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43. Jahrhundert.
Protonotar Heinrich von Rüdesheim, mainzischen Dom-herrn — und den Rittern Friedrich v. Rosdorf undTheoderich von Hardenberg, als Selbstschuldner ver-bindlich machen, jedes Jahr auf Martini 100 Mark beimRath der Stadt Mühlhausen oder nach Wahl des Erz-bischofs oder Herzogs an jedem andern Ort, der nicht über5 Meilen von ihnen entfernt ist, zu dcponiren. Wenn aberein oder der andere der Verlobten abgehen sollte, ehe sie ineinem Vett zusammen geschlafen und die Ehe vollzogen, sosteht ihnen weder auf das Ganze oder einen Theil der dcpo-nirten Summe ein Recht zu.
Indessen war zwischen dem Probst Luppold und seinenVettern (ti-atrusles) den Vicedomcn eine Irrung (ckisaorckia) überdie Güter in Birkefcld und Thalwenden entstanden, wovonder Probst öffentlich erklärt hatte, daß sein Theil an diesen Güternmit allen Rechten und Einkünften dem Ritter Heinrich v. H.und seinem Sohn Johannes für 15 Mark verhaftet sey. (WolfsGesch. des Petersstift in Rotten. Urk. S. 18.) Dies mochte aufeinen Scheinvertrag beruhen, denn die eben genannten erklären ineiner Urkunde vom 2. März 1207 (Urkb. 48), daß, ungeachtetjener Aeußerung des Probstes, diese Güter ihnen in keiner Weiseverhaftet seyen, solches nur wegen jenes Streits geschehen, und siedie Einkünfte jener Güter ihm jedes Jahr berechnen würden, wo-durch dann diese Uneinigkeit wieder gelöst wurde. Daß er 1303in Nörten die Capclle des heil. Cyriaks in seiner Curie (Urkb. 55)stiftete, ist oben erzählt.
Das Testament dieses Probstes Luppold v. H. von Kai.ckanuarii 1315 (Urkb. 71) hat sich noch erhalten. Er nennt sichdarin Probst zu Nörten und Scholaster in Fritz lar, aber nichtDomherr in Mainz, obgleich er solches schon 1290 gewesen zuseyn scheint (S. 32). Er widerruft darin alle seine frühere Ver-fügungen über seine Güter, seyen sie beweglich oder unbeweglich,und bestimmt folgende Personen zu seinen Testamentsvollstreckern:In Beziehung auf die Kirche zu Fritzlar:den Herrn Dechant daselbst,
H. von Itter, Canonicus daselbst,