D i e eheliche Abstammung des Fürstlichen Hauses NöwrnStein-ZMerthetm von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen van der Mal?, und dessen Machfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach. Von Dr. Fohann Ludwig Klüver. Aus dem literarischen Nachlasse des Verfassers herausgegeben von Ni. I. Mülliens. L'rankt'urt am Main, in der A n t r s ä > s ch e n Buchdruckers y, » n 5 7. D o r w o r ! des L) e r a tt s g e b e r s. ^)ie nachstehende historische Abhandlung des verstorbenen vr. I. L. Klüber soUre den ersten Theil eines Werkes bilden, dem der Verfasser seit- mehren Jahren eine besondere Sorgfalt widmete und an dessen Vollendung er durch den Tod gehindert ward. Im Einver- ständniß mit des Verfassers Erben, von welchem mir das Manuscript als Eigenthum übertragen worden ist, übergebe ich den historischen Theil des Werkes, welcher für sich als ein vollendetes Ganzes betrachtet werden kann, dem Publikum, weil ich, in Berücksichtigung der freundschaftlichen Verhältnisse, in welchen ich zn dem IV Verblichenen stand, es für meine Pflicht erachte, seinen veröffentlichten zahlreichen, gelehrten nnd kiterarischen Werken auch dasjenige anzureihen, was das Ergebniß der Lieblingsarbeit in seinem letzten Lebensabschnitte gewesen und was den Ruf des Ehrenmannes zu verherrlichen im Stande ist, der unter allen Verhältnissen seinem Wahlspruch: impenlleie verv" entsprechend lebte. tl o r r t d e. Friedrich der Siegreiche, des heilige» römischen Reichs Kurfürst und Pfalzgraf, ist Stammvater des Fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim, durch seinen Sohn Ludwig, Grafen von Löwenstein, Herrn zu Schar- feneck. Ob Ludwig ehelicher Sohn des Kurfürsten gewesen sey? ob Friedrichs Ehe mit Clara Tettin von Augsburg vollwirkend gewesen sey für den daraus abstammenden Ludwig? ob Er und die aus vollwirkenden Ehen von ihm abstammenden Nachkommen für sncces- sionsberechtigte Mitglieder des Hauses Wittelsbach zu achten seyen? — die richtige Beantwortung dieser That- und Rechtsfragen ist eine historisch - publizistische Aufgabe, deren Lösung seit zwei Jahrhunderten mehrfach versucht worden ist. In einer langen Reihe von Jahren, hatte der Versasser gegenwärtiger Abhandlung auch dieser Aufgabe seine Aufmerksamkeit gewidmet. Die für Bejahung obiger Fragen in Druckschriften vorgebrachten Gründe schienen ihm die dawider streitenden Zweifel nicht befriedigend zn lösen, theilweise sogar zu verstärken, und doch schienen auch die von Andern vorgebrachten Gegengründe die Sache nicht ganz auf das Reine gebracht zu haben. Sich neigend zu dem nonllum Ichuer, vermied er in der Ausgabe des so genannten Varrentrappischen Genealogischen StaatsHandbnchs auf das Jahr 1827, Artikel Löwenftein, sich bestimmt zn erklären über die Vorfrage: ob Ludwig für einen ehelichen Sohn seines Vaters zu achten sey? Wegen dieser Unbestimmtheit von Fürstlich-Löwen- steinischer Seite freundlich zur Rede gestellt, unterzog er sich aus eigener Bewegung der Mühe, den Streitgegenstand einer möglichst genanen Prüfung zn unterwerfen, in einer Abhandlung die allenfalls gedruckt hätte erscheinen können. Die sechs Hauptgründe, welche für die Löwensteinische Behauptung vorgebracht waren, gaben ihm keine volle Befriedigung, etliche schienen ihm ganz unhaltbar. Aber auch die von Andern vorgebrachten Gegen- gründe gewährten ihm keine volle Ueberzeugung, obgleich er sich im Stande glaubte, nicht nur sie zu vermehren, sondern auch theilweise zu unterstützen. Bei wiederholter strenger Abwägung des Für und Wider, fühlte er in dem sonderbaren historischen Dunkel, von welchem einzelne Partieen noch umhüllt waren, sich belebt von einem Vorgefühl, daß die Sache einer bessern geschichtlichen Aufklärung ans noch angedruckten Quellen sähig sey. Er rieth zu fleißigerer Forschung in den Archiven des Fürstlichen Hauses Löwenstein, in dem Reichs- nnd HausArchiv zn München, welches auch das ehehin zn Mannheim aufbewahrte kurpfälzische Hausarchiv in sich schließt/und in andern Archiven und Privatsamm- VN lungen. Die letzten lieferten Nichts, aus dem zweiten ward die nachgesuchte Unterstützung nicht gewährt, aber desto gewichtiger war die Ausbeute aus dem eigenen Löwensteinischen ArchivSchatz. Sie lieferte entscheidende Beweisgründe, durch die nun auch etliche der früher schon vorgebrachten, welche gegenüber den dawiderstrei- tenden Zweifelsgründen, wenn nicht zweideutig, doch noch nicht zureichend befunden waren, nicht nur wider diese gerettet wurden, sondern sogar verstärkte Beweiskraft erhielten. So ward nach meinem Erachten, zu historischer Gewißheit erhoben, daß Ludwig für einen ehelichen Sohn des Kurfürsten Friedrich zu achten, daß er dafür von seines Vaters Regierungsnachfolger, und damaligem Stammhaupte des Hauses Pfalz, dem Kurfürsten Philipp dem Aufrichtigen, lang nach des Vaters Tod einmal (1488) in feierlicher Urkunde, das anderemal (1507) sogar vor Gericht, gleichwie auf glaubwürdigen Bericht (1494) von dem Kaiser Maximilian dem Ersten, unbedingt anerkannt worden sey. Dafür könnten noch mehr urkundliche Beweise beigebracht werden, so bald aus den Archiven zu München und Carlsruhe (in dieses find mit den pfälzischen Landestheilen im Jahr 1803, auch kurpfälzische archivalische Hülfmittel gekommen) manche Urkunden Friedrichs des Siegreichen und seines Regierungsnachfolgers, deren ehemaliges Daseyn und zum Theil noch jetzige Aufbewahrung an jenen Orten, ausser Zweifel gestellt ist, mitgetheilt werden wollten, deren Mittheilung, als Allein- oder Miteigenthnm, ein Richter dem Hause Löweustein-Werthcim wahrscheinlich zuerkennen würde. VIII Nachstehende geschichtliche und rechtliche Ausführung liefert das Ergebniß meiner langen und vielfachen, durchaus unparteiischen Bemühung, die Sache, nach allen ihren Beziehungen, in volles Licht zu setzen. Wenn ich hiebei mit dem dabei betheiligten Fürstlichen Hause in freundlichen Verkehr gekommen bin, so glaube ich doch von demselben mit Zuversicht auf das Zeugniß rechnen zu können, daß dasselbe nie einen beharrlicheren Zweifler, einen strengeren Critiker der für dessen Behauptung ehe- hin vorgebrachten Gründe, vor sich gehabt habe, und daß nur erst die von mir hervorgerufene Entdeckung neuer urkundlicher Beweisthümer, mich zu gegenwärtiger Abhandlung und deren Bekanntmachung hat bewegen können. Rede und Widerrede führten auch hier zur Wahrheit. Ans dem Wege des Zweifelns suchte und fand ich sie, und die gefundene zu bekennen war eben so wohl Pflicht, wie bis dahin durch gefälliges Nachgeben ihr nichts zu vergeben. Wer wider gegenwärtige Erörterung aufzutreten sich veranlaßt sehen möchte, und in der Lage sich befindet für diesen Zweck die Urkunden, Acten und CopialBücher des vormaligen Mannheimer Archivs sammt dem INU8 Spwensis und dem WeiusptZi-gensis zu benutzen, an den ist man wohl die Forderung zu machen berechtigt, daß er die von Kremer und seither wie vor ihm verheimlichten Urkunden, Acten w. ihrem ganzen Inhalt nach offen und aufrichtig vorlege. Nebersicht des Inhaltes. Geschichtliche Darstellung. Einleitung. Seite Z. l. Politischer und gesellschaftlicher Zustand in der Zeit des Psalz- grafen und Kurfürsten Friedrichs I. . . . . t Z. 2 u. 3. Pfalz - Bayerische HausGrnndverfassung in derselben Zcit 3 Erster Abschnitt. Successions- und Regierungsgeschichte Friedrichs des Siegreichen. Z. 4. Friedrich der Siegreiche succedirt, als nachgebohrner Sohn, in einem ansehnlichen Theil der väterlichen Nebenlande; er überläßt solchen dem erstgebohrnen Bruder auf acht Jahre. l3 Z. 5. Kurfürst Ludwig IV. stirbt, mit Hinterlassung eines Sohnes, kaum dreizehn Monate alt. Der Brnder Friedrich muß die Vormundschaft und Regierungsoerwesung übernehmen. Schwierige Lage des Landes. 1K X Seite §. 6. Auf eifriges Verlange» der landtagweise versammelten ausgezeichnetesten Fürsprecher des ganzen Landes, selbst der kurfürstlichen Witwe, nach dem Rath nicht nur benachbarter geistlicher und weltlicher Reichsstände, sondern auch der vornehmsten kurpfälzischen Hof- und Staatsbeamten und Vassal- len, versteht sich Friedrich zu lebenslänglicher Uebernahme und Führung der Landesregierung, mit der Kurwürde, in eigenem Namen, zur Annahme des unmündigen Prinzen Philipp an Kindesstatt, zu Verzichtleistnng auf seine Landesportion, auf sein mütterliches Erbtheil, ans seine zeitherigen und künftigen Erwerbungen, und zu Gelobung des Cöli- bats, mit Zustimmung des Papstes. . . . .18 §. 7. Feierliche urkundliche Vollziehung der vorgenannten Verabredungen. ......... 24 §. 8. Mannbar und großjährig geworden, genehmigt Herzog Philipp, urkundlich und thatsächlich, Friedrichs Führung der Landesregierung und Kurwürde in eigenem Namen, sammt der Arrogation. 29 §. 9. Der Kaiser weigert beharrlich seine Zustimmung zu Friedrichs Uebernahme der Landesregierung und Kurwürde, aber die Kurfürsten erklären einmüthig ihre Anerkennung. . . 33 §. 10. In rechtwidriger Form, sogar personlich, ohne Mitwirkung der Reichsstände, erklärt der Kaiser den siegreichen Friedrich in die Reichsacht. ....... 40 §.11. Welches aber, factisch und rechtlich, ohne Folge bleibt. . 44 §. 12. Im eigenen Namen, bis an seinen Tod, übt Friedrich die Rechte der Reichsstandschaft und der Kurwürde, und verwaltet er sogar zweimal das Reichsvicariat- . . . .49 §.13. Empfängt er die Landeshuldigung, gibt und empfängt Belehnungen, und führt musterhaft die Landesregierung. . 51 §. 14. Uebt er die Rechte der Gesandschaften und der Staatsverträge, insbesondere der Bündnisse. . . . . .54 §.15 u. 16. Führt er ruhmvoll, immer siegend, Kriege, und schließt Frieden. . . . . . . . . 57 u. 62 §. 17 u. 18. Sehr bedeutend vergrösscrt und verbessert er das Land, durch neue Erwerbungen von Land und Leuten und Lehnhcrrlichkeit, durch Verwendung selbst erworbenen Geldes, und durch Schuldentilgung. . . . . . 67 u. 69 §.19, Eine ansehnliche TerritorialVersorgung gibt er seinem Adop- tivSohn und Neffen, Herzog Philipp, . . . ." 71 XI Seite §. 20» Friedrichs Privat- »ud Regierungscharakter. Sein Einfluß auf den Geist der Zeit. Verdienste um sein Land und Stammhaus, um ganz Teutschland. . . - . . .73 Zweiter Abschnitt. Geschichte der Vermählung Friedrichs des Siegreichen. §.21. Einleitung. ........ 75 §. 22. Herzog Philipp erlaßt urkundlich seinem AdoptivVater zweimal das CölibatVersprechen. . .... 77 §.23. Dagegen verzichtet Friedrich für sich auf alle pfälzischen . TerritorialBesitzungen und Gerechtsame, nur mit Ausnahme verschiedener, die er sich und zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserben vorbehält. . ... 80 §. 24- Zugleich verspricht Friedrich dem Herzog Philipp bei dessen Vermählung eine Versorgung mit Land und Leuten (oben §. 19), und entsagt allen Ansprüchen seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserben auf knrpfälzische Rechte, Regalien, Ehren, Würden oder Herrlichkeiten, so lang Herzog Philipp und eheliche Söhne desselben am Leben seyn würden. . 83 §.25. Friedrichs Vermählung mit Clara Tettin von Augsburg. 1) Clara's Persönlichkeit. ...... 84 §. 26. 2) Clara's Herkunft und Stand. ->) Stammort. ........ 88 §. 27. d) Familiennamen. 90 §.28. c) Eltern, Verwandtschaft, Wappen. - . . .94 §. 29. <1) Anstellung zu München als Hofjungfrau. . . .96 §. 30. 31. 32. 33. 34. o) Ritterbürtigkeit. .... 102 §. 35. Eheliche Beschaffenheit der Verbindung Friedrichs des Siegreichen mit Clara. 1) Einleitung. ........ 128 §. 36. 2) Berichte von Geschichtschreibern. Matthias Kemnatensis. . . . . . .132 §.37. Tritheim .134 §. 38. I'oöta ^Ve!»sper°ensis. >4non^mns Zpireusis. . . 138 §. 39. Noltz. Suutheim. Naucler. ReimChronik. Blutstamm und Sippschaft. Reusner. 8tomim> Teonstoini.nimn. parens. 141 Seite Z. 40. Hachenberg. Reiger und Joannis. Tolner. Schannat. Colini. 147 Z. 41. Kremer. . . . . . . . . .153 §. 42. 3) Verschiedene Meinungen von rechtsgelehrten und andern Schriftstellern. Ehe, heimliche und öffentliche. Nichtehe. Morganatische Ehe. Ueber den wahren Sinn der Benennung »natürliche Söhne» in einigen Urkunden Friedrichs des Siegreichen. . 157 Z. 43. 4) Beweis, daß die Verbindung ehelich war. Einleitung. . . .... . . 170 Z. 44. Durch zweimaliges Eingeständniß des Kurfürsten Philipp, beides gerichtlich bekräftigt von dem Kurfürsten Ludwig V. Erstes, im Jahr 14S8 172 §.45. Zweites, im Jahr 1507 178 §. 46. b) Durch fünf Ahnenproben der aus dieser Verbindung abstammenden Söhne. -181 §. 47. c) Durch die Grabschrift des erstgebohrnen Sohnes Friedrich, 1474 183 §. 48. cl) Durch Ludwigs Versorgung mit Bestandtheilen des Wit- telsbacher HausFideicommisses. ..... 187 §. 49. o) Durch ihm gestattete Führung des Wittelsbacher Hauptwappens, neben den SpecialWappen etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses. . 188 §. 50. l) Durch des Kurfürsten Philipp Anerkennung von Clara's Witwenstand. ........ 189 §. 51. A) Durch die Anerkennung der ehelichen Geburt des Sohnes Ludwig, in reichsoberhauptlichen Gnadenbriefen Maximilians I. von 1494, und Josephs 1. von 1711. . . » . 189 §. 52. l>) Durch gleiche Anerkennung des Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz, 1?33. ....... 190 §. 53. 54. 55. Clara 's Schicksal nach Friedrichs Tod. . . 192 XNl Dritter Abschnitt. Friedrichs des Siegreichen Nachkommenschaft aus seiner Ehe mit Clara Tettin, ,deren Versorgung mit Fideicommiß Besitzungen des Hauses Wittelsbach, verbunden mit Anerkennung ihres Wit- telsbacher Familienstandes, und Erlauchte Nachkommenschaft aus jener Ehe in Kaiserlichen, Königlichen und Großherzoglichen, auch andern regierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Häusern. Seite §.56. Friedrichs des Siegreichen und seiner Gemahlin Söhne, Friedrich und Ludwig. . . . . . . 202 §. 57. Mehrmal machte Kurfürst Friedrich Bestimmungen wegen Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter; zuerst in den Jahren 1467, 1468 und 1470. Auch ist Friedrichs Vorbehalt verschiedener TerritorialBesitzungen und Gerechtsame zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserben (1472), auf dessen Sohn Ludwig zu beziehen. . . 206 §.58. Dann in dem Jahr 1473. 215 §.59. Und, für den Sohn Ludwig, in dem Jahr 1476; wo auch dem Sohn Ludwig von den Vassallen, Unterthanen und Amtleuten in den ihm zugetheilten TerritorialBesitzungen gehuldigt ward, und zwar mit ausdrücklicher Einwilligung des Herzogs Philipp 219 §. 60. Aller Wahrscheinlichkeit nach auch in dem öffentlich noch nicht bekannt gewordenen Testament von 1476; wenn nicht auch in einem Testament von 1474. ..... 225 Z. 61. Gleich nach Friedrichs Tod entzieht Kurfürst Philipp dem unmündigen Ludwig die vom Vater in der Verordnung von 1476 ihm bestimmten Besitzungen, und läßt dessen Vormünder, auch mehrmal (1476, 1477, 1482, 1507) ihn selbst, darauf verzichten. ........ 229 §. 62. Dagegen gibt er ihm, aus eigenem Willen, eine Versorgung mit vom Vater schon ihm gegebenem oder zugedachtem Be- sitzthum, und mit der Herrschaft Scharfe neck, 1477. . 233 I. 63. Werth, Geschichte und Rechtszustand der Herrschaft Schar- feneck, iu der Zeit des Teutschen Reichs. . . . 236 XIV Seite §.64- Kurfürst Philipp gibt dem »Edlen Ludwig von Bayern» weitere Versorgung, mit der Grafschaft Löwenstein, und erkennt ihn für einen »Ehelichen Sohn» Friedrichs des Siegreichen, 1488. Hierauf vermählt sich Ludwig mit einer Gräfin von Montfort, und werden beide die Stamm- cltern des Gräflichen, jetzt Fürstlichen Haufes Löwenstcin. Bald nachher nimmt Philipp ungefähr den dritten Theil der Grafschaft Löwenstein eigenmächtig zurück. . . . 240 §. 65. Regentcngeschichte der Grafschaft Löwenstein. . . . 246 §. 66. Ihre Reichsunmittclbarkeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft. Dennoch ward sie, sogar mit Zurückbehaltung eines Theils derselben, Wirtembergischer Landeshoheit gewaltsam untergeordnet. . . . . . . . . . 249 §. 67. Dessen ungeachtet setzte das Haus Löwenstein die Ausübung der Reichsstandschaft wegen der Grafschaft Löwenstcin fort, bis die Spur derselben nach dem Anfang des 17. Jahrhunderts sich verliert. ....... 2SZ Z. 68. Ludwigs Versorgung mit Scharfeneck, Löwenstein und anderem Pfalzgräflichem Besitzthum, ward von dem Gesammthause Wittelsbach als hausgesetzwidrige Veräusscrnng extra iamiliam nicht betrachtet, und darum von keinem Regierungsnachfolger oder Agnaten widersprochen; mithin ward auch hiedurch Ludwig anerkannt als Ehelicher Sohn Friedrichs des Siegreichen und, nebst seinen Nachkommen, als Familienglied des Hauses Wittelsbach. ...... 257 §. 69. Auf Ludwigs Entschädigungsforderung für Entziehung, Entbehrung und andern Verlust, schließt Kurfürst Philipp 1507 mit ihm deßhalb einen Vergleich; worin er denselben abermal für einen leiblichen Ehelichen Sohn Friedrichs des Siegreichen anerkennt, und ihm einige Entschädigung gewährt. Dagegen verzichtet Ludwig auf weiteren Erbanspruch an die Pfalz; doch nur zu Gunsten Philipps und dessen Mannstammes, und mitRechtsvcrwahrung für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs. . . . 260 §. 70. Auch nach dem Vergleich von 1507, sieht Graf Ludwig, wegen ihm verweigerter Entschädigung, sich genöthigt zu einem Rcchtstreit wider den Kurfürsten Ludwig V. und dessen Bruder Friedrich, vor einem CompromißGericht in den Jahren 1510 bis 1512. Der Streit wird beigelegt durch Vergleich. 268 XV Seite §> 7t. Gründlich widerlegt Ludwig den vor dem CompromißGericht ihm gemachten Vorwurf, daß zu seiner Versorgung ihm mehr gegeben worden, als man ihm schuldig gewesen. . .27t Z. 72. Ludwig, erzogen am Kurfürstlichen Hofe, wird als ehelicher Sohn Friedrichs des Siegreichen und als Wittelsbacher Familienglied selbst von dem Stammhaupte des Pfalzgräflichen Hauses anerkannt, und führt in jener Eigenschaft nicht nur den Stamm- und SuccessionsTitel von Bayern, gleichwie die Besitztitel von Scharfeneck und Löwenstein. . .274 K. 73. Sondern auch genau das Haupt-oder Staats-, Stamm- und SnccessionsWappen des Gesammthauses Wittelsbach, nebst den SpecialWappen etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses. . . . .279 Z. 74. Kaiser und Reich erkennen ihn an als Reichsstand und Grafen von Löwenstein, der Schwäbische Reichskreis als Kreisstand, und später wird ihm von dem Kaiser der Stand und Rang eines Grafen zu Löwenstein, nebst dem Löwensteinischen Wappen, noch besonders angewiesen. .... 284 Z. 75. Auch nach des Vaters Tod, obgleich noch minderjährig und noch nicht Graf von Löwenstein und Reichsftand, wird Ludwig anerkannt, nicht nur auf Turnieren als Turniergenoß, mithin als ehelich gebohren und als ritterbürtig oder adelich auch von Seite der Mutter und ihrer Eltern, überdieß als dem Herren- oder hohen Adelstand angehörend. . . . 286 Z. 76. Sondern auch in Rechts- und Staatsgeschäften, als Mann von hohem sittlichem und geistigem Werth, selbst seinem Landesherrn und Familienhaupte gegenüber. Pietät gegen seine Mutter. ......... 294 Z. 77- Ludwig vermählte sich zweimal, und ward nächster Stammvater des Hauses Löwenstein. 298 Z. 73. Erlauchte Nachkommenschaft aus Friedrichs des Siegreichen Ehe mit Clara Tettin, durch ihren Sohn Ludwig, selbst in Kaiserlichen, Königlichen und Großherzoglichen, und andern regierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Häusern. 299 Z. 79. Beweise zu vorstehenden genealogischen Sätzen. . . 302 XXI vierter Abschnitt. Verhandlungen wegen Sicherstellung und Anerkennung des Fürstlich - Löwensteinischen eventuellen Nachfolgerechtes in den Stammländern des Hauses Wittelsbach, Seite Z. 80. Friedrichs des Siegreichen Sicherftellung des Nachfolgerechtes Seiner Nachkommen . 307 Z. 81. War erfolglos bei mehrfachem SuccessionsWechsel in dem Hause Wittelsbach. 309 Z. 82. Endlich, nach mehrfacher Acten- und Urkundenberaubung, zum Besitz etlicher urkundliche» Beweisthümer gelangt, de- ducirt und verfolgt das Haus Lvwenstein seine Rechte, im Anfang des dreissigjährigen Kriegs 314 Z. 83. Obwohl damals ohne Erfolg, wegen des von dem Kaiser, in erbländischem und kirchlichem Interesse, mehr begünstigten Herzogs Maximilian von Bayern, und nach einer durch den Tod des Königs Gustav Adolph vereitelten Hoffnung, werden doch in dem Westphälischen Frieden die Rechte der Wit- telsbacher Rudolphischen Linie, worunter auch Löwenstein begriffen ist, in Sicherheit gestellt. . . . . .319 Z. 84. Das Haus Löwenstein verschmäht den ihm angebotenen Beistand des Königs Ludwig XIV. von Frankreich. . . 322 Z. 85, 86 u. 87. Beginnt und veranlaßt aber Verhandlungen, wegen Anerkennung seines eventuellen Nachfolgerechtes und der Führung des Pfalzgräflichen Titels und Wappens, 1426 bis in das Jahr 1739. . . . ' . .325 Z. 88. Löwenstein muthet 1778 eventuell die Bayerischen Reichslehen, und bringt 1803 während der regensburger Reichsdepu- tationsVerhandlungen sein Nachfolgerecht in Erinnerung. . 341 S. 89. Verhandlungen zu Paris 1803 bis 1805, und zu München 1806, wurden vereitelt, durch die Stiftung des Rheinischen Bundes, die Auflösung der Teutschen Reichsverbindung, und die unfreiwillige standesherliche Succession des Hauses Löwenstein. 344 Z. 90. Hinderlich waren überdieß die vieljährige Verlegung eines grossen Theils des hieher gehörenden Wertheimcr Urkunden- und Actenvorraths, und die noch jetzt fortdauernde Vorenthaltung wichtiger Urkunden des vormaligen Kurpfälzischen Archivs. . 346 Geschichtliche Darstellung. Ei n l e i t u n g. 8- ' Politischer und gesellschaftlicher Zustand, in der Zeit des Pfalzgrafen und Kurfürsten Friedrichs I. Zeitraum unseres Falles beginnt in der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts; er gehört noch ganz dem Mittelalter an, unter der langen tact-, that- und charakterlosen Regierung Friedrichs des dritten, römisch-teutschen Kaisers und Kömgs. Locker waren in jener Zeit die Bande zwischen der kaiserlichen Gewalt und der landesherrlichen, und nicht selten lagen beide mit einander in offenem Kampf. Roh und ungeregelt war die Wehrverfassung, lahm und unbeholfen die Reichs - und Landespolizei, sehr mangelhaft, unbestimmt, verworren die Rechtsverfassung und Rechtspflege, bei widersinniger Mischung des römischen und canonischcn Rechts mit teutschen Landrechteu, städtistben Statuten, allgemeinen und partieularen Rechts- Klubcr'i, l>i»or> Aluianduiug. 1 gewohnheiten. Kein Reichsgesetz, kein Reichsabschied ward vollständig, immer und überall zur Vollziehung gebracht Noch trat sehr oft rohe Gewalt schamlos an die Stelle des Rechts, mit Entweihung dieses heiligen Wortes unverhohlen sogar sich ankündigend als Faust- und Kolbenrecht. Noch schützte kein festgehandhabtcr immerwährender Landfriede und kein beständiges Reichsgericht die Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren und Städte des Reiches wider Eigcnmacht, Habgier und Kampflust ihrer Genossen, die Unterthanen wider Mißbrauch der Regierungsgewalt, Alle wider Bcfehdungen, Raub- und Raufsucht der Rittermäsigen, kaum fanden Personen und fahrende Habe Sicherheit hinter Mauern, Gräben und Wällen. So eben nur erfunden und noch geheim gehalten, vermochte die Buchdruckerkunst noch nicht den Zustand der Dinge zu ändern. Die Gewissen und die Geistlichkeit von Rom aus noch ausschließend beherrscht, die Geister durch Wissenschafts- pflege noch unerhellt, die Landesbewohner größtentheils in Leibeshaft, die Gewerbe in Kindheit und sammt dem Verkehr, fast nur mit Ausnahme der Gegenstände des Kleider Luxus, beschränkt auf das Unentbehrliche — welche düstere Lage des politischen und gesellschaftlichen Zustandes! In solcher chaotischen, fast anarchischen Umgebung, war ein Fürst wie Pfalzgraf und Kurfürst Friedrich der erste, eine auffallende, auch für die späte Folgezeit denkwürdige Erscheinung. Von seinen Heldenthaten in der Geschichte der Siegreiche oder Sieghafte (Viatm-iosus) benannt, glänzte Friedrich als Stern erster Grösse ant politischen Firmament von Teutschland. Ruhmvoll und heilsam war sein öffentliches t) Von dieser denkwürdigen Erscheinung, sehe man den Grundriß in I. H. C. v. Selch ow's teutscher Reichsgeschichte, Z. 326. 3 Wirken in und aus der Rheinpfalz, anfangs etliche Jahre lang als vormundschaftlicher Regierungsverweser, dann ein Vierteljahrhundert lang, bis an sein Ende, als Landesherr und des Reichs Kurfürst. Obgleich als nachgcbobrncr Prinz nicht berufen zu der Landesregierung und Kurwürdc, weder durch das Haus- Grundgesetz, den Vertrag von Pavia, noch durch das Reichsgesetz, die Goldene Bulle, ward Friedrich dennoch ohne Selbstan- maaßung, zu beiden in rechtlicher Weife erhoben durch drängende Macht der Umstände, um in beiden, wie in Selbstperson unter den Fürsten, rühmlich als Ausnahme zu stehen von der Regel. 8- 2. Pfalz-Bayerische HausGrundverfassung in derselben Zeit- Für alle Staaten des Hauses Wittelsbach bestand in jener Zeit, und besteht für immer, sowohl das Gesetz der Unveräusserlichkeit aller Wittelsbachischen Besitzungen ausserhalb der Familie, als auch das Gesetz der wechselseitigen Nachfolge aller Linien und ihrer Mitglieder. Begründet ward dieses zweifache Gesetz, zuerst durch den Tractat von Pavia H. Geschlossen ward dieser Haus- 1) Gedruckt: t) nach dem pfälzischen Original in dem vormaligen Mannheimer Archiv, in den Kurpfälzischen ^nnot-monos zn L. bitrnvii forinnla sncces5io»is ?:>!at!n«e, Beilage 1, und danach in st. ,t. >Vocksb!nck, stäss, cke innlili gcl snocessionein in keucka irnperii snnultaneas invöstituruo cuin pzcto et provi- ckentis masornm nexn sbloickelb. ch), Beilage 3z 2) nach einer im I. 1411 nach dem bayerischen Original in dem Münchener Archiv beglaubigten Abschrift, in den "Urkunden" zu der Pfalz-Zweibrückischen Staatsschrift: Vorlegung der Fideicommissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt, und des regierenden Herzogs zu Pfalz-Zweibrücken, t * fideicommiß-, Theilungs-, Erbeiuiguugs- und Suc- eessions-Vertrag am Freitag vor Sanct-Oswaldtag (4. August) > 329, zwischen den beiden Hauptlinicn des Hauses Wtttelsbach, der Pfälzischen oder Rudolphischen, als der älteren, und der Bayerischen oder Ludwigiscken, als der jüngeren; beide repräsentirt, die erste durch des verstorbenen Pfalzgrafen und Herzogs in Bayern Rudolphs I. zwei jüngere Sohne, Nu- dolph II. und Ruprecht I. und den minderjährigen Enkel Ruprecht II. von dein ältesten Sohn Adolph, die andere Linie durch Rudolphs 1. Bruder Ludwig, Herzog in Ober-Bayern, zugleich römisch-teutscher Kaiser und König. Nur Nieder-Bayern blieb damals von den Bestimmungen des Vertrags ausgeschlossen, weil es von einer, der Erlöschung nahen, besondern Linie des gemeinsamen Stammhauses Wittels- bach besessen ward. Als diese 1340 erloschen '.rar, verschaffte sich, mit Hülfe der nieder-bayerischen Landstände, Kaiser und Herzog Ludwig den Besitz von Nieder-Bayern, doch mit Widerspruch der Pfalzgrafen. Drei Monate nach Ludwigs Tod, ward dieser Widerspruch beseitigt und der Tractat von Pavia auch auf Nieder-Bayern erstreckt. Es geschah durch einen Vertrag zu Jngolstadt vom l6. Jänner 1348 H, worin die als dermaligen nächsten Agnaten und Kurfolgers, insonderheit auf die von dem am ?><>. Oec. 1777 verstorbenen Kurfürsten Maximilian Joseph in Baiern, als dem Letzten ans der Wilhelminische» Linie, verlassene sämmtliche Lande nnd Leute sammt Zugebörde (Zwcibrücken 1778; 4.), Urkunden, Num. 4s, S. 174. — Auch in dem Expose stex mvük» ;v 8. AI. le Hol 36 —104. 2) In G. v. Aretin's Genius von Bayern, Bd. I, Heft 1 (1303), S. 15 — 38. 3) Man s. das Verzeichnis' bei Bach mann a. a. O., S. 104 — 115, vergl. mit S. 96. 4) Verzeichnis! der Verträge der Zweibrückischen Linie mit andern Pfalzgräflichen Linien, bei Bachmann a. a. O., S. 115 —138. 5) Sie steht in dem Churpfalzbayerischen Regierungsblatt von 1805, St. V, S. 162—182. — Mit derselben steht in Verbindung die StaatsschuldenPragmatik des Kurhauses Pfalzbayeru von demselben Datum, in dem angef. Regierungsblatt von 1805, St. VI, S. 202 ff. 7 „tbeilbare unveräusserliche Fideicommißmasse" erklärt, „der ganze gegenwärtige Compler Unserer (des Kurfürsten Maximilian Josephs) sämmtlichen Erbstaaten an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien, Renten, mit allem Zugehör", nack einem hinzugefügten näheren Verzeichnis?, und mit der Bestimmung (Art. (8), daß ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher Bestandtheile dieses Fideicommifses hergestellt werden soll. Zugleich ist (Art. (8, cl und e) darin festgesetzt, daß jeder aus der Kurfürstlichen Linie abstammende Herzog, nach mit zurückgelegten: t8 Jahre erlangter Großjährigkeit, durch eine Accessionsacte zu dieser Pragmatik sich verpflichten soll, und daß alle Ministerien, Landesstellen und Staatsbeamten in ihren Pflichtformeln auf dieselbe beeidigt werden sollen. Auch sollen (Art. (9) „künftige Erb- und Landeshuldigungen, neben dem regierenden Landesfürsten allezeit auf das Gesanunthaus gerichtet werden, um den gesammten HausAgnaten den CivilMitbesitz der Pfalzbaperischen vereinigten Erbstaaten nach dem Hausvertrag von (774 noch besser zu versichern". Ausdrücklich ward diese Haus- und Staats-Domanial-Fideicom- miß - Pragmatik bestätigt, in der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom (. Mai (898, Tit. 2, Z. ((, und in dessen neuester Verfassungsurkunde von (8(8, Tit. 3, Z. 3 Z. Endlich sind die Hauptbestimmungen des Grundvertrags von Pavia, so weit sie nicht auf vorübergegangene Staatsverhältnisse des Teutschen Reichs sich beziehen, wiederholt in der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai 18(8 2), und in dem neuesten Königlich-Bayerischen Haus- t) Beide in Pölitz europäischen Verfassungen seit 1789, Bd. I, S. 98 und 137. 2) Tit. II und III ; in Pölitz angef. Verfassungen, Bd. I, S. 134 ff. — So auch schon in der Vcrfassnngsurknnde des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. II, Z. 1 — 4 n. F. 11; bei Pölitz a. a. O., S. 97 f. 8 grundgesetz oder FamilienStatut vom 5. August l8l9^), doch mit der dabei vorausgesetzten Aenderung, durch welche König Maximilian Joseph, in der Haus- und Staats-Domanial- Fideicommiß-Pragmatik vom 20. October 1804, das Kammer- vder HausFideiconunißgut für dem Staatsgut einverleibt erklärt hat. . 3. Fortsetzung, Der HausGrundvertrag von Pavia, in Verbindung mit dem ihn auf Nieder- Bayern erstreckenden Jngolstädter Vertrag von 1348, verordnet immer währen de Unvcräusser- licbkeit aller Pfalz-Bayerischen Länder und Staatsgüter. Er verbietet, irgend Etwas davon zu verkaufen, zu Leben zu geben, zu verpfänden an Könige oder Fürsten (hypothekarisch) zu versetzen, oder zu verwechseln (vertauschen) mit Gefährde, das heißt, wenn nicht das Surrogat dein wahren Werth des eigenen Tauschgcgenstandes gleich kommt; wäre aber Einer genöthigt, Etwas davon zu verkaufen, so soll er es Niemand anders als an Familienglieder geben oder verkaufen. Was an Land oder Gütern von einem Theil versetzt oder verkümmert ist, soll derselbe einlösen. Er verordnet ferner wechselseitiges Nachfolgerecht der Paciscenten und aller ihrer Nachkommen, in Landen, Leuten und Herrschaft. Endlich stipulirt derselbe ewige Union und wechselseitige Hülfe (Defen- sivAllianz) derselben, mit Leib und Gut gegen männiglich. 1) Tit. V; >n dem Bayerischen Regierungsblatt von 1821, Num. I. — Eben so in dem Familiengesetz vom 28. Juli 1810; und in dem Familiengesetz v. 28. Jänner 1816, in dem Regierungsblatt v. 1816, St. XI,, S. 747.— Von der Erbfolge in der Bayerischen Krone; in v. Dresch Abhandlungen, Th. I (1831), S. 209 — 236. 