ti, Jahrhundert.
gungs-Nccht behalten sollen, und 5 Hufen zu Kalten-Ebra mit allen Renten und Gefallen inne habenund behalten. Nur ausgenommen davon sind 10 Mark,welche zu Kirchgandra fallen und zu der Burg Hute zuHaustein gehören.
3) Diese Dörfer bleiben fo lange im Besitz der v. H. bis siemit 700 Mark gelöset sind.
4) Die Einwohner derselben dürfen — eine schöne Vorsorgedes edlen Kirchensürsten — von den v. H. nicht „höhergedrängt noch geschätzt" (besteuert) werden, als es vomStist und seinen Amtleuten geschehen.
5) Die v. H. sollen in ihrem Pfand-Besitz von dem Stiftoder dessen Amtleuten nicht gehindert oder gedrängt wer-den, ,/da wyle se ore Gelth doruff haben."
6) Auch sollen sie in den vorgenannten Dörfern oder in ihremGerichte keinen Hof oder Burg erbauen,
7) noch dieselben weiter versetzen noch verpfänden,
8) auch in den Wäldern nicht Holz hauen, noch verkaufen,als sie allenfalls zu ihrer Nothdurft zu Hau st ein be-dürfen.
9) Das Stift darf jährlich die 700 Mark auf Michälis kün-digen und muß dann aus Lichtmeß des nächsten Jahreszahlen.
Von dieser Urkunde, die neben dem Siegel des Erzbischofs,auch mit dem des Henrich Bey er Domdechant von Mainzversehen war, ist nur noch eine alte Abschrift vorhanden, indemnach der Kündigung des Erzb. Kurfürsten und Cardinals Al-brecht von Dienstag nach St. Egidii (7. Sept.) 1535 (Urbk.346) die wirkliche Zahlung erfolgte und nach dem Notariats-Jnstrument desHenningusHeiß, Clericus des Mainzischen Biö-thums vom 28. März 1536 (Urkb. 348) die v. H. zu G eism ar undHciligenstadt durch den ehrcnvestcn Josten v. Berleybsen(Bcrlepsch) in der Ablösung, die Dörfer in Beyseyn der ganzenMannschaft haben überantworten lassen; nur was sie an Erbgutund Zubehörung berechtigt seyen, davon wollen sie sich keins be-geben haben. Der Herr Johan Fogk, Domherr zu Mainz