten, Gebottcn und Vorbottcn mit'/Gerichten, Rechten und Ungcrichten in Holtz, Veld mit Wassern,«Weydcn, Fischercyen, Wiesen, Deichen und Dcichstctten ersucht und«unersucht, wie das Namen gehaben mak, nichts davon außgeschlos-«sen;// Nur das Vorwerk zu Hohengandcrn wird davon aus-geschlossen, das noch jetzt als ein besonderes rittcrschaftlichcs Gutnach Oberstein gehört. Es ist dabei auch, wie gewöhnlich, derVorbehalt eines Wiederkaufs gemacht, aber erst nach dem Tode derKäufer — «den Got nach seinem Willen friste" — von ihren Lei-bescrben um die oben bestimmte Summe und soll dann die Auf-kündigung auf ,/Unsrer lieben Frawen Vorzweyung" (Maria Him-melfahrt, 15. Aug.) und die Bezahlung auf Weihnachten zu Han-stein auf der Burg geschehen. Ferner wird bestimmt, daß wennan der Wüstung Steina an Häusern, Ställen oder Deichen ge-bauet würde, diese Bauten beim Wiederkauf ,/nach zwcene unser,/Frunde Erkenntnis" ausser der Hauptsumme vergütet werden. Auchist in Beziehung auf die derSalome einige Tage vorher (4. Sept.)(Urkb. 283) zugesicherte Leibzucht — welches weiter unten umständ-licher vorkommen wird — verabredet, daß sie nach dem Tode ihresMannes Thilo das ihr dazu verschriebene Vorwerk zu Höh en-gandern nicht gebrauchen, sondern sie an dessen Statt zu Steinaeine besondere Leibzucht genießen solle, wie dann auch nach demgegen 1536 erfolgten Tode Thilo's geschehen seyn mag, wo baldnachher zu Unterstein ein großes Haus aufgeführt wurde. Esist weiter in dem Kaufvertrag bestimmt, daß wenn das Dorf Kir ch-gandcrn, das vom Stift Mainz zu Pfande stehe, wieder abge-lößt werde, sie, die Verkäufer, sich des Geldes nicht „untcrwynden"(anmaßen) wollen, ohne Wissen Thilenö und Salome'ö und