9 Durci? feierlichen Eidschwur bekräftigten die Paciscenten diesen Vertrag, für sich und alle ibre Nachkommen. Ueber- dieß ließ der Kaiser denselben, so viel die Kurgerechtsame betrifft, von den übrigen Kurfürsten durch Willebricfe genehmigen und gewährleisten H. Der Bertrag von Pavia macht alle oben genannten Grundbestimmungen im Allgemeinen, ohne Unterscheidung zwischen gegenwärtige»: und künftig hinzukommendemBesitzthum. Daher begreift derselbe beides unter sich. Auch ward solcher, mit Beziehung auf beständige Observanz" von beiden verstanden, in dem allgemeinen Pfalz-Bayerischen Hausvertrag vom 6. September l766"); „ dergestalten, daß die unter den Manns Stammen vertheilt altväterliche Stammgüter und Lande mit denjenigen, so nach der Hand an Lehen oder eigen weiter erobert worden, unter der beständigen Erbcinigungs-Verbindlichkeit vereinigt verbleidcn, und mit Ausschluß der weiblichen Descendenz an den überlebenden Manns-Stämmen von einer Linie aus die andere zurückgefallen sind". Ausführlicher noch ward jener, zwischen alten Stammbcsitzungen und neuen Erwerbungen nicht unterscheidende Sinn des Tractats von Pavia, ausgesprochen in dem Pfalz-Bayerischen Hausvertrag vom 26. Februar l77lH. In demselben, der beständigen Observanz gcmäsen Sinn des Tractats von Pavia, ward das Verbot der Veräußerung 1) Die angef. Vorlegung :c., Z. 30, S. 27. I. D. v. Olen- schlagcr's Staatsgeschichte des römischen Kaisertbums in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, S. 212, Note 6. Das angef. Preussische Uxpose des moiist elo., Uieoes justilieaüvos, n°. r5, p. »7. Der Kurmainzische Willebnef von 1340, steht in den angef. Urkunden zu der Vorlegung :c., S. SS. 2) In den --Urkunden" zu der Vorlegung :c., S. 133 f. Auch 'in Fader's neuer StaatSCauzley, Th. 49, S. 378. 3) In den angef. "Urkunden", S. 142. 10 aller Lande, "die Wir jetzundt baben, oder fürbaß gewinnen", wiederholt in dem Bayerischen ParticularVertrag, welchen die drei Söhne des Herzogs Stephans, mit dem Beinamen law«, zu München am l9. November 1392 schlössen'). Die den allgemeinen HausGrundvertrag von Pavia wied erholt bestätigenden Hausverträge von 1766, 1771 und 1774, wurden von Oestreich und Preussen förmlich garantirt in dem Teschener Frieden von 1779 H. Staats- und Fideicommißnachfolge nach Vor- oder Erstgeburtrecht, in der Ordnung der Linien, war in dein Vertrag von Pavia nicht festgesetzt. Noch in der Zeit Friedrichs des Siegreichen, waren bald Ländertheilungen (doch keine Todtheilungen) bald gemeinschaftliche oder Condominat-Regierungen in dem Hause Wittelsbach üblich H. Primogenitur-Succession t) Vorlegung ?c., S. 36, und in den dazu gehörenden Urkunden, S. 70. — Der Pfalz-Bayerische Hausvertrag von 1771 stipulirt, daß die nenerworbenen unbeweglichen Güter mit dem Stammgnt vereinigt seyn sollen, wenn der Erwerber nicht besonders darüber verfügt hat. Vorlegung :c-, S. 48. Die bayerische Verfassnngsurkunde von 1318, Tit. III, Z. 1, und das HausGrundgesetz vom 5. August 1319, Tit. V, Z. 4, und Tit. VIII, Z. 1 und 3, verordnen, für den genannten Fall, die Vereinigung der neuerworbenen unbeweglichen Güter, in der Haupt- und Nebenlinie, mit dem Staatsgut, welchem König Maximilian Joseph das Kammer- oder HausFideicommißgut für einverleibt erklärt hatte. 2) Art. 3; in v. Martens recueil st h. zugleich Kurfürst) ist, bleiben sollen; in den Urkunden zur Vorlegung :c., S. 197. Bachmann a. a. O., S. 107, wo auf ähnliche Verträge von 1357, 1368 und 1395 (S. 195 ff.) hingewiesen wird. Später wurden die Territorial- Bestandtheilc des Kurfürstenthums verzeichnet, und als solche, welche in der Theilung dem erstgcbohrnen Sohn als „Voraus" (Ib'üeeipuum vlemor.ile) zu lassen seyen, benannt, in dem auf Befehl des Kurfürsten Ruprechts UI., zugleich Kaisers, durch sieben von dem Kurfürsten verordnete Thcilungsrichter gefertigten Theiluugsbrief von 1410; in Lünig's Reichsarchiv, »peo., Abthcil. 1, S. 597, und in Moser's teutschem Staatsrecht, Th. XIII, S. 11 ff. Vergl. Bach mann a. a. O., S. 110 f. Ein abermaliges Verzeichnis; steht in dem Revers des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen vom 24. Jänner 1472, in den Urkunden zu Cph. Jac. Kremer's Geschichte des Kurfürsten Friedrichs I. von der Pfalz (Mannh. 1766. 4.), S. 455. Kurfürst Friedrich vermehrte, in derselben Urkunde, die Kurlande bedeutend durch Hinzufügung der von seinem Vater durch letztwillige Verordnung ihm angewiesenen Landestheile; in den angef. Urkunden, S. 455 u. f. 2) In dem in der nächstvorhergehenden Note erwähnten Theilungsbrief von 1410, ward von dem zu den Kurlanden nicht gehörenden Landcrnachlaß des Kurfürsten Ruprechts III., dem erstge- bohrnen Sohn, dem Kurfürsten Ludwig III., eben so wohl, wie den drei nachgebohrneu Söhnen, ein bestimmter Theil zugewiesen. Ebenso verordnete Kurfürst Ludwig III. in seinem Testament von 1427, daß die daselbst benannten Besitzungen, als zu den Kur- landen nicht gehörend, von allen seinen Söhnen in Gemeinschaft besessen werden sollten. Der zweite von diesen Söhnen, Friedrich der siegreiche, später Kurfürst, trat den ihm daran gebührenden 12 Da das Fürstliche Haus Löwenstein-Werthe im in gerader Linie abstammt von dem Pfalzgrafen und Kurfürsten Friedrich dein Siegreichen, da dasselbe die Rechtinäfigkeit dieser Abstammung, und vermöge derselben für sich die Eigenschaft eines stammverwandten Zweigs des Hauses Wittelsbach behauptet; so bildet die pragmatische Sanction von Pavia zugleich die urkundliche Grundlage seines Anspruchs auf eventuelle familienfideicommissarische Staatsnachfolge in den Bayerischen oder Wittelsbachischen Stammlanden. Theil im I. t443 auf acht Jahre seinem ältern Bruder, dem Kurfürsten Ludwig IV., gegen ein bestimmtes Deputat ab. Maser, a. a. O>, S. 18 f. Eine ähnliche Bestimmnng machte Kurfürst Philipp, in seinem Testament von 1506; worauf, nach dessen Tod, der erstgebohrne Sohn, Kurfürst Ludwig V., die Kurlande als Voraus erhielt, und die übrigen Besitzungen mit seinem Bruder Friedrich in gleichem Maas theilte. Mofer, a. a. O., S. 19.— Die Succession nach PrimogeniturRecht ward in der Pfalz, ausser den Kurlandcn, erst 1568 von dem Herzog Wolfgang, in der Bayerischen Hauptlinie erst 1578 eingeführt. Vorlegung:c., S. 44. Die Pfalz-Bayerischen Hausverträge von 1766 und 1771, bestätigten solches für alle unter dem allgemeinen Haus- Fideicommiß begriffenen Länder. Vorlegung :c., S. 44 u. 46. — Erst nach gänzlicher Erlvschung des Mannstammes, in beiden Hanptlinien, kann der Weiberstamm zur Staatsnachfolge gelangen. So der Theilungsvertrag der drei Söhne des bayerischen Herzogs Stephan von 1392, und der Pfalz-Bayerische Hausvertrag von 1766. Vorlegung :c., S. 36 u. 44. 13 Erster Abschnitt. Successions- und Regierungsgeschichte Friedrichs des Siegreichen. §. 4. Friedrich der Siegreiche succedirt, als nachgobohrner Sokn. i» einem ansehnliche»' Theil der väterliche» Nebenlande; er überläßt solchen dem erstge- bohrnen Bruder auf acht Zahre. ^nter der Herrschaft des Wittelsbacher HausGrundvertrags von Pavia, und, so viel die pfälzische Kurwürde und Kurlande betrifft, der Goldenen Bulle, zugleich unter dein Einfluß des oben geschilderten politischen und gesellschaftlicheil Zuftandes, traten die Ereignisse ein, welche die historische Unterlage des hier in Rede stehenden Rechtsfalles bilden. Pfalzgraf und Kurfürst Ludwig III. hinterließ (1436, Dec. 29), drei Söhne: Ludwig, gebohren am 31. December 1424; Friedrich, gebohren am 1. August 1425; Ruprecht, gebohren am 27. Februar 1427. Der jüngste wählte den geistlichen Stand, er ward Dompropst zu Wirzburg und Stras- burg, und 1463 Kurfürst zu Cöln. Bon früber Jugend an zeichnete Friedrich sich aus durch Sittlichkeit, Charakterstärke, Geistes? und Körperbildung. Bei mittlerer Grösse war sein Gliederbau stark und fest, die Be? 44 wegung behend, die Haltung majestätisch. Zwei treffliche Fülncr und Lehrer machten sich vorzüglich um ihn verdient, Hans Ernst Landschad von Steinach, spater Domcustos zu Speier, und Mathias, ein Geistlicher aus Kemnat in der Oberpfalz, der ihm nachher, sein ganzes Leben lang, als Hofcaplan und treuer Freund allenthalben, selbst auf seinen Feldzügen, zur Seite stand, und dein er unter vielem Andern seine Borliebe für römische Classiker verdankte. Die Kriegskunst erlernte er durch Uebung in den Feldzügen seines Bruders, des Kurfürsten, als derselbe (1439) im Elsaß über das französische Heer siegte, dann in dem Reichskrieg ander Frankreich ( l444 — 1445), wo der Bruder das Reichsheer als Oberfcldherr befehligte, und in dessen Krieg wider die händelsüchtigen Grafen von Lüzelsiein (1447). Als Jüngling schon hatte er durch Proben der Tapferkeit und Feldherrnkunst seine Spornen verdient. Des Vaters JmmobiliarNachlaß, insgesammt begriffen unter dem Wittelsbacher allgemeinen HausFideicommiß, bestand aus den Kurländern sammt Zugehör, und aus pfalzgräflichen Nebenländcrn nebst Zugehör. Ludwig, als Erst- gebohrncr, folgte in den Kurländern und der Kurwürde. Für die Nebenländer hatte der Vater in seinem Testament von 1427 eine Theilung verordnet. Bestimmte Landestheile erhielt Ludwig, der Erstgebohrne. Friedrich und Ruprecht, als Nachgeborne, erhielten die übrigen in Gemeinschaft; Ruprecht trat seinen Antheil an Friedrich ab^). Sehr ansehnlich war Friedrichs Landesportion, auf beiden Seiten des Rheins, meist neue Erwerbungen und Pfandschaften. 1) Kremer's angef. Geschichte ic., S. K und 33, Note 1. Später erhielt Ruprecht, durch den mit Friedrich geschlossenen Apanage- Tractat v. 4. Febr. 1453 und dessen Erläuterung v. 13. Sept. 1456, noch eine besondere Abfindung. Ebendaselbst, S. 52. 46 Sie hatte folgende Bestandtheile: die von dein Vater im Jahr für dem Kaiser bezahlte 50,Wl) Goldgulden erworbene Pfandschaft der Landvogtei im Elsaß I, ferner Schloß und Stadt Kestenholz nebst dein Zoll, die Burg und Stadt Germersheim mit dem Rhein- und Landzoll, Schloß und Stadt Billickheim, der Flecken NeuWolfstein an der Lauter, Schloß und Kastenvogtci Maulbronn, die Städte Eppingen und Hei- delsheim, die Festen Schwetzingen und Kirschgartshaufen, die Flecken Rheinhausen, Leimen und Neckerau, der Flecken Waldeck auf dem Hundsrück, der pfälzische Theil an den beiden Burgen zu Schönenberg, dem Schloß oberhalb Wesel, am Schloß Rheinberg und der Feste Otzberg mit dem daran gelegenen Städtlein Herings, die Stadt Umstatt, die Gemeinschaft mit dein Grafen von Hanau an der Stadt Gelnhaufen, das Oeffnungsrecht, Theil und Gemeinschaft an den Schlössern und Städten Ochsenstein, Reichshofcn, Meisterfeld, Hochfelden, Maur-Münster, Hunenburg, Winstein, Werde, Wangenberg und Gerolzeck im Elsaß, endlich in Bayern (in der Oberpfalz) die Burg und Stadt Vilseck, die Märkte Hambach und Viehtach, und die Kastenvogtci über das Kloster Castell"). Mit edler Uneigenützigkeit überließ Friedrich alle diese Besitzungen, gegen ein mäßiges Deputat, auf acht Jahre 1) Die Bestandtheile der Landvogtei Elsaß waren: die Städte Col- mar und Schlettstadt, die Burg und Stadt Kaisersberg, die Städte Türkheim, Raßheim, Mühlhausen, Oberehenheim, Münster im Sanct Gregorienthal, und Wcissenburg mit der Vogtei Heiligkreuz. 2) So werden die Bestandtheile von Friedrichs des Siegreichen Landesportion, mit Inbegriff des von seinem Bruder Ruprecht ihm abgetretenen Antheils, in Gemäßheit des Testamentes seines Vaters von 1427, von Friedrich selbst angegeben, in seinem Revers vom 24. Jänner 1472; in den Urkunde» zu Kremer's Geschichte des Kurs. Friedrichs I., S. 455 u. f., verglichen mit Kremer's Geschichte zc., S. L u. f. 46 (6. October 1443 —< 45 k) seinem ältern Bruder, dein Kurfürsten, welcher solches "an Jlm ernstlich begehrt und gesonnen hatte, auf daß die Herrschaft nicht getheilt und geschmückt werde"'). s- 5- Kurfürst Ludwig IV. stirbt, mit Hinterlassung eines SolmeS. kaum dreizehn Monate alt. Der Bruder Friedrich muß die Vormundschaft und Regie- rungsverwesuug übernehmen. Schwierige Lage des Landes. Zwei Jahre schon vor Ablauf des achtjährigen Zeitraums von Pfalzgrafen Friedrichs temporärer Länderabtretung, starb Kurfürst Ludwig lV., am ! 3. August 1449, noch nicht fünf und zwanzig Jahre alt. Ihm folgte in der Kurwürde und Kurlanden, in den Nebcnlanden und in der von Friedrich zeitweise überlassenen Landeöportion, sein einziger Solm Philipp, kaun? dreizehn Monate alt. Die Vormundschaft über diesen, die Vertretung in der Kurwürde, die Regentschaft oder Re- gierungsverwcsung in den Ländern, hatte der sterbende Vater seinem nachgebohrncn Bruder, dein nächsten Agnaten, übertragen, dem Pfalzgrafen und Herzog Friedrich. Sehr schwierig waren in diesem Zeitpunct die politischen Verhältnisse in Teutschland, wie oben (Z. <) gemeldet, überhaupt; ganz besonders waren ste es in der Pfalz. Auch hier vermochte, bei fast allgemeiner Staatsverwirrung, die perso- mficirte Regierungsschwäche auf dem Kaiserthron dawider nicht zu schützen. Kaum erholt von den traurigen Folgen des Kriegs, welchen (1424 und <429) Kurfürst Ludwig <11. nebst den Reichsstädten im Elsaß wider den kriegerischen und -thatkräftigen Markgrafen Bernhard I. von Baden zu führen gehabt, war j) Friedrichs ReoerS hierüber, vom 6. October 1443. Krcmer's angef. Geschichte ?c.. S. 7, Note i. 8?rriv, lssvinnilü Lueevs- sionis püüiNnse, 8eei. I. Z. 28. p. 67 47 die Rheinpfalz hart mitgenommen worden unlängst in dein Reichskrieg wider Frankreich, und nichts weniger als frei von Besorgniß vor erneuerten Einfallen dieses eben so unruhigen als mächtigen Rachbars. Neidisch auf die Grösse, die geographisch-politische Lage, die Macht, die innern Hülfqucllen des von der Natur reichbegabtcn Landes, mußten dieser und fast alle andern Nachbarn unter einer bevorstehenden sieben- zehissährigen Regicrungsverwesung und agnatischen Vormundschaft den passendsten Zeitpunkt erbticken, gewaltsam sich nicht nur von übernommenen Vcrtragpflichten gegen dieses Land zu befreien, sondern auch mit Theilen desselben zu bereichern. Fast mit Gewißheit war vorauszusehen, daß in so langer vormundschaftlicher und regentschaftlicher Zeit Kriege zu führen und Frieden zu schließen seyn würden; bedeutende Landestheile und Gerechtsame waren vielleicht dein Frieden zum Opfer zu bringen. Kaum hatte Kurfürst Ludwig IV. die Augen geschlossen, so begannen unruhige Bewegungen und Aufhetzungen von Seite kurpfälzischer Nachbarn und Bassallen, es folgten Fehden und Kriege, und andere drohten. Groß war die Besorgniß, welche im ganzen Lande bei Hohen und Niedern die Gemüther ängstigtes. Trotziz und frech hatten, schon im November 1449 die kaum zwei Jahre früher von Kurpfalz völlig besiegten Grafen von Lüzelftein den von ihnen beschworenen Burgfrieden aufgekündigt, ausdrücklich erklärend, „sie thäten es nicht ohne Rath ihrer Herren und guten Freunde". Sehr bald hierauf war es zum Krieg im Elsaß gekommen, anfangs nur zwischen dem Grafen von Leiningen und den Herren (Dynasten) zu Lichtenberg, denen aber unverweilt Markgraf Jacob von Baden, die Lüzelsteiner und die Vinstinger Brüder, l) Naiv schildert solche Mattkias von Kemuat, i» der Stelle bei Krem er, S. 27, Note 2. Äluber's histor, Abhandlung. 0 43 dem Grafen von Leiningen hingegen die Grafen von Hohen- geroldseck, von Mors und Saarbrücken und die Dynasten von Ochsenstein und Fleckenstein als Helfer sich beigesellten; die Lichtenberger wurden begünstigt auch von Kurmainz und Weiden;. Notbgedrungen ward in diesen weitaussehenden, langwierigen und landvcrderblichen Krieg sofort auch Kurpfalz (1450) wider die Lichtenberger uud Lüzelsteiner verwickelt'). 8- 6. Auf eifriges Verlangen der landtagweise versammelten ausgezeichnetesten Fürsprecher des ganzen Landes, selbst der kurfürstlichen Witwe, nach dem Rath nicht nur benachbarter geistlicher und weltlicher Reichsstände, sondern auch der vornehmsten kurpsälzischen Hos- und Staatsbeamten und Vassallen, versteht sich Friedrich zu lebenslänglicher Uebernahme und Führung der Landesregierung, mit der Kurwürde, in eigenem Namen, zur Annahme des unmündigen kurfürstlichen Prinzen Philipp an Kindesstatt, zu Verzichtleistung auf seine Landesportion, auf sein mütterliches Erbtheil, auf seine zeirherigen und künftigen Erwerbungen, und zu Gelobung des Cölibats mit Zustimmung des Papstes. Kurpfalz bedürfte in solcher schwierigen Lage zu seinem Schutz eines staatsklugen Helden, der keine persönliche Gefahr scheute. Allgemeines Mißgefühl, ernste Besorgnisse drängten zu Rath und That. Schutz und Rettung verbürgte des ftaats- klugen Friedrichs Heldenseele. Aber gehemmt durch Fesseln vormundschaftlicher und regentschaftlicher Verantwortlichkeit, hätte auch sie, den ganzen langen Zeitraum hindurch, solche in dem Maas nicht zu gewähren vermocht, wie es das dringende Interesse des Landes und Hauses forderte, wie er selbst es wollte. t) F. D. Haber lin's Historie des Teutschen Reichs (oder Allgemeine Wetthistorie; neue Historie), Bd. V(, S. 2S4 f. t9 und mehr noch «vollen mußte und vermochte, wenn er in eigenem Namen und auch für eigenes Interesse zu handeln hatte. War doch Friedrich der nächste KurAgnat, und für den sehr möglichen Fall des ohne successivnsberechtigte Nachkommen erfolgenden Ablebens seines kurfürstlichen Pflcgbe- fohlenen, dessen Regierungsnachfolger von Rechtswegen. Schon während der Vormundschaft und Regierungsverwesung gebührte ihm zu eigener Verfügung der Reinertrag der Landes- und Kammereinkünfte, nach dem damaligen Grundsatz der Muela lruetrmrm. Blieb aber auch Philipp am Leben, und gab er Hoffnung zu männlichen Nachkommen, so war darum Friedrich nicht gehindert, schon vom Jahr 1451 an die von dem Bater ihm hinterlassenen bedeutenden Landestheile, mit Inbegriff des von seinem Bruder Ruprecht ihm abgetretenen Antheils, die auf acht Jahre nur er seinem verstorbenen Bruder überlassen hatte, in Selbstregierung für sich und seinen Mannstamm zurückzunehmen. Eine solche Trennung der väterlichen Länder konnte, zumal in jener fehdereichen Zeit, nicht Statt haben, ohne offenbaren grossen Nachtbeil des Hauses und des Landes; um so mehr, da Philipps Landestheile mit Schulden und Gülten beschwert, jene Friedrichs davon frei waren. Unter so ausserordentlichen, so dringenden Umständen, wünschten sehnlich alle Vaterlandsfreunde, riethen und machten endlich (1451) die ausgezeichnetesten Fürsprecher des ganzen Landes, die gleichsam zu einem allgemeinen Landtag versammelten Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaft und Lehnleute, angelegentlich und förmlich den Antrag, daß der rath- und thatkräftige Friedrich die Zügel der Regierung so fort in eigenem Namen ergreifen möge. Man erinnerte sich zweier ähnlicher Fälle in dem Hause Pfalz. Als 1327 Kurfürst Adolph mit Hinterlassung eines unmündigen Kurprinzen, nur 22 Monate alt, gestorben war, sueeedirte ihm in der 20 Regierung, in der Kurwürde und in dein ReicbsErztruchses- stnamt sein älterer Bruder Rudolph II., und diesem 1353 der jüngere Bruder Ruprecht I. Erst nach des letzten Ableben im Jahr 1390, gelangte Adolphs Sobn und Kurprinz, Ruprecht II., zur Kurwürde und Landesregierung. Mit Urtheil und Recht sogar war jene außerordentliche Nachfolge durchgesetzt worden, vor Kaiser Carl IV. und dem Kurfürsten I. Um auch den Schein einer Uebereiluug oder Einseitigkeit auf der andern, einer Eitelkeit, Anmassung oder Eigennützigkeit auf seiner Seite zu verhüten, unterwarf Friedrich den, im Nothdrang der Haus- und Landesintcressen, ihm gemachten Antrag einer gewissenhaften Berathung nicht nur der Ausgezeichnetesten des ganzen Landes, insgesammt dem unmündigen Kurfürsten mit Eidcspflicht zugethan, sondern auch benachbarter geistlicher und weltlicher Reichsstände. Zu dem Ende ward eine zahlreiche Versammlung der einen und der andern, zu Heidelberg im September 1451, veranstaltet, welcher die Bischöfe von Worms und Speier, verschiedene Reichsgrafen, die vornehmsten aus den kurpfälzischen Staats- central-, Land- und Hofbcamten, Vassallen und andern Landesangehörigen, auch der Hofmeister der verwitweten Kurfürstin, beiwohnten. Nach reifer Berathung Jeder besonders um seine Meinung befragt, hielten Alle einmüthig aufEid und Pflicht in aller Hinsicht für das Beste: daß Friedrich seinen Neffen, den Kurfürsten, nur drei Jahre alt, an Kind es statt annehme, die Kurwürde und Landesregierung bis an t) Ausdrücklich berief sich darauf noch im Jahr 1474, Friedrich der Siegreiche, iu einem Schreiben an den ihm abholde» Kaifer Friedrich 1,, iu Müller's ReichstagsTheatrum unter K. Friedrich III,, Th. >1, Vorstellung V, S. 629. 2t seinen Tod in eigenein Namen führe, dagegen in chelosem Stand bleibe, so lang sein Neffe und fürstmännliche Nachkommenschaft desselben am Leben seyn werde, daß er auch, zu Ihr ein Besten, auf die vermöge des väterlichen Testamentes ihm gebührende ansehnliche Landesportion und auf sein mütterliches Erbtheil verzichte, und nicht nur jene, sondern auch die von ihm zeitber erworbenen Besitzungen mit den Kurlanden auf ewig vereinige Bischof Reinhard von Worms, Kurpfalz mit eidlicher Rathpflicht zugethan, gab sogar eine eigene Urkunde (6. Sept. 1451) darüber, daß diese Einrichtung, namentlich mit der von Friedrich zu bewilligenden Clausel des Cölibats, dem jungen Herzog Philipp und dem Lande "nuze vnd gut sy"'). Drei Tage später gab selbst des unmündigen Philips Mutter, die verwitwete Kurfürstin Margarethe^), gebohrne t) Kr einer, in s. Geschichte :c., S. 32 ff. meldet Einiges von dem Inhalt dieser wichtigen Urkunde, und die Namen der Aussteller, er hat sie aber in sein Urkundenbuch nicht aufgenommen, sie aufzunehmen vielleicht Bedenken getragen. Das pergamentene Original ist auf drei Seiten mit ungefähr dreißig daran hängenden Siegeln versehen. Weil nur von Einer Seite keine Siegelschnüre mit Siegeln herabhängen, pflegten die kurpfälzischen Archivare dieses Original die Schabrake zu nennen. Höchstwahrscheinlich befindet sich dasselbe in dem, in das Reichsarchiv zu München gekommenen, Theil des vormaligen kurpfälzischen oder Mannheimer Archivs. 2) Kremer a. a. O., Urkundenbuch, S. 10. 3) Die Kurfürstin Witwe war Tochter des ersten Herzogs von Savoyen, Amadeus VIII., der 1439 unter dem Namen Felix V. Papst ward, aber 1449 diese Würde niederlegte und Cardinal ward. Dreimal vermählte sie sich: das erstemal 1434 mit Ludwig III., Herzog von Anjou, TitularKönig von Sicilien, von dem sie, kinderlos, am 14. November 1434 Witwe ward; das zweite mal am 13. October 1444 mit dem Kurfürsten Ludwig 1^. von der Pfalz, dem sie zwei Söhne gebar, und von dem sie 22 Herzogin von Savoyen, in einer eigenen Urkunde (9. Sept. t45l) ihre Einwilligung dazu, doch ebenfalls ausdrücklich unter der Bedingung, daß "Friderich keyne eliche Hußfrauwe nemen solle", so lang ihr Sohn Herzog Philipp oder Söhne desselben am Leben seyn würden Des Papstes Genehmigung des nunmehr in feierlicher Rechtsform zu vollziehenden hochwichtigen Staats- und Hausgeschäftes zuvörderst einzuholen, ward für räthlich, in einer Hinsicht sogar für nothwendig erachtet. Die Unterthanen und Vassallen mußten der Eide entledigt werden, die sie dem unmündigen Philipp und dem Administrator, als solchem, geleistet hatten, um nun dieselbe Lehn- und Unterthanpflicht auf Friedrich, als Kur- und Landesfürsten, übertragen zu können. Dazu ward, nach den Religions- und hierarchischen Begriffen damaliger Zeit, eine Lösung des Eides Gelaxalio stioainonti) aus apostolischer Macht für nöthig erachtet. Diese und die Genehmigung der Arrogation unter den gemeldeten Bedingungen, erfolgte auf Friedrichs Ansuchen in einer Bulle Nico- laus V. vom 8. Jänner l452 I Bemerkenswerth ist, daß der heilige Vater, vermuthlich aus sittlich-religiösen Gründen, vermied, der von Friedrich kam 13. August 1449 Witwe ward; das drittcmal im Jahr 1453 mit dem Grafen Ulrich V. von Wirtcmberg, dem sie vier Tochter gebar. Sie starb am 30. Sept. 1479, ihr dritter Gemahl im folgenden Jahr. 1) Krcmer a. a. O., Urknndenbnch, S. 14. 2) Abgedruckt in dem angef. Kremerischen Urknndenbnch, S. 41 ff. Auch in der Löwcnstein-wertheimischen Dednctio» von 1803, als Beilage schon in der alteren von 1731, S. 17, und wieder in dem Urknndenbnch zu der »Widerlegung einiger in neuerer Zeit verbreiteten falschen Nachrichten, in Bezug auf den Ursprung des hochfnrstlichen Hanfes Löwenstein-Werthcim, und dessen SuccessionsRecht inBayern» (Wertheim 1831. 8Z, S. 75. 23 bewilligten Clausel des ehelosen Standes mit deutlichen Worten zu erwähnen. Sie ward, in der Anführung des summarischen Inhaltes der dem Papst überreichten Bittvorstellung, eingehüllt in eine auf das Allgemeinere sich beschränkende Umschreibung. Aber wichtiger noch, für den Zweck gegenwärtiger Abhandlung, ist, daß der heilige Vater meldet, es sey in der ihm überreichten Vorstellung ') („irobis nupoo exlriküa potllio") berichtet: man sey übereingekommen, „daß zwar nach Friedrichs Ableben Herzog Philipp, und nach dessen Tod sein Sohn, wenn er einen hinterlasse, in der Landesregierung succediren solle, würde aber Philipp ohne Hinterlassung eines Sohnes sterben, und Friedrich ihn überleben, dann solle die Nachfolge in der Landesregierung auf Friedrichs der ei listige Erben übergehen". In solcher Art ward dem Mannstamm Friedrichs das hausgesetzmäsige Successtons Recht dergestalt zugestanden und gesichert, daß nur Philipps Mannftamm, als die von dem Kurfürsten Ludwig III. gestiftete ältere oder erstgebohrne Linie, dem Mannftamm Friedrichs, als der jüngeren oder nachgebohrnen Linie, in der Succession vorgehen solle. Denn offenbar geht der Sinn des Wortlautes dahin, daß überhaupt Friedrichs Mannstamm den Mannftamm Philipps, als den der erftgebohrnen Linie, in 1) Diese Bittvorstellung hat Kremer ebenfalls in sein Urkun- denbuch nicht aufgenommen; auch hat er in seiner Geschichten., S. 36 u. 42, von ihrem Inhalt nichts berichtet. Dasselbe gilt von den Bittvorstellungen, welche Friedrich und die kurpfälzischen Städte au den Kaiser erliessen, um dessen Genehmigung der Uebereinkunft zu erwirken, deren er S. 35 nur oberflächlich erwähnt. Das Bestreben dieses Geschichtschreibers, Mittheilungen zu vermeiden, welche fiir das hausgesetzmästge Nachfolgerecht von Friedrichs Mannstamm sprechen, ist unten (Z. 4t) bemerklich gemacht. 24 der Succession nicht beeinträchtigen, mithin demselben darin nicht vorgehen, sondern nachstehen solle; eine Bestimmung, welche Herzog Philipp, als er im Jahr 1472 daS Cölibat- Versprechen erlieft (Z. 22), sich von Friedrich noch besonders versprechen ließ (Z. 24), wonach sowohl Er (l488 und 1507), als auch sein Sohn und Regierungsnachfolger Ludwig V. (1511), die eheliche Abstammung des Friedericiani- schcn Mannstammes anerkannten (Z. 44 f.), wogegen Friedrich demselben, auf den Fall der Erlöschung des Philippinischen Mannstammes, das Nachfolgerecht ausdrücklich vorbehielt (Z. 24). Hier die eigenen Worte der Bulle: „Ipso vero bricle- rioo vita lnncto prelatns Isirilippos et post ipsios oliituin 8i puem ex eo legitime gooitum relicpierit liliom, ille in integre» Lomitatns et Ci inoipatovm liniiis inocki ckominio ac aliis per enocleiri ibrickei icnio ckomioiis tei ins castiis loeis et b>onis reliiicpienckis suceeckere ckelieaot, seck si lsirtassis ipsum I'liilippinii aliscsue legilinio lilio ckeeeclere coii- tnigkret, ipso lAickerico superstite remanente, e josmocli sneeessio ack lntnros ipsins ?ricleriei liereckes transeat, eertis etiain eirca Iroe oe sneeessio singns- inocli in alios puaio llst!!ip^>nm et ab» eo legitime g e- iritos (ilios transbeialnr, snlb!eientib>ns eautelis". s- 7- Feierliche nrknndliche Vollziehnng der vorgenannten Verabredungen Nach diesen Borbereitungen folgte, mit angemessener Feierlichkeit, Oeffentlichkeit und Borsicht, die Arrogation Philips und Friedrichs Umwandlung, aus einem Bormund in einen AdoptivBater seines Neffen, und aus einein 2S Administrator oder Verweser der Kur- und Landesregierung, in den selbstständigen Kur- und Landesfürsten. Die hochwichtige Handlung geschah in glänze»,der und zahlreicher Bcrsannnlung, auf den, kurfürstlichen Residenzschloß zu Heidelberg. Als Augenzeuge meldet Matthias von Kem- nat, davon, es sey dadurch Friedrich „von der Pfalz Fürsten, Grafen, Herren, Ritterschaft, Mannschaft, Landschaft und Unterthanen zu (einem) Pfalzgrafen, Kurfürsten und regierenden Fürsten der Pfalz und zu Vatter Phitipsen arrogirt" worden. Drei feierliche Urkunden, alle datirt daselbst vom (3. Jänner (452, sprechen darüber. Zuvorderst gaben die Bischöfe von Worins und Speier, der Tcutschineister, cilf Reichsgrafen, ein Dynast, der Doin- propst und der Doinküster von Worins, der kurpfälzische Canzler, und eine lange Reihe von kurpfälzischen Vassalien, Oberhof- und Staatsbeamten, auch ein Doctor der Rechte, Brief und Siegel '): daß die kurfürstliche Witwe, Philipps Mutter, mit etlichen pfälzischen Räthen dem Herzog Friedrich den Antrag zu der oben erwähnten Arrogation und Umwandlung, unter den in der Urkunde angeführten Bedingungen, namentlich, daß Friedrich keine eheliche Hausfrau haben oder nehmen solle, gemacht, und Friedrich darin gewilligt habe; daß sie, die Aussteller der Urkunde, dazu, als dem Herzog Philipp und den, ganzen Fürstcnthum der Pfalzgrafschaft gut und nützlich, auf ihre Eide gerathen hätten, so daß wenn solches nicht geschehen wäre, solches wider ihre Eide und Treue gewesen seyn würde; auch hätten sie gerathen, daß Friedrich als Vormund I) Die Urkunde steht in Krcmcr's Urknndcnbnch, S. 49. In einer Urlnnde von 1463 (ebendaselbst, S. 299) werden die oben erwähnten Staatödiencr und Notabeln genannt "der Pfalp oberste ond mergklichste Rete vnd gcüdder". 26 die Lehnleute und die in Burgfrieden sitzen, die Räthe und Amtleute, die Bürger und Bauern, ihrer dein Herzog Philipp und ihm, als Bormund, geleisteten Eide entlassen, dann aber für Sich, als Landesfürsten, auf seine Lebenszeit, auf seinen Todesfall aber dem Herzog Philipp und dessen Nachkommen, von Neuem iu Pflichten nehmen solle. Dem gemäß sprach Friedrich so fort, durch offene, Urkunde, die zweite alle seinen Neffen Philipp, als Pfalzgrafen, zugehörenden Lehnleure, Räthe, Amtleute, Bürger und Bauern, los und ledig der Eide, die sie seinem Neffen Philipp und ihm selbst, als dessen Vormund geleistet harten, sie zugleich auffordernd, nunmehr dieselben Eide ihm, als regierendem Pfalzgrafen, zu leisten; dieses Alles mit Beziehung auf die dringenden Anträge, welche zu dein Ende von Philipps Mutter, den kurpfälzischen Räthen, Bassallen und andern Notabeln (merglichen gelidder") des Fürstenrhums der Pfalz- grafschaft bei Rhein Ihm, dem Pfalzgrafen Friedrich, gemacht worden seyen, so wie auf die Abtretung aller seiner jetzigen und künftigen Besitzungen an die Pfalzgrafschafr. In einer andern Urkunde, der dritten^), erklärte Friedrich die ihm angetragene und angerathene Arrogarion und Umwandlung; zugleich sich verpflichtend, den Herzog Philipp zu halten und zu haben, als ob derselbe sein rechter, natürlicher, ehelicher Sohn wäre, und ihm ein getreuer Barer zu seyn. "So haben wir", heißt es weiter, "vns begeben vnd „verbunden das wir keyne elicbe gemahel ncmen noch haben "sollen noch wollen des obgenannren vnsers Sons Hertzog „Philipps leptagen vnd auch seiner elichen natürlichen t) Sie steht in Kremer's Urkundenblich, S. 47. 2) Bei Krem er a. a. O., S. 44. 27 „Sone die von Jme geborn werden lepragen". Zugleich verpflichtete sich Friedrich, daß alle Besitzungen, die von Varer und Mutter auf Ihn gekommen, und die so Er zeither erworben oder künftig erwerben werde, bei dem Fürstenthum der Pfalzgrafschaft erblich und ewig bleiben sollen. Hierauf ward an den gehörigen Orten die feierliche Huldigung für Friedrich, als nunmehr regierenden Landesherrn, eingenommen. Ueberall wurden vorher den zur Huldigung Versaminelrcn die drei oben erwähnten Urkunden von den HuldigungsCommissären zur Einsicht vorgelegt '). Erkohrcn und bewogen war sohin Friedrich zu der Uebernahme der Landesregierung mir der Kurwürde in eigenem Namen, und zu der Arrogation seines unmündigen Neffen, durch dringende Bitte der Stände und Notabeln des Landes, auf den Rarh und nur Zustimmung der Bischöfe von Worms und Speier, des Teurschineisters, verschiedener Reichögrafen und Herren, der kurpfälzischen Vassallen und vornehmsten Hof- und Staatsbeamten nicht nur, sondern auch selbst der kurfürstlichen Witwe, Philipps Mutter. Geschehen war solches gegen seinen freiwilligen Verzicht auf seine Landesporrion und künftigen Erwerbungen, zum Vortheil des Fürstcnrhums der Pfalzgrafschaft, und unter dein Gegenversprechen des Cölibats, dieses jedoch ausdrücklich nur zum Vortheil seines Neffen Philipp und dessen „ehelicher natürlichen Söhne". Den, in der päbftlichen Bulle ertheilten Auftrag gemäß, erklärten der ErzbischofJacob von Trier und der Bischof Reinhard von Worms ihre Bekräftigung und Zustimmung t) Daß dieses geschehen sey, ward in allen Hnldigungsbriefen ausdrucklich gemeldet. Krcmer's Geschichte tc., S. 44, Note 4. 23 zu dem ganzen Vorgang, in einer feierlichen Urkunde, datirt Mainz den 20. März 1453 '). In solcher Weise war Friedrichs des Siegreichen Verhältniß als Kurfürst, ReichsErztruchseß und Landesregenr in eigenem Namen als arrogirender Vater Philipps nach Geboren der Staarsweisheit und Vaterlandsliebe geordnet, zugleich aber auch des letzten und seiner männlichen Nachkommen Succession in der Pfalzgrafschafr unmittelbar nach Friedrichs Tod, gesichert. Alles zusammen wohl erwogen, des Landes und des Hauses Wohlfahrt, allein Anschein nach auf langehin, unrer weise und kräftige Obsorge desselben nächsten Agnaten gestellt, der mit seltener Großmuth sowohl seine ganze ansehnliche Landesportion als auch alle seine eigenen Erwerbungen, gegenwärtige und zukünftige, dem unmündigen Neffen und allen seinen Nachkommen im Mannstamme, doch nur Ihnen, hingab, dazu noch zu derselben Besten den Cölibat gelobre, wird unschwer sich ermessen lassen, ob auf Friedrichs Seite, der unlängst erst das sechs und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatte, seine Ergebung in so dringendes, einmüthiges, legitimes und staarskluges Verlangen der Berheiligren, mehr für einen Vortheil als für ein Opfer, für ein großes, für einen lästigen Rechtstitel, gelten könne. 1) Eine nach dem in dem kurpfälzischen Archiv aufbewahrten Original gefertigte Abschrift dieser Urkunde, mit Beidruckung des Archiv- Siegels von dem Archivar C. D. Ludovici beglaubigt zu Mannheim am 28. Jänner 1727, ward ans Befehl des Kurfürsten Carl Philipp dem fürstlichen Hause Löwenstein mitgetheilt. 29 Mannbat- und großjährig geworden, genehmigt Herzog Philipp, urkundlich und thatsächlich. Friedrichs Führung der Landesregierung und Kurwürde in eigenem Namen, sammt der Arrogation. Viermal genehmigte späterhin Herzog Philipp, in eigener Person, ausdrücklich, in feierlichen Urkunden, die in seiner Kindheit von seinem Oheim geschehene Uebernahme und Führung der Landesregierung sammt der damit verbundenen Kurwürde. Das erstemal geschah es, nachdem Philipp das Alter der Pubertät erreicht hatte, auf dem Schloß Lindenfels am 14. März 146Z, in Gegenwart des Bischofs Reinbarr von Worins und dreizehn anderer Zeugen, vor zwei kaiserlichen Notarien, die darüber ein Instrument ausfertigten Es geschah, nachdem vorher der Bischof ihn der Sache verständigt, und man ihm die beiden Urkunden von 1452, welche die Einwilligung seiner Frau Mutter und den von geistlichen und weltlichen Reichsständen, pfälzischen Prälaren, Grafen, Herren, Vassallen und Beamten an Friedrich gestellten Anrrag enthalten, vorgelesen hatte. Herzog Philipp war, wie die Urkunde spricht, " nu zu sinen Tagen vnd zu den Jaren siner erkenntnusse vnd verstentnisse, mir namen vber vierrzehen Jare vnd den funfftzehen neher weder den vierrzehen kommen". Auf die ihm vorgelegte Frage, ob er in solche Händel, als ihm eröffnet und vorgelesen worden, willige? hat „Hert- zog Philipps bedrechtiglichen mit gutter vernunfft frylichen geanrworr Er willig solich dinge" u. s. w. In dem nächstfolgenden Jahr erließ Herzog Philipp, zu Gunsten seines Oheims und AdoprivVaters, an den Kaiser ein eigenhändiges Schreiben, worin er erklärte, daß er mit 1) Es steht in Kremer's awgef. Uekundenlmch, S. 285. 30 der Regierung seines Oheims sehr wohl zufrieden, und es auch sein freier und ungezwungener Wille sey, daß derselbe noch länger Kurfürst bleiben solle '). Der Kaiser setzte Mißtrauen in die Echtheit dieses Schreibens. Er gab dein Kurfürsten von Sachsen und dessen Bruder Albrecht Auftrag, sich deren bei Philipps eigener Person, ohne Beiseyn Friedrichs oder der Seinigen, zu versichern. Ihre zu dein Ende nach Heidelberg, von wo Friedrich vorher sich deßwegen entfernt harte, abgeordneten Räthe gaben Bericht, daß Philipp, dein seine Zeitgenossen und die Geschichte den Namen „der Aufrichtige" (Ün„kwuu8) gegeben haben, sich gegen sie zu der Echtheit und dem ganzen Inhalt seines Schreibens, als seiner durchaus freien Willensmeinung, in Person bekannt habe Als endlich Herzog Philipp schon vor sechs Monaren das Alter von achtzehn Jahren erreicht harre, welches die Goldene Bulle und kurpfälzische Hausgesetze zu der Großjäh- rigkeir eines Kurfürsten von der Pfalz und zu dessen Regierungsantritt erforderten I, genehmigte derselbe in sehr feierli- 1) Krem er's angef. Geschichte : c., S. 370. 2) Ebendaselbst, S. 370 ff. 3) Das römische Recht, welches den Anfang der Großjährigkeit in den Ablauf des fünf- nnd zwanzigsten Lebensjahres setzt, hatte in der Zeit der Minderjährigkeit des Herzogs Philipp als gemeines Reichsrecht noch keine gesetzliche Autorität, am wenigsten bei reichsunmittelbaren Erlauchten. Dieselbe erlangte es erst in der Zeit des im Jahr 1493 zur Regierung gekommenen Kaisers Maximilians I. Bis dahin war in demselben Jahrhundert die einander entgegenstrcbende Vorliebe für das fremde und einheimische Recht in stetem Kampf, mithin die allgemeine Gcsetzkraft des römischen Rechts noch unbegründet, v. Selchow, Geschichte der in Teutschland geltenden Rechte, Z. 283. Walch's Geschichte der in Teutschland geltenden bürgerlichen Rechte, S. 33g. Kien er, eomnienwrii cle ori^ine er progressu Ie°um juriuml^ue Aermanicorum, ?srt. II. Vol.». Z. , S. 39 t ff. erzählt diesen Vorgang nach der darüber sprechenden Urknnde. Anch Häberlin in der angef. Historie des Teutschen Reichs, Bd. VI, S- 575 ff. 2) Urkunde, datirt Heidelberg auf Freitag nach St. AgnesenTag 1472. Kremer, Geschichte :c-, S. 478. 3) Kremer, Geschichte -c., S. 506. 55 §- 9. Der Kaiser weigert beharrlich seine Zustinimuiig zu Friedrichs Uebernahme der Landesregierung und Knnvnrde, aber die Kurfürsten erklären einmüthig ihre Anerkennung, Nicht ohne Grund hatte Friedrich besorgt, daß seine Umwandlung in einen Kurfürsten und regierenden Landesherrn bei dem Kaiser geneigte Aufnahme nicht finden werde. Indeß hatte er nicht versäumt, der gehofften Zustimmung desselben, seiner „Ordnung und Sezunge", sogleich in seiner vorläufigen Einwilligungsurkunde, vom 18. September 145 l ausdrücklich zu erwähnen. In Folge dessen schickte er in das kaiserliche Hoflager ohne Zeitverlust ') eine ansehnliche Revcrenz-Gcsandschaft, bestehend aus dem Grafen Philipp von Nassau, dem Dompropst von Worms und dem kurfürstlichen Oberhofmeister. Unverrichreter Dinge kam dieselbe zurück. Als nachher die Uebernahme der Landesregierung nebst der Kurwürde vollzogen war, erließen (2t. Juni 1452) auch die pfälzischen Städte, auf beiden Seiren des Rheins, Bittvorfiellungen an den Kaiser"). Auch diese waren fruchtlos. Dennoch war offenkundig Kaiser Friedrich III. zu schwach, der von ihm beargwohnten polirischen Macht und persönlichen Thatkraft Friedrichs gegenüber, seiner beharrlichen Weigerung eine hemmende Wirkung zu geben. Auch vermochte er nicht zu hindern, daß die sechs andern Kurfürsten nach und nach, in eigenen Urkunden von 1452 bis 1459, Friedrich für des „heiligen römischen Reichs Erztruchsessen und Kurfürsten„, so 1) Das Creditiv ist datirt vom 9. October 1451. 2) Kr cm er's Geschichte ?c., S. 35. Klüber'S lstsior, Abhandlung, Z 54 auch dessen Arrogarion seines Neffen, förmlich anerkannten, mir der Zuficherung, daß sie auch des „Kaisers Bestärigungs- brief mirversiegeln oder ihren Beibrief geben wollten" '). Als einige Zeit nachher die Kurfürsten einzelne Vorschreiben an den Kaiser erlassen, und sich unmirrelbar gegen ihn erboten harren, dessen Genehmigungsurkunde „mir zu versiegeln, oder versiegelte Beibricfe zu geben", schickte er nach einiger Zvgerung seine „kaiserliche willigung vnd besterrigung Inhalt in brieffweise geformiert" (als Entwurf einer künftigen Urkunde) dein Kurfürsten Friedrich von Sachsen, mir einem Begleitungsschreiben vom 6. December (460 ch). In diesem erklärte er sich bereit, wenn jeder Kurfürst sein Jnsiegel daran werde haben hängen lassen, alsdann auch sein kaiserliches MajestätSiegel daran hängen, und die Urkunde „damit auch genutzlich (gänzlich?) vollferrigen zu lassen". Auch diese scheinbare Geneigtheit des Kaisers blieb ohne Erfolg, sey es daß der wankelmüthige Fürst Reue empfand, oder der Inhalt seiner Urkunde nicht durchaus annehmbar gefunden ward. Des Kaisers Charakterschwäche, seine entschiedene Abgeneigtheit gegen Friedrich, trugen den Sieg davon. Friedrichs kräftige Gemüthsart, sein alle Staatsverhältnisse schnell durchdringender Scharfblick, seine grosse Gewandtheit iiti Kriege wie im Frieden, schienen bei dein eben so 11 Kremer a. a. O., S. 36, Note 8, u. S. 85. Die Willebriefe der Kurfürsten von Cöln und Mainz, von 1453 u. 1456, stehen in Kremer's Urkundenbuch, S. 77 u. 133. 2) --Ein Begriff der Coufirmation", ein Entwurf, wird er genannt in Friedrichs Manifest oder CircularSchreiben von 1474; in Kremer's Urkundenbuch, S. 438. 3) Abgedruckt in Kremer's Urkundenbuch, S. 52. Daraus erhellen die oben gemeldeten Umstände. schläfrigen und mbeirscheuen ') als argwölmischcn Kaiser Eifer- suchr und Besorguiß zu erregen. Nicht nur diese und Verhetzung von Feinden des gefürchteten Pfalzgrafen, sondern auch ein besonderer aus dein damaligen ReichsStaarsrechr abgeleiteter Grund, mochten ihn bestimmen, seine Zustimmung hartnäckig zu versagen. Der charakterschwache Friedrich, des Reichs Oberhaupt, konnte bei seinen vielen Rcgierungsfehlern, seinen Begehuugs? und Unterlassungssünden, leicht in den Fall kommen, vor dem charakterfesten Friedrich, als regierenden Rheinpfalzgrafen, in Streitsachen als Partei zu Recht stehen zu müssen. Dann mußte er erwarten, was mit Gewischeit er sich voraussagen konnte, daß der pflichtgetreue, recht- und thatkräftige Mann das Recht ausspreche ohne Ansehen der Person. Dem Rheinpfalzgrafen nämlich, umgeben von etlichen Fürsten, Grafen oder Herren als Beisitzern, gebührte, in CivilStreitigkcircn, das Richrcramt über den Kaiser. Begründet war diese rheinpfalzgräfliche hohe Richterbcfugniß durch ein altes Reichsherkommen, erwiesen durch vorgekommene Bei? 1) ,,0 Imperator, exsuri-e i^itur jam laustem cpi! stormis", — so apostrophirte, um das Jahr 1460, diesen Kaiser Petrus ste ^ustlo (Doctor Peter aus der Stadt Andlaw im Elsaß), in seinem Werk: I)e imperin liumauo-lstermanieo s Vr-zeut. 160Z. 4.), üb. II. 0. r8. — Sehr ernste Mahnungen an diese» Kaiser erließen die Kurfürsten in zwei von ihnen entworfenen Collegiäl- Schreiben von 1456. " Peremptorie" setzten sie ihm eine Tagfahrt aus den achten Tag nach der heiligen Dreifaltiqkeit in Frankfurt bei ihnen persönlich zu erscheinen, und, "wie Er pflichtig und schuldig" sey, der Reichsangelegenheiten mit Ernst sich anzunehmen; wo nicht, so möge Er wissen, daß Ihm fortan nickt länger anstehe, ein Haupt des Reichs zu sepn, und würden Sie, die Kurfürsten, dann um ein anderes Haupt sich vorsehen, --darnach sich uwir Keyserliche Majestät mag wissen zu richten». Müller's angef. Reichstags-Tkeatrum, Vorstellung III, Cap. 2, S. 560 f. 3 ' 36 spiele, und sogar ausdrücklich bestätigt von Kaiser Carl IV. in der Goldenen Bulle von 1356 '). Im Jahr 1464 gewann es das Ansehen, als ob des Kaisers Gnadensonne endlich über Friedrich leuchten wolle. In seinem Krieg mir dem Markgrafen Carl von Baden, dessen Bruder dem Bischof von Metz, dem Grafen Ulrich von Wir- remberg und ihren Bundesgenossen, hatte Friedrich in der glorreichen Schlacht bei Seckenheim (36. Juni 1462) jene drei gefangen genommen und bei ihrer Loölassung sich ein ver- hältnißmäsig bedeutendes Lösegeld, auch überdies' eine Conven- rionalSrrafe von fünfzig rausend Gulden für den Fall versprechen lassen, wenn ihnen nicht gelingen werde, des Papstes und des Kaisers Unwillen gegen Friedrich "ganz abzutragen" (zu beseitigen). Der allseitigen vollen Aussöhnung halber ward eine Zusammenkunft zu Oehringen veranstaltet, wobin der Kaiser den Markgrafen Albrecht von Brandenburg und den Erbmarschall von Pappcnheim, der Papst zwei Legaten, Kurfürst Friedrich etliche seiner Räthe, so auch die Kurfürsten von Mainz und Trier und der Graf von Katzenelnbogen Abgeordnete schickten. Daselbst gaben Friedrichs Bevollmächtigte die Pönalverschreibungen der drei gewesenen Gefangenen zurück, 1) V. L. oap. V. §. Z. — Vollständig erwiesen, gegen die von Senckenberg und Olenschlagcr vorgebrachten Zweifel, ist diese rhcinpfälzischc Befugnis von 1. 5Vosteliiou Laesarem; in den Xctis acastomiae Vboo- storo-ttslaMme, vol. IV. bistoricum, uum. IX. Lrolliri8, ste stooatu Rraucme rlionmum; in den angef. Xvus, Vol. III. p. ^77. 5cz. H. W. v-Günderrode, sämmtliche Werke, Th. I, S. 230. P. E. Spieß, archivische Nebenarbeiten, Th. II, Num. 2, S. 7 ff. G. Hufe land, das Rheinpfalzgrafcn - Richteramt über den Kaiser; in Fabri's und Hammerdörfer's histor. n. geogr. Monatschrift, 1788, St. IV. C. G. Heinrich, teutsche Reichsgeschichte, Th. IV, S. 515 ff. Behauptet auch von dem KurCollegium; in Moser's Anmerkungen zu der Wahlcapi- tulation Carl's VII., Th. IV, S. 187. 37 dägegen sicherten die Legaten päpstliche Absolution für Friedrich zu, und des Kaisers Machtboten gaben, mit Beifügung - ihrer Vollmacht, Brief und Siegel ') darüber, daß der Kaiser fürohin wider den "Pfalzgrafen Friedrich" wegen der oben gemeldeten Kriegshändel keinen "Unwillen noch Forderung an den Pfalzgrafen", seine Helfer und Angehörigen haben oder thun, daß vielmehr Alles "gantz vnd zumal vffgehaben, abgetan vnd bingelcgt" seyn solle. Die zugesicherte päpstliche AbsolutionsBulle blieb nicht aus H. Aber wie sehr fand Friedrich sich getäuscht, als er, der von den kaiserlichen Machtboten kraft ihrer Vollmacht gegebenen Versicherung trauend, auf Erfüllung auch des reichs- oberhauprlichen Versprechens rechnete. Schriftlich bat er wiederholt den Kaiser um Errheilung der Reichsbelehnung und Bestätigung der Arrogarion; er legte das oben (Z. 8) erwähnte eigenhändige Schreiben seines Neffen und AdoptivSohns bei, worin dieser seine volle Zustimmung erklärte und seines Oheims Gesuch unterstützte. Der von dem kaiserlichen Minister von Rohrbach gemachten Hoffnung trauend, daß das vereinigte Gesuch des Oheims und des Neffen Erhörung finden werde, ließ Friedrich durch eine abermal in das kaiserliche Hoflager abgeordnete Gesandschaft dasselbe wiederholen. Zum Bescheid ward ihr, Friedrich solle vor allen Dingen zu Bezahlung einer Summe Geldes sich verstehen, deren Grösse hicrnächst (gcbotweise) zu bestimmen der Kaiser sich vorbehalte. Ueberdieß mißtraute dieser der Echtheit des von Philipp an ihn erlassenen Schreibens t) I» Kremer's Urknndenbnch, S. 324. Ebendesselben Geschichte u., S. 366. 2) Datirt vom to. Jnni t464. Sie steht bei Kremer, S. 335. 3) Kremer's Geschichte .' c., S- 370 ff. Unverkennbar war die Chicane. Dessen ungeachtet ermüdete Friedrich nicht, bei dein Kaiser um Belehnung und Bestätigung mit Ernst und Ehrerbietung anzuhalten '). Nachdem dieser der Echrheir jenes Schreibens, und daß Philipps freie Willensmcinung darin ausgedrückt sey, durch zu dem Ende an Philipp abgeordnete kursächsische Commissäre, wie oben (§. 8) gemeldet, versichert worden war, sendete Friedrich (1465) zum drittenmal eine Gesandschafr an den Kaiser, bestehend aus dein Bischof von Speier und dem kurfürstlichen Großhofmeister. Unverrichreter Sache kam auch diefe zurück; nicht einmal die Ursache der kaiserlichen Weigerung vermochte sie zu erkunden ^). Bitter beschwerte sich Friedrich über solche, und über noch andere in einer reinen Jusiizsache mit dem Grafen Schaffrid von Leiningcn von kaiserlicher Seite ibm widerfabrne Mißachtung, nicht nur in einem Schreiben an den Kaiser vom 15. März 1466 ^), sondern auch in CircularSchreiben an seine RcichSMitstände vom 9. April 1466 ^). Ohne Rückhalt schrieb er dein Kaiser, daß er sich nicht schuldig erachte, für Geld zu kaufen, was ihm ohne solches nach Recht und Billigkeit gebühre, warum denn erst um Geld billig geschehen solle, was ohne solches schon billig sey. Von Streitigkeiten des Kurfürsten mit der Reichsstadt Wcissenburg im Elsaß, die schon (6. Febr. 1476) in Güte " HecriZnvit ?riüer!en5 ln^eietor, muümn^ue ie^niüitn5/< eic., schrieb AeneaS Syleins, üe statu sul) läiste- I'ieo lll., e. 33. in Marqn. Frehcr's 8eriptvr. ulic^not ^erinun., II. sesta. 1717), tZz. .'I Kremcr's Geschichte :c., S. 372. 3) In Müller'? enges. Rcichötegs-Theetrnm, Verstellung V, S.203. 4) Bei Müller a. e. O., S. 205. 39 beigelegt waren, nahm der Kaiser Anlaß, einen kaiserlichen Feldbauprmann wider denselben zu bestellen; er wählre dazu einen ihm sehr feindlich gesinnten Verwandten und kurpfälzischen Vassallen, den Pfalzgrafen von Veldenz, Ludwig den Schwarzen, dem er (15. Juni 1470) feierlich das Reichs- panicr zusendete. Zugleich erließ derselbe an alle Reichsstände ein GeneralMandat, dem Kurfürsten nicht zu helfen, sondern dein kaiserlichen Hauprmann zuzuziehen. Wider diese Kriegserklärung vertheidigte sich Friedrich nicht nur (23. Juli 1470) in einein an die Reichsstände erlassenen Manifest, sondern auch siegreich nur den Waffen in der Hand. Er eroberte bedeutende Veldenzische und Leiningische Schlösser, Städte und andere Besitzungen, er fand sogar unter den Reichsständen Helfer und Bundesgenossen wider den Kaiser und seinen Hauptmann I. Obgleich überall siegreich, schickte Friedrich dennoch (März 1471), zum viertenmal, eine Gesandschaft an den Kaiser, mit einer Bittvorstellung, worin er sich beschwert, daß derselbe die von Kaiser Sigmund für eine grosse Geldsumme an Kurpfalz pfandweise übergebene Landvogtei im Elsaß eigenmächtig eingezogen, und seinem Hauptmann, dem Pfalzgrafen von Veldenz, übertragen habe, zugleich bittend, daß der Kaiser entweder ihm Gnade erzeigen, oder auf dem Rechtsweg sich mit ihm aussöhnen möge I. Die Gesandschaft kam zurück, mir dem kahlen Bescheid, auf dem nächsten Reichstag zu Regensburg werde der Kaiser antworten ^). Statt dessen gab 1) Häberlin a. a. O., Bd. VI, S. 619, 628 ». 642. Kre- mcr's Urkuudcubuch, S. 408, 410, u. 424 — 430. Wegen des Datums vom 15. Juni 1470, s. mau die Note bei Haberlin, S. 642. 2) Kremer's Urkundenbuch, S. 431. 3) Häberlin, a. a. O., Bd. VI, S. 645. w er, auf Friedrichs erneuerte Beschwerde über die Einziehung der Landvogtei, seinem Hauptmann Befehl (Juli l47k) den Krieg fortzusetzen. Die Folge war, daß der Siegreiche abermal, innerhalb sechs Wochen, eine bedeutende Anzahl von Veldenzifchen und Lciningischen Besitzungen eroberte. Der kaiserliche Feldhauptmann sah sich genöthigt, um Frieden zu bitten. Durch diesen (2. Sept. l47Ii verpflichtete er sich, die Belehnung über seine kurpfälzischen Lehen zu Heidelberg von Neuein zu empfangen, der Landvogtei zu entsagen und die darüber vom Kaiser empfangenen Verleihungsurkunden dem Kurfürsten auszuhändigen, auch diesem seine von demselben eroberten Oerter, Städte und Schlösser zu lassen Nirgend fand fortan der Kaiser Willigkeit zum Kricgführen wider den -kurfürstlichen Helden. Bis an dessen Tod genoß die Pfalz die Segnungen des Friedens. §. w. Z>, rechtwidrigor Forin, sogar persönlich, ohne Mitwirkung der Reichsstände, erklärt der Kaiser den siegreichen Friedrich in die Reichsacht. Endlich enttäuscht, schien Friedrich dein unerbittlichen Kaiser gegenüber sich in sein Schicksal zu ergeben. Gleichwohl machte er, nach einem Zwischenraum von etlichen Jahren, noch einen Versuch, Aussöhnung mit dem Kaiser zu erwirken. In dieser Absicht schickte er demselben im April l 473, zum fünftenmal, eine Gesandschaft auf den Reichstag zu Augsburg, die ihm nach Baden, wo der Kaiser sechs Wochen sich aufhielt, folgte; sogar bestimmte er seinen AdoptivSohn Philipp, sich in Person zu demselben nach Strasburg zu begeben. Berti Häberlin, a. a, O., Bd. VI, S. 576 — 680. 4t gebens waren die vereinigten Bitten beider, vergebens die gemeinsame Fürsprache verschiedener geistlicher und weltlicher Reichsfürsten, vielmehr drohte der Kaiser nunmehr mit der Reichsacht. Bitten und Fürsprache wurden sehr ungnädig aufgenommen. Rundweg erklärte der Kaiser, eher werde er mit Friedrich sich nicht aussöhnen, als bis dieser zu folgenden Bedingungen sich werde verstanden haben: derselbe müsse ihm eine Geldsumine von zwei und dreissig tausend Gulden bezahlen, auf die Landvogtei Elsaß und auf die Mortenau verzichten, den drei bei Seckenbeim gefangenen Herren die Rückstände ihrer Lösegelder und dem Erzstift Mainz an dem Bergstrasser Pfandschilling ein Merkliches erlassen, und dein Herzog Ludwig von Veldenz die im letzten Krieg eroberten Schlösser zurückgeben. Dieser harten Bedingungen ungeachtet, ließ Friedrich seine Gesandten dem Kaiser auch nach Basel und nach Trier folgen, mit dem Auftrag, wenn ihre ferneren Bitten, weitn sogar des mächtigen Herzogs Carl des Kühnen von Burgund persönliche Fürsprache bei den: Kaiser zu Trier, wo dieser eine Vermählung seines Prinzen Maximilian mit des Herzogs Tochter unterhandelte, nicht fruchten würden, alsdann die Sache bei der allgemeinen Reichsversammlung anzubringen '). Da dieses Alles ohne Erfolg blieb, so machte Friedrich nochmal unmittelbar bei dein Kaiser, in einein Schreiben H vom 27. Februar (474, eben so ehrerbietige als nachdrückliche Vorstellung. Er führte demselben zu Gemüth, wie oft („zum dickermale") und inständig er durch Fürsten und Herren und 1) Kremer's Geschichte :c., S. 484 — 488. Häberlin a. a. O., Bd. VI, S. 704 — 706; Bd. VII, S. 9. Sattlee, Geschichte Wnrtembergs unter der Regierung der Grafen, Th. IV, Zlbschn. 6, Z. 66, S. 106-108/ 2) In Kremer's Urkundenbuch, S. 483. 42 durch abgeordnete Räthe tun Gnade oder Recht nachgesucht, wie aber Alles nicht verfangen habe. Willig sey er, alle Pflichten gegen den Kaiser treu zu erfüllen. Dagegen bitte er um des Kaisers Gnade; im Gegenfall erbiete er sich wiederholt zu Recht. Werde ihm dieses fernerhin geweigert, so heische seine Nothdurft, solches und Anderes gegen manniglich zu eroffnen, und Wege zu suchen, wie er Gnade oder Recht und Billigkeit erlangen möge. Dein Letzten kam Kaiser Friedrich zuvor. Von persönlichem Haß angespornt, in dieser schon vor zwei und zwanzig Iahren begonnenen Sache eine Beharrlichkeit, einen Eifer zeigend, nunmehr auch eine Thätigkeit entwickelnd, wie sie Niemand an ihm gewohnt war. Zuerst (29. März l474) dem Kurfürsten eine peremtvrische Ladung, am fünf und vierzigsten Tage darauf in Person vor Gericht zu erscheinen; Gericht und Mahlstatt unbenannt, zwei wesentliche Mängel. Verantworten sollte er sich, daß er unbelelmt des Kurfürsten- thums und Titels sich unterstanden, und über das Blut gerichtet, daß er Erhard Bock, einen Edelknecht, der die kaiserliche Botschaft niedergeworfen, in seinen Dienst behalten, daß er die von Weisenburg belagert, und den Hagenauern die Reichsstrasse gewehrt habe. Unverpflichter, einer solchen Ladung Folge zu leisten, sendete gleichwohl Friedrich zu dem Kaiser eine Botschaft nach Augsburg auf den Reichstag. Sie traf an demselben Tag (9. Mai) ein, wo der Kaiser ein Fürstenrecht wieder ihn niedergesetzt hatte; den Markgrafen Albrecht von Brandenburg als Richter, andere anwesende Fürsten als Beisitzer, vor welchen der Kaiser selbst durch seinen Fiscal als Ankläger auftrat l) In dem Furstenrecht ssncüeinm priixft>nm) hatte der Kaiser selbst den Vorsitz zn snhren; ausgenommen wenn er selbst in den Streit 43 Friedrichs Gesandte excipirren forideclinarorisch wider die ungebührliche Ladung, zugleich einnwnarlichen Aufschub verlangend, um an ihren Herrn zu berichten. Das Gericht, die Recht- mäsigkeit des Vorbringens anerkennend, setzte die Sache auf nur drei Tage aus, bis Donnerstag nach Canrate, 12. Mai. Das mißfiel dein zornigen Kaiser, der mit größter Ungeduld seinen personlichen Haß zur Reichs- und Gerichtsache machen wollte. Unwillig nahm er am 12. Mai das Gerichtzepter aus der Hand des Markgrafen und setzte sich selbst auf den Richterstuhl, vor vier Tagen noch Ankläger, jetzt vermeintlich Richter in eigener Sache. Den gebetenen Aufschub setzte Seine Majestät auf acht Tage, innerhalb welcher Friedrich in Person oder durch Bevollmächtigte (welches der Entfernung und der Wege halber unmöglich war) erscheinen und sofort sein Urtheil anhören sollte. Gegen dieses gesetzwidrige Verfahren protestirten und appcllirtcn an den Papst und römischen Stuhl des Kurfürsten Gesandte, namentlich den Kaiser als Selbstrichter perhorrestirend. Nichtachtend hierauf, noch auf die von Reichsständen deutlich zu erkennen gegebene Mißbilligung solcher Ungebühr, fubr der Kaiser, angeblich "in Gerichtweisc" schon am 27. Mai in cnntuin.aciam zu. Dreimal unmittelbar nach einander ließ er öffentlich, unter Trompetenschall, den Kurfürsten durch den Rcicbsherold ') pcremtorisch vor sich laden. Dann setzte er sich abcrmal auf den Richterstuhl und sprach in Selbstperson verwickelt war, wo dann dem Pfalzgrafen bei Rhein der Vorsitz gebührte. Olenschlager's Erläuterung der Goldenen Bulle, S. I >4 ff. Drever's Sammlung vermischter Abhandlungen, Th. UI, S. t173—1187. 1) Dnrch den Reichsherold Romerich. Hab erlin a. a. O., Bd. Vll, S. 45. Kremer meldet, durch den Erbmarschall. 44 das Urtheil, den siegreichen Friedrich für verfallen erklärend in des ReichsAcht und Aberacht und, der beleidigten Majestät und des gebrochenen Landfriedens halber in die Pön der Goldenen Bulle und der königlichen Reformation, auch des fünf- und vierjährigen Landfriedens, befehlend zugleich, daß derselbe den Kurfürstentitel ablegen, und der Regierung des Kurfürstenthums der Pfalz sich nicht weiter annehmen solle '). Mehr zum Vorwand, als zu einem rechtlichen Entscheidungsgrund, ward angegeben: „weil der Pfalzgraf" (vor 22 Jahren) „sich eigenmächtig und widerrechtlich in die Kurwürde eingedrungen (?), und sie, aller kaiserlichen Abmahnungen ungeachtet, dem rechtmäßigen Erben" (der nach erlangter Großjährigkeit Alles genehmigt hatte!) „vorenthalten" habe. 5 44. Welches aber, factisch und rechtlich, ohne Folge bleibt. Factisch und rechtlich, blieb der form- und rechtlose Spruch olme den geringsten Erfolg. Nicht Einer von den Reichsständen machte auch nur Miene, die Vollziehung auf sich zu nehmen, des Kaisers Majestät Selbst aber war dazu viel zu unmächtig. Auf die Reichsstädte allein schien er in dieser Hinsicht gerechnet zu haben, denen er deßhalb gleich an: folgenden Tage durch den Grafen Hugo von Werdeitberg förmliche Anzeige von dein Spruch hatte machen lassen ^). Ohnedieß unzufrieden mit diesem Kaiser überhaupt, und wegen t) Müller, Reichstags - Thcatrum :c., Vorstellung V, Cap. 45 , S. 626 ff. Kremer, Geschichte :c., S. 492 — 496. Häber- li» a. a. O., Bd. Vll, S. 44 — 46. 2) Muller a. a. O. , S. 627. 46 seines Benehmens gegen sie insbesondere, nahmen sie, alle eimnüthig Abrede, " sich nicht lassen zu bewegen wider Pfalzgraf Friedrich mancherlei Ursache halber, dieser sey allein Der, welcher das Reich und die Städte fordere und geleite, der halte was er ihnen zugesagt und sie hergebracht hätten, und kämen die von dein Reich und den Städten in sein Land, Geleire und Schirm, so wären sie da so frei wie in ihren eigenen Häusern" Unter solchen Umständen war für Friedrich den siegreichen nichts leichter, als des Kaisers wider ihn verübte Unjustiz völlig kraftlos und unnütz zu inachen. Er begnügte sich damit, schon am vierzehnten Tage nachdem zu Augsburg der Kaiser die Reichsachr wider ihn ausgesprochen hatte, am 10. Juni, an seine RcichsMitstände ein ausführliches Manifest zu erlassen; eine meisterhafte geschichtliche Darstellung alles dessen, was seit zwei und zwanzig Jahren in der vorliegenden Sache ergangen, wie Er sich gegen den Kaiser, dieser sich gegen ihn benommen, wie derselbe andere zu Gewaltthaten gegen ihn aufgehetzt, ihm die Sühne und den Rechtsweg hartnäckig versagt, die an sich klare Sache in einen kleinlichen Geldhandel verwandeln, ihm unerträglich harte Bedingungen vorschreiben wollen, endlich gar in eigener Sache sich wider ihn zum Richter aufgeworfen, ihn ungehört und alleweg recht- und ordnungwidrig in des Reichs Acht verurtheilt, in Summa unredlich, unchriftlich und rechtlos wider ihn sich benommen habe. Demnach bitte er in hohem Vertrauen seine RcichsMitstände, daß Sie solchen unsers Herrn Kaisers Handel sich nicht wollten gefallen lassen, sondern den für unwerrh halten, als 1) Nsttü.ieus Xemnutsi>8ls, 236. 2) Es füllt neun eng gedruckte Quartseiten, in Kremer 's Urkun- denbuch, S. 487 ff. 46 er auch sey, auch den Herrn Kaiser unterweisen, den ergan- genen Handel gegen Ihn abzuthun, ein gnädiger Herr zu seyn, seine Regalien ihm zu leihen, und von Ihm zu nehmen so viel Er demselben pslichtig sey. Würde aber der Kaiser, unmittelbar oder mittelbar, versuchen ihn zu vergewaltigen, so mochten sie, die Reichsstände, demselben darin nicht zu Willen seyn, sondern seiner (Friedrichs) Appellation zu Recht anhangen; im widrigen Fall werde Er genöthigt seyn Rückbülfe und Beystand, so weit es nöthig, dawider zu suchen. Würde dann lnedurch in etlichen Landen oder allgemein Unrast), Aufruhr oder Verderbnis! entstehen, welches ihn: sehr leid wäre, so werde Niemand solches unbillig Ihn: zumessen; auch protestire er jetzt und alleweg, daß er dessen nicht llr- sächer, daß es vielmehr gegen seinen Willen, sein Gemüth und seine Neigung wäre. Kaum war, im Juli (474, ein Krieg mit dem Herzog Carl von Burgund im Cölnischen ausgebrochen, so schien Furcht vor demselben dem Kaiser wieder Gedanken des Friedens gegen den Kurfürsten einzuflössen. Noch zu Augsburg ward, unter Vermittelung Herzogs Ludwig von Bauern, mir Abgesandten Friedrichs ein abermaliger Sübneversuch gemacht. Allein die vielfachen Bedingungen, welche der Kaiser in dem Entwurf ') eines Vergleichs (Z3. August) vorlegen ließ, wurden von Friedrich, nach einer deßhalb zu Oppenheim (3. Ocwber) mit kurpfälzischcn Prälaten, Grafen, Herren und Rittermäsigen gepflogenen Berathung, abermal "viel zu schwer und schädlich" befunden, als daß er sich dazu "hergeben " könne. Auf die von ihm in einem Schreiben ^) an Herzog t) Dieses Prvject steht in Kremer's Urkundenbuch, S. 497 — 500. 2) Bei Kremer a. a. O., S. 5l )1 — 503. Ebendesselben Geschichte :c., S. 497^501. 47 Ludwig von Bayern (5. Ocrober) deßhalb gegebene Erklärung, worin er gleichwohl sick zu bedeutenden Zugeständnissen, jedoch als Ultimatum, erbot, erfolgte von Seite des Kaisers keine Erwiederung, so daß auch dieser letzte Versuch scheiterte. Für nützlich und nöthig erachtete der Kurfürst, zumal bei dem auf den Reichstag zu Augsburg (27. August 1474) beschlossenen Reichskrieg wider den Herzog von Burgund, seinen Reichs mitständen von dem neuesten Sühnversuch genauen Bericht zu geben, und sich der Freundschaft der damals politisch sehr wichtigen Reichsstädte zu versichern. Zu dem Ende erließ er (17. Oct. 1474) ein Circular Schreiben an die Reichsstände "), und ließ er den reichsstädtischen Abgeordneten auf dem Slädtetag zu Speier (30. Nov.) durch den Ritter Götz von Altzey (Adelsheim) und seinen Vogt Hanns von Geinmingen von den: wahren Verhältniß seiner Mißhelligkeic mit dem Kaiser mündlichen Vortrag machen, worauf sogleich wohlgeneigte Antwort erfolgte I. Da auch Friedrich um dieselbe Zeit (Juni (474) einen Gesandten an den König von Ungarn schickte Z, so ist wahrscheinlich, daß er auch diesen mächtigen Nachbar des Kaisers für sich zu gewinnen gesucht habe, um im nöthigen Fall Beistand von demselben wider den Kaiser zu verlangen. Als der Kurfürst den herzoglich-sächsischen Truppen, welche zu dem wider den Herzog Carl den Kühnen von Burgund sich versammelnden ReichsKriegsheer heranzogen, den Durch- 1) Hnberlin a. a. O., Bd. VII, S. 49. 2) Cph. Lehman», düromcz der Freyen Reichs-Statt Speyer, Buch VII, Cap. 114, S. 981 f. Müller a. a. O., S. 659. Häberlin a. a. O., Bd. VII, S. 46 u. 50. Z) Kremer a. a, O., S. 497. Häderlin a. a. O., Bd. VII, Vorrede S. XXXI, ». S. 46. 48 zug durch die kurpfälzischen Länder versagt hatte, schien der Kaiser die Gefahr zu erkennen, wenn Friedrich der Siegreiche mit seiner Heermacht feindlich gesinnt im Rücken der Reichsarmee stand. Er ließ daher (26. Nov. (474) auf dem Convent zu Nürnberg mit dahin gekommenen kurpfälzischen Gesandten einen JnterimsBergleich verabreden. Nach demselben sollte die Vollziehung der Reichsacht auf eine Zeit lang bei Seite gesetzt werden, Friedrich in den: Rcichskrieg wider Burgund neutral bleiben dürfen, dagegen den Reichstruppen freier und unschädlicher Durchzug durch sein Land gestattet seyn. Allein auch diese halbe Maasregel war, auf Seite des Kaisers, nur ein Scheinhandel. Der Vergleich ward von ihm nicht erfüllt, in dem mit dem Herzog von Burgund ((7. Juni l475) geschlossenen Frieden machte er ausdrücklich zur Bedingung, daß der Herzog dem Kurfürsten Friedrich keinen Beistand leiste ') und zehn Monate später (17. April > 476) schloß er sogar ein OffensivBündniß wider denselben mit dein König von Frankreich I. Auf solche Weise ward Friedrich der Kaiser durch sein leidenschaftliches, aber erfolgloses Beginnen vor seinen Zeitgenossen zum Gespötte. Sein reichsoberhauptlicher Bannstrahl glich einein Schlag in den Wind I, der Siegreiche hingegen, den er zu unterdrücken, sogar vogelfrei zu machen gedachte, stieg in der öffentlichen Meinung nur desto hoher. Vermehrt ward, selbst dem Kaiser gegenüber, dessen politisches Gewicht, t) Häberlin, a. a. O., Bd. VII, S. 49 f. u. 81. 2) Der (von Kremer nicht bemerkte) Tractat steht bei Du iVkont, Lorps üchlizmatchne universel, 4?. III, ?. i, num. 362, Z28 scj. 3) --I?t lzusmvis (Criüericus) suüiclglüer üo^>ositus essot, vvmo ta- men enin ^ossossionis ^zi-ivgvit". (.eonli. Cvuvliol?, in seinen Zusätzen zu Vnüre-ie Cresb^teri cbrvnicon Lsvüri-ie, bei Schilter rer. germsn. p. 6ff. 49 und ein fester Thurm, den er vorsorglich grösserer Sicherheit halber auf einem Hügel des untern Geifibergs oberhalb Heidelberg erbaute, erhielt, als mmhiNaßlich durch Streirhändel mir dem Kaiser veranlaßt, den Namen „Trutz-Kaiser» '), den noch heute seine Ruinen tragen, obgleich Kurfürst Carl Ludwig (lkkk) solchen durch ein eigenes Edict verbot, ihn umändernd in „Sternschanze". 8 42. Im eigenen Namen, bis an seinen Tod, übt Friedrich die Rechte der Reichsstandschaft und der Kurwürde, und verwaltet er sogar zweimal das Reichs- vicariat. Trotz des Kaisers unversöhnlicher Abneigung, behauptete sich Friedrich der Siegreiche mir Würde in dem Besitz der Reichsstandschaft und Kurwürde, verwaltete sogar zweimal das pfälzische Reichsvicariat, führte rubmvoll Kriege und die Landesregierung im eigenen Namen, bis zu seinem am 12. December 147k erfolgten Tod. In allen jenen Beziehungen war er anerkannt im ganzen Teutschen Reich, von allen andern Kurfürsten (Z. 8.) und Reichsständen, von allen Mitgliedern seines Hauses, von allen pfälzischen Unterthanen und Vassallen, auch von fremden Potentaten und von dem Papst, nur nicht von dem machtlosen Friedrich auf dein Kaiscrthron. Auf Reichstagen erschien und stimmte Friedrich in eigenem Namen, durch Bevollmächtigte H. Als der Türken- t) F. P. Wundt, Geschichte und Beschreibung der Stadt Heidelberg, (Mannh. 1805. 8.), Bd. I, S. 79. Haberlin a. a. O-, Bd. VII, S. 47. 2) Kremer, Geschichte .'c. , S. 569. — Von den Reichstagen von 1454 und 1460, sehe man Kremer, S. 81 f. u. 202. Von Klübcr's higor. Abhandlung. 4 50 hülfe halber ein Reichstag nach Nürnberg im Jänner t468 angesetzt war, ward der heldenmürbige Kurfürst berufen, in Person sich einzubinden nur kam der Reichstag nicht zu Stande. Auch ersuchten ihn 1456 die zu Nürnberg versammelten Reichsstände, den Oberbefehl über die Hülfstruppen zu übernehmen, welche sie den: Teutschen Orden wider die von demselben abgefallenen Unterthanen zugesichert hatten I. Auf der Versammlung zu Nürnberg im März 146 l, ward Friedrich von den Kurfürsten in ihren Kurverein förmlich aufgenommen Die Kurfürsten tage wurden von ihm regelmäsig besucht I. den Reichstagen von 1460 und 1466, d!e Neue Sammlung der Reichsabschiede, Th. I, S. 197 n. 215. Von den, Reichstag zu Regensburg 1471, Häberlin a. a. O., Bd. VI, S, 661 u. 675. Kremer, S. 454- — Als im Jahr 1466 Friedrich zu etlichen Reichstagen vom Kaiser nicht war beschieden worden, führte er deßhalb formliche Beschwerde bei demselben, und auch bei verschiedenen Reichsständen. Nachher kam an den Tag, daß die Beschreibung in der bösen Absicht unterblieben war, um Friedrich und den Herzog Ludwig von Bayern von dem auf jenen Reichstagen zu berathenden und zu beschließenden Landfrieden namentlich auszuschliessen. Verschiedene Reichsstände äusserten darüber unverhohlen ihr Mißfallen. Kr einer, Geschichte !c., S. 375 u. 390. Häberlin a- a. O-, Bd. VI, S. 55t) f. 1) Kremcr a. a. O-, S. — Papst Pins II. hatte schon 1459 den Kurfürsten Friedrich, wegen eines beabsichtigten Krcuz- zugö wider die Türken, zu dem Convent von Mautua besonders eingeladen, und im folgenden Jahr denselben dem Kaiser zum obersten Feldherrn der Kreuzarmce wider die Türken vorgeschlagen. F. D. Häberlin's angef. Historie des Teutschen Reichs, Bd. VI, S. 380 u. 423. Derselbe Papst lud auch 1464 den hcldenmü- thigen Friedrich insbesondere zur Theilnahme an dem Türkenzug ein. Kremer, S. 369, ^ 2) Häberlin a. a. O., S. 342. 3) Häberlin a. a. O., S- 425 f. 4) Kremer, Geschichte zc., S. 208, 214 u. 569. 5t Sogar das dein Kurfürsten von der Pfalz rcichsgesetz- und privilegienmäsig zustehende Reich svicariat führte er als Kurfürst in eigenem Rainen, während des ihm feindlichen Kaisers zweimaliger Abwesenheit aus dem Teutschen Reich, sich urkundlich titulirend "dieser Zeit gemeiner Vicari disseit der Gebirge" I. Das erstemal geschah solches 1452, als der Kaiser seiner italiänischen, und dann auch der römischen Krönung wegen sich nach Rom begeben hatte ^), das ande- remal während der von demselben gelobten Wallfahrt nach Rom, im November 1468 bis in den Jänner 1469 I, anerkannt insbesondere von den drei geistlichen Kurfürsten ^). Won dem Erzherzog Albrecht von Oestreich ließ Friedrich sich (1454) eine Berschreibung geben, daß derselbe, falls er zum römischen König erwählt würde, ihm, dem Kurfürsten, und seinen Nachfolgern das Reichsvicariat bestätigen, ordnen und setzen wolle ^). 8- 45- Empfängt er die Landeshuldignng, gibt und empfängt Belehnnngen, und fuhrt musterhaft die Landesregierung. In landesfürstlicher Eigenschaft übte Friedrich in eigenem Namen alle Hoheitrechte, innere und äussere, welche einem teutschen reichsständischen Landesherrn zustanden, und eben so t) Müller, a. a. O., Vorstellung IV, Cap. 46, S. 326 f. Kremer a. a. O., S. 412. 2) Krem er a. a. O., S. 44, Note 6. Häberlin a. a. O., Bd. VI, Vorrede, S. 4 ff. 3) Kremer a. a. O., S. 411 f. 4) Müller a. a. O. Häberlin, S. 606. 5) Kr einer, Urkundenbuch, S. 92. 4 * 62 als Lehnberr die Lebnherrlichkeir über die dein kurpfälzischen Lehnhof angehörenden Vassallen. Nach seinem Regierungsantritt empfing er (April bis October (452) in allen kurpfälzischen Landestbeilen die allgemeine Landeshuldigung; nur die Oberpfälzer zeigten sich widerspenstig, bis zwei Jahre später Friedrich in Person die Stadt Amberg, worin die Hauprgegner, durch Sturm genommen hatte I. Den kurpfälzischen Vassallen ertheilte er die Belehnung, und als Lehnmann empfing er dieselbe von verschiedenen geistlichen Reichsfürsten ^). Der von ihm wiederholt besiegte Herzog und Pfalzgraf Ludwig der Schwarze von Zweibrücken und Veldenz mußte wegen seiner pfälzischen Lehen dieselbe zweimal (1461 und 1471) das zweitemal in eigener Person, von ihm empfangen und auch neue Lehnpflichtigkeit übernehmen I. Dasselbe mußten (1461) drei Grafen von Leiningen thun H. Die gesetzgebende Gewalt übte er durch heilsame Verordnungen, durch eine eigene Polizeiordnung (1465) und eine neue pfälzische Lehnrechtsammlung (1471). Musterhaft war seine Sorge für strenge Rechtspflege; nur einheimischen Gerichten gestattete er dieselbe, wofür, in höherer Instanz, er ein beständiges Hofgericht (1462 und 1472) errichtete. Musterhaft war seine Wachsamkeit für Sicherheit- und Wohlfahrtpolizei und für Verbesserung des Münzweseus ^). Un- t) Kremer, Geschichte :c., S. 47, 82 ff. u. 58 ff. 2) Häberlin, a. a. O., Bd. VI, S. 258. 3) Kremer, S. 472. Häberlin, S. 43t u. 686. 4) Häberlin, S. 43t. 5) Abrede mit Kurmainz, wegen Verbesserung des Munzwesens t457. Kremer's Urkundenbuch, S. 146. Münzrcceß mit Kurmainz 146t u. 1468, ebendas. S. 393. Ebendess. Geschichte :c., S. 639 f. 35 ausgesetzt, unter dem Getümmel des Kriegs nicht weniger wie im Frieden, widmete er seine Sorge der Wissenschaftpflege einer weisen Sraatswirthschaft und der Landesverbesserung in aller Hinsicht, so weit in jener Zeit die Cultur es forderte oder zuließ. Sein Kriegsstaat, das Wehr- und Schirmwesen, war besser geordnet, als irgendwo. Neben der mittelalterigen Ritter - und Lehnmiliz, mit der dazu gehörenden Schar reisiger Knechte, die nur für Kriegszeit dienstpflichtig waren, unterhielt Friedrich, auch hierin der Erste, ein stehendes Kriegsheer, bestehend in Fußvolk und Reitern, regelmäßig besoldet, gleichförmig gekleidet und gerüstet, auch mit Schießgewehr, kriegsgeübt im Frieden, sieggewohnt im Krieg. Diese heilige Schar, besonders die Reiterei, mit klug gewählten und streng gebildeten Feldobern, galt für die geübteste, kriegszüchtigste und tapferste jener Zeit, für unwiderstehlich, wenn sie, Ihn an der Spitze, angefeuert durch die Kraft seines Wortes und sein Beispiel, nach vollbrachtem Ritterschlag und geendigtem Schlachtgcsang, in offenem Feld auf den Feind eindrang. Den Feldkrieg führte er nach Regeln der Kunst, stets angriffweise, die Schlachtordnung mit seinem Feldobersten selbst einrichtend, den Belagerungskrieg schon regelmäßig mit grobem Geschütz in Batterien aufgestellt, nach vollendeten Laufgräben mit Brescheschießen und Sturmlaufen. Durchaus geregelt war die Kriegsverwaltung für Streit und Pflegwesen. Zogen im Krieg Hülftruppen von Bundesgenossen herbei, so wurden sie zweckgemäß unter die eigene Wehrmannschaft vertheilt, deren Beispiel sie zur Nacheiferung mächtig anfeuerte. In solcher Weise, wie von dem ersten Feldherrn der Zeit zu erwarten war, übte Friedrich das Wehr- und Waffenrecht t) Kremer, S. 522 — 526- 2) Kremer, S. 54t — 567. — Den Schlachtgesang der Psastcr hat Matthias von Kemnat anfbewahrt, nach ihm Kremer, S. 557. 34 Uebt er die Rechte der Gesandschaften und der Staatsverträge, insbesondere der Bündnisse. In reichem Maas, aus Anlast der Zeitverhältnisse, übte Kurfürst Friedrich in eigenein Namen die Rechte der Gesand- schasten, der Staatsverträge, insbesondere der Bündnisse, des Kriegs und des Friedens. Vielfach schickte er in eigenem Namen Gesandte, an den Kaiser, auf Reichstage und Kurfürstentage, auf reichsständische Conventc und an einzelne Reichsstände, auch an den König von Frankreich Schutzeinungen oder Bündnisse sah Friedrich schon als Regierungsvenveser (1451) zu schliessen sich genöthigt, mit den Reichsstädten Speier und Wimpfen, den: Pfalzgrafen Ludwig dem Schwarzen von Zweibrücken und Veldenz, dem Fürstbischof von Wirzburg, den Reichsstädten Ulm, Reutlingcn, Weil, Kempren, Giengen und Aalen, und den Herzogen von Bayern, Albrecht und Ludwig H. Sodann in eigenem Namen, als regierender Pfalzgraf und Kurfürst: 1452 mit den fünf fränkischen Reichsstädten, mit der Reichsstadt Weisenburg im Nordgau, dem Herzog Siegmund von Oestreich, dem Kurfürsten von Trier, dem Fürstbischof von Speier H; 1453 mit dem König Reinhard von Sicilien, Herzog von Lothringen, erneuert 1471 H; 1453 mit dem König von Frank- 4) Krem er, Urknndenbuch, 78. 2) Kremer, Geschichte :c., S. 37. Häberlin a. c>. O., Bd. VI, S. 257 f. 3) Kremer, S. 46. Häberlin, S. 259. 4) Kremcr, S. 55 u. 474; Urkundenbnch, S. 79 n. 447 f. 35 reich, Carl IX '); mit dem Dauphin von Frankreich ^); 1455 mit der Reichsstadt Heilbronn, erneuert 1476 H; 1455 mit dem Markgrafen Carl von Badens; 1456 zuerst mir sämmtlichen Kurfürsten, dann 1457 mit Kunnainz insbesondere, wider den Kaiser, der eigenmächtig einen Administrator oder GeneralStatthalter dem Reich vorzusetzen beabsichtigte ^); 1457 mit der Reichsstadt Strasburg°); 1458 mit dem Herzog Ludwig dem Reichen von Bayern '); 1459 mit dem König Georg Podibrad von Böhmen^); 1466 mit Kurmainz, dann auch mit dem Landgrafen Ludwig von Hessen 1461 mit den Kurfürsten von Mainz und Brandenburg, wider den Kaiser und den Papst ^); 1465 mit dein Grafen Carl von Charolois, Sohn des Herzogs Philipp von Burgund "), sodann mir dem Kurfürsten Adolph von Mainz 'H, auch mit verschiedenen Reichsstädten im Elsaß wider den Grafen von Lupfen ^); 1466 mit den drei geistlichen Kurfürsten und verschiedenen niederländischen Herren 'H; 1467 mit dem Grafen 1) Krem er, Urkundcnbuch, S. 78. 2) Krem er, Urkundcnbuch, S. 119>» 3) Kremer, S. SOS. 4) Sachs, badische Geschichte, Th. II, S. 394 ff. 5) Kremer, Geschichte, S. 90 — 94. Häberlin, S. 340 n. 344. 6) Krem er, S. 95. 7) Häberlin, S. 373 f. Kremcr, S> 115. 8) Häberlin, S. 375 u. 565. 9) Häberlin, S. 416. 10) Häberlin, S. 444. 11) Häberlin, S. 527 f. 12) Häberlin, S. 541. 13) Häberlin, S. 545. 14) Häberlin, S. 548. 66 Eberhard von Wirremberg, erneuert 1469 '); l468 mit dem Herzog Friedrich von Siinmern H; 1469 mir dem Kurfürsten und dem Herzog Albrecht von Sachsen, dann den Herzogen Ludwig und Albrecht von Bayern H; 1479 mir dem Kurfürsien von Brandenburg, in Vereinigung mir Kurmainz, Kurrrier und Kursachsen, den Herzogen (Wilhelm) von Sachsen, Braunschweig und Mecklenburg, wider die Herzoge von Pommern *); 1479 mir Kurmainz, den beiden Rheingrafen, den Grafen von Nassau, von Dhun und Falkenstein, wider den von dem Kaiser gegen Kurpfalz zum Feldhauptmann bestellten Pfalzgrafen Ludwig von Zweibrücken und Veldenz H; 1472 mir dem Bischof von Strasburg ^). Obgleich Kurfürst Friedrich auf solche Weise seine eigene Kriegsmacht, durch föderative, nach Umständen der Gegenwart, zu verstärken trachtete, so zeigt doch der Erfolg, daß in den meisten Fällen die Bündnisse nur negativ nützlich für ihn waren, indem sie die Macht der Bundesgenossen zu seinem Vortheil neutralisieren; die meisten und größten seiner Kriegs- rhaten verrichtete der staarskluge Held durch selbsteigcnc Macht, geleitet durch sein hohes Kriegstalenr, seine Erfahrung und die Kraft seines Willens. t) Kremer, Urknndenbnch, S. 387 u. 404. 2) Kremer, Urknndenbnch, S. 391. 3) Kremer, S. 398. Häberlin, S. 613. 4) Häberlin, S. 629 f. 5) Häberlin, S. 645. 6) Kremer, Urkundenbuch, S- 467. 67 § u;. Führt er ruhmvoll, immer siegend, Kriege, und schließt Frieden. Zahlreich und meist gefahrvoll waren die Fehden und Kriege, worin und durch welche Kurfürst Friedrich das Wohl des Landes und des Regentenhauses zu vertheidigen und zu befestigen halte. Schon als Regierungsverweser ward er (1459) in den langwierigen und landverderblichen Krieg verwickelt, welcher in Elsaß zwischen den Grafen von Leiningen und den Dynasten von Lichrenberg, nebst ihren beiderseitigen Helfern und Bundesgenossen ausbrach (Z. 5). Schon im ersten Jahre seiner eigenen Regierung (1452) mußte er wider die unruhigen und kriegerischen Grafen zu Lüzelstein zu Felde ziehen; siegreich, obgleich selbst verwundet, endigte er den Kampf I. Schon im nächstfolgenden Jahre zwang ihn zum Krieg sein Werter, der kaum seit zwei Jahren mit ihm verbündete Pfalzgraf und Herzog Ludwig der Schwarze von Zweibrückcn und Veldenz, sein Lebenlang besessen von einein feindlichen Dämon wider den siegreichen Friedrich. Ueberwunden bar Ludwig um Frieden; er ward ihm großmüthig bewilligt, zu Worms am 3. Oktober 1455 H. Am 39. December 1458 (nicht 1459) harren der Kurfürst Dietrich (nicht Diether) von Mainz, Markgraf Albrecht zu Brandenburg und Graf Ulrich von Wirremberg wider Friedrich, der im Ocwber 1458 dem Herzog Ludwig dem Reichen von Bayern wider die Sradr Donauwörrh mir Truppen zugezogen war, ein Bündniß errichtet, dem am 1. Juli 1) Häbcrlin, Bd. VI, S. 260. 2) F. P. Wandt, Entwurf einer allgemeinen pfälzischen Landesgeschichte, S. 86. 68 1459 auch Herzog Ludwig von Zweibrücken und Veldenz beigerreren war, und welches mir dem neuen Kurfürsten von Mainz, Diecher, Grafen von Jsenburg, am 9. Juli 1459 erneuert ward '). Dieses Bündniß war 'Vorbereitung zu einem Krieg wider Friedrich, in welchem (1469) auf eigenen Betrieb des Kaisers die meisten Reichsstände (nach Häberlin „fast ganz Teutschland") die Waffen wider ihn ergriffen, namentlich die Kurfürsten von Mainz, Trier, Sachsen und Brandenburg, Herzog Wilhelm von Sachsen, Markgraf Carl von Baden, die Fürstbischöfe von Metz, Speier, Eichstädr, Graf Ulrich von Wirtemberg, viele andere Grafen, und viele Reichsstädte, denen auch der früher von Friedrich besiegte Pfalzgraf Ludwig von Zweibrücken und Veldenz sich beigesellte; wogegen der Fürstbischof von Speier, Landgraf Ludwig von Hessen, und Pfalzgraf Friedrich von Simmern, Bruder des Pfalzgrafen Ludwig von Veldenz, Friedrichs Partei nahmen ^). Siegreich war Friedrich auch in diesem auf beiden Seiren mir größter Hartnäckigkeit geführten Krieg. Zuerst eroberte und zerstörte er das kurmainzische Schloß Schauenburg an der Bergstrasse. Dann erfocht er einen vollständigen Sieg, in der Schlacht bei Pfeddersheim (4. Juli 1469), in welcher er sieben Grafen — von Nassau, Henneberg, Leiningen, Eberftein, Runkel, Gleichen und Jsenburg — zu Gefangenen machte. Sehr bald hierauf schlössen Kurmainz, Wirtemberg und Pfalzgraf Ludwig von Veldenz Separatfrieden, eigentlich 1) Die Urkunden, ans dem Plassenburger (baireuthischen) Archin mitgetheilt von Spieß, in Hciberlin's neuester Teutscher Reichshistorie, Bd. II, Vorrede, S. XXIX —XI.II. Krem er, Geschichte :c., S. 147 f. 2) H-iberlin, neuere Teutsche Reichshistorie, Bd. VI, S. 381, 404 n. 414. 69 nur Waffenstillstand, mir ihm, während Friedrich forrfuhr, gegen die Andern Eroberungen zu machen '). Mir überlegener Machr ging er besonders auf den abermal wider ihn aufgetretenen Pfalzgrafen Ludwig und den Grafen Emich von Leiningen los, die er so in die Enge trieb, daß beide, auf den Rath des Markgrafen von Baden, sich ihm unterwarfen. Im Angesicht des ganzen Heers fielen beide vor dem Kurfürsten auf die Kniee, der jedoch den treulosen Better, nach einigen ihm gemachten Borwürfen, aufhob, ihm freundlich begegnete, und hierauf einen PräliminärVer- gleich, dann aber zu Baden (30. Juni 1661) Definitiv- Frieden mir Ludwig und drei Grafen von Leiningen schloß, worin sie sich zu Abtretungen und mehrfacher Lehnpflichtigkeit verstehen mußten ^). Der Kaiser war hierdurch so wenig versöhnt als abgeschreckt. Sofort ernannte er (15. Juli 1461) den Markgrafen Albrecht von Brandenburg, den Markgrafen Carl von Baden und den Grafen Ulrich von Wirtemberg zu des Reichs obersten Hauptleuren, und sendete jedem von ihnen ein Reichspanier. Schon nach wenigen Monaten brachen die Feindseligkeiten wieder aus. Da auch Kurfürst Friedrich, mit dem Landgrafen von Hessen und den Grafen von Jsenburg und Katzenelnbogen, sich für den vom Papst abgesetzten Kurfürsten Dierher von Mainz, welcher die Rechte und Freiheiten der Teutschen Kirche wider den römischen Stuhl vertheidigte, und wider den an seine Stelle gekommenen Grafen Adolph von Nassau erklärt harre, so verfolgte der Papst ihn und Dierher mir heftigen Bannbullen. Der Kaiser erließ ein sehr ernstes allgemeines Aufgebor an die Reichsstände zum Heerzug wider t) Hciberlin, S. 4t4 — 420. 2) Häberlin, S> 429—432. 60 den siegreichen Kurfürsten und den nur ihm verbündeten Herzog Ludwig den Reichen von Bayern. Jetzt galt es nicht mehr Kurpfalz allein, es galt die Rechte und Freiheiten der Teutschen Nation wider Anmaßungen, Uebergriffe und Willkührherrschafr des Kaisers und der römischen Curie. Murhig trat ihnen Friedrich entgegen. Dem kaiserlichen Hauprmann Markgrafen Albrecht von Brandenburg fiel er, nachdem er ihm einen Fehdefrief gesendet, in das Land, eroberte einen grossen Theil desselben, und vereinigte mit sich die Waffenmacht der nur ihm verbündeten Fürstbischöfe von Bamberg und Wirzburg und des Herzogs Ludwig von Bayern. Ein noch strengeres Aufgebot erließ nun (25. Sept. 146l) der Kaiser au verschiedene Reichsstädte, doch ohne Erfolg. Desto eifriger rüsteten sich die kaiserlichen Hauptlcure Markgraf Carl von Baden und Graf Ulrich von Wirreinberg, sie schlössen Bündnisse mit Zweibrücken und Veldenz und mit den Fürstbischöfen von Metz und Speier. Friedrich machte einen Einfall in das Wirrembergische, nachher auch in das Badische. Auf das falsche Gerücht, Friedrich habe sich mir einem Theil seiner Heermacht, zur Unterstützung des Herzogs Ludwig zu Landshur, nach Bayern begeben, faßten seine Feinde den kühnen Entschluß, während dessen Abwesenheit mir vereinter Macht ') in die kurfürstlichen Länder einzufallen. Ruhig, aber kampfgerüstet, ließ der Sieggewohnte, verstärkt durch herangekommene Hülftruppen des Kurfürsten Diether von Mainz und des Grafen von Katzenelnbogen, die feindlichen Heere herankommen auf die weite Ebene bei Seckenheim, unweit Mannheim, wo er sie, die der Landenge am Zusammenfluß t) Nach Schöpflin hatten die Hauptkriegführer unter ihrem Befehl 6000 Mann Fußvolk und 800 Reiter, und ausser diesen noch 3000 Manu Fußvolk und 400 Reiter, welche Kurfürst Adolph von Mainz gesendet hatte. 6i des Rheins mir dein Neckar sich zu sehr genähert, nöthigte, eine Schlacht (30. Juni 1462) anzunehmen. Sich selbst ließ er, einer alre Sitte folgend, unmittelbar vor der Schlacht im Angesicht des Heeres von dem Ritter Wiprecht von Heimstatt zum Ritter schlagen; dann schlug er selbst, vor und nach der Schlacht, vier und vierzig Andere in Sr. Georgs Namen zu Rittern. Ungeachtet seiner Feinde verzweifelten Gegenwehr, schlug er dorr sie alle auf das Haupt, eroberte ihre Paniere, Kriegsgcräthe und Wagenburg, und machte einen grossen Theil der feindlichen Heere zu Gefangenen. Unter diesen waren, ausser ein hundert vier und zwanzig Grafen, Dynasten und Rirrermäsigcn oder Edelleuten, selbst des Kaisers Hauprleute, Markgraf Carl von Baden und Graf Ulrich V. von Wirteinberg, dann auch der Bischof von Metz, Bruder des Markgrafen, beide Brüder verwunder. Den Bischof ließ er nahe an sieben Monate lang gefangen setzen auf der Burg zu Mannheim, die beiden andern hielt er fast zehn ') Monare lang, den Wirrenberger sdrirren Gemahl seiner Schwägerin, der gewesenen Gemahlin seines verstorbenen Bruders, des Kurfürsten Ludwig I V., Murrer seines Neffen und AdoptivSohnes Philipp,) in harter, den Badener, der ihm lehnpflichtig war, in härterer Gefangenschaft auf dem Schloß zu Heidelberg, bis sie, sämmtlich unter schweren Bedingungen, losgelassen wurden. Dem Sieger selbst war in der Hitze des Gefechtes das Pferd unter dem Leibe erstochen worden. Auf die erste Kunde von der verlorenen Schlacht, lief das bei St. Lehne und Roth von dein Feind zurückgelassene Fußvolk auseinander. Sofort züchtigte Friedrich auch den Bischof von Speier, durch einen Einfall in dessen Land. I) Nicht dreizebn, wie Schöpflin meldet. Dawider s. man Krein er, Geschichte u., S. 343 ff. und Sachs, badische Geschichte, Tb. II, S. 46t u. 466. 62 Da auch etliche Wochen nach dem entscheidenden Sieg bei Seckenheim, Herzog Ludwig von Bayern bei Giengen (19. Juli) einen vollständigen Sieg über den das Reichsheer befehligenden Markgrafen Albrecht von Brandenburg erfocht und das diesem anvertraute Neichspanier erbeutete, so vermittelten etliche wohlgesinnte Fürsten, auf einer Zusammenkunft zu Nürnberg (27. Juli) zwischen beiden Theilen einen Waffenstillstand, der bis zu dem 6. August des folgenden Jahres dauern sollte, und welchen Kurfürst Friedrich (22. Aug.) sich gefallen ließ. Mit dem Bischof von Speier, der aus der Schlacht bei Seckenheim sich mir der Flucht gerettet hatte, schloß Friedrich (9. Aug.) einen Separatfrieden, und eben so (Nov. 1463) mit dem neuen Kurfürsten von Mainz, Adolph von Nassau, dem Diether unter gewissen Bedingungen das Erzstift abgetreten hatte. So kleinmüthig war durch die erlittene Niederlage der unversöhnliche Kaiser geworden, daß er den König von Frankreich und den Herzog von Burgund in eigenen Schreiben dringend ersuchte, sie möchten sich seiner und der mir ihn, verbundenen Reichsstände annehmen, wider den Kurfürsten von der Pfalz und den Herzog Ludwig von Bayern '). 8. 4«. Fortsetzung. Nach vierjähriger Waffenruhe ward (1466) Kurfürst Friedrich, als Bundesgenoß der Reichsstädte im Elsaß in den 1) Von diesen Begebenheiten s. man Kremer, Geschichten., S. 237 — 344 u. 363. 8et>oepslin, liistoria Aaringo-L.iclensis, V. II. p. t64 —-79. Sachs, badische Geschichte, Th. II, S. 421 — 470. Sattler's Geschichte von Wirtemberg unter den Grafen, Th. IV, Abschn. 6, S. 1-25. Müller, Reichstags- Theatrum n., Vorstellung IV- Häberlin a. a. O., Bd. VI, S. 432 — 436, 452 — 487. Heinrich, teutsche Reichsgeschichte, Bd. IV, S. 379 ff. 63 Krieg verwickelt, zu welche», Graf Hannö von Lupfen durch Gewaltthaten diese Städte genöthigt hatte. Ohne Schwierigkeit zwang er in dein kurzen, aber mit grosser Hartnäckigkeit geführten Krieg den Grafen, um Frieden zu bitten und lästige Bedingungen sich gefallen zu lassen '). Im folgenden Jahr sendete Friedrich dein Herzog Philipp von Burgund, seinem Bundesgenossen, in dessen Krieg mir Frankreich Hülftruppen. Auch dort fochten sie mit Auszeichnung; sie drangen mit des Herzogs Heer bis in den königlichen Thiergarten bei Paris Verwickelt als Bundesgenoß, zu Gunsten des Fürstbischofs von Wornis, in den Erbfolgckricg, welcher 1468 nach dem kinderlosen Ableben des Landgrafen Hesso von Leim'ngen ausgebrochen war, belagerte und eroberte Friedrich Schloß und Stadt Neu-Leiningen. Dadurch erwirkte er nicht nur unver- weilre Beilegung dieses Streits, sondern er erwarb auch seinem Hause verschiedene Besitzungen und Gerechtsame mit Lehnpslichr gegen den Bischof von Worms ^). Seinem Bruder, dem Kurfürsten von Cöln, der mir dem Domcapitel und den Landständen in offenen Krieg gerathen war, sendete Friedrich (1469) auf eigene Kosten ein Hülfscorps, unter dem Oberbefehl seines AdoprivSohns, des Herzogs Philipp. Operirend nach dem ihm mitgegebenen Plan, eroberte derselbe ein Schloß nach dem andern, bis Friedrich selbst im Erzstifte anlangte und durch Eroberung oder Gewinnung der übrigen Schlösser und Städte, den Frieden Herstellte, gegen einigen Ersatz der Kriegskosten ^). t) Kremer, S. 386 — 390. 2) Kremer, S. 403. 3) Krem er, S. 410 f. 4) Krem er, S. 4t 3 ff. Häberlin, S. 607. 64 Noch nicht genug gewitzigt durch das Mißlingen aller früheren Versuche, begann der Kaiser aberinal einen Krieg wider den siegreichen Friedrich. Als kaiserlicher Landvogt im Elsaß und als Schirnwogr der Stadt Weisenburg, war Friedrich bei Gelegenheit der von dem Papst genehmigten Reformation des Sr. Peterklostcrs in Weiscnburg, mit dieser Stadt in Streit gerathen, der aber durch Vergleich beigelegt war. Dessen ungeachtet führten die Stadt und die ausgeschaffren alten Mönche Beschwerde wider ihn bei dein Kaiser. Dieser beschloß sofort den Krieg. Abermal (Juni l470) ernannte er, mit Ucbcrsendung des Reichspaniers, zu seinem Feldhaupr- mann Friedrichs treulosen Srammvetter, Ludwig den Schwarzen, Pfalzgrafen zu Veldenz. An alle Reichsstande erging auch dießmal ein kaiserliches GeneralMandat, dein Kurfürsten Friedrich nicht zu helfen, sondern vielmehr dem kaiserlichen Hauptmann zuzuziehen. Friedrich kam abermal dem Hauptmann zuvor; er eroberte die Veldenzischen Schlösser und Städte an der Bergstrasse, in der Gegend von Strasburg und Alzey. Hierauf nabm der Kaiser Anlaß zu geschärfteren Befehlen an die Reichsstädte Frankfurr, Worins und Speier, vermuthlich auch an andere Neichsstände, ihre Truppen dem kaiserlichen Hauptmann zuzuführen. Diesem gab er sogar Gewalt, des Kurfürsten Helfer und Anbänger zu strafen. Den von dein Hauprmann erlassenen Patenten setzte Kurfürst Friedrich ein Manifest entgegen, welches er den Reichsständen und selbst dem Kaiser zusendete. Er rechtfertigst sich darin wegen der Weisenburger Händel, zugleich schilderte er die Rechtlosigkeit des kaiserlichen Verfahrens wider ihn, und die Treulosigkeit des Veldenzischen Hauptmanns. Sodann sicherte er sich in seiner Nähe durch Freundschaftbündnisse mit dem Bischof von Strasburg, einem Bruder des Hauptmanns, mir den beiden Rheingrafen und andern Reichssiänden an der 66 Nahe und am Glan, und durch förmliche Allianzen wider den kaiserlichen Hauprmann, geschlossen mir dem Kurfürsten Adolph von Mainz und dem Grafen von Nassau, Herrn zu Heimöberg und Bestanden. Nach Sicherstellung der Fortdauer friedlicher Verhältnisse mir diesen Staatsnachbarn, schritt der Kurfürst unvenveilt zu neuen Eroberungen. Er eroberte ein Bcldenzisches Schloß hinter dein Donnersberg und drei Schlösser des Grafen von Leiningen-Hartenburg, der sich auf die Seite des kaiserlichen Hauprmanns geschlagen hatte; worauf diesem Fehdebriefe zugesendet wurden von dein Rheingrafen Johannes, von dem Grafen von Dhun und Falkenstein, und von Thomas von Sörcrn. Dagegen nahm der Kaiser dem Kurfürsten die Landvogrei im Elsaß und übertrug dieselbe seinem Hauprmann, dem Pfalzgrafen von Vcldenz. Friedrich war hierdurch genöthigt, den Krieg noch eifriger fortzusetzen. Er eroberte die Stadt Wachenheim an der Hart und etliche Leiningische feste Flecken, deren Festungswerke geschleift wurden, desgleichen Stadt und Schloß Nieder-lllm, welche dein Hauprmann pfandweise zustanden, die Veldenzische Stadt Lamsheim, die Leiningische Stadt Türkheim an der Hart, und die noch übrigen Veldenzischen festen Oerrcr und Schlösser an der Nahe. So auf allen Seiten, sogar mir grossem Verlust an eigenein Landesbesitzthum, zum vierrenmal überwunden, war der kaiserliche Hauprmann abermal im Fall, bei dem Sieger demüthig um Frieden zu bitten. Er that es durch seinen Bruder, den Pfalzgrafen Friedrich von Simmern. Friede ward geschlossen zu Heidelberg, am 2. September 1471. Die Bedingungen waren: der Kurfürst behält alle in diesem Krieg dem Pfalzgrafen Ludwig dein Schwarzen von Veldenz abgenommenen Schlösser, Städte und Oerter, dieser nimmt Klübcr's yistor, Abhandlung. 5 66 in Person von demselben aufs neue Belehnung mir den ihm gebliebenen kurpfälzischen Lehen, und entsagt der vom Kaiser ihm verliehenen Landvogrei im Elsaß. Die Rheingrafen, der Graf von Nassau, die Grafen Friedrich von Bitsch und Wirich von Oberstein wurden als helfende Theile in den Frieden eingeschlossen, und der Stadt Weisenburg ward auf vierzehn Tage Bedenkzeit gelassen, dein Frieden beizutretcn. Als Nachspiel des Friedens, zerstörte der Kurfürst noch verschiedene Raubschlösser So endete glorreich für Friedrich auch dieser Krieg. Begonnen und angezettelt aus der Ferne hatte auch diesen, in seinem Groll der machtlose Kaiser. Wiederum überwunden, schloß abermal ohne Ihn den Frieden sein Feldhauprmann, mir der bittersten Reue bei erlittenem eigenen Verlust. Für fremde Zwecke ehrsüchtig und demüthig sich als Mittel hingebend wider den eigenen Stammverwandren und Lehnherrn, die beschworne Pflichttreue dem persönlichen Haß und der Eitelkeit leichtsinnig opfernd, harre der Hauptmann für eigene Schuld nicht weniger als für fremde zu büßen. Es war dieses Kaisers letzter Krieg wider den Helden des Jahrhunderts, den formn Niemand mehr anzugreifen wagte 1) Wundt, allgcm. pfälz. Landesgeschichte, S. 90. Kremer, S. 428 u. 47Z, Note t. 2) Häberlin, S. 6Z9 — 647 u. S. 676 -680. Kremer, S. 42t—475. Vergl. auch oben, Z, 9. — Von des Kaisers Furcht vor dem Kurfürsten, in dem (Aug. 1474) wider den Herzog von Burgund beschlossenen Rcichskrieg, und den deßhalb mit ihm verabredeten friedlichen Maasregeln, oben Z. 11, gegen das Ende. 67 8- 47. Sehr bedeutend vergrössert und verbessert er das Land, durch neue Erwerbungen von Land und Leuten und Lehnherrlichkcit, durch Verwendung selbsterworbenen Geldes, und durch Schuldentilguug. Als Kurfürst und Rcichsstand, als Landesfürst, Lehnherr und Feldherr, verherrlichte Friedrich der Siegreiche seinen Stamm und das Land. Aber grosse Verdienste um beide, erwarb er sich auch durch Vcrgrösserung des rheinpfalzgrästichen Landes ') und Lehnhofs. Sehr bedeutend waren die neuen Erwerbungen von Land und Leuten und Lehnherrlichkeir, welche er theils durch Eroberungen und Friedensschlüsse, theils durch andere Vertrage und Vergleiche mir Staatsnachbarn machte"). Durch Eroberung und Friedensschlüsse erwarb er: die ganze Grafschaft Lüzelstein schon 1452; ein Vicrtheil des Schlosses Schauenburg in der Morrenau; ein Viertheil der Hohenburgischen Schlösser Hobenburg, Lewenstein und Wachsenstein im Wasgau, mit den Dörfern Cleinbach und Windei:, das Schloß Cleburg; das Schloß Schauenburg an der Bergstrasse mit den Dörfern Handschuchsheim und Dossenheim (146(1); die Hälfte der dem Pfalzgrafen Ludwig dem Schwarzen zu Veldenz zustehenden Zolleinkünfte zu Bacharach und Caub, und kurpfälzische Lehnpstichrigkcit des genannten Pfalzgrafen t) Den kurpfälzischeu TerritorialBestand im I. 1472, verzeichnete Kurfürst Friedrich in seiner ersten Verordnung, wegen Versorgung seiner ehelichen Nachkommen, datirt vom 24. Jänner 1472. in Kremer 's Urkundenbuch, S. 455 ff. 2) Vergl. Krem er, Geschichte :c., S. 644 ff. Häberlin, a. a. O., Bd. VI, S. 260, 415, 4Z1 f., 471, 484 s., 546, 507, -577 f.. 642 — 647, 676 — 680. Das Verzeichnis von Friedrichs I- Erwerbungen, in den ^cti<> Lompromiss! l7ruul.'vknrti!n8i8 cle ue- N8!U8 ud lss1sLt»r>Izu8 pulutlnlo, (lontinuatio Votoi-lim, s>. 63. et 80., und aus solchem in Volnori ustst!ti»nil>. ust 1li8torium pulst. (Heiclelli. r^og. knl.), p. chg. scj. 5 * 63 wegen der andern Hälfte (l46l); die Sladr Schriesbeim mit dem Schloß Strahlenburg; die Hälfte der Leiningischen Schlösser Hafiloäi, Bohl und Jgelheim; ewiges Oeffnuiigs- recht in allen Leiningischen Schlössern, und des noch nach der Schlacht bei Pfcddersheim gefangenen Grafen Philipp von Leiningen Lehnpflichtigkeit gegen Kurpfalz wegen seiner ganzen ererbten Landesportion (14ö l); Oeffnungsrecht in allen Städten und Schlössern des Grafen von Lupfen, besonders in dem Schloß Landsburg (l466); die Schlösser Höhen-Königsberg und Bietenheim im Elsaß, desgleichen Geispvlzheim und Madenburg; die Besten Stolzeneck und Hornberg am Neckar; das Speierische Schloß Wersau mit den Dörfern Reitlingen und Hockenheim; den dritten Theil der Herrschaften Boxberg und Schupf; die Leiningischen Dörfer Bissesheim, Erfenstein und Grevenstein; die zahlreichen und bedeutenden, theils an der Bergstrasse, theils auf der linken Rheinseire gelegenen, Veldenzischen Schlösser und Städte Arnsheim, Wachenheim an der Harr, Ruprechiseck, Lamsheim und Swlzenberg, und die dazu gehörenden Dörfer, sammt dein nachherigen Unteramt Böckelheim an der Nahe; wahrscheinlich auch, an oder in der Oberpfalz, die Schlösser Dorzbach, Wachbach und Leibach desgleichen das Schloß Ermelstein 2). Ferner ( > 462), die immerwährende Schutzgerechtigkeit über das Hochftift Speier, und von demselben, mir Borbehalt der Rückgabe gegen Bezahlung von 3Z,()l)() Gulden, Schloß und Stadt Rotenburg mir den dazu gehörenden Dorfschaften und mir dem Wildbann in den: Lussarrer Wald Weiter ( l463), den Badischen Antheil an der vordern Grafschaft Sponheim, Stadt und Schloß Beinheim, Stadt und 1) Kr ein er, S. 475. 2) Ebendaselbst, S, 482. 3) Ebendaselbst, S. 318. 69 Burq Besiecheim, doch alte mir Vorbehalt der Ablösung durch bestimmte Geldsummen, die Befreiung der Stadt Eppingen von dem Badischen Ablösungsrecht, desgleichen der Stadt Heidelshcim, der Rheinauen und der Jagd- und Fischereige- rechtiqkeir zwischen Germersheim und Setz von dem Badischen Anspruch, und die Lehnberrlichkeit über die Badische Stadt Pforzheim, doch ablösbar gegen Bezahlung von 46,666 Gulden I. Jngleichen (1463), die Lehnherrlichkeit über die wirreinbergischen Städte Marbach und Stuttgart, und als- baldige Rückgabe an Kurpfalz der von diesem im Jahr 1441 kaufweise erworbenen Grafschaft Löwenstein, der Stadt Meckmühl und des Zehnten zu Heilbronn, deren lebenslängliche Nutz- niessung der Gemahlin des Grafen Ulrich von Wirtemberg, als vormaliger kurpfälzischer Witwe, geblieben war, wie auch des noch in ihren Händen befindlichen pfälzischen Hausschmucks I. Endlich (1463) die kurmainzische Stadt Pfeddersheim mit den dazu gehörenden Burgmannen ^). §. W. Fortsetzung. Durch Verträge und Vergleiche anderer Art machte Friedrich folgende neue Erwerbungen: (1461) das kurmainzische Amt Starkenburg in der Bergstrasse I (die Schlösser t) Die Ablösung erfolgte erst 1750 von Baden-Durlach, durch verglichene Bezahlung von 6V,VON Gulden. 3eboepklin, bwtari» ^ilrinoo-staüonsis, D. IV. p. fio6; V. II, «76, nola g. 2) Krem er, S. 340 ff. 3) Die Verschreibung ward erst 1465 ausgefertigt. Kremer, S. 363 f. 4) Kremer, S. 260. 70 und Slädle Starkenburg, Bensheim, Heppenheim und Mor- lcnbach, mir allen dazu gehörenden Dörfern und Gerechtsamen); die Srifr- Weiscnburgische Gemeinschaft Altenstadt, und Schleit- stal; aus dem Nachlaß des kinderlos verstorbenen Landgrafen Hesso von Lemingen, (1467) die Dörfer Morstadt, Ber- mershcim, Wintersheim, Hangen - Walheim, Flomersheim, Heßheim, Groß-Karlenbach und Deckenheim '); von dein Hochstift Worms, (1467) die durch den Tod des genannten Landgrafen demselben heimgefallene Hälfte des Schlosses Neu- Leiningen, der Vogtei Osthofen, des Gerichts Ueberheim und der Dörfer Rhein-Dürkheim und Hamm; von der Schwester des gedachten Landgrafen, verwitweten Gräfin von Westerburg, die Hälfte des ganzen ihr zugefallenen Theils seines Nachlasses, an Lehn und Erbe, und so, daß die Burgmänner beiden gemeinschaftlich bleiben, die übrigen Vassallen aber zwischen ihnen durch das Loos getheilt werden sollten; von Simon Mauchenheimer, den halben Theil der Faurbei Kübelberg, und Schinidweiler; von der Aebtissin und dem Convent zu Sion, das halbe Dorf Offenheim; durch Wiederkauf, ein Drittheil der Herrschaft und Schlösser Kirchheim, Staus und Dannenfcls; von dem Erzstift Cöln, für geleistete Hülfe, Schloß und Stadt Kaiserswerth am Rhein. Mit baarcin Geld erwarb Kurfürst Friedrich kaufweise: von der Weinsbergischen Bormundschaft, Schloß und Herrschaft Weinsbcrg mit sechs Dörfern und drei Weilern; von dem Raugrafen Otto, einen grossen Theil der Raugraf- schaft und zwei Dörfer; von Diebold von HohenGeroldseck, die Hälfte der Burg und Stadt Schuttern, mit der dazu gehörenden Landschaft und dem halben Gericht Seebach; von Hummel von Staufenberg, das Schloß Hofweiler; von dem t) Kremer, S. 398. 74 Kloster der ei'lstausend Jungfrauen zu Cöln, das Dorf Engeln stadt, mit des Klosters Bassallen in dieser Gegend und dessen Gefallen in fünf Ortschaften; von Conrad von Lumersheim, fünf Dörfer; von Heinrich vom Remchingen und seiner Gattin, ihren Antheil am Dorf Tingklingen; von den Brüdern Hund von Saulhcim, ihren sechsten Theil am Dorf Wald-Algesheim; von dein Grafen Schaffrid von Leiningen, vier Dörfer und seinen Antheil an Gunenberg und Minnfeld; von Dietrich Nagel von Dirmstein, das Dorf Bermersheim; von dem Kloster Frankenthal, das Dorf Offstein und dessen Antheil an Eppenstein; von Friedrich von Rosenberg und Friedrich von Fleckenstein, ihre Antheile an dem Schloß Madenburg mit vier Dörfern und dein Zehnten zu Kittelsheim :c.z von Johann von Schmalenstein, dessen Hälfte an der Burg und dem Dorf Weingarten; von Götz von Adelsheim, das Schloß Birckweiler; von Conrad von Schweinheim, das Dorf Als- hcim; von dein Abt und Convenr zu Sinsheim, alle Gerechtsame, welche dieselben zu St. Gilchen im Oberamt Heidelberg hatten. Endlich bezog und verwendete Friedrich zum Nutzen des Landes nicht nur die Landcseinkünfte, sondern auch bedeutende Geldsummen, welche er als Lösegeld von Fürsten und Grafen, die er gefangen genommen oder überwunden, erworben hatte, führte nützliche und nothwendige Sraarsgebäude auf, und tilgte die bedeutenden Kammer- und Landesschulden, welche er bei seinem Regierungsantritt angetroffen hatte. 8 49. Eine ansehnliche TerritorialVersorgung gibt er seinem AdvptivSohn und Neffen, Herzog Philipp. Friedrichs AdvptivSohn und Neffe, Herzog Philipp, vier und zwanzig Jahre alt geworden, war auf seine Vermählung 72 bedacht. Nach eigener Wahl verlobte er im Februar 1472, und vermählte er sich zwei Jahre später, am 20. Februar 1474, mit Margaretha, des Herzogs Ludwigs des Reichen von Bayern Tochter '). Ihm war daran gelegen, vor der Vermählung eine Versorgung mit Land und Leuren zu erhalten. Der Oheim und AdoptivVarer war dessen willig. Kurz nach der Verlobung fügte derselbe in einer Urkunde vom 24. Jänner 1472, betreffend die Versorgung seiner eigenen Leibeserben, am Schluß die Versicherung hinzu, daß er, in Hinsicht auf des Herzogs Philipp nah bevorstehende Vermählung, nach dem Rath der kurpfälzischen Räthe, denselben " ,»it solcher Landschaft, Herrschaft, Mannschaft, Schlössern, Städten, Nutzungen, Leuten und Gütern, versehen wolle, als ein getreuer Vater und Fürst seinen Sobn billig versehen solle; doch behalte er sich vor, daß Er bei Seinem Leben demselben seinen Staat setzen, ordnen und anschicken möge, wie Ihm bequemlich dünke" "). Dieser Zusicherung gemäß, überließ der Kurfürst, zwei Jahre später, und zwei Monate nach der Vermählung, seinem lieben Sohn, dem Pfalzgrafen und Herzog Philipp, die landeöfürstliche Regierung und Benutzung der kurpfälzischen Landestheile in Bayern ch); dock nur an Seiner (des Kurfürsten) Statt und von Seinetwegen, auf Widerruf, und mit dem Vorbehalt, daß die dorrigen Amtleute und übrigen Angehörigen in der Pflicht, die sie Ihm (dem Kurfürsten) geleistet, gegen Ihn sein Lebenlang, wie bisher bleiben, daß auch ihre Nachfolger Ihm Hulden und schwören sollen, ferner. 1) Krem er, Geschichte :c., S. 478 u. 492. 2) Kremer, Urknndenbnch, S. 45>9. 3) " Vmsser Stette SloßMerckt Land vnd Lnte zu Beiern"; insge^ sammt späterhin die Ob erpsalz genannt. 7.? dast Herzog Philipp von Seinem Lande zu Bayern nichts versetze, verkaufe, oder verändere, auch keine Schätzung nehme, und keinen Krieg oder Gezänk anfange oder treibe, in keinem Weg, ohne Sein (des Kurfürsten) Wissen und Willen '). A 20. Friedrichs Privat- und Regierungscharakter. Sein Einfluß auf den Geist der Zeit. Verdienste um sein Land und Stammhaus, um ganz Teurschland. Als Mensch machte Friedrich sich bemerkbar durch sittliche Güte, Mäsigkeit, Reinheit der Sitten, Bildung und Munterkeit des Geistes, Liebenswürdigkeit im Umgang. Als Fürst war er gerecht und wohlthätig, geistcs- und werkthätig, umsichtig, aus strenge Ordnung haltend, gewissenhaft in Erfüllung seiner Pflichten, allverehrter Vater seiner Unterthanen, Marc-Aurel seiner Zeit von Vielen genannt; als Feldherr scharfsichtig, wachsam, entschlossen, tapfer, siegreich, als ruhmgekrönrer Held seinen Widersachern furchtbar bis an den letzten Hauch seines Lebens. Friedrich der Siegreiche, Enkel eines Kaisers, war, und bleibt für alle Folgezeit, der Stolz des Landes und des Hauses Wittelsbach, man darf hinzufügen, der Teutschen Nation. Seine Rcgierungszeit fiel in die kritische Uebergangs- Periode aus der Rohheit und dem anarchischen Zustande des 1) So lautet die Bestimmung in dem Patent vom t4. April 1474, worin der Kurfürst diese Anordnung seinen Bayerischen Amtleuten und Unterthanen verkündigt; in Kremer's Urkundenbnch, S. 4?6. — Ohne Zweifel ward wegen dieser Regierungsubertragung eine Uebereinknnft zwischen dem Kurfürsten und dem Herzog Philipp geschlossen, schriftlich in einer oder mehren Urkunden, welche aber Krem er weder (man s. dessen Geschichte w., S. 48t> u. 4!>2, Note 2) angeführt, noch in sein Urkundenbnch aufgenommen bat. 74 Minelalrers in sittlich und politisch geregelten; es war die Zeit, wo der grosse Scheidungsprozeß begann, für Verbesserung der politischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Zustände der Teutschen Nation, die Zeit des beginnenden Kampfes zwischen Finsterniß und Licht. Durch Thaten, Handlungs- und Regierungsweise beförderte er wesentlich die Gründung des allgemeinen Landfriedens und eines beständigen Reichsgerichts, des Reichskammergerichts, hiedurch zugleich den Uebergang Teutschlands aus anarchischem Zustand in gesetzlich geordneten. Ohne einen rath- und thatkräftigen Fürsten, wie Friedrich, ohne seinen überall siegreichen Kampf gegen die polirisch und kirchlich widerstrebenden Elemente, wäre Teutschlands äussere und innere Cultur vielleicht um ein volles Jahrhundert zurückgeblieben. Wie ein Heros stand Friedrich, im Frieden wie im Krieg, unter den Fürsten und den andern Zeitgenossen. Was wäre aus der Pfalz und ihrem Regentenhause, in jenen gefahrvollen und beschwerlichen Zeitläuften geworden, ohne den Scharfblick, die hohe That- und Willenskraft, die Regierungsweisheit, den starken überall schützenden, vertheidigenden, Furcht und Achtung gebietenden Arm dieses Mannes am Ruder des Staates ')? Vergleiche man den Umfang und den Zustand des pfälzischen Kurstaates, wie Friedrich ihn antraf und wie Er ihn hinterließ. t) „ t)ni taut» secit, ^n»nt» nullus in t3erni»»i» jirineeps in tre- cent!s retro »nnis, ^ro p»ce et ctekensione snvrnin oinninm, »chuloriuin tgus ^vstninntinni. l)ni snt inen seit ossnio) si Ho- insnornin snisset Iin^erntor, non tot regn», tot ^>rov!nc!»s, tot urdes » (iliristianornni üominio l'nrcns r»^>uisset, »nt si I>n^>e- r»t«r snisset, cjnalis iste er»t,/. .to. i tli ein ins, etironicon Zponiieiniense, »ct ». i /F" ; in ssjns O^erid. Iiistor, a N»r^n. k reliero eüitis, Part, II sl^rsncok. itzoi. 5oi.) 3go. 76 Zweiter Abschnitt. Geschichte der Vermählung Friedrichs des Siegreichen. 8 21. Einleitung. Wir haben gesehen, wie Friedrich der Siegreiche, anfangs nur Vormund und Regierungsverweser, durch eifriges Verlangen der landtagweise versammelten Ausgezeichnetesten des ganzen Landes, selbst der kurfürstlichen Witwe, nach dem Rath benachbarter geistlicher und weltlicher Reichsständc und der vornehmsten Hof- und Staatsbeamten, auch Vassallen, gerechtfertigt durch den Nothdrang der Haus- und Staats- intcrcssen, sich bewegen ließ zu lebenslänglicher Uebernahme und Führung der Landesregierung mit der Kurwürde in eigenem Namen, zur Annahme des unmündigen kurfürstlichen Prinzen Philipp an Kindesstatt, zu Verzichrleistung sogar auf seine eigene Landesportion nebst dem mütterlichen Erbtheil, und auch auf seine künftigen Erwerbungen. Wir haben gesehen, wie Herzog Philipp, mannbar und großjährig, seines pfalzgräflichen Oheims Führung der Landesregierung und Kurwürde in eigenein Namen, sammt der Arrogation, urkundlich viermal und thatsächlich fortwährend aus freieigencr Bewegung genehmigte. 76 Auch gestchen haben wir, wie Friedrich der Retter ward dcS Landes und seiner Familie nicht nur, sondern auch der Teutschen Nation, wie Er ein volles Vierteljahrhundert lang, unter den schwierigsten Umständen ruhmvoll und segenreich die Regierung führte, wie Er das Land durch neue Erwerbungen bedeutend vergrößerte und in aller Hinsicht verbesserte, wie Er um ein so grosses und schönes Ziel zu erreichen, kein personliches Opfer scheute, wie oft er der nahen Todesgefahr trotzte, in dem Schlachtengetümmel vor und in den Reihen seiner Heldenscharen, wie in den Reihen seines Geschlechts und unter den Fürsten seiner Zeit, als Einziger stehend, wie Er mit der seltensten Hingebung und Uneigennützigkeit seine Persönlichkeit und sein ganzes Besitzthum, ererbtes und selbst erworbenes, auf den Altar des Vaterlandes und des Regentenhauses legre, wie Er durch solche unsterbliche Verdienste, glänzend auf immer in den Jahrbüchern der Geschichte, sich die gerechtesten Ansprüche erwarb auf den Dank nicht nur seines Geschlechts noch in der spätesten Fortzeugung, sondern auch der Staatsgenossen jeder Zeit unter dem Zepter des Hauses Wittelsbach. Als im Nothdrang der Gefahren, auf das ernste Gebot der Haus- und Landesinreressen, die wie zu einem allgemeinen Landtag versammelten Vertreter derselben, im Verein mit der kurfürstlichen Witwe, den Pfalzgrafen Friedrich eifrig bittend den Antrag machten, die Landesregierung nebst der Kurwürde in eigenem Namen zu übernehmen, glaubten sie das allgemeine Landes- und Familienwohl mit der strengen Gerechtigkeit gegen den unmündigen Philipp, den gesetzmästgen Regierungsnachfolger ihres verewigten Kurfürsten Ludwigs IV., ausgleichen zu müssen. Mit ihrem Antrag verbanden sie, unter Anderem, das Ansinnen, daß Friedrich zwar auf lebenslang die Regierung in eigenem Namen führe, aber in eheloscm Stande bleibe, so lang sein Neffe Philipp und fürftmann- liche Nachkommenschaft desselben am Leben seyn werde. (Z. 6). 77 Hochherzig, wie er war, des Laiides und des Hauses Wohl seinem persönlichen unbedingt vorziehend, willigte Friedrich auch in dieses Ansinnen. Bald sechs und zwanzig und ein halbes Jahr alt, übernahm er die Verpflichtung zu dem widernatürlichen Cölibar, gelobend, daß er keine eheliche Gemahlin nehmen wolle bei Lebzeiten seines Neffen und Adoptiv- Sokns, des Herzogs Philipp, und dessen ehelicher Söhne (Z. 7). 8- 22. Herzog Philipp erläßt urkundlich seinem AdoptioVnter zweimal das Cölivak» Versprechen Vor seinem Regierungsantritt hatte also Kurfürst Friedrich das ihm angesonnene Versprechen des ehelosen Standes gegeben I. Das Bernunfrrecht und die heilige Schrift gestatte» dem Menschen in Ansehung des Eintritts in den ehelichen Stand einen so hohen Grad von Freiheit, das; billig dem Gewissen eines Jeden, welcher den ehelosen Stand gelobt hat, solches aber zu halten sich nicht vermögend findet, überlassen bleiben musi, mehr der natürlichen Freiheit als dein unnatürlichen Zwang zu folgen. Indeß war es kein blosses Gelübde, es war ein convenrionelles Versprechen, durch welches Friedrich sich zu dein Cölibar verpflichter hatte, und wenn gleich eine verbindende Kraft der Bedingung des ehelosen Standes (nicht des Witwenstandes) bei verrragmäsigen Zusagen und Vermächtnissen nach strengem Recht nicht anerkannt wird so wollte doch Friedrich, seinem sittlichen Sinn gruch t) Urkunde vom tZ. Jänner 1452; in Kremer, Urkundenbuch, S. 44. 2) Analogische Anwendung finden hier nachstehende Ausführungen: ä, 8. ö ru IIII Iju ei st üiss, üe coiiüiüoiiv si uoii iiiipseiil ulüwis 78 für äusser» Anstand und förmliches Recht folgend, der eingegangenen Bedingung auch förmlich von Dem entlassen seyn, zu dessen und seiner Söhne Gunsten allein er sich dazu verstanden hatte, der also auch nur allein deren Erfüllung in Anspruch nehmen konnte. Dieses war sein Neffe und Adoptiv- Sohn, sein Ncgierungsnachfolger Herzog Philipp. Ausdrücklich hatte Friedrich, in der Urkunde von 1452 das CölibatVer- sprechen beschränkt auf „Philipps lcptagen vnd auch seiner elichen natürlichen Sone, die von Im geboren werden, lcptagen ". Noch unvermählr und kinderlos (sein ältester Sohn ward erst 1478 gebohren), in Erwägung ziehend die Unnatürlichkeit des Versprechens, des Versprechers unermeßliche Verdienste um Haus und Land, und daß die Fortpflanzung der Kurlinie zur Zeit auf nur zwei Gliedern derselben (Friedrich und Philipp) beruhe, erließ Herzog Philipp, bei vollkommenster Willensfreiheit, seinem AdoptivVarer und Oheim das Cölibat- Versp rechen zweimal, in eigenen deßhalb ausgefertigten feierlichen Urkunden. Das erstemal geschah es in einer aus Germersheim vom 29. April 1479 datirren Urkunde. Kremer erwähnt dieser Urkunde nicht, obgleich sie in dein ihm zum Gebrauch offen gestandenen Mannheimer Archiv befindlich gewesen, und vnluntatidns aägect.a (.len. t72g.fi>) Z. 36. und in dessen Opnsc. V. I. n. Z. p. t6Z. (3. X. dnntlier, jzr. üe invalicla coeli- katns coaclitione ultimae volnntati -nflects. Heimst. »792. fi. C. L. Knorre, rechtliche Anmerkungen, Num. XV, Z. 8, 9 n. II, S. 246 ff. E. k?. ^Valcb, introä. in controversias )ur!s civ. (eclit. z. 179t), p. 280. Oanz, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. VI, §. 569.— Daß auch bei Erlauchten das CvlibatVersprechcn " contra ponos mares Atc^ue statnm keipnlzli- cae" sey, wird anerkannt von L. (7. 8truv, jurisprntlentia be- roica, V. I. p. 3gZ. und von Moser, Teutsches Staatsrecht, Th. XII, S. 504. 79 mit demselben in das Münchener gekommen zu seyn scheint; denn wohl nirgend anderswoher als aus diesem, auch ihm berufhalber zum Gebrauch offen gestandenen, hat unlängst Freiherr von Hormayr Bayerischer GeheimerRath, ihr Daseyn in einer öffentlichen Druckschrift I angezeigt. Das zweilemal geschah die Erlassung des CölibarVer- sprechens von dem Herzog Philipp kurz nach seiner Verlobung und zwei Jahre vor seiner Vermählung, in einer Urkunde datirt Heidelberg auf Freirag nach St. Agnesenrag (24. Jan. ) 1472. Auf diese Urkunde, als über „das vnd anders mee„ (mehr) sprechend, bezieht sich Kurfürst Friedrich ausdrücklich, in der Verordnung wegen Versorgung seiner eigenen Leibeserben und Gemahlin, welche von demselben Tag ^) datirt ist. Auch bezieht sich ausdrücklich auf dieselbe Herzog Philipp, im Eingang seiner Einwilligungsurkunde vom Montag Sr. Vincenzienrag (22. Jan.) 1476 (unren Z. 59). Jene höchst wichtige Urkunde des Herzogs Philipp führt zwar Kremer (Geschichte :c., S. 478) nach ihrem Darum bestimmt an, er hat aber unterlassen, dieselbe seinem Urkundenbuch einzuverleiben, und von dem „Andern mehr", wovon dieselbe spricht, schweigt er gänzlich. Dagegen meldet Er (S. 478), Herzog Philipp habe seinein „Herrn Oheim jene harre Bedingung erlassen, um die Succession im Kurhause Pfalz desto dauerhafter zu machen". 1) Historisches Tagebuch für Bayern (chronologisch geordnet nach den Monaten und ihren Tagen); in dem „Taschenbuch für vaterländische Geschichte. Heransgegeben von Joseph Frhrn. v. Hormayr". Neue Folge. Zweiter Jahrgang. 1331. (München 1831. 8.), S. 380 u. f. 2) Heidelberg auf Freitag nach St- Vincenzientag 1472, welches gleichfalls der 24. Jänner ist. Sie steht vollständig in Kremer's Urknndenbuch, S. 454; auch in der angef. „Widerlegung" :c., S. 83. Lv Obgleich nun die beiden Erlassungsurkunden von (470 und 1473 zur Einsicht öffentlich nicht vorliegen, so ist doch ihr Daseyn, und daß Philipp darin das CölibarVer- sprechen erlassen habe, durch das öffentliche Zeugniß zweier Staarsdiener des Hauses Wittelsbach, denen sie aimbalber vor Augen lagen, ausser Zweifel gesetzt. Das Dasepn insbesondere der Urkunde von (473, und daß die erwähnte Erlassung darin enthalten sey, wird iiberdieß bestätigt durch Friedrichs eigene Angabe, in seiner so eben angeführten (in Kremer's Urkundenbuch abgedruckten) Urkunde von gleichem Datum. Sodann ist von böchster Wichtigkeit für die Successtons- Berechtigung der Nachkommen Friedrichs des Siegreichen, was Kremer von Philipps Beweggrund, das CölibatBer- sprechen zu erlassen, aus dem Inhalt der in der Urschrift vor sich gehabten Urkunde von (473 berichtet: Philipps Absicht bei der Erlassung war, „um die Succession im Kurhause Pfalz desto dauerhafter zu machen". s- 23. Dagegen verzichtet Friedrich für sich auf alle pfälzischen TerritorialBesitzuugen und Gerechtsame, nur mit Ausnahme verschieveucr, die er sich und zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserbeu vorbehält. Borerwähnte Erlassung des CölibatVersprechens blieb nicht ohne Gegenversprechen von Seite Friedrichs. Derselbe gab ein zweifaches, in der so eben angeführten Urkunde vom Freitag nach St. Vincenzientag (34. Jänner) (473, von welchen: auch Philipps zweite Erlassungsurkunde datirt ist. Für seine Person verachtete Kurfürst Friedrich auf jeden eigenen Anspruch auf pfälzische TerritvrialBesitzungen. Herzog Philipp und dessen eheliche Söhne sollen, sagt er, auch nach seinem Abgang »ine haben und behalten nachbenannte "Landschaften, Schlosser und Städte": 1) die, welche vermöge der Theilungsbriefe zwischen seinem Water, dem Kurfürsten Ludwig III., und dessen Bruder, Stephan, Herzog von Simmern und Zweibrücken, bei dem Fürstenthum der Pfalz zu voraus (als itnmoPüui» elemorale) bleiben sollen; welche alle in der Urkunde verzeichnet sind; 2) die, welche sein Water, nach Inhalt dessen Testamentes, dem ältesten Sohn, Herzog Philipps Vater und seinem (Friedrichs) Bruder, bei der Pfalz zu bleiben geordnet hat, ebenfalls alle in der Urkunde einzeln benannt; 3) die, welche nach dein Testament seines Vaters und vor der Arrvgation ihm (dem Kurfürsten Friedrich) angeerbt gewesen (Z. 4), auf die er früher in der Voraussetzung seines Cölibats verzichtet habe (Z. 6 und 7), die ihm aber nunmehr, nach Erlassung des ColibatWersprechens, wieder zugestanden wären '), alle in der Urkunde namentlich angegeben, die er jedoch jetzt seinem lieben AdoptivSohn und dessen Erben, an der Pfalz und dem- Kurfürstenthum zu bleiben, von Neuem Zustelle, auf daß man seinen guten Willen desto besser versteben mög-e; 4) die, welche Er während seiner Regierung gewonnen und an die Pfalz gebracht habe, die Ihm auf das Mindeste zum halben Theil gebührt hätten, die er aber seinein AdoptivSohn, Herzog Philipp, und dessen Erben, um fernerhin bei der Pfalz und t) Kr.emer (Geschichte :c,, S. 479) berichtet, daß auch Herzog Philipp dieses seinem AdoptivVater freiwillig zugestanden habe. Hier seine eigenen Worte: "Er (Friedrich) dachte dabei so groß, und vor Philippen so väteUich, daß, oh «erachtet dieser ihm auch wieder sein väterliches Erbe, und die viele Erwerbungen freiwillig zugestanden, er davon vor seine künftige Fürstliche Kinder und Gemahlin doch nicht mehr ausgesetzt, als die Schlösser und Städte" n. s. w. Dieses Zn- gestandniß des Herzogs Philipp findet sich vermuthlich in dessen oben (g. 22) erwähnter Urkunde vom 24. Jänner 1472, welche Krem er seinem Urkundenbuch einzuverleiben unterlassen hat. Klüber's ftistor, Abhandlung. (z 82 dem Kurfürstenthum zu bleiben, zustelle und übergebe, alle mit Namen benannt. Dock macht Friedrich bei Num. 3 und 4 verschiedene Ausnahmen. Er behalte nämlich, sagt er, „für sich, seine Gemahlin und eheliche Leibeserben mehr nicht von ererbten und gewonnenen Schlössern, dann die Burg und Stadt Weinsberg, die Burg und Stadt Löwenstein mit dem Zehnten zu Heilbronn, die Burg und Stadt Meckmühlen, die Burg und Stadr Neustadt am Kocher, die Beste Schwarzach, die Burg und Stadt Besigheim, die Burg und Stadt Lüzelstein mit dem Zoll, die Beste Einartshausen mit dem Zoll, das Leberthal, Rapolz- weiler pfälzischen Theils, die Burg Landsberg mit dein Flecken Barre, im Elsaß, die Burg und Stadt Seltz mit dem Zoll, das Schloß Neubürg am Rhein mit dem Zoll, die Pflege und Gemeinschaft (Condominat) Guden berg, das Schloß Scharfe neck, das Schloß und die Stadt Kaiserswerth mit dem Zoll; solches Alles mit dessen Zu- gehörun-gey, Nutzungen, Diensten, Herrlichkeiten, Rechten, Lebnmannen, Leuteü und Gütern zc., auch mit dein Hausrath, Pfand, Geschütz und fahrender Habe in jeglichem Schloß, dagegen aber auch mit den Bürden, Gülten, Manngeld u. d., welche bei Friedrichs Ableben darauf haften würden H, desgleichen mit dem sechsten Tbeil der Schulden, welche Friedrich dem ganzen gemeinen Fürstenthum zum Besten künftig würde gemacht haben und die bei seinem Tode noch unbezahlt seyn würden. t) Krcmer (Geschichte, S. 479) macht hicbei die Bemerkung: es seyen die meisten von vorgenannten Besitzungen „entweder Pfand- scbaften, oder doch mit Schulden dergestalt beschwert gewesen, daß sie gegen jene Vortheile, die ihm (Herzog Philipp) wieder angeboten waren, ein sehr masigeS Erbtheil würden ausgemacht haben, wenn sich der dabei vorausgesetzte Fall zugetragen hatte 8? Da verschiedene von den genannten Besitzungen als Pfandschaften erworben worden, so soll, heißt es weiter, im Fall einer Ablösung das Geld an Friedrichs Gemahlin und Kinder fallen, und soll ihnen auch freistellen das einzulösen, was von den genannten Besitzungen verpfändet ist. Aber alle diese vorbebaltenen Besitzungen sollen an Kurpfalz zurückfallen, wenn Er, Friedrich, oder seine Söhe ohne (männliche) Leibeserbcn sterben würden, doch mit der Verpflichtung die etwa hinterlassenen Töchter weltlich oder geistlich zu versorgen. Der älteste von Friedrichs männlichen Nachkommen soll das Schloß und die Stadt Meckmühlcn von Kurpfalz zu Mannlehn tragen. Würde Kurfürst Friedrich noch in Zukunft neue Erwerbungen machen, so sollen dieselben nach seinem Tode gleich getheilt werden zwischen seinein AdoprivSohn Herzog Philipp oder dessen Söhnen und Friedrichs ehelichen Kindern, so fern er solche nicht schon bei seinem Leben nach freiem Willen unter sie vertheilt hätte. 5 24. Zugleich verspricht Friedrich dem Herzog Philipp bei dessen Vermählung eine Versorgung mit Land und Leuten (wie oben §, 19). und entsagt allen Ansprüche» seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben auf knrpfälzische Rechte. Regalien. Ehren. Wurden oder Herrlichkeiten, so lang Herzog Philipp und eheliche Söhne desselben am Leben seyn würden. Nächstdem gibt Friedrich in derselben Urkunde vom 24. Jänner (472 die Versicherung, daß er seinen AdoprivSohn, Herzog Philipp, der verlobt sey und sich bald vermählen wolle, mit solcher Landschaft, Herrschaft, Mannschaft, Schlössern, Städten, Nutzungen, Leuten und Gütern so versehen wolle, als ein getreuer Vater und Fürst seinen Sohn billig verseben solle; ein Versprechen, welches im folgenden Jabr, wie oben (Z. (9) gemeldet, erfüllt ward. (j * 84 Endlich erklärt Friedrich (ebendaselbst) für Sich, seine eheliche Gemahlin und eheliche Leibeserben nachstehende, auf das Dasenn des Herzogs Philipp und seines Mannstammes beschränkte Bcrzichtleistung, und zwar, in Erwägung, dasi, er zu seiner Seele Heil und bei dem unsichern Staat (Stand) indem er bisher gelebt habe, "der unziemlichen schweren Wer- bunrcnisse, an den Punten (Puncten) gern entlästigt gewesen sey". "So haben Wir", spricht Friedrich, "für Uns, Unser ehelich Gemahel und clich Lybserben uß gutem fryen willen uns verpflicht und begeben verpflichten und begeben uns gein (gegen) dem obgenanntcn unserm lieben Sonc und sinen Erben Pfaltzgravcn by Rine die Kurfürsten sin Obe sich begeben das wir über kurtz oder lang uns elich verändern und Eelich Lybserben Haben wurden und die mir Landen Lutten Stctten Stoffen Manschaft Nutzen und Gutern versehen wolten das dann dieselben unser Gemahel und elich Lybserben keynen teile Gerechtigkeit Oberkeir noch Gewaltsame wollen noch sollen haben an cynichen Rechten Regalien ercn wirden oder Herlikeit die dem Kurfurstcnrhum der Pfaltz zusteen und zugehörig oder daby blybcn verschrieben sink allediewile der obgc- nannr unser lieber Sone Hertzog Philipps und sin elich Sone die Pfaltzgravcn by Ryne und Kurfürsten werden in leben sin". 8- 25. Friedrichs Vermählung mit Clara Tettin von Augsburg. 1) Clara 's Persönlichkeit. Die Clausel des Cölibats war für Friedrich keine Schutzwehr wider die Liebe, nicht wider die unabweisbaren Forderungen der Natur, in physischer, psychologischer und moralischer Hinsicht. LZ Kaum sechs und zwanzig Jahre alt, hatte er (1452) Ehelosigkeit gelobt, nur zum Besten seines Neffen und dessen fürst-männlicher Nachkommenschaft (ZZ. 6 u. 7), damit diese in ihrem Landes- und Familien-Successionöverhältniß nicht beeinträchtigt würden. Sieben Jahre später, zwei und dreissig Jahre alt, fühlte der siegreiche Friedrich sich besiegt von den Reizen einer schwäbischen Jungfrau, ähnlich darin dem Sohne des Donnergottes, dem Bezwinger der Lernäischen Schlange I. Während er zu München, im Februar (459, die vieljährigen Irrungen zwischen seinen Bettern, den Herzogen von Bayern, dem zu Landshut und dem zu München, verglich, sah und hörre er dort am Hofe, unter dem Frauenzimmer der Herzogin, Clara Tettin von Augsburg, die schöne Sängerin. Ihn bezaubernd durch Schönheit, Liebreiz und Gesang, ward sie sehr bald die Seinige. Mir beiderseitiger Zuneigung und Gewissenhaftigkeit, ward der Bund der Herzen, und noch in demselben oder in dein nächstfolgenden Jahr (s. 43) die eheliche Verbindung geschlossen. Ausgezeichnet war Clara's Persönlichkeit. Tugendhaft, schön und liebenswürdig, wie Eine, hatte sie des Kurfürsten innigste Liebe und Hochschätzung erworben, und dieselbe ohne Unterlaß auf das Vollkommenste erwiedert. Bescheidene, treue, einzige Geliebte und Lebensgefährtin des durch schwere Sorgen unter grossen Gefahren oft und lang bekümmerten Helden, erheiterte und verschönerte sie, siebenzehn Jahre lang, jeden seiner Tage, alle Pflichten einer Gattin und zärtlich liebenden Mutter gewissenhaft erfüllend, und darum mit Recht hochgeachtet von Jedermann. I) (stü minus Ittüll, sjuim, (ItU'ciNs sei'vnit tlus. III. 17 »6 Vernehmen wir das vollgültige Zeugniß eines täglichen Beobachters ihres Thun und Lassens. Matthias von (aus) Kemnat (in der Oberpfalz), zuerst Lehrer und Erzieher, dann Professor der Poesie zu Heidelberg, und zugleich Hof- caplan Friedrichs des Siegreichen, in dieser Eigenschaft sein Begleiter auf allen Feldzügen H, entwirft, in seiner noch ungedruckten Geschichte dieses Kurfürsten, folgende Schilderung von ihr 2). „Aber ire (der beiden Söhne des Kurfürsten) Mutter Clara was clare von Sitten, clare von Guttigkeit, clar wolredent, clare in süssigkeit vnd Trewekeit, clare vber die hohen weiber, Schamhaft, demüthig, Mesig, senfftmutig, SchimperH, vnd clare in allen Tugenden allerclerste in Weisheit vnd Vernunft. Die Clara hüt sich in allen claren Sachen also, daß sie von meniglich gelobt vnd lieb gehabt". In demselben Ton sprechen die lateinischen Gedichte auf Clara, welche derselbe Geschichtschreiber aufbewahrt hat H. Clara hatte das Glück, von ihren Eltern eine sorgfältige Erziehung zu erhalten. Davon zeugt ihre feine gesellschaftliche Bildung, wodurch sie einer Anstellung bei der regierenden Herzogin von Bayern zu München, in einem der höheren Grade ihres Hofstaates (Z. 29), für würdig geachtet ward. Es zeugt davon die hohe kunstgerechte Ausbildung ihres Singtalentes, womit sie bei Friedrich dem Siegreichen die Ehren- t) H. W. Roter mund, Fortsetzung und Ergänzungen zu C. G. Jocher'S Gelehrten-Lexikon, Bd. III (18tv), S> 207. Kre- mcr, a. a. O., in der Vorrede, S. t u. 2. 2) Krem er, a. a. O., S. S28. 3) "Schimper", d. h. scheinbar, stattlich. 4) Eine Probe bei Kremer, S. 529. Man s. auch F. P. W nndt, Entwurf der allgemeinen rheinpfälzischen Landesgeschichte (Mannh. t798. 8.), S. 90. 87 Benennung seiner Sängerin ') verdiente; eine Ausbildung, welche in jener Zeit Personen des heutigen hohen und niedern Adelstandes sich zur Ehre rechneten Es spricht dafür ihre Fertigkeit im Schreiben eine in jener Zeit seltene Eigenschaft, selbst bei grossen Herren, berühmten Rittern und andern Rittermästgen, am meisten bei dein ritterbürtigen Frauenzimmer. Es gab Rittermasige, die sich schämten gelehrt zu scheinen, und sich nicht schämten nicht lesen und ihren Namen 1) In einer Urkunde von 1468 soll dieses stehen, nach Kremer's Bericht, S. 529, Note 3. 2) Mnsik als Knnst, nicht ans den Brettern, zu treiben, ward in Tcntschland, besonders in Bayern, als anständig für den Adel betrachtet, "Vutilo ülnsierw, nam et kilios uostilinm lististn8 ostoouü." dc>Ist:>«t, rerum ^stomannicarum 8cr!pN!»zu8 UanAuz ^>ri>nnm in /Vnla deorgii öavariao Dnaiz inter p>uoro8 Z^mplioniaoos " etc. lklansix, Lorrnania ssera, V. II. p. 972. Von dem Herzog Albrecht III. von Bayern zu München, welcher 1460 starb, heißt es in einer alten Chronik: "Herzog Albrecht der kunstreichist Meister von der Musik, fand dadurch wieder seinen Verstand, den er verloren hätt"; nämlich über das tragische Ereigniß mit der von ihm geliebten Agnes Bernanerin. Lip 0 wsky, Geschichte der Agnes Bernauer, S. 116. Aus seiner spateren Zeit wird berichtet: "Lnm sero posta-ra voxarotur, varüs cantistu8 et Instrnmentis animum ostleotavü". t) ekele, rer. Lniear. Leriptcm., V. I. p>. r oö. Ferner: " 8e- posilis enris ssetaiur mnsieam u88istui8 oantistu8 ao s»ui8 aniinnm obleemvit". Istist. V. II. p. Z12. Auch an dem Hofe des Herzogs Sigismund, des jüngern Sohns Albrecht III., ward die Mnsik stark getrieben, auch von vornehmen Frauen. Günther, Geschichte der literarischen Anstalten in Baiern, Th. III, S. 303. Eben so war Friedrich der Siegreiche Liebhaber der Musik, wie sein poetischer Biograph, der Uoöta Woin8psr°on8!8, rühmt. Kremer, Geschichte :c., S. 521. 3) Urkunde vom 28. December 1476, am Schluß, bei Kremer, Urknndenbnch, S. 515, und in der angef. "Widerlegung", S. III. 68 nicht schreiben, sondern statt dessen in Urkunden nur ein Zeichen (daher das Wort „unterzeichnen" statt unterschreiben), z. B. ein Kreuz, eigenhändig beisetzen zu können, oder in ihrem Namen Andere unterschreiben zu lassen, das eine und das andere mit beigefügtem Bekenntniß, daß solches geschehe „pro igiroratioire litorarum", hochmüthig sogar wahnend, sich auch 'dadurch von dem Schreibervolk zu unterscheiden '). 2tt. 2) Elara'S Herkunft und Stand. -) Stammort. Vollständige Nachricht von Clara's Herkunft und Stand, hat der Strom der Zeit dahin geschwemmt. Nur Bruchstücke haben sich erhalten. Anderes ergibt sich theils aus der Natur und denr Zusammenhang der Begebenheiten, theils auch durch einfache Schlußfolgen auS ungezweifelten Thatumständen. Urkunden und gleichzeitige oder ihrem Zeitalter nah stehende Geschichtschreiber, nennen sie „Clara Tettin von Augsburg" ch. Diese freie Reichsstadt war in jener Zeit volkreich. 1) dlonveau Irulte cts Dststomuti^uo, liv. II, cb. 3, svet. 8, lt3, 'I". Il, p- (in der Teutschen Ucbersetzung, Th. III, S, 121). Gatterer, Abris? der Diplomatik, §. 9t), S. 113. Ebendeß. elenientn nrn's tlissonniticne, Z. 26.3. Dc la Curne deSainte- Palaye, daS Ritterwesen des Vtittelalters, Bd. II, S. 298 ff. nnd meine Anmerkung daselbst, S. 301 f. Robertson, Geschichte K. Carls V., Th. 1, S. 326, der Uebersetzung von 1781. Noch im Jahr 1589 konnte, aus dem angeführten Grund, ein Ehcvertrag zwischen zwei Adelichen, nur von dem Bräutigam nicht auch von der Braut, sondern nur von ihrem Vater unterschrieben werden. Le Moine und Batteney, practische Anweisung zur Diplomatik, S. 99. 2) In einer Urkunde von 1465 (in Büttinghausen's Beyträgen U9 mächtig und berühmt wegen ihres Reichthums und Handels, besonders des lcvantischcn und italiänischen, und wegen ihres bevorrechteten Patriciats oder Stadtadels lind der demselben nahstehenden Mehrcrengesellschaft, eines mindern Grades von Stadtadel, auch als Sitz der schönen Künste, namentlich der Singkunst H. Ritterbürtige oder Personen von heutigein niederem Adel, welche in ansehnlichen Reichsstädten ihren Wohnsitz hatten, pflegten sich von da zu schreiben. Anton und Ulrich Baumgartncr von Augsburg (aus dein, 1539 und 1543 von dem Kaiser in den Freiherrnstand erhobenen, rittermäsigen Geschlecht dieses Namens) waren unter jenem Namen Domherren, der erste zu Bristen, der andere zu Regensburg H, hatten also die in diesen beiden Hochstiften übliche achtschil- dige Almenprobe gemacht. Im Anfang deö vierzehnten Jahrhunderts schrieben sich Rittermäsige „Teufel von Nürn- znr Pfälzische» Geschichte, Bd. II, S. 5) nennt Kurfürst Friedrich I. sie --Clarc von Augsburg". Nach Kremer, a. a. O., S. 527, Note 3, nennt Kurfürst Friedrich, in Urkunden von 1468 und 1470, sie /,Clara Dettin von Augsburg", und wird sie in einer Urkunde von 1476, über einen von ihr geschlossenen Tausch, genannt "Cläre Dettin von Augsburg". Nach ebendesselben Bericht (a. a. O., Note 5) nennt der gleichzeitige Matthias von Kemnat, sie --Clara genannt von Augsburg". 1) Augsburg war einer von den Hanptsitzen der Meistersinger. P. v. Stetten, des jünger», Knust-, Gcwerb- und Handwerks- Geschichte der Reichsstadt Augsburg, Th. I, S. 528. Daß zu Augsburg die Musik mit Eifer und knnstmasig betrieben worden sey, rühmt I. N. Forkel, in seiner allgemeinen Geschichte der Musik, Bd. II (Lcipz. 1801. 4.), S. 767. 2) P. v. Stetten, des jüttgern, Geschichte der adelichcn Geschlechter in der freien Reichsstadt Augsburg (Angsb. 1762. 4.), und ans derselben in I. G. T. (Tncher's) Dednction von dem Alterthum, Thnrnicr- und Stiftsmäsigkeit, auch Reichs-Jmmedietat des Geschlechts der Tücher von Simmclsdorf (Nürnb. 1764. Fol.), S. 140 f. 3) X. IIuII, 8lMistie» Leelesme Kermmüeue, D.I. 267. 27». 90 berg" und „Böhm von Weissenburg" '). Insbesondere ward der Beisatz von solchen, städtischem Wohnsitz dann geinacht, wenn andere Linien desselben Geschlechtes anderswo ihren Wohnsitz hatten und sich von diesem schrieben Da Clara Tettin von Augsburg benannt ward, so macht dieses wahrscheinlich, daß gleichzeitig auch anderswo eine oder mehr Linien ibres Geschlechtes bestanden. Augsburg war sohin Clara's Srammorr, und wahrscheinlich war nach ihm benannt auch diejenige Linie ihres Geschlechtes, aus welcher sie stammte. §- 27. >>) z a »II l l c n n a NI c, Ihren Familiennamen gab Clara selbst, in einer Urkunde vom '28. December (476 ^), an wie folgt: '/Ich Clara Tettin obgenant erkenne mit dißer myner hantgeschrifft" u.s. w. So also die Rechtschreibung ihres Zunamens, da eine andere besser nicht beglaubigt ist. Doch findet man in gleichzeitigen I. G. v. Tucher, a. a. O., S. 140. 2) So gab es Baumgartner von Augsburg, andere von Nürnberg, andere von Holcnstein, und andere von Hohenschwaugau. v. Stettcn und v. Tucher, a. a. O, Desgleichen Rieter von Nürnberg und von Kornburg; Teufel von Nürnberg, andere von Pirkensee, und noch andere von Guudersdorf, Geudcr von Nürnberg, und andere von Heroldsberg; v. Tucher, a. a. O. Ferner, Schelm von Bergen, und andere von Westeshofen (1471). Neues genealogisches Handbuch des Adels auf das I. 1778 (von G. F. Albrecht), Th. I (Franks. 1778. 8.), S. 181. 3) In Kremer's Urkundenbnch, S. 515, und in der angef. "Widerlegung" ic., S. 111.— Auch fast alle Schriftsteller, welche Clara's Namen in Dettiugen verwandeln, setzen T als Anfangsbuchstaben. Man s. unten Z. 32 f. Schannat, in seiner Ulstenre alzri'oee >1e In nuüson Tnlniine, jr. 3/f, schreibt: /-Llnlre cle I)eilen ou Teilen". 91 Urkunden I und Gcschicbtbücheru denen auch spätere Schriftsteller H gefolgt sind, „Dcttin„; eine Variante, erklärbar durch die gemeine Sprechweife der Oberteurschen und Obersachsen, bei welchen ein Unterschied zwischen T und D nicht merkbar wird. Von einem fast gleichzeitigen Geschichtschreiber I wird Clara genannt „Tottn", wahrscheinlich in der weiblichen Endung statt Tottin. Auch wird, im fünfzehnten Jahrhundert, ein „Tott" als Mitglied der oben schon erwähnten Mehreren- gesellschaft zu Augsburg genannt I. Möglich, daß Totr und Tett zwei Versionen eines und ebendesselben Eigennamens waren, oder daß in Handschriften e und o aus Versehen verwechselt wurden. Da auch Matthäus von Kcmuat, in dein (hier unten, Note H angeführten Srammbaum, „Clara Dert" t) Kremer, a. a. O., S. 527, Nete 3, citirt (in sein Urknndcn- bnch nicht aufgenommene) Urkunden von 1458, 1470 und 1476, worin Kurfürst Friedrich sie „Clara Detti»" ueune, und eine Urkunde von 1474, über einen von ihr geschlossenen Tauschvertrag, worin sie „Clara Dettin von Augsburg" genannt werde. „Cläre Dctin von Angspurg" nennt Friedrich sie in einem Schcnknngsbrics über ein Haus, mit Garten und Weingarten, zu Worms, von 1470, wovon eine, wie es scheint, gleichzeitige Abschrift in dem Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenberger Archiv. 2) Matthias von Kemnat meldet, in einem Stammbaum des Hauses Pfalz, von Friedrichs des Siegreichen Söhnen Friedrich und Ludwig: " ex clara statt nati sunt". Z) „Ll-ua (Ootin ooguomon siut)", schrieb Trab er, in seinen öiotis et üststitiviiibns zu Trillion! i bistor!» bell! Lavarioi, Tom. II. Her. (^ermanlcar,, p. Z67. Auch Kremer schreibt überall „Dettin". Eben so C. Büttinghauscn, Beyträge zur Pfälzischen Geschichte, Bd. I, S. 55, u. Bd. II, S. 4 ss. 4) „Tiara ex ^.ugnsta nata enAnamiue TottN". I.astislaus 8uut- beim, in T. Tekele, rerum Loicarnm 8cr!ptores, T. II, p. A77. Snntheim war Canonicus zu Wien, in Diensten des Kaisers Maximilian I. für geistliche und weltliche Angelegenheiten. 5) Paul von Stetten, der jüngere, Geschichte der adelichen Geschlechter in der freyen Rcichs-Stadt Augsburg (Angsb. 1762. 4.), S. 441. 92 schreibt, so ist nicht unwahrscheinlich, daß sie und der angeführte „Tott" in Fanuliengemeinschaft standen. Spätere Geschichtschreiber und andere (auch pfälzische) Schriftsteller '), insbesondere solche, die das Vorwort „von" oder a oder sie vorsetzen, schreiben Clara's Zunamen „Tettiugeu", einer sogar „Tettnang" ^). Auch Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz schrieb „Clara von Tettingen„, in einem Schreiben an den Kaiser Carb VI. von (727, und in einem Schreiben an den Herzog von Pfalz-Sulzbach von (733 ^). Eben so dieser Herzog in einem Antwortschreiben an den Kurfürsten vom 4. Mai. (733 H. Gewiß ist, daß in Clara's Zeitalter und früher, in Oberteutschland rittermäsige Familien bestanden, t) Paul Hachenberg, Pareus, Joannis, Rein hart (Verfasser des 8t'k ff.) sich aller ihrer Briefschaften, und darunter auch ihrer Familienpapiere, bemächtigt habe. Clara's Familienwappen hat sich nicht erhalten. Ohne Zweifel war dasselbe abgebildet auf ihrem „eygen Jnsigel", welches sie an die unten (Z. 6l) erwähnte denkwürdige Ber- zichturkunde vom 28. December 1476 hängen ließ. Etwas Anderes als Wappen pflegte man auf Privatfiegeln weltlicher Personen in jener Zeit nicht abzubilden, wo bei wappenberechtigten Privatpersonen, zumal bei Frauenzimmern, schon der Besitz eines eigenen Siegels weit nicht allgemein war, und bei ihnen ein eigenes Siegel, wegen der damaligen Seltenheit und künde erwähnt, nach deren noch vorhandenem Original Clara mit der rittcrmäsigen Familie von Moringen verwandt gewesen sey. Abschrift dieser Urkunde besitze ich, finde aber darin kein sicheres Merkmal der Verwandtschaft des Grafen Ludwig mit den darin genannten Barbara und Ursula Detthin von Augsburg, zweien leiblichen Schwestern und ConventSchwestern des Klosters zu den Reuern über Hasscpful zu Speyer. Erwähnt habe ich dieser Urkunde im Z. 76, wo von Ludwigs sittlichem und geistigem Ansehen die Rede ist. 1) Ein »Freiherr von Tett" kommt vor, in einem, im Jahr t8t)2 bei der ausscrordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg eingereichten Verzeichnis' reichsritterschastlicher Mitglieder und Güterbesitzer des Rittercautons Oberrhein, welche, begütert auf dep linken Rheinseite, durch französische Besitzentziehung waren be- schäoigt worden; in den "Beilagen zu dem Protokoll der ausscrordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg ", Bd. l, S. 355. Nach eingezogener Erkundigung, soll aber "Tett" ein Schreib- vder Druckfehler seyn, statt Jett. 96 Kostbarkeit der Siegel, wie eine Art von Kleinod betrachtet ward. Daher nahmen nachgebohrne Herren aus regierenden Häusern, angeschene Ritter und andere Rittermäsige, auch vornehme Damen, zuweilen sogar regierende Fürsten und Reichsgrafen keinen Anstand, zu Besiegelung von Urkunden sich eines fremden Siegels zu bedienen, und als Ursache hievvn in der Urkunde das Bekenntniß abzulegen, mit den Formeln: "^uia sigiUo caroo", oder// l^uiu ^ropiiiim luin n»n oder //aellauc! ncur Iralrao//, oder //Gc- brekes halven meines eigenen Jngcsegels// §. 29. >1) Anstellung zu München als Hofjungfrau. Der gleichzeitige Geschichtschreiber Matthias Kemnat berichtet, Clara sey vor ihrer Verbindung mit Friedrich dem Siegreichen, am Hofe zu München als Hofjungfrau angestellt gewesen. Er nennt sie H //ein Jungsrauwe Clara genant von Augsburg geborn die ein Hoffejung fr auwe zu Mönchen was gewesenDie Verleihung eines Hafaimes solcher Art spricht, 1) P. W. Gercken, Anmerkungen über die Siegel, Th. I, S. 133 ff.; Th. II, Vorrede, S. IV ff. I. P. Lang, diplomatische Blumenlese, Num. 62; in Mensel's Geschichtforscher, Bd. III, S. 213. Meine Juristische Bibliothek, Bd. I (Erl. 1785.), S. 292. Sainte-Palaye, das Ritterwesen des Mittelalters, meine Anmerkungen daselbst, Bd. I, S. 113 n. Bd. II, S. 171 ff. Deutsches Museum (Leipz. 1782-1, S. 139 ff. st. II. stun», Inzlnriu unti^nissiinu Loniilutns Henllieiniensis fllannne. /f.), in Oock. clipl. p. 62. sc^. tstullerer, olem. urlis clipi., Z. 3aZ. Alax. Onn liier, stiss. j»8 siAillnruin meckü aev!, ex Inrinnli8 Spin UAisticis proprii si^ilii uizsenlium vel ckekeelniu inclicnntilliiX iilustratnm. Dresüue fl -ipsiaes l8l3. ch. 2) In seiner noch »»gedruckten Geschichte des Kurfürsten Friedrichs I., S. 296 , nach der von Kremer, S. 527, Note 5, angeführten Handschrift. 97 zumal in Verbindung mit den übrigen, unten ( Z. 3(l ff.) angeführten Beweisgründen, für Clara's Ritterbürtigkeit oder heutigen Adelstand. In dem Zeitalter Friedrichs des Siegreichen, und noch weit später, waren viele der heutigen Hoftirel noch nicht üblich. Noch kannte man damals nicht die Titel: Hofcavalier, Hofjunker, Kammerjunker, Page, Pagcnhofmeister, Hofdame, Kammerfräulein, Ehrendame, Palastdame, Schlüsseldame u. d. in. Die Hvflcutc, welche jetzt mit diesen Titeln bezeichnet werden, führten damals andere Titel. Bub H, Jung oder Junger (später Junker) hieß ein heuriger Page oder Edelknabe, Bubenzuchtmelfter ") der heutige Pagenhofmeister; Knecht oder Edelknecht, Knap oder Knape (Knabe), überhaupt ein erwachsener Ritterbürtiger ohne Rit- terwürdc H, insbesondere am Hof des Fürsten ein heutiger Hofcavalier oder Hofjunkcr; eheliche Hausfrau nannten Reichsfürsten und reichsständische Grafen in Urkunden ihre Gemahlin H, ihnen ebenbürtig oder standesgleich gebohrcn. 1) In seinem Testament von 1562 bedenkt Landgraf Philipp der Großmüthige von Hessen mit einem Legat, seinen (ritterbürtigcn) Bnbcn Hans Scheuerschloß, weil dessen Vater öfters sein Leben bei Ihm im Felde gewagt habe. Lünig, Reichsarchiv, Th. IX, S. 776. Häberlin, neueste teutsche Rcichsgeschichte, Bd. VII, S. 43t. — Götz von Berlichingen (f 1562) meldet in seiner Lebensbeschreibung (Nürnb. t73t. 8.), S. 7 u. 12, saß er mit dem Ritter Conrad von Berlichingen drei Jahre lang für einen »Buben" sey gebraucht worden, und daß er allenthalben mit demselben "als ein Bub und Junger habe mitreiten müssen". 2) Götz von Berlichingen, a. a. O., S. 15.— Auch ein ,-Edel- knabenbratcnmcister" war noch im I. 1783 am kurfürstlichen Hose zu München angestellt, laut des damaligen Hof- und Staatskalenders, S. 77. 3) Klüber's Anmerkung in seiner Uebersetzung von de la Curne de Sainte-Palayc, das Ritterwcsen des Mitrelaltcrs, Bd. I, S. 5, und ebendaselbst, S. 182 f. 4) Urkunden von 1452, in Kremer's Geschichte deS Kurs. Friedrichs des Siegreichen, Urknndcnbnch, S. 50. Klüber's histor. Abhandlung. 7 98 Hofgesinde') hieß der Inbegriff der bei einem kurfürstlichen oder fürstlichen Hofstaat angestellten Diener und Dienerinnen von Ritterart. In einem Zeitalter, wo der HofSpracbgebrauch diesen jetzt veralteten Titeln die gemeldeten Bedeutungen beilegte, waren auch die heutigen Hofdamen mit andern Titeln bekleidet. Sie hiessen "Hofjungfrauen" oder „Kammerjungferu"; Titel, welche den spateren Hoffraulein oder Kammerfräulein gleich waren, denn noch gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts führten Töchter aus Familien des niedern Adels nur den Titel „Jungfrauen", nicht Fräulein^), und der spätere Titel „Dame" war eine Nachäffung des französischen Wortes Dame. In der teutschen Hof- und Canzleisprache, bezeichnete im fünfzehnten Jahrhundert das Amrwort „Hofjungfrau", wie im achtzehnten und neunzehnten die Wörter Hof- oder Kammersräulein" oder das Französische „Hofdame", eine weibliche Dienerin der höheren Classe in dem Hofstaat kaiserlicher, kurfürstlicher, oder fürstlicher Gemahlinnen, Witwen oder Prinzessinnen. Hofdienerinnen solcher Art wurden und werden noch jetzt ausschließend aus dem Stande der Ritter- bürtigen oder des Adels, zu weilen sogar des heutigen hohen, gewählt. Unmittelbar auf die Hofjungfrauen, Hoffräulein oder Hofdamen, folgten und folgen noch jetzt die Kammerfrauen oder Kainmerdicnerinnen; wozu meist gebildete nicht ritterbürtige oder nichtadeliche, selten auch ritterbürtige, Personen gewählt werden. Zu einer niedern Classe gehören die , Kammermädchen und die Gardcrobemädchcn, die gewöhnlich 1) Vertragnrknnde des Kurfürsten Philipps von der Pfalz zc. von 1483, unten als Beilage I. 2) F. C. v. Moser, teutsches Hofrecht, Bd. II, S. 158 ff. 99 aus der untern oder untersten Classe der Nichtadcli'chen ber- stammen. Markgraf Ernst von Badew-Durlach vermählte sich 15 l8 mit einer „Hofjungfrau" ^) Ursel von Noscnfeld, aus welcher Ehe alle heutigen Mitglieder des grofihcrzoglichen Hauses Baden und die Prinzessinnen abstammen, welche aus demselben in so manche Regentcnbäuscr der allerhöchsten und höchsten Art sich vermählten. Marie Elisabeth von Kospoth, aus einein altadelichen Geschlecht, mit welcher Herzog Bernhard von Sachsen-Jena 1674 sich ingeheim trauen ließ, war „ Kammerjunfer" bei seiner Gemahlin, einer gebohrnen Dnclresse clo la Tremornlle gewesen. In dem Trauerzug bei dem Leichenbegängnis; des Landgrafen Wilhelm VI. von Hessencassel im Jahr 1664, befanden sich: "Jbro Fürstlichen Durchlaucht der Frau Wittib Bormünderin und Regentin Cammerjungfrau und HofJungfraucn, und der Prinzessinnen Jungfern, alle von gutem altem Adel"H. In dein Verzeichnis der Procession bei dem Leichenbegängnis; des Herzogs Ernst zu Sachsen-Gotha im Jähr 1675, sind als weiblicher adelichcr Hofstaat namentlich aufgeführt '), vier Kammer- jungfern, zwei Hofjungfcrn, und zuletzt fünf (ohne Beisatz) Jungfern, alle von altem Adel, nämlich aus den adelichen Familien von Schrcffensicin, von Bünau, von Brandenstein, 1) Pütter, über Mißheirathcn .'c., S. 85, Note p. — Pütter schreibt oon dieser Ursula ovu Rosenfeld: --Sie war Hofdame, oder wie man damals sprach, Hofjungfrau; oon einem altadelichen Geschlechte oon Rosenfcld--. 2) --Nach jetziger Art zu reden, Hofdame", schreibt Pütter a. a. O., S. 160 f. 3) F. C. v, Moser, a. a. O., S. 159. 4) I. S. Müller, !»uu,Ie5 des Chnr- und Fürstl. Hauses Sachsen, S. 520. Auch Moser a. a. O. 500 von Nodingen, von Fronhorsten, von Exterdcn, von Pflug (deren altadeliche Familie das Vorwort "von" nicht zuführen pflegte), von Wangenheim (zwei) von Buttlar. Unter den blossen "Jungfern" kommt auch vor "Fräulein" Maria Catbarina von Herberstein, welche wahrscheinlich verheurathct war und darum Fräulein (das Diminutiv von Frau I, wie Frauchen) benannt. In der Vorzeit wurden die heutigen Hofdamen vielfältig auch mit Titeln bezeichnet, die heut zu Tage noch niedriger klingen als die Wörter Hof- oder Kanunerjungfrau; man nannte sie auch "Mägde, Kammermägde, Leibmägde" "). Sonach kam man, um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, unter einer zu München, am herzoglich-bayerischen Hofe angestellten "Hoffejungfrauwe" anders nichts verstehen, als eine in dem weiblichen Hofstaat der herzoglichen Gemahlin angestellte Jungfrau von Ritrerarr, heut zu Tage (adeliche) Hofdame betitelt; keineswegs aber eine nicht ritterbürtige Kammerjungfer, Kammerfrau oder Kammcrdienerin, und weniger noch eine Garderobedienerin oder ein Garderobemädchen, dem noch im I. (788 am Hofe zu München der Titel "Kammermenfch" beigelegt ward H. Wäre Clara nicht 1) Adelung, Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, Art. ,»Fräulein 2) F. C. v. Moser a. a. O., S. 158. 3) In dem Jahr 1788 waren zn München angestellt, ausser den adclichen Kammcrfräulen " und "Hofdamen", in dem Hofstaat der regierenden Knrfürstin, 2 Kammerfrauen, worunter 1 Adeliche, 5 "Kammerdicnerinnen", worunter 2 Adelichc, 1 nicht- adeliche "Garde-Dame", 1 Garderoben» und 2 "Kammermenscher"; in dem Hofstaat der verwitweten Knrfürstin, 4 Kammer- dienerinuen, worunter 3 Adeliche, 1 Kammermensch. 1 Leibwäschmeisterin, 1 Spitzkröserin, 1 Gardsrobedienerin, 1 Leibnäderin; in dem Hofstaat der verwitweten Herzogin in Bayern, 4 Kam- 10t von Ritterart gewesen, so würde sie in dein weiblichen Hofstaat der regierenden Herzogin von Bayern nicht zu der Ehrenstelle einer "Hofjungfrau" gelangt seyn, und Matthäus von Kem- nat, als gewesener Prinzenerzicher und nachheriger Hofcaplau der Unterscheidungen in den Titeln der Hofdicnerschaft kundig, würde sie mit jenem Prädicat nicht bezeichnet haben. Demnach war die in jener Zeit am Hofe zu München als "Hoffejungfrauwc" angestellte Clara Tettin von Augsburg von ritterb ürtig ein Staude oder, nach heutigem HofSprachgebrauch, ein als Hofdame angestelltes adeliches Fräulein. Als Clara ihre Münchener HofdamcSrelle in dem Februar oder März 1459 aufgebend, zu Heidelberg mir den: damals noch nicht öffentlich vermählt seyn sollenden Kurfürsten Friedrich dein Siegreichen ingehcim in eheliche Verbindung getreten war, konnte sie dorr, wo ohnehin bei dem Kurfürsten kein weiblicher Hofstaat bestand, den Titel Hofjungfrau fernerhin nicht führen und in solcher Eigenschaft auch nicht angestellt werden. Da der Kurfürst, seines CölibatVersprechcns von dem Herzog Philipp noch nicht entlassen, sie öffentlich für seine Gemahlin noch nicht erklären konnte, so nannte er sie in Urkunden in der Regel bloß "Clara Dettin von Augsburg", einmal mit dem Zusatz "unsere Sängerin", ein andermal "unsere Dienerin" H. merdienerinnen, worunter 1 Adcliche, 1 Kammermensch, u. s. w. Kurpfälzischer Hof- und Staatskaleuder auf 1783, S. 91 bis 94. 1) Kremer, a. a. O., S. S27, Note Z. Urkunde vom 23. Juli 146S, in Bnttinghauscn's Beyträgen zur Pfälzischen Geschichte, Bd. U, S. S. 102 A 5". e) R I t! e r b u rtig kc i l. Ob Clara ritterb ürtig (von heurigem niederem Adel) gewesen sey? ist sehr in Frage gestellt worden. Bei dem Mangel von Nachrichten über ihre Familie, wahrscheinlich grosscntheils verursacht durch das widrige Schicksal ihrer Papiere bei und während ihrer neunjährigen Haft (8Z. 53, 54 u. 55), liessen directe Beweisrhümer für ihre Rittcrbür- rigkeit sich bis jetzt nicht beibringen; aber durch geschichtlich bewährte Thatumstände, welche mit Bestimmtheit darauf hinweisen, wird dieselbe ausser Zweifel gesetzt. Der Mangel des Vorwortes „von" vor ihrem Familiennamen, ist kein sicherer Beweis von Nichtritterbürtigkeit. Denn es ist ein unwidersprcchlich begründeter Erfahrungsatz, daß das Daseyn jener Partikel vor einein Zu- oder Familiennamen, nicht für, und der Mangel derselben nicht wider die Rirrermäsigkeit oder den heutigen niedern Adelstand des Geschlechtes, entscheidend beweiset H. Da jedoch die meisten 1) d. 4) Iloininel, Partien!» Von noinlitlttis cliaractere släps. 5762. ss)> oap. VI.; auch in dessen Hl>!>p8ol1ia

> 8 , ssvlloge lliplontatarioruin, praelat. p. j 1 . not». O. (Iranter litt ssnibns er praeroAativ>8 nobilitati8 avitae, p. 07. I. G Estor, auserlesene kleine Schriften, Bd. I, S. 7 n. »03 rirrermäsigen oder adolichm Geschlechter das „von" führen, und dasselbe bei nichtritrcrmäsigcn verhältnißmäsig nicht oft vorkommt, so begründet es da, wo es üblich ist, im Zweifel einige Wahrscheinlichkeit für die Ritrermäsigkeit des Geschlechtes», In dein Teutschen Reich bestand zu keiner Zeit ein Reichsgesetz oder ein Reichsherkommen, welches die Führung des Vorwortes „von" vor dem Geschlechtnamen, für ein Vorrecht der Rittermäsigen oder des niedern Adels, oder für ein Merkmal der Ritterbürtigkeir oder des Adelstandes erklärt hätte. Auch war es seit der Mitte des eilften Jahrhunderts, wo die Mode begann Zunamen als Familiennamen zu führen, bis auf den heutigen Tag Narionalsittc, daß nicht bloß Ritter- mäsige oder Personen vom heutigen niedern Adel, sondern auch viele Nichtritrermäfigc I, nicht bloß vom Bürgerstande, sondern auch vom Bauerstande, selbst von hörigem oder un- 86t ff. Ebendeß. Anmerkungen über das Staats- u. Kirchen- recht, Z. 596 ff. Ebondcß. bürgert. Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Bd. I, H. 199; Bd. Ill, Z. tgg, S. 202. Eben- deß. Anleit. zur Ahuenprobe, Z. 94 ff., S. 42? ff. C. F. Pauli, Eiuleit. i» die Kenntniß des deutschen Adels, S. 42. Moser, teutsches Staatsrccht, Th. 19, S. 32. 1) Der ReichskammcrgerichtsAssessor V. K. äs (äuäs nu8 (v. Guden), in seiner 8vlIe >NS I. varivrum OsslomaMriorunr SIS. slttlinsos. t^z3. 8.), in der Vorrede S. 15, schreibt: "ttss^sctu ignobillnin in>8- suutur srronea prassu^^osita, et »sculä srrores: vt^iote >;ui vel !> Ivco uatiuitatis, vel ab aeäibus, <;uas iuliabitaruut, aut ^rluuiin !» si8 !>8^,exere luoem, siäcsns 8as;il88ims) nomlna äsr!»!>- ruut 8ua; iuäv<;ue äs 8S ssribenteg läsaiu leetorl, nsssio iterum i^uain, i»->erunt äs slara all^ua Stiels rs i^8a ciuisas as ^le- Izslae svu>!n!»u!8 Iioniius8; aäeoc^us aä Iiumäiors8 saneellox re- lereuä!". Auch s. man (I. C. W. von Steck) Von dem Ge- schlechtsadcl u. der Erneuernug des Adels (Leipz. 1788. 8.), S. 53. (S. M. E. von Schliessen) Nachricht von einigen Hausern des Geschlechts der von Schliessen oder Schließen (Cassel 1784. 4.), S. löl. 104 freiem, besonders in Niedersachscn und Westpbalen, am Niederrhein und in den Niederlanden, die Partikel „von" ihrem Zunamen vorsetzten. Daber war von jeher, und ist noch heute, das Borworr „von" vor Zu- oder Geschlcchtnamen, kein zuverlässiges Erkennungsmerkmal der Abstammung von rittermäsigen oder adclichen Eltern, oder von selbst erworbener Rittermäsigkcit. Urkundlich läßt sich nachweisen, daß in und seit dein Mittelalrer eine grosse Menge von Ritterbürtigcn oder Adelichcn, dafür bekannt und allgeemcin anerkannt, ihren Zu- oder Ge- schlechtnamen das Wvrtchcn "von" nicht vorsetzten. Hundertweise läßt sich dieses darthun, namentlich aus der Lebenszeit Clara's und Friedrichs des Siegreichen. In dem von Kremer I bekannt geinachten "Verzeichnis! der Fürsten, Grafen, Herren, und vom Adel, welche mit Pfalzgrafen Friedrich Kurfürsten Anno 1460 in der Niederlage von Pfcddersbeim gewesen", erscheinen unter den namentlich aufgeführten ein hundert und fünfzig Rittermäsigen, weniger nicht als sechzig ohne "von". In dem gleichfalls von Krciner H bekannt gemachten "Verzeichnis? derjenigen Edlen und Ritter, welche in dein Treffen bei Scckenheim den 30. Juni 146Z in Pfälzische Gefangenschaft gekommen sind", findet man unter den daselbst genannten ungefähr ein hundert und zwölf Rittermäsigen, vier und zwanzig ohne "von". In den Rüxncrischcn Verzeichnissen der "Ritter und Edlen" auf den Turnieren zu Heidelberg 1481 und zu Stuttgart 1484, welchen "Herr Ludwig von Beiern, Herr zu Scharpffeneck" als Turnicrgenoß beiwohnte, bemerkt man auf dem ersten fünf und vierzig, auf dem andern vier t) Kr cm er, Urkiindcnbuch, S. 199 ff. ?) Ebendaselbst, S. 277 ff. 405 und zwanzig Ritter und Edle ohne „von". Eben so zwanzig in dein Rüxncrischcn Verzeichnis; der Rittcrinäsigcn auf dem Turnier zu Jngolstadt 1484. Auf den: Turnier zu Onolzbach im Jahr 1485, liefert das von Jung aus den; Ansbacher Archiv veröffentlichte Verzeichnis; ') neun und zwanzig Ritter- mäsige ohne „von". Das Verzeichnis; der auf dein (von Rüxner nicht beschriebenen) Turnier zu Strasburg von 1390 I nennt drei und sechzig „Ritter und Edelknecht" ohne „von". Auf der Nainenliste des von dem Markgrafen Albrecht zu Brandenburg im Jahr 1473 zu Schwabach gehaltenen Rittcrrechtes H, findet man vier Ritter genannt ohne „von". Unter der „Ritterschaft", welche 1474 Markgraf Albrecht von Brandenburg dein Kaiser wider den Herzog von Burgund zuführte, waren sieben und zwanzig Rirtermäsige o h n e „ von " I. In drei Namcnlisten von Ritrermäsigcn, aus deut Ansbacher Archiv H, findet man, in der ersten von 1339 bis 1552 vierzig, in der zweiten von 1387 bis 1492 vierzehn, in der dritten ohne ZeitDarum acht ohne „von". Fünfzehn adeliche Patricier in der Reichsstadt Nürnberg, ohne „von", werden genannt in einem Verzeichnis; von 1549 °). In einem Aufgebot der Pfalzischen Ritterschaft um des Schwäbischen Bundes t) C. I. Jung, Ni5ceIIaneorum, 4om. I. S. 368 ff. 2) In des Archivars der Reichsstadt Strasbnrg Jeh. Jac. Wcncker's Abhandlung: "Des vcrbnrgerten Adels zu Straßburg Thnrnier- Rccht"; in II, 4. LenekenlierA mestitiniouum ex rniiverso stire et bistoria Volumen ((7iszas 3.), 706. sc^. 3) Bei Jung, a. a. O., 4. I, S. 366 ff. 4) Man s. das Verzeichnis; bei Jung, a. a. O., 4. I. 361. 5) Bei Jung, a. a. O., 4. I. S. 62 ff; 1. III. S. 235 ff. und 242 ff. 6) Bei Jung, a. a. O., 4.1, S. 97 f., zu vergleichen mit 4. III. S. 286 f. 106 willen von 1594, sind sieben und fünfzig Rittcrmäsige ohne "von" namentlich aufgeführt I; auch "Graue Ludwig von Lowenstein" ist in dem Aufgebot genannt. Unter 1l7" Pfälzischen Edelleuten", welche ein "Aufgebott - Register wider Mayntz" von 1494 benennt^), find sechs und dreisfig ohne "von". Ohne Vorsetzung eines "von" schrieb sich auch die Augsburger altadeliche Familie Welser I, aus welcher die schone Philippine Welser, Tochter Franz Welser's und einer Frciin von Zinnenberg, abstammte, deren lang geheim gehaltene Vermählung mit dem Erzherzog Ferdinand von Oestreich, um das Jahr 1559, grosse Aehnlichkeit hat mit dein Ehcfall Friedrichs des Siegreichen. Diese Beispiele mögen genügen zum Beweis des obigen Behauptungsatzes. Leicht lassen sich dieselben in Menge vermehren aus Urkundensammlungen, Ritterschaft- und Vassallcn- verzeichnisscn, Rüxnerischen und andern Turnierbeschreibungen u. d. m. 1) Reichsstandische Archival - Urkunden und DueumunUl ,,ä caus-nn e^uesliem (Regensbnrg 1750. Fol.), Th. I, S. 570— 578. 2) Ebendaselbst, S. 580 ff. 3) P. v. Sketten, der jüngere, Erläuterungen der in Kupfer gestochenen Vorstellungen aus der Geschichte der Reichsstadt Augsburg (Augsb. 1765. 4.), S. 118 ff. 4) Man sehe die angef. » Reichsstandischcn Archival-Urkunden ", Th. 1, S. 24, 349, 351, 352 u. 592. I. G, Ester, auserl. kleine Schriften, Bd. I, S. 862 ff. Mader reichsritterschaftliches Magazin, Bd. I, S. 454. I. G. Widder, Beschreibung der Kurfürstl. Pfalz am Rheinc, Bd. IV, S. 468. F. G. A. Schmidt, Beitrage zur Geschichte des Adels (Brauuschw. 1794. 8.), S. 151 ff. Cph. v. Remmel, neuere Geschichte von Hessen, Bd. I (Cassel >835. 8.), S. 30. 4t>7 8 ^ Fortsetzung. Entscheidet, wie dargethan worden, der hie und da bemerkbare Mangel cineö „von", vor Clara's Familiennamen, nicht schlechthin wider ihre Ritterbürtigkeit, so spricht dagegen für dieselbe das anderswo bemerkbare Daseyn des „von" vor ihrem Namen, und die ausdrückliche Anzeige ihres ritter- mäsigen oder adelichen Geburtslandes, in dem Bericht glaubwürdiger Geschichtschreiber, insbesondere in jenem des Abtes Trirheim '). Dieser, wegen seiner Geschichtkunde und Forschbcgierde geschätzte Hisioriograph war in der Lage, zuverlässige Kunde von Clara's Herkunft sich zu verschaffen. In der Zeit Friedrichs des Siegreichen machte er zu Heidelberg seine akademischen Studien, dann ward er l4b>2 Mitglied, und schon im folgenden Jahr Prälat der Benedictinerabtci Sponheim oder St. Martin bei dem Schloß und Flecken Sponheim in der vordcrn Grafschaft Sponheim, welche damals in pfalzgräflichem lind markgräflich-badischem gemeinschaftlichem Besitz war. Während seiner drei- und zwanzigjährigen Amtführung zu Sponheim, siand er, hauptfächlich wegen seiner krypto- graphischen Kenntnisse und Arbeiten, in enger persönlicher t) Gebohren 1462 in dem Flecken Trittenhcim bei Trier. Er war Abt zu Sponheim von 1483 bis 1506, bann Abt des Kloster St. Jacob bei Wirzburg, wo er am 16. December 1516 starb. 2) Auch wegen seiner Wahrheitliebe; doch in pfälzischen Dingen, so weit er nicht in Folge seiner personlichen und amtlichen Verhältnisse, und einer innigen Vertraulichkeit mit dem Kurfürsten Philipp, durch gleichzeitiges Interesse und ausgesprochenes System des psalzgrästichen chanfcs sich beschränkt glaubte. Desto glaubwürdiger ist, daß er für Clara'S Ritterbürtigkeit sich bestimmt anSspcicht. 108 Verbindung mit dein Kurfürsten Philipp, bei dein er oft viele Tage in Heidelberg zubrachte '). Freher macht die Bemerkung, Trirheim habe die pfalzgräfliche Familie, der er viel zu verdanken gehabt, durch seine Feder auszuschmücken gesucht "ljuantum potent" ^). Durch seine Annahme der Abrwürde in dem Bcncdictiner- klostcr St. Jacob zu Wirzburg (1506) besonders seit dem (am 28. Februar 1568 erfolgten) Tode des Kurfürsten Philipp, frei geworden von pfalzgräflichem Einfluß, konnte Trithcim sich nicht mehr beschränkt fühlen in der Freiheit, aufrichtig und wahrheitgemäß sich zu äußern über Clara's Geburtstand. Nunmebr schrieb er, in der sehr erweiterten Umarbeitung und Fortsetzung ^) seines Llrronicon llii-sun- 4) Vita cko. Trübem!!; In Tritbemii 8te^!>nogrn;il»!i vimüeak.i, ro8eraw el illu8trata, auetvre ^V. T. He icke! (Üloriucki. 17s i. 4-), 4t- spI ,i.-> (1)arm8t. 162t. 4.) , p- 2. 2) ülarcju. Trelier, rerum Ovrmanicar. 8eiu)>Ior. V. II (eckit. Vr- gent. «7 <7. kol.), p. 317. 3) Um Mißverständnissen vorzubeugen, bedarf dieses einer genanen Erläuterung. Während seines Aufenthaltes zu Sponheim, bis 1506, hatte Tritheim sein Lbrouicum Ilirsangicnse nur bis 1370, und meist sehr kurz, bearbeitet. In dieser Gestalt hatte dasselbe Freher drucken lassen, in den von ihm Heransgegebenen Tritbemi! o^>eribu6 bwtoriew (Trane»!. 1601. toi.) Tart. II. 1. 88e8, um das Vierfache stärker als das frühere Werk; sie füllte in der Handschrift zwei sehr starke (Folio-) Bände. Erst I6SV erschien dieselbe, gedruckt, unter dem Titel ,, Vnnale8 Ilirgaugieiwes,/, in zwei FolivBänden, ans der Druckerei des Klosters St. Gallen. Aus der von dem Psalzgrascn Johann, Herzog zu Zwcibrückcn, ihm geliehenen Hand- 409 gienss, welche er im Jahr (5l4 vollendete und die erst sechs und achtzig Jahre nach seinein Tode gedruckt erschien, wie folgt: „ sil iclai'ic'us germit ex »ostili czuaclum stie— miiiu liliuni, nomiiw TiUclov ielim, c^ui Iroclie (lc>ine8 est in I.esteustein^ I. In einen: früheren Geschichtwerk, welches Tritheim noch in dem Kloster zu Sponheim, und zwar (nach seinem eigenen Bericht) „auf Befehl des Kurfürsten Philipp", auch sogar an Ihn („ml l'alutinnm comitem, pi'irwPoru eleetcwem") schrieb, hatte er bloß schrift dieses Werkes, ercerpirte Freher die den Kurfürsten Friedrich den Siegreichen betreffenden Stellen ans den Jahren 1437, 1449, 1452, 1474 und 1477, und ließ dieselben, mit Noten und Znsätzen, besonders drucken, nnter dem Titel: Krl- derlei Nulutiui (lomins, Luvarluec^ue ck»cis, Nr!nclpl8 bdeetoris, I>e8 ASStno, 8er!ptors du. Nr l tb emlo; onm udditluuipu8 ex estisckem Nrlncipi» Iu8torla per Aluttlu'um Xemuuteu8eiu et nlios cke8erl^k>. Ileidellz. äsc>2. ff. Dabei warnte Freher den Leser, von diesen dnrch ihn gemachten Excerpten nicht etwa die Schlußfolge zu ziehen, "peeullarem luisse :> Nrltliemiu lilzellum Nrl- derieo trlbutume. In der ersten Ausgabe seiner Herum Aermli- uic-irum Seriptore8, von 1602, in dem Jnhaltverzeichniß, fuhrt Freher diese He8 AS8tu8 mit auf, aber nicht als daselbst eingerückt, sondern mit der Anmerkung: „Idae c^uorpre eodem boe tempore ( r 6 » Z ) upud no8 .( nämlich 8epurutlm) eduutur». Dagegen wurden solche unter dem Titel: „Nr! derlei Nalutinl LIeetorl8, efu8 nomluig prlml, He 8 ^e8tae, ,Io. Nrltbsmlo ndlmte, 8erlptore", einverleibt der neuen von B. G, Struv besorgten Ausgabe von FreHer's Her. «ermun. 8eriptor., 1. II. (^.rgeut. «7^7. lol.) p. 327 — 3Z7. Weil die besondere Ausgabe dieser kleinen Schrift von 1602 sehr selten war geworden, ward sie mit Freher's Noten und Zusätzen abgedruckt in du. .tue. Heiuburdl rerum Nulutluur. 8criptor. vol. I. (1lurol8r. t7ffs. 8.) als Anhang, unter Num. XI und XIII, die Auszüge aus Tritheim S. 1 — 85, Freher's Noten und Zusätze S. 90 —134. 1) Nritbemiu8, !mnsle8 H!r8su°!en8e8, Nom. II. (tppi8 Nouu8terll 8t. Quill r6go. lol.) ud uun. »437. p. 3g7; und in Freher's Herum Qermunlcur. 8cript«r. Nom. II (edit. /Lrgeut. »7^7. kol.) p. 828. 150 gemeldet: " bricloi'ic'us.... lillciZ tamou cluos gounil ex csualluin (llara" '). Der kurpfälzische GeheimeRath Paul Hachenberg schreibt in seiner Geschichte des Kurfürsten Friedrich I.: „Lrai in aula virHN, uetute kloreris et loima iusiniiis, (..l:»ra re 'bettin^eii rlictu, euin in soeietatem tlrnri recissn't et seenin znncht Nicolaus Rittershusius, Professor der Rechte zu Alrdvrs, der, nach Gatterer's Urtheil^), zuerst gesucht hat, Unsinn in der Genealogie zu vermeiden, nennt als Stammelrern des Fürstlichen Hauses Lowenstein - Wertheim: -,Urickei'icu8vietnrin8ns,electn> Ualatinn!,, n:Un5 (lUKX^LXXV. Llara « Uettin^en" serner: " Uricleiiens vietorinsns -I) Tritbomius, Lbronicon snecessionis Ilneum Lavariae et tlo- mitum palatinorum, ack lülüli^nim, pulatinum comiteni, ^rinei- ^>em electorem; in seinen von Marqn. Freher cdirten Opei-, lnstvrica sVraneol. röor. kol.), T-nt. I, ,i8. Auch besonders gedruckt ward dieses Chroniron, zn Frankfurt schon 1544 nnd 154S. 4., und teutsch übersetzt von P. E. Vögelin, 1616. 4. Von demselben meldet Tritheim selbst: "Item serenissimo Pein- rn)ie Domino ? b ! I i s? o Lamite T.alatin« Hlieni, ac Lavariae Ilueo sribenle, scristisi (lbronieon breve, sueeessiones IXunm Ilavgriae eompleetens cnsus exoi'ckü non snni memor/,. So Tritheim. in seinem " Xe^iaelius spnerilis), >ck est Tibet- Ins clo 8tn<1!is et 8eript!s pro^rüs a pneriliu re^ietitis", welchen, ans einer papierncn Handschrift, Joh. Gc. Eccard seinen Tor- pus lüstoricnm medii aevi, T. II. sTi^s. kol.) eol. «826 — t3stst, einverleibt hat, eol. t8stZ. 2) Taut Ilacb ender^, bistaria e, atornm, HeAinn, I)n- enm, Tomitnm, alioruml^ns Droeerum fTubinc>'. edit. l. 1608, eilit.3. r66st. kol.), in der Stammtafel des Hanfes Lvwenstein. 44t olocton, Clana « Toltio^ou, slii'^s cmm'lnm a I.ooueii8>ein- Wenlreiio " '). Daniel Parcus, ein Pfälzer, welcher 1635 starb, meldet: b>ickei'iou8.... matniioooio 816! eojiulavit Uvb>ili88i- inam lemioam Llaram « Tmün^cm Der kurpfälzische Rath, Historiograph und Heidelberger UniversttätsBibliothekar Tolner schreibt auf der Stammtafel tl vor seiner pfälzischen Geschichte: ,/?iickeiicu8 (log. Vic- toric>8u8 lssl..... t/.r. Clara lss. (IRIia) l>l... bl«6i1i8 ven8te!nen8i'om Coioitom" ^). Zwar wollte Estor in Erfahrung gebracht haben, Tolner habe durch den damals lebenden Grafen (seit 1711 Fürsten) Maximilian Carl von Lowenstein-Wercheim sich verleiten lassen, Seite 67 seiner Geschichte, und die derselben vorgesetzte Stammtafel C umdrucken zu lassen, um etliche Stellen zu unterdrücken, welche dem genannten Grafen unangenehm ge- 4) Kiner8l>u8iu8, I. c., in der Kurpfälzischen Stammtafel. 2) Da», Uaren8, IÜ8lc>ri:> U-ivaro-Ual.iüna, p>. s3o. festit. 2. cnra (>. C, 4oanni8. Traneok. 17^7. 4.; in der ersten Ausgabe, von 1633, p. ?-4o.) Joannis, in einer S. 230 n. f. beigefügten Note, überläßt die Entscheidung der Frage von Clara's Ritter- bürtigkeit denen, welche solches näher angehe; später aber, in der unten angeführten Note zu Reiger's Schrift, nimmt er keinen Anstand, dieselbe Clara von Tettingen oder Dettin zu nennen. Parens scheint dem unten angeführten Reinhart gefolgt zu seyn. Er war ein Enkel von David Parens, Professor der Theologie zu Heidelberg. Die verschiedenen Urtheile über den Werth seiner pfälzischen Geschichte, führt Joannis an, in seiner Vorrede, S. 140 ff. 3) C. T> Tolner, ln8tor!a Uabu!»» fTruneok. ^700. fol.) die vorgesetzte Tabnlu C, betitelt: „ Cenvaloizia Coinüum Ualminorinn Ul>en!« ete. — 142 wesen seyen Allein das? Tolner das lbndruckcn, in einem schon in den? Publicum verbreiteten Werk, wenn es Statt gehabt, aus diesem Grunde, der von ihm selbst erkannten historischen Wabrheit zuwider sich erlaubt haben sollte, darf obne strengen Beweis nicht angenommen werden, weil derselbe, als eidlich verpflichteter kurpfälzischer Rath und Historiograpb dadurch nicht nur eine strafbare Verletzung seiner Amtpflicht, würde zu Schulden gebracht, sondern auch seine historiogra- phische Ehre geschändet haben. Im Gegentheil, es muß, zufolge der für pflichrmasiges Verhalten streitenden natürlichen und positiven Rechtsvermuthung, so lang bis das Gegentheil streng erwiesen ist, angenommen werden, daß Tolner nach gewissenhafter Ueberzeugung zur Aenderung sich entschlossen habe. Auch gibt der Pfalz-Zweibrückische Professor Joannis, der pfalzgräflichen Geschichte sehr kundig, den von Tolner gelieferten Stammtafeln ein ausgezeichnetes Lob. „Uolchuis omniflus", schreibt er, jZiumPIuirt. Ic! numcjue o^eram cleclit, lacurms uliorum ut Ln^gckerM flixla eiwei- resefue aoirchmmt" Der so eben angeführte Joannis meldet^), Kurfürst Friedrich habe „seine beiden Söhne, Friedrich und Ludwig, die er mit Clara von Temngen oder, wie sie andere nennen, 1) I. G. Estor, auserl. kleine Schriften, Bd. I, S. 665. 2) Ans dem Titelblatt seiner " tLststillounm -«I bllsMi-i-im p-ilmin-uu flteiäallz. 1709. k»I.)" nennt Tolner sich „8m-eni88. Lloet. pa- 1i>t. (lonsiliar. Lt HisturivAi'-lplius, ar.4c!>(I. 14Iu- tiimm noseenclam sticienüstus, p. 20. vor seiner eben angeführten Ausgabe von ?are! biswria Lavarico-b'slaüna. 4) In einer Anmerkung zu I. F. Neiger's Schrift: "Die ausgelöschte Chur - Pfalz - Simmerische Stamms - Linie". S. I. G. Estor, auserl. kleine Schriften, 1. Bd., 3. St., S. 665 f. 445 Dettin, erzielet, ehelich erzeugt". Auch der ungenannte Verfasser des im Jahr li)24 zu Frankfurt gedruckten Stcmmm I^oiwtonianmn, von welchem unten (Z. 39) naher die Rede seyn wird, schreibt: "Duxit erg'0 (kA-ickermus) bioliilissinmni loenümun (llarain » 4'ettiiiAen, oaiucsrie aoeesiit uxorein". Auch der unter (Z. 40) angefübrtc kurpfälzische Geheime Sccretar und Geschichtschreiber Colini nennt sie "Olulre r/um (8lntlA. 166/s. ss.), e. 6- Z. 12. p. 167. Istanr. I. !nol<, äi88. ste matrimonio IsAe 8al>ca eon- liaoto (4lu>i5. 1676.), eap. 2. n. 60. ?. st. 8p>ener, 8)IIc,Aö ^anaalvAieo-bistoriea (?rane»l. 1677.), p>. ig3. 8r^. et 28g. Ebenderselbe, Il>8torla >»si->>stnn> >II»3tr. 8LU Ojieris borul- clie!. pars 8peeial>8 (b'ranoos. 1680. lol.), Ild. I. c. 06. Z. ss. 22Z. (B. v. Zech) Europäischer Herold (Leipz. 1689, vcrm. 1705, Fol.), TH.I, S. 731. Ge. Lvhmeier, histor. u. gcneal. KInber's histor. Abhandlung. 8 114 Historiker, dein damals die Münchener Archive berufbalber zu eigener Einsicht offen standen, der Kvnstch'ch-Bayerische Geheime Rath und Kämmerer Freiherr von Hörmayr die Dame, mit welcher, wie er sagt, der siegreiche Kurfürst von der Pfalz Erläuterung derer europ. Reiche und Fürstcnthüiner (Lüneb. 1690, verm, 1695, Frl.), Tab. 6. I. T. pkelkin^er, Vüriarii !u- stitutiunes suris ^>ubl. illustratae (Tribnr^. t6gt. ree. anet. du- tbae 178g. ff.), blz. III. tit. 17. n. iuo. i3u6. II. a Tue- cesi, Iinbvl, notitia 8. II. ,1. ^rocerum (estü. 5. 8lutiA. r6gg. lul.), Iil>. ff. c. t. §. 8. ^>. 171. et üb. 8. c. 6. Z. t. p. Z68. s^. I. TV. Textur, sus ^>>1>I. statunm im^. (Traneok. 4701. ree. id. 1722. ff.), tit. ,3. u. 16ff. p. 76/s. F. Lucä, des heil. röm. Reichs uralter Fürstensaal (Franks. 1795. 4.), S. 468. Cph. Besold, rechtl. Bedenken, in Lü- nig's Tbesaur. jnri? derer Graffen u. Herreu (Leipz. 1725. Frl.), S. 564. Joh- Joach. Müller, Reichstags-Tbeatrun, usiter K. Friedrichs. (Jena 1713. Fol.), S. 560. I. P. v. Ludcwig, Erläu- ter. der Gold. Bulle, Th. II (Leipz. 1719. 4.), S. 1368 u. 1380. N. H. Gundling, Discnrs über den Westphalischen Frieden (Franks. 1735. 4.), S. 218. I. C. Jselin, histor. u. geogr. allgcm. Lcxiron, Tb. II (Basel 1729. Fol.), S. 377 u. TH.1II, S. 201. (I. Ä1. ste I. u- <1uII, ste sure lueminarnm illustiiuw (len. >^3ff. lul.), p. 28. I. Hnbner, geuealog. Tabellen, Th. II (Hamb. 1727.), Einleitung, S. 30, u. in der Ausgabe von 1744, Tab. 367. I. O. Koler, historische Münzbelustigungen, Th. V, S. 308 ff. .1. T. 8cliannat, liistuire abre'°ee >1s la maison Palatins (stranekort r^ffo. 8.), p. 3ff. d. st. >1s pfekkel (in seiner früheren Lebenszeit Herzog!. Pfalz-Zwcibrückischer Resident zn München, und daselbst Director der historische» Classe der Akademie der Wissenschaften), TTrsste sbi'ono1ut>ii«torianr imperii (doett. 1768. ff.), Tab. 8. Ebendeß. Handbuch von den besonderen Teutschen Staaten, Tb. I (Gött. 1758. 8.), S. 374. G. A. Will, Lehrbuch einer statistischen Genealogie (Altorf 1777. 8.), S. 164. 116 heimlich, seir dem 29. April 1479 öffentlich in Ehe gelebt habe, "eine Augsburg er Partricierin Cläre von Ter- reu" Endlich wird Clara ausdrücklich von Temngen titulirr, auch von dein Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz, in einem Schreiben an Kaiser Carl Vl. vom 16. Jänner 1727 2), und in einem andern an den Herzog Johann Christian zu Pfalz-Sulzbach vom 21. Mai l733 H; desgleichen von diesem Herzog, in einem Schreiben an den genannten Kurfürsten vom 4. Mai 1733 H. Was den von vielen Schriftstellern, wie oben erwähnt, bei Clara gebrauchten Zunamen "Tcttingen" oder „Der- tingen" betrifft, so gab es in dem Mittelalrer, namentlich in Clara's Zeitalter, in Oberteutschland unbestreitbar ritrermäsige Familien von Tertingen I, von Deltin- (A. G. Vaz) Entwickelung des Begriff? unstandesmäsigcr Eben (1731. 4.). S. 79. F. I. Metzger, kuhrpfälzischer Geschichts- kalender (Mannh. 1789. 8.), S. 46- F. P. Wundt (Prof. der Geschichte zu Heidelberg) Entwurf der allgem. rheinpfalz. Landesgcschichte (Maunh. 1798. 8.), S.W. Xoeb er Zcbnell, bisloire !>I>re»ee clrs Iruire'ü, N. VI slch,ri5 ^817. 3.?, p. /I73. V. (4>>il. Xncb, tastloan <1oü rnvointiuns cke I'Xrrrop»' (ncnrv. eab. gff, 7». BZ. »ou t^er Nahm er, Entwickelung der rheinischen Territorial- und Verfas- sungSvcrhältnisse (Franks. 1832. 8.), S. 453. 1) Historisches Tagebuch für Banern; in dem Taschenbuch für vaterländische Geschichte, herausgegeben von Joseph Frkrn. von Hormayr. Neue Folge. Zweiter Jahrgang 183t (München 183t. 8.), S. 880 f. 2) In der angef. "Widerlegung" :c., Num. XX, S- 155. 3) In der angef. "Widerlegung" :c., Num. XXIV, S- 162. 4) Ebendaselbst, Num. XXIII, S. 161. 5) Ein "Theis (Matthäus) von Tetingen" erscheint in der Liste der Grafen, Ritter und Vaffallen, welche 1471 in dem Belage- 8 * g e n '), von TetNnger und von Dctrlingen Nun lassen sich zwar positive Beweise dafür, daß Clara Mitglied der einen oder der andern von diesen Familien gewesen sey, eben so wenig beibringen, als für die Behauptung daß Clara rungsheer des Kurfürsten Friedrichs des Siegreichen vor Wachenheim an der Haard gewesen; beiKremcr, Urknndenbnch, S. 44t. Im Jahr 1365 war ein Bernhard rwn Tcttingen Chorherr bei dem Dom zn Augsburg, und Oheim des dortigen Patriciers Conrad Portner. P. A. v. Stctten, der altere, Geschichte des heil. röm. Reichs Freyen Stadt Augsburg, Th. I, S. 108. Eines Freien von Tettingen, vermählt mit einer Freien von Neyencck, wird erwähnt von ^Vollg. I. a^ins, de AKNÜNIN aliquot m!»rat!onibus, p. Auch gedenken eines Geschlechtes dieses Namens, Scbast. Münster, in seiner Cos- mographie (Baseler Ausg. v. 1628), S. 714, und Crnsins, in seinen annal. 8nsv., ?. II, I!b. g. c. 2 0. 1) Ein Götz von Octtingen ist genannt in einem Bündniß von 1392 der Herren, Grafen, Freien, Ritter und Edlen Knechte in Schwaben, bei Hatt, de pace pvblica, p. 2Z2. Das Wappen der Schwäbischen adelichen Familie von Dettingen ist abgebildet in Sieb macher's Wappenbuch, in der Ausgabe von 1708 in Fol., Th. II, S. 89. Ein Albrecht von Dettingen, dessen und seiner Gemahlin von Randcck Tochter Clara gewesen sey, wird genannt in Köler's histor. Münzbelustignngen, Th. V, S. 430. Ein Hans von Dötingen empfing 1376 als aufgetragenes Mannlehn von dem Grafen Johann zu Wertheim fünf Pfund Heller jährlich, laut seiner Bekenntnißurkunde von Sant Johanstag zu Sunwendy (Sunwende oder Sonnenwende, 24. Juni, Ualtans, calendarinm inedii aevi, p>. r r 0) 1376, deren Original in dem Löwenstein - Wertheimer gemeinschaftlichen Archiv aufbewahrt wird. 2) Wappen einer adelichen Familie von Tettinger, bei Siebma- cher, a. a. O>, Th. IV (1657), Taf. 180: im 1, und 4. blaneu Feld männliches gelbes Brustbild, mit vorwärts gekehrten Gesicht, im 2. und 3. weisscn Feld drei (jede an einer Spitze der andern stossend) von der Linken zur Rechten diagonal gelegte Rauten. 3) Das Wappen einer adelichcn Familie von Dettlingen im Elsaß, eine Lilie in blauem Feld, ist abgebildet in Sieb macher's Wappenbuch, Th. I (erste Ausg. von 1605. in 4.), Tafel 196. 4) Eines Ungenannten, bei Köler, a. a. O., Th. VI, S. 436. „aus einen: reichsfreicn unmittelbaren reichsadelichen Geschlecht entsprossen sey Allein nicht blos die Gleichheit, auch die Aehnlichkeit der Zunamen begründet oft für die Familiengemeinschaft eine Wahrscheinlichkeit, deren Grade nach den Umstanden des Falles zu bestimmen sind; besonders in dein Mittelalter, wo man es mir der Sprech- und Schreibart der Geschlechtnamen nicht so genau zu nehmen pflegte, wie heur zu Tage. Die Ritterbürtigcn pon Rieden heisscn in bayerischen und pommerischcn Urkunden des 13. und 13. Jahrhunderts, Ried, Riden, Ridiggen und Ricdingen I. In Bayern blühte im zwölften Jahrhundert ein (wie das bei ihm gebrauchte Prädicat ncllnlis bewährt) DynastenGeschlechr, dessen Name in Urkunden sehr verschieden geschrieben wird, nämlich Slibingen, Slibign, Slipphingen, Sliwingen, Störungen und Sluvin- gen I. Die rittermäsige Familie von Gcusau heißt in Urkunden auch Gcussau, Güsau, Geussa, Geuß, Geusen ^). Das vormals reichsumnittelbare Geschlecht von Trümbach heißt in Urkunden des Mittelalters auch Truembach, Trübenbach, Trubenbach, Trubcnbeche und Drumbach I. Die vormals reichsunmittelbare (seit 1726 gräfliche) Familie Schlitz genannt von Görtz, führt in Urkunden des 12. bis 15. Jahrhunderts die Namen, Slirese, Slitz und Schlitz ^). Die heu- 1) Alonurnent.i IZoiea, T. IX. ji. sttZ. 44g. 474. 1^. v. Viößsr, Ecxl. ttoineian. lli^Iom., T. I. ^>. 346. 2) Alcmnmentli Loica, T. I. 363. 1?. XII. ^>. -oo. .3) Val. König, genealog. Adelshisterie, Th. I, S. 417. 4) duüenns, Lo<1. üiplom., 1. V. ^>. 338. 8cliannat clien- t. 278. 34>. 473. Jvh. Klüber, in (G. F. Albrecht's) Neuem genealog. Handbuch des Adels, ans das I. 1778, Th. I, S. 213. 5) 8ebanIIaI, I. e., si. i3g. 333. i3s). Ebendesselben kiuebv- HL tigen von Schliessen und von Schließen sind von gleichem Geschlecht, aber jene von Pommerischem diese von Märkischem Stamm. Die ersten heissen in Urkunden des 12. bis in das 16. Jahrbunderr, Sclev, Sleive, Sliwin, Scalipe, Schlcve, Sclef, Schlif, Schliessen; die zmeiten führen in Urkunden des 13. bis in das 15. Jahrhundert, die Namen Slowin, Zlüvene, Slywm, Zlewin, Sliwin, Sliven, Slewen, Schlyffen I. Diese Beispiele bewähren, daß gleichwie in dem Mittel- alter „oft in einer und derselben Familie mehrere Geschlccbt- namen gebräuchlich waren also auch damals bie und da der Familienname auf verschiedene Art ausgesprochen und geschrieben, insonderheit daß derselbe bald verlängert bald verkürzt ward. Dieselbe Erscheinung zeigt sich auch bei den Wappen, deren zuweilen Einzelne oder Abtheilungen von gleichem Geschlecht, ganz verschiedene führten I. A 55- Fortsetzung. Darf man bei dem „Tett" und „Tort" in der Reichsstadt Augsburg, eine FannlienJdentität oder Gemeinschaft annehmen (Z. 27 Z, so spricht für Clara's Rttterbürrigkeit, daß in ihrem Jahrhundert ein „Tott" Mitglied der „Mehreren- ni.i vokis, p. Z75. I. e., 1. I. p. gg8. V. IV. p- gäch V. V. p>. 353. äonnnis, 8cripior. V. II. w 74^- 1) (S. M. E. v. Schliessen) Nachricht von einigen Hänsern des Geschlechts der von Schliessen oder Schlichen, vor Alters Sliwin oder Sliwingen (Cassel 1784. 4.), S. 160. 2) Worte Gatterer's, in seinem Abriß der Genealogie, Z.46, S.53. 3) Reinhard, Wappenkunst, Z. 216, S. 151 f. 419 Gesellschaft" zu Augsburg war Die Mitglieder dieser Gesellschaft waren daselbst „ Stubengenossen der Geschlechter" oder adelichen Patricier, vermöge eines von dein Patriciat im Jahr 1487 errichteten Statuts ^); dadurch wurden sie von den Patriciern als Standesgenossen anerkannt, wenn sie gleich der stadtverfassungsmäsigen Vorrechte der dortigen Patricier nicht theilhaftig waren. Bei Clara's Ritterbürtigkeit, welche oben (Z. 3l) aus dem Bericht glaubwürdiger Geschichtschreiber schon nachgewiesen ist, und sogleich hier zu voller Evidenz wird erhoben werden, ist sehr wahrscheinlich, daß ihr Vater Mitglied der Mehreren-Gesellschaft gewesen sey, wenn er nicht selbst Patricier war, wofür Herr von Hormayr a. a. O. ihn erklart. Wie viel oder wenig Werth man aber auch auf jenes " von" und diese Mitgliedschaft in der Mehreren-Ge- sellsebaft legen mag, es sieben ungleich wichtigere Beweisgründe für Clara's Ritterbürtigkeit zu Gebot. Ihre Bekleidung einer rittermäsigen Ehrenftelle, wie die einer Hofjungfrau oder Hofdame am Herzoglichen Hofe zu München, spricht, zumal in Verbindung mit den übrigen Beweisgründen, überzeugend für ihre Ritterbürtigkeit oder heurigen Adelstand (Z. 29). Der von Clara mit Friedrich dem Siegreichen erzeugte Sohn Ludwig von Bayern, Herr zu Scharffcneck, spärer auch Graf von Löwenstein, ward auf zwei Turnieren, dem zu Heidelberg 1481 und dem zu Stuttgart 1484, ohne Widerrede als Turniergenoß zugelassen; er ward, nach der 1) Paul v. Stetten, der jüngere, Geschichte der adelichen Geschlechter in der freyen Reichsstadt Augsburg (Augsb. 1762. 4.), S. 441. 2) Paul v, Stetten, der jüngere, a. a. O., S. 136 ff. Paul v. Stetten, der altere, Geschichte des heil. rem. Reichs Freyen Stadt Augsburg, Th. I, S- 2I!1 u. 614. 420 Turniersprache, getheilt, das heißt, zur Theilnahme an dem Turnier für fähig erklärt. Nach den Gesetzen derselben Turniere, man kann sagen aller, und nach den: allgemeinen Herkommen solcher Ritterspiele, konnte Ludwig dieses Vorrechtes nicht theilhaftig werden, bevor er nicht vor den Turniervögtcn und dem Wappenherold nebst seinen Persovanten eine vier- schildige Ahnenprobe gemacht, das heißt, vier rittermästge Geschlechtvorfahrcr, zwei von Vatcrseite und eben so viel von Muttcrscite, streng erwiesen hatte; er mußte vollgültige Be- weisrhümer beigebracht haben, daß seine Mutter, ja sogar die beiden Eltern derselben von Ritrerart gewesen seyen. Dieses Turniergebot war indispensabel. Solches Alles, in llreto et jure, ist unten (Z. 75) dargethan; es erhebt, für sich allein, Clara's Rirterbürtigkeit über jeden Zweifel. 8- 54. Schluß. Auch der von Clara mit Friedrich dein Siegreichen erzeugte erstgebohrne Sohn Friedrich (Z. 5K), war zweimal in dem Fall, eine Ahnenprobe, auf mütterlicher Seite nicht weniger als auf der väterlichen, inachen zu müssen; welche beidemal den beabsichtigten Erfolg hatte, mithin für genügend erklärt ward. " Friderick wart Thumherre zu Spier vnd Worms vnd was Prothvnotarius des Pabst"; so berichtet Matthias von Kemnat H. In einer Urkunde vom 14. März 1473 ") sagt Kurfürst Friedrich, sein Sohn Friedrich habe t) Bei Kremer, S. 52g, Note tu. 2) In Kremer's Urkundenbuch, S. 473. Auch in der „Widerlegung" :c., Num. III, S. 8t. !2t „ein duine Herrn pfrunde in dem Stieffr zu Spire uberko- nicn". Und die Grabschrift in der vormaligen Franciscaner- Kirche zu Heidelberg, wo Friedrich nach seinem am 16. Oktober 1474 erfolgten Ableben begraben ward, titulirt ihn „ koelesmi'uin ^Vovmatiensis et L^ziieiisis Lairoirious „» Der Aufnahme in den Domstiften zu Speier und zu Worins mußte eine Ahnenprobe vorausgehen, wovon weder der Kaiser noch der Papst '), am wenigsten der Bischof, dis- penfiren konnte. Die Nothwendigkeit einer vierschildigen Ahnenprobe bei dem Domstift zu Spei er, ward anerkannt von Kaiser Carl IV. in einem diesem Stift ertheilten Privilegium von 1362, worin der Kaiser Zusage gibt, daß ohne solche Ahnenprobe dasselbe einen kaiserlichen Precistcn anzunehmen nicht schuldig seyn soll H. Bei dem Domcapitel zu Worms ward schon in dem Mittelalter,, zur Aufnahine in dasselbe durchgehcnds der Beweis sechzehn adclicher Ahnen erfordert. Zwei Päpste, Martin V. und Nicolaus V., genehmigten nicht nur in Urkunden von 1426 und 1456, dieses alte Herkommen, sondern sie fügten auch das Privilegium hinzu, daß die Domcapitularen nicht gezwungen werden 1) Moser, teutsches Staatsrecht, Th. XI, S. 336. 2) "Daß Propst, Dechant und Capitul des Thnmb-Stiffts Speyr nicht schuldig seyn sollen, einige Person die ^nimm-ins preoes anff dem Stifft Speyr von ihme (dem Kaiser) und seinen Nachkommen ausgebracht und nicht von ihren vier Ahnen Gut Edel und Wappens-Genoß zu Schilt geboren wäre, zum Thnmb-Herrn anff- und anzunehmen". Älpler -W LI>r, oAmolagn, personmum illnsttnnm, cap. V. Z. 44- p- rag. Alle und jede dem Hochstist Speier von römischen Kaisern verliehenen Privilegien, Gnaden und Freiheiten, wurden feierlich bestätigt, 1366 von Kaiser Carl IV-, 1463 und 1471 von Kaiser Friedrich III. Die Bestätignngsnrknnden stehen in Lünig's Zpicileoinm eeele- -mist., Oonm>. II si. 888 , und in dessen Reichs-Archiv, ?mi. spee., Cvntin. I. Fortsetz. 3, S. 263 n. 271. 122 dürften, einen Unehelich geb ebenen in ibre Gemeinschaft aufzunehmen, selbst dann nicht, '/wenn derselbe von kaiserlichem oder herzoglichem Geblüte herstammte" Durch ein Statut von 1453 setzte hierauf das Domcapitel die Nothwendigkeit einer sechzehnschildigen Ahnenprobe ausdrücklich fest "), welches durch Brevcn und Privilegien die Papste Pius ll. 1454 und Clemens VII. 1525 genehmigend anerkannten Wie streng die teutschen Erz- und Domstifte schon im Mittelalter auf die Ahnenprobe hielten, ist allbekannt^); in Frank- 1) „Xnmerus praelaenclarum .... bastle ex autorltate pnntlllela restnctris est ast Ilapltnlares XIII. Daim'eellares vero IX. (I ei- nes. ^eoiit olini, ori^Ine Xabiles: I<)n»u>n eni>u masarian, !>I> übavlsgne repetltsm serlem reposeant inveteiAla cansuetustlne brnuNae I.e^es. ()nln et ,Ius lllust saam starepl- ransta slbi stevinetum, asplvmate caverlt: n« ill<>^iti,na Dar» na» tnin, etlamsi Imperlali, vel Dneall prasapla praerea- ins Inerlt, ast consartlnin srnnn cvAantur astnntlere." .1. 1^. 8cbannat bistoria episeopatns XVarmatiensis, Dann. I. sVraneol. ast Noen. (ol.) 6g. 2) ple Kinder, Vitriar. illustr. V. II., p>. 3g3. 3) ?lelkint>er, I. c. Daselbst findet man auch, S. 193 —197, und in Estor's Anleitung znr Abnenprobe, S. 433, die Geschichte eines denkwürdigen Streites über die Unzulänglichkeit der Ahnenproben zweier Brüder von Auwach, bei dem Dvmcapitel zu Worms, seit 1675. 4) Desto auffallender ist Spittler's (Götting. histor. Magazin, Bd. III, St. 3, S. 395) unbewachte Aeusserung: "Die Domcapitel (zu Speier und Worms) forderten (bei der Aufnahme Friedrichs) schwerlich eine Ahnenprobe". — Eine fast gleichzeitige Probe von der Strenge der Domcapitcl in der Ahnenprobe, liefert ein Schreiben des Bischofs Reinhard zu Worms vom 24. April 1455 an das Domcapitel zu Strasburg, worin derselbe diesem ein alle fürstlichen Ahnen namentlich specificirendes Zeugniß (Kundschaft) gab, daß Pfalz graf Ruprecht, Dompropst zu Wirzburg, später (seit 1463) Kurfürst zu Cöln, Sohn Ludwigs III., Pfalzgrafen bei Rhein, Herzogs in Bayern des 123 reich wurden sie deßhalb, schon vor Jahrhunderten, sprichwörtlich genannt les vruis InPitaux clo In nokilesse. Ohne irgend einen Beweis melden Spittler und Pütter die zwei Dompfründen zu Spcicr und Worms habe Friedrich durch päpstliche Provision bekommen. Wäre dieser rechtlich nicht zu vermuthende Thatumstand richtig, so könnte eine IV<>- visin jwjmlis nrch'nariu nur dann, wenn die zu vergebenden Dompfründen in einem der päpstlichen Monate wären erledigt worden, eine extraorcllrmria aber nur dann Statt gehabt haben, wenn im damaligen Fall der Pabst vi )nris clnvo- lutii, is dazu ermächtigt gewesen wäre. Aber in beiden Fällen hätte die Provision anders nicht als canonisch geschehen können, das heißt unter Anderem, an eine ^ersviia "iclouo.-i" I. Die Jdoneität der Person war aber bestimmt nicht nur durch das canomsche Recht, z. B. eheliche Geburt I, sondern auch durch das /'jus jmrticulure ecelpsiae, veluti I-Utioiw „olii- 1it!>tis"J, also im vorliegenden Fall durch die Statuten der Domstifte zu Worms und zu Speier, welche eme Ahnenprobe heil. rom. Reichs Kurfürsten, von Vater- und Mutterseite aus rechtmasigen Ehen bis zu den Urgrofeltern, preuvos pr»avia8- inei, prine. furis can. Z. ^.78 ei ZZ7. 3) Oap. r. ei liii, X. üe bliis ^resü^terornm orstiinnictis vel n«n. t. üe bliis presbvter. in VI. Va» Üispen, fu8 eeele- 5m5t. ni>ivei8>u», I'. II. 8eci. 1. t!t. ro. 0. 3. ZZ. g ei ro. p. >n. 620. 4) Worte G. L. Bohmer's, a. a. O., Z. 479, verglichen mit s. 438. 124 geboren. Wider dieses Gebot des dortigen ParticularRechtes, stand dem Pabst eine DispcnsationsBefugniß nicht zu '). "Zu der Speierischen Pfründe", schreibt Kremer, "hatte ihn (Friedrich) der H. Bater durch eine besondere Bulle geschickt gemacht, die an den Bischof von Speier ergangen ist" "). Diese Bulle hat Kremer in sein Urkundcnbuch nicht aufgenommen; weder ihr ZeitDatum noch ihren wesentlichen Inhalt anzugeben, hat ihm beliebt, er beschränkt sich oberflächlich auf den unbestimmten Ausdruck "geschickt geinacht". Vielleicht war die Bulle unter den Urkunden, welche seine Söhne betreffend, Friedrich der Siegreiche im Jahr 1470 dein Domcapitel zu Strasburg in Verwahrung geben ließ H. Sohin läßt Kremer — fast dürfte man, bei seiner nicht undeutlich hervorleuchtenden Affecrion wider Ludwigs Interesse, muth- massen, nicht ohne Vorbedacht — in Ungewißheit, was in Wahrheit die Bulle habe bezwecken sollen. Eine Dispensation von der aus einem äekeetti imtalium legitiiiuzruin entstandenen Irregularität, hätte der Heilige Vater damit von Rechtswegen nicht beabsichtigen können. Denn dadurch hätte derselbe sich rechrwidrig in Widerspruch gesetzt, mit dem ParticularRecht der beiden Hochstifte, welches eine Ahnenprobe aller Aspiranten, unbedingt gebot, mit welcher un- 4) ()nc>niam " ucl sns proprinnr cccstesiae perüncnt//. (7. tt. L o e li- inü, (4. I.. Loelimer, princ. juris cün., Z. LÄÄ. 126 genden Irregularität? Da Kurfürst Friedrich erst im Jahre 1459 Clara's Bekanntschaft zu München machte >Z. Z5) und dessen ältester Sohn in keinem Falle vor Anfang des Jahres 1469 gebohren war, wie umen (Z. 56) näher auseinandergesetzt werden wird, so hatte Friedrich, als für ilm lim jene Dompfründe zu Speier geworben ward, die er schon vor dem 15. März 1473 besaß, wie seines Vaters oben angeführte Urkunde von diesem Tage besagt, das für canoinaos nun«,- NS8 soll stoniioellos (DomicellarHerren) nach dem canonischen Recht zur Aufnahme erforderliche Alter von vierzehn Jahren ') noch nicht erreicht. Zu solcher Dispensation hätte der Pabst sich befugt achten können, wenn und so weit das ParticularRecht des Hochstifts Speier nicht im Wege stand. Oder endlich, enchielt die Bulle für Friedrich eine durch die Wiener Concordate der teutschen Nation von 1448 ^) begründete päpstliche Provision zu einer Spcicrischen Domprä- bende, welche in einen: päpstlichen Monat war erledigt worden, die also der Papst vergeben konnte, doch nur an einen solchen, der canonisch und (bei dem Domcapitel zu Speier) starmemnäsig dazu tüchtig (istorwus) oder, nach Kremer's Ausdruck, geschickt war. Eine von diesen Hypothesen zur Gewißheit zu erbeben, wird ohne Vorlegung der öffentlich noch nicht bekannten Bulle nicht gelingen. Aber für gewiß darf man annehmen, daß, welches auch der Inhalt der Bulle seyn mag, Friedrich ohne statutenmäßige Ahnenprobe, weder zu Speier noch zu Worins die Aufnahme in das Domcapitel erlangen konnte. Endlich wird Clara's Rittcrbürtigkeit ausser Zweifel gesetzt, auch durch die Ahnenprobe, welche einer von ihren t) (4. 1,. t. c>, Z. 4^6. 2) LZrln er, coipns ßn-!s e«:vlesis5tici t'stliolicoi'llm,'4. I. s>, > 2Z,s«j. 127 enkelu machte. Ein Enkel ihres Sohnes Ludwig, Graf Albrecht von Löwcnstcin (geb. 1536, gest. 1587), ausgezeichnet durch Reisen in Griechenland, Syrien, Arabien und Egypten, und als Kriegsoberster durch den Königen von Spanien und Frankreich in Belgien und Frankreich geleistete Dienste, war Jobannitcrritter in der Teutschen Zunge Bei seiner Aufnalnne in den Orden, mußte derselbe, zufolge des Herkommens und einer Bulle des Papstes Sinus IV. von 1483 sechzehn adeliche Ahnen sehr streng beweisen ch. Beweisen mußte er also nicht nur die Ritterbürtigkeir seiner Urgroßmutter Clara, und deren eheliche Verbindung mir Friedrich dem Siegreichen, sondern auch die Ritterbürtigkeir von Clara's Vater und Mutter. Durch die hier oben nachgewiesenen fü nf Ahnenprobe n, zwei von Clara's Sohn Ludwig auf Turnieren, zwei von ihrem Sohn Friedrich bei seiner Aufnahme in die Domcapirel zu Speier und Worms, eine von ihrem Urenkel, dem Grafen Albrecht von Löwcnstcin, bei seiner Aufnahme in die Teutsche Zunge des Johanniterordens, ist erwiesen, nicht nur Clara's Ritterbürtigkeir, ihre ursprüngliche Genossenschaft mir dem heurigen niedern Adel, sondern auch die eheliche Abstammung ihrer beiden Söhne von ihr und Friedrich dem Siegreichen, mithin die schon vor der Geburt beider Söhne bestandene Ehelichkeit der Verbindung ihrer Eltern. 1) Hübner, gcnealog. Tabellen, Th. II, Tab. 367. 2) 1. d. drumer, fle suribus et praernnutivis nobilüatls avüae, zz. 2 3^. (4. Los bin er, I. e., Z. HZ«, »ui. b. TlsterHausen, Bericht vom Johanniterorden, Tit. I, S. 34. Jselin, bistor. u. geograph. allgem, Lexicon, Th. III, S. 34t. I. C. Becmann, vom ritterlichen JohanniterOrdcn, S. 107, u- im Anhang, S. 24. Moser, von der teutschen Unterthanen Rechten n. Pflichten, S. 3S4, nach welchen, acht Ahnen nicht nur zu erweichn waren, sondern auch daß diese »altadelichen stist- und turnicrmaslgen Geblütes seyen", mithin ans das Wenigste sechzehn Ahnen. Z. .'Z. Eheliche Beschaffenheit der Verbindung Friedrichs des Siegreichen mit Clara. 1) Einleitung. Ob Clara's Verbindung mit Friedrich dem Siegreichen eine eheliche, sodann, wenn eine solche bestanden, von welcher Art dieselbe gewesen, und wann sie entstanden sey? ist vielfach in Frage gestellt worden. Die meisten, die hierüber urtheilend sich geäussert haben, scheinen auszugehen von der irrigen Voraussetzung, daß nur durch kirchliche Einsegnung (priesterliche Trauung) ein rechtsgültiges Ehebündniß habe geschlossen werden können; an die canonisch-rechtliche Möglichkeit einer Gewissensehe, scheint. Keiner gedacht zu haben. Einer direcren Klarstellung des Thatbestandes stehen Schwierigkeiten eigener Art im Wege, gleichzeitige und spätere, zum Theil noch jetzt geflissentlich bewachte. Offenbar war die eheliche Natur (Ehrlichkeit) der Verbindung zwischen Clara und Friedrich, nicht bloß in ihrem Beginn, auch lange Zeit nachher, als Familien-, Hof- und Staatsgeheimnis; behandelt. Stand ihr doch Friedrichs feierliche Zusage des Cölibats (Z. 6) kundbar entgegen, so lang er deren von Dem, zu dessen und seiner Nachkommen Gunsten allein er sie gegeben hatte, von Herzog Philipp, nicht entbunden war, welches erst in den Jahren (470 und (473 geschah (Z. 23). Da von Seite weder des Kurfürsten noch seines Nachfolgers, eine öffentliche Erklärung erschien über die Natur de-r Verbindung mir Clara, so ward dem Publicum das Geheimniß nie enthüllt; es konnte sich daher in demselben eine zuverlässige Meinung darüber nicht bilden. Ausnabmweise nur für Rechtskundige, die sich die Mühe nehmen mochten darüber nachzuforschen, ward der Schleier durch Thatsachen gelüftet, die mit Sicherheit auf eine eheliche Verbindung schliessen liessen. Der Sohn Friedrich war Canonicus in zwei t29 Domstiften, was er nicht erlangen konnte, ohne in den statu- remnäsigen Ahnenproben die eheliche Verbindung seiner Eltern nachgewiesen zu haben, und auf seiner Grabschrift in der Franciseancrkirche zu Heidelberg ward er lilius des Kurfürsten genannt. Das geschah noch bei Lebzeiten Friedrichs des Siegreichen. Nach seinem Ableben, ward der Sohn Ludwig auf Turnieren als Turniergenoß angenommen; auch das konnte nicht geschehen, ohne Nachweisung der ehelichen Verbindung seiner Eltern. In dem Publicum hingegen pflanzte sich die Meinung einer Nichtehe fort, welche gleich im Anfang der Verbindung durch die Offenkundigkeit von Friedrichs CölibatVersprechen entstanden, und durch die Verschweigung sowohl der Erlassung desselben durch Herzog Philipp, als auch des wahren Sachverhältnisses unterhalten war. Zu keiner Zeit erfolgte öffentlich eine amtliche Anzeige, durch welche die Meinung des Publicums wäre berichtigt worden. Im Gegentheil es war pfälzische Hauspolitik geworden, das Publicum in Ungewißheit zu lassen, die Aufklärung aus archivalischen Duellen zu verhüten, und die Meinung von einer Nichtehe zu unterhalten; daher wagte kein pfalzgräflicher Schriftsteller, welcher durch echte Duellen eingeweiht war, derselben zu widersprechen. So erhielt sich die Sage von einer Nichtehe, sie ging als Tradition über in die Berichte der Geschichtschreiber und in die Schriften der Rechtögelehrten, die stets nur einer dem andern nachschrieben. Der Abt Tritheim sogar, der bei seiner engen Verbindung mir Kurpfalz «ch. 3l) den, wahren Sachvcrhältniß früher schon auf die Spur gekommen seyn mochte, wagte erst nachdem er von pfälzgräflichen Verhältnissen frei geworden, erst während seines Wohnsitzes zu Wirzburg und nach des Kurfürsten Philipps Tod, in der Fortsetzung seiner Annalen des Klosters Hirsau, von einer zwischen Friedrich und Clara bestandenen ehelichen Verbindung, doch nur als von Hörensagen, Erwälmung zu machen. Dabei verschweigt er, daß der Sohn Klubcr'S histor, Abl>andlung, ll 150 Friedrich in die Domeapitel zu Speier und Worms aufgenommen war; ein Thatumstand, aus welchem Er, Clerieuö der höheren Ordnung, auf die von demselben geführte Ahnen- probe, worin der Beweis ehelicher Abstammung begriffen seyn musste, schliessen konnte. Die Sage von der Nichtehe zu unterhalten, harte Herzog Philipp, vor und nach seinem Regierungsantritt ein besonderes Interesse. Eifersüchtig schon darüber, dass der Oheim sich hatte bewegen lassen, seine vormundschastliche Landesregierung in eine eigene lebenslängliche zu verwandeln (Z. 5), fühlte, sehr merklich, Philipp sich gequält von der Besorgnis?, der siegreiche Friedrich könne seine geistige und politische Uebcr- legenbeit dazu benutzen, für seine leiblichen Nachkommen nicht nur seine ererbte Landesportion zurückzufordern, und sein mütterliches Erbtheil, des früher unter seitdem wesentlich geänderten politischen Verhältnissen darauf geleisteten Verzichtes (Z. 5) ungeachtet, sondern auch die von ihm neuerworbenen Lanvesthcile in Anspruch zu nehmen. Und wer mochte verbürgen, daß nicht nach Friedrichs Ableben dessen kräftig heranwachsender, viel versprechender Sohn Ludwig unter günstigen Eonjuncruren solche Ansprüche nach eigenein Recht machen würde? Darum mußte dem Herzog Philipp sehr daran gelegen seyn, schon bei Friedrichs Lebzeiten, und eben sowohl nachher, möglichst zu hindern, daß Clara's Ehebündniß mit Friedrich verlautbart werde. Und wie, wenn der Heilige Vater, der Friedrichs CölibatGelübde gleich anfangs unklar nur nachgesehen (nickt sanctionirt) harte (Z. (>), in folgerichtiger Anwendung des canonisch-rechtlichen Grundsatzes von Begünstigung des Ehestandes, ihn desselben geradezu für ledig erklärt hätte? Wie, wenn klare Briefe und Siegel sowohl hierüber als auch über den Thatbestand der Ehe, kundbar oder inuth- maßlich vorgelegen hätten? Mochten solche nicht unter jenen, " Friedrichs Söhne und ihrer Mutter betreffenden Briefschaften " 15! befindlich seyn, welche, wie Krem er (S. 53? f.) selbst berichtet, nach einer "besondern Verordnung, die alte solche Urkunden kennen lernt", im Jahr !47l), und unter jenen die im Jahr l473 in einer dreifach verschlossenen Truhe, Friedrich beidemal im Ausland, bei dem Domcapitel zu Stras- burg, barre in Verwahrung geben lassen (M 57 u. 58)? Glaubte doch bei seinem Regierungsantritt Herzog Philipp, augenblicklich nach Friedrichs frühzeitigen, Ableben (er war noch nicht 5? Jahre alt) nichts Eiligeres zu thun zu haben, als Clara lind den noch unmündigen Sohn Ludwig forin- und rechtlos einkerkern, und Clara neun Jahre lang in strenger Haft schmachten zu lassen; allem Anschein nach in keiner andern Absicht, als Herausgabe wichtiger sie betreffender Urkunden und Briefschaften, Zusagen der Verschwiegenheit und Berzicht- leistungen zu erpressen. Durch diese landkundige grausame Verfolgung mußten Alle, die um den verheimlichten Thatbestand des Ehcbündnisses wußten, sich abgeschreckt fühlen, Etwas davon verlauten, oder auch nur durch schriftliche Aufzeichnung auf die Nachwelt kommen zu lassen. Zille, die darum wußten, aber zu Kurpfalz in Dienst-, Vassallen- oder Umerthanpflichten standen, oder sonst Rücksicht darauf zu nehmen hatten, mußten, da Kurfürst Philipp seinem lang verhaltenen Groll nach Friedrichs Tod freien Lauf gelassen hatte, um ihrer selbst und der Ihrigen willen, sich strenges Stillschweigen auslegen. Und was etwa Andere von der Sache in Erfahrung gebracht, konnte mittelst der Buchdruckerpresse in einer Zeit, wo diese noch neue Erfindung kaum für geistliche Gegenstände benutzt zu werden pflegte, nicht zur Oeffentlicbkeit gelangen. Vielleicht ward auch manchen Urkunden und andern schriftlichen Nachrichten, selbst die Aufnahme in pfalzgraflichc Archive versagt, oder wurden sie durch Vernichtung daraus entfernt. So erklärt sich befriedigend der Mangel an öffentlich bekannt gewordenen Nachrichten und das Schweigen oder die Aengsilichkcit der 9 * t52 Annaliften aus der Gleichzeit, selbst aus der nahen und fernen Folgezeit. Doch, am Ende konnte, wie wir unten (ZZ. 44 u. 45) sehen werden, Kurfürst Philipp selbst nicht umhin, das Ehebündniß seines Oheims und AdoptivVaters mir Clara zweimal, in fast zwanzigjähriger Zwischenzeit vom ersten- bis zum zweitenmal, urkundlich anzuerkennen. Aber auch diese zweifache Anerkennung lag Jahrhunderte lang in Archiven vergraben; die erste zwei, die andere über drei Jahrhunderte. §. 56. 2) Berichte vo» Geschichtschreibern. Matthias K emnatcnsis> Vernehmen wir zuerst die Berichte von Geschichtschreibern, dann die verschiedenen Meinungen von andern Schriftstellern. Matthias Kemnatensis, gebürtig aus Kemnat in der Oberpfalz, hat zwei Beschreibungen der Geschichte Friedrichs des Siegreichen hinterlassen, beide in teutscher Sprache, eine kurzgefaßte und eine ausführliche. Der Verfasser, wie schon erwähnt, einer von Friedrichs Jugendlehrern, war Professor der Dichtkunst zu Heidelberg und zugleich Friedrichs Hofcaplan, in welcher Eigenschaft er diesen auf seinen Feldzügen begleitete '). Die erste Beschreibung ist seit 178l gedruckt ^), die andere. 1) Krcmer, in der Vorrede zu seiner Geschichte Friedrichs I., S. 1 f. 2) Unter dem Titel: "Beschreibung etlicher Paltzgraff Friderichs Churfürsten etc. des Ersten fnrnemmcn Thatten. Angefangen Jnn Anno 1452 bis uff das 1471. Jar. Gedruckt nach einer Handschrift aus der Bibliothek des Canzlers Joh. Peter v. Ludewig zu Halle, in 1?. (l. ck. Viscbcii novissima scriptorum ac MV- numentorum rernm Lwrmanicarum collectiv, l'.irt. I. sblalae «78,. ff.) si. « —36. Diese Beschreibung ist anonym, aber bei Verglcichnng mit der ausführlicheren, erkennt man Matthias als den Verfasser. Man s. Fischer's Vorrede, S. IV. 155 von Kecmer slcissig benutzt, ist noch ungedruckt, aber mehrfach als Manuskript vorhanden '). Die erste, im Druck 36 O.uart- seiten füllend, enthält nur Grundzüge zu der ausführlicheren, beschränkt sich auf Friedrichs Kriegs- und Friedensthaten, und schweigt, allen: Anschein nach geflissentlich, von Clara und ihren mit dem Kurfürsten erzeugten Söhnen; auch endigt sie schon mit 1471, also fünf Jahre vor Friedrichs Ableben. In der ausführlicheren Beschreibung, welche, wie es scheint, erst unter der Regierung des Kurfürsten Philipp Vollender ward, meldet Matthias, Friedrich habe sich begeben (1452 verzichtet) der Tröstung eines Eheweibes, doch möge er (nachdem Herzog Philipp 1470 und 1472 ihm das CölibatVersprechcn erlassen hatte) eines nehmen, aber seine Kinder sollten (so lang Philipp und eheliche Söhne desselben am Leben seyn würden, man s. oben Z. 24) in der Pfalz nicht succediren. Doch fügte er hinzu, habe Friedrich in stetiger Beiwohnung eine Jungfrau, Clara genannt von Augsburg, gehabt, die eine Hofjungfrau zu München gewesen, mir welcher er zwei hübsche natürliche Söhne erzeugt habe ^). 1) Krem er, in der angef. Vorrede, .toannis, in seiner Vorrede zu ?.1!'IZU8, Insu L->v. p. 3Z. Kremer citirt diese Geschichte unter dem Titel: Komnniensis Iliswria brist. I. bsteet. lVI8ct,, und Seite 527 beruft er sich ans Seite 296 seiner Handschrift, die folglich von nicht geringem Umfang ist. 2) Die Stelle, wie Kr einer S. 527 sie liefert, lautet wörtlich wie folgt. "Man sol hie wissen das Pfaltzgraff Friederich sich begeben hat grosser Tröstung eines Eweibes. Doch mag er eines nemen. Aber seine Kinde sollen nit erben in der Pfalz haben, dann sein Vettcrlich Narnng, ond (sein) Neigung stunde in seines Bruders Sone Philippnm.... doch der gemelt Pfalzgraff hctt bei Jme stetige beiwonnng ein Jimgframve Clara genant von Angspnrg geborn die ein Hoffejnngfranwe z» Mönchen was gewesen. Die bracht er zu oall, ond macht mit Ire hübscher natürlicher Sone zwcn der ein Friderich gnant, der was ein Thnm- herr zu Spier ond Worms ond des Pabstes Prothvnotarins. 434 Nach diesem Bericht eines der persönlichen Verhältnisse Friedrichs kundigen Zeitgenossen, würde sich für gewiß annehmen lassen, daß die Verbindung mit Clara nie emc eheliche gewesen sey, stände nicht derselbe im offenbarsten Widerspruch mir vollgültigen Beweisthümern, namentlich mir zweifacher urkundlicher Anerkennung sogar des Kurfürsten Philipp von 1486 und 1507, welche das gerade Gegentheil zu juridischer Gewißheit erheben, wie unten gezeigt werden soll. Erklärbar wird daher Matthias Erwähnungsarr nicht sowohl durch Unkunde, als vielmehr durch Furcht vor Philipps zorniger Abneigung gegen jene Verbindung, wovon dessen grausame Verfolgung der tugendhaften, allgemein geachteten Clara und ihres unmündigen Sobnes, gleich nach Friedrichs Hinscheiden (ZZ. 53 — 55), ein offenkundiges Beispiel gegeben hatte, welches alle Pfälzer von einer freimüthigen Erwähnung des ehelichen Verhältnisses abschrecken mußte. Erst im Jahr l.488, bei Ludwigs Vermählung, schien Philipps Groll sich gemildert zu haben, aber wahrscheinlich vor diesem Wendepunct schrieb Matthias seinen oben gemeldeten Bericht. Von dein wahren Sachverhältniß mußte doch der Hofcaplan gewiß nicht weniger unterrichtet seyn, als der gleichzeitige Tritheim, der doch die Vermählung nicht ganz verschweigt. 8- 55- T r i « >, c l m, Auf Matthias Kemnatenfis folgen, der Zeit nach, die Berichte des Abtes Tritheim. Merklich unterscheiden sich dessen Der starb im XV. Zar. Der ander Lndovicns Naturalis genannt. Wie sich der hrnt gehalten, wird hernach gesagt".— Eine zweite Stelle, welche Krenier S. 537, Note 2, ans Matthias bei dem Jahr 1475, auf dessen Seite 297, wortlich liefert, kantet wie folgt: "Nun hast dn geHort das Pfaltzgraff Friderich kein ehelich Weib hoit gehabt nit onc klein Urfach 136 Berichte: die einen in seinen zu Sponheim verfaßten Geschichtwerken, die andern in seinen späteren, zu Wirzburg geschriebenen Hirsauer Annalen. Während seines Aufenthaltes in dein Kloster zu Sponheim schrieb er das Lstronienn und sein oben (Z. 31, Seite 119 Note I) schon angeführtes tllironiccin Znecessionis Oucnm IZarariae et Lnmiiuin palatinoiuin: das letzte, wie er selbst meldet, auf Befehl ("chGente") des Kurfürsten Philipp, an den es auch auf dem Titel namentlich ("ad INiIP;ium, IRlatimun nn'tem, jiri'nePem eleetoiein") gerichtet ist. Unter dem Einfluß dieses, dem Sohn Friedrichs des Siegreichen abholden Landesfürsten und pfalzgräflichen Familienhauptes (man sehe oben Z. 3(), nimmt er, in dein Lliioniooii lPonsteimanso, schon bei dein Jahr 1437, wo er den Tod des Kurfürsten Ludwig III., und daß derselbe zwei Söhne hinterlassen habe, meldete, Anlaß, überhaupt zu berichten, der zweite Sohn, Friedrich, habe keine Gemahlin genommen I l>rsm INNI cluxit uxorem"). Diesen letzten Umstand hervorhebend, streifte der Annalist, der damals nur das Ableben Ludwigs IV. anzuzeigen hatte, anticipirend in das Gebiet einer fernen Zukunft hinüber; denn im Jahr 1437 am 29. December, am Todestag Ludwigs III., war Friedrich, nur erst 11 Jahre und 5 Monate alt, noch fern von dem Alter, in welche»: die Rede seyn konnte von einer Vermählung desselben. In seinem (Nrnnwon «uecx^sionis Oucum Havariae etc. berichtet Tritheiin, Friedrich der Siegreiche habe keine Gemahlin t) ,/8ncundus klius üudovül bnrbnt! lnü üi'idsi'iLus ille dnx pc>- l>nw88nnn8, tjui ^>o8t cüntum üilt Inton el.->in88l,»i, nn. »477- bei der Meldung seines Ableben) dütnnns". l"i l- l!> v n> in 8, in seinem t^lirnniron ^ » n >> n ! N1 n n » n Nnn. 14^7-; in dessen (ftnn üz, Iä8lor. (ecül^ ,1 se I'<'!,s. ül.), I'mt, ll> s>. t.?6 gehabt auch keine rechtmäsigen Erben hinterlassen. Doch habe er mit einer gewissen Clara zwei Söhne erzeugt, wovon der erste Canonicus bei der Domkirche zu Speier gewesen sey, der andere sey Graf von Löwenstcin geworden, der lebe noch jetzt. Es gebe Leute, die sagten, derselbe (Kurfürst Friedrich) habe mir dem gedachten Weibe im Angesicht der Kirche in gehe im (clmulestiue) ein Ehebund nist errichtet '). In seinen Hirsaucr Annalen, die er nach den: Tode seines grossen Gönners, des Kurfürsten Philipps, und während seiner abtcilichen Amtfübrung in den: Kloster Sancr Jacob vor den Thoren von Wirzburg, umarbeitete und in die Zeiten Ludwigs I!I. und dessen Söhne fortsetzte, nahm Tritbeim, nun von pfalzgräflichen Verhältnissen sich freier fühlend, keinen Anstand, nicht nur von einer Vermählung Friedrichs Erwähnung zu machen, sondern auch die Gemahlin nicht wie früher als " Hunestum Lstwu", sondern als eine "iroliilis ssuue- «Inin tmnüm" zu bezeichnen, auch nicht wieder, wie früher, zu melden, Friedrich der Siegreiche habe keine „lwi'eäes legitim»«" hinterlassen, und die Errichtung seines Ehebündnisses im Angesicht der Kirche sey in geheim geschehen. Bei demselben Jahr 1437, wo er Obiges in seinen Sponheimer „ ?riiterien8 como8 t?alat!nn8 Iltieni et ctux Lanariae, tertiu8 I.»ü»u!c! enm tt.'N'üa tilius, trater tünitouici 8ngr!n1ieti ^rineigi8, non !>,iü»it n.xorem nee ba ereile 8 Ie^itin>o8 relii^nit. tbilio8 tamen iln08 Aenuit ex i^naclinn LIara, «^nornin Primus 4'reclerien8 !n ec>Ie8ia Zpirenxi L,,nonicu8 luit, 8eennün8 I.n- etn8, ailbne Iivilie viiiit. 8unl i^it! ilieaiit, eum enm ^raelnta mutiere matrimkmium in liieie Itecle8!i>e elanxi88e. ltit i^nin AN8ta et tret!» Iiusus I?riilerie! nala 8unt omnilzu8, 8Üentio iransiüv". drittle- miii8, Ltnonicv» 8Ueee88ioni8 üneunr lünniiue et eomitum I>n- latinorum; in dessen Ogeril). I>i8tor. teüil. :> Naii^u. l'retiero, 4>!>neos. löoi. tot.), s,. ri8. Auch hat Frcher diese Stelle übergetragen IN seine tlerum ^ermaiüear. 8i'rigic»e5, 'l( Il (eitii. ./lr^ent. 1717, tot.), g. 227. s<^. -137 Annalen gemeldet hatte, berichtet er nunmehr, wie folgt: Friedrich habe keine Gemahlin genommen, damit das Land nicht abermal getheilt werde; doch habe derselbe mir einen: gewissen adelichen Frauenzimmer einen Sohn, Namens Ludwig, der jetzt (Tritheim starb 1516, Ludwig 1524) Graf zu Löwenstein sey, erzeugt, dessen Mutter derselbe, dein Vernehmen nach, vor seinem Ableben im Angesicht der Kirche zur Gemahlin genommen habe '). Gewiß nicht ohne Vorbedacht setzt Tritheim hinzu „im Angesicht der Kirche" (in käme Lcalcsme), das heißt, mittelst pricsterlichcr Trauung; denn, des Rechtes der römisch-katholischen Kirche kundig, war ihm wohl bewußt, daß eine canonisch-rechtsgülrige Ehe zwischen den nunmehr priesterlich Getrauten auch, wie unten gezeigt werden soll, ohne solche Trauung früher schon habe bestehen können, und daß in solchem Fall die später hinzugekvmmene kirchliche Einsegnung nur eine Bekräftigung des an sich schon gültigen Ehebündnisses gewesen sey. In denselben Hirsauer Annalen meldet Tritheim bei dem Todesjahr Ludwigs IV. 1449, dieser Kurfürst habe bei seinem Ableben seinen eingebohrnen Sohn Philipp, seine Gemahlin und das Land, seinem Bruder, der keine Gemahlin gehabt, empfohlen 2). Endlich schreibt Tritheim in den gedachten 1 ) " Lujns slmüovici IV. eleetoi'is) ü.itei , secnncioAenitus I.nüo- viel Itiittzlttl, IViüei'ieus non üuxit nxoiem, ue ^rinelp.itns ile- le.itnr üivisio; genuit tamen ex noüili «smiwim toemimi tilinm, nomine Imüovieum c^ui iiodie Lomes est in Leüenstein, cujos mattem, M terunt, ^iinisc^min moriretni-, in t.ieie Vocle- s!»e cluxit uxorem^i. Vritiiemius, !n nmiliiiü. Iliis-iii- Aions. »>. 3g7. Atich in Frehcr's reinm -zeim,'m!ei>i'.-8cichztoi'. seüit. !> N. e IVI-o- A-motiinm, et omnem ^lioei^utum snum ^iderieo tixaii soo 458 Annalen, bei dem Jahr 1452, wo Friedrich der Siegreiche die Landesregierung in eigenein Namen übernahm und seinen Neffen Philipp arrogirte: nachdem Pfalzgraf Ludwig IV. Philipps Vater, den Weg alles Fleisches gegangen, sey mit Einwilligung der Notabeln des Pfälzer Hofes, und unter der Autorität und Bestätigung des päpstlichen Stuhles, Friedrich, der (damals) unvermählt gewesen, zum Vormund des noch im Kindesalter stehenden Kindes Philipp bestellt worden '). Diese beiden Berichte, aus den Jahren 1449 und 1452, zumal der letzte, lassen sich so deuten, daß in denselben Jahren Friedrich unvermählt gewesen sey, welches in Wahrheit gegründet war; seine Bekanntschaft mit Clara datirre erst aus dem Februar 1459 (Z. 25). §. 33. ?oeta ^Veinsziergengis. .-Viioiivinns 8p!rsns!8. Ob und was der auch gleichzeitige sogenannte I'oöla Michel Bchem ^) oder BeHeim, gebürtig von Sulzbach in der Herrschaft Weinsbcrg, in seiner cc>mmsncl:>v!t, <^ni non Iiaünit uxorem». Vri tb emi u 8, an- nal. Hii-ssuA,, aü ->. istäg-, >n der angef. Ausg. von 1690, 421. u. bei Freher, I. c. >z. 3s9. ,, I.nüavic» lstalatlns üben! ^>»Irs viam uni- vursue c:>ru>8 !>i!>ixs80, b'riäeräus tri.ler, iN!8 constäulus ssl... Vr > tb s m i u 8 , nnnal. lü rsnn g., !>»1 !>. r4Z2; in der angef. Ausg. von 169», p. 4s5, und bei Freher, 1. c., p. Zsg. 2) Michel Behcui's (auch »michell beHeim von winsperg, sulzbach" :c.) I1Iis!u>sli8 Iloisini (üalisnii), oder Voet.ie W s ! u sü s 1 ^ s 11- «is, vim lbriüsrisi Vistor!v8i l^-tlnni8 tcutcuäsis ssripta, oder " Pfaltzgrav Fricberich des sieghaften leben, reimen-weis beschrieben». Diese ReimChronik ist beschrieben von Kremer, in der Vorrede zu seiner Geschichte Friedrichs I., S. 2 u. f., anch in 159 bis jetzt ungedruckten, in teutschen Reimen im Iahe (469 verfaßten Geschichte oder ReimChronik von den Thaten Friedrichs des Siegreichen, von dessen Verbindung mit Clara berichte, davon schweigt Kremer (S. 526 ff.) der das Werk vor Augen hatte. Doch führt dieser in seiner Vorrede (S. 2 f.) selbst an, daß Behein schon vor Friedrichs des Sicgreicheu Zeit am Pfälzischen Hof bekannt gewesen sey; daß derselbe in Friedrichs Diensten gewesen, „um dessen Geschichte in Versen zu beschreiben ferner, daß derselbe, nach seinem eigenen Geständniß, den Matthias von Kemnar dabei zum Grund gelegt, und auch von Alexander Pellendorfer oder Belndörfer, Protonotarius bei der kurfürstlichen Canzlei oder Regierung zu Heidelberg, in seiner Arbeit unterstützt worden sey; endlich, daß er in dieser ausführlichen (Kremer cirirt ebendaselbst und in seinem Urkundenbuch (S. 446) die Pagina 626 derselben) ReimChronik theils aus eigener Erfahrung, theils mit Hülfe Anderer noch Umstände hinzugefügt habe, die bei Matthias vergebens gesucht würden. Bei solcher Bewandniß, ist nicht wahrscheinlich, daß Behein Friedrichs Verbindung mit Clara ganz mit Stillschweigen sollte übergangen haben. Hätte er sie dennoch übergangen, warum unterließ Kremer, solches zu versichern? Und im Gcgenfall, warum unterließ er daraus zu referiren? Eben so scheint es sich zu verhalten mit dein, auch noch ungedruckten, so genannten Pmmvnms oder Ccxlox Joannis Vorrede zu ttareus, blsi. L-ivary-ttalatma, p. 36, und angeführt von Pareus, S- 229. Eine Handschrift dieser ReimChronik, ans 169 FolioBlättcrn, befindet sich jetzt auf der Uni- ocrsitatsBibliothek zu Heidelberg, unter den im I. 1816 aus Rom dahin zurückgekommenen Handschriften der alten IMcküiüxn.'!, I'al-niiw. F. Wilkcu, Geschichte der alten Heidclbergischen Bn- chersa mulmig.» (Hcidelb. 1817. 8.), S. 414 f. Diese Handschrift, welche 169 Blatter oder 318 Seilen hat, scheint minder vollständig zn seyn, als die von Kremcr gebrauchte, da dieser ans solcher die Pagina 626 eitirt. t40 (clPIoinaticus) IRlalinus manuseriptus, von 804 Folio- Seiren» Dieser Codex ist, nach Kremer's Beschreibung '), eine durchaus fürtrefsliche Sninnrlung von öffentlichen Handlungen und Staaröbriefen, mir eingemischten vielen historischen Umständen und gleichsam ganzen Jahrbüchern, welche die Begebenheiten in der Zeit Friedrichs des Siegreichen, dessen Zcitgenoß der Sammler (ein Speierer), ein Kriegs- und einsichtsvoller Staatsmann, war, ungemein erläutern. Zwar rühmt Kremcr, daß aus dieser Handschrift seine Geschichte Friedrichs des Siegreichen sey bereichert worden, und in der That führt er darin denselben oft an, ja er ließ daraus weniger nicht als drei und zwanzig Urkunden, alle datirt aus den Jahren 1455 bis 1474 in seinem Urkundenbuch (zwischen S. 99 und 501) wörtlich abdrucken, welche nach chronologischer Ordnung darin, von Seite 114 bis 718, sich befinden sollen: allein für Friedrichs Ehegeschichte findet sich in jener Geschichte keine Spur von Benutzung dieser reichen Fundgrube. Zu gerechten: Mißtrauen