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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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Erbschafft vorbehalten sey». Item der fahrenden Haab halben, ist be-redt daß die bcmclte Fräulein Elisabeth, ob sie den gemelten GraffLudwig überlebt, an aller fahrenden Haabe, so er hinter ihme verläßt,den dritten Theil mit samt Kleidern, und Kleinodien, die zu ihremLeib gehören, erben, und haben soll, ohne männiglichs irrung, und ein-trag, vßgenommen Pfandtschafften, verschriebene schulden, Baarschafft,Pferdt, Harnisch und was zur wehr gehört; Item vf das alles ist be-redt, daß die bcmelte Fräulein Elisabeth sich vätterliches, Mütterliches,und Brüderliches Erbs verzeihen, und vfgeben soll, darin auch der-ge-melt Graff Ludwig verwilligen, und sich des für sich und sein Erbenverschreiben soll, zu halten, und dem nach zu kommen. Ob aber ihrgeschwisterte abgingen ohn männlich Erben des Stammen und Nahmenvon Montfort, so soll fräulein Elisabeth ihr ErbRecht behalten, undder Verzich deshalben ihr vnschädlich und nicht seyn. Item und dieseabred soll beeden Theilen vnvergrifflich seyn, biß die Hciraths-Briefsuffgericht, besiegelt und die sach beschlossen würd. Zu Vrkundt hanWir Vnser Leeret an zween dieser Briefs gleich lautende gehangen.Jedem Theil einen zu übergeben, und Wir Hugk Graff zu Mont-fort und zu Rottenfelß, und Ludwig Graff zu Löwensteinobgenannt bekennen auch, daß diese Beredung, und alle sach wie ob-stehet, mit Vnserem guten wißen und willen geschehen ist, die Wirauch dem abgedachten Vnserm gnädigsten Herrn dem Pfaltz-Graffcn zu-gesagt, und versprochen hau, einander steth und vest zu halten, unddarumb Wir Graff Hugk Vnser Jnsigel bey des obgenannten VnsersGnädigsten Herrn Leeret gehäuget, an diese Briefs, und so Wir Lud-wig Graff zu Löwenstein Vnseres Jnsigels dieser Zeit mangeln, undnicht bey Vns, haben Wir den strengen, Vnsern besondern guten FreundHerrn Götzen von Alletzheim Ritter gebetten, und erbetten, sein Jnsigelfür Vns auch hieran zu henken, des Wir Vns zu dieser sach gebrau-chen wollen, alß ob Vnser eigen Jnsigel hieran gehangen wäre; deß ichGötz von Alletzheim Ritter und Hofmeister mich erkenne von bctt-

1) Götz von Adletzheim (Adelsheim) Ritter, war kurpfälzischcr Hofmeister.Unter diesem Namen und Titel erscheint er in Urkunden von 1463, 1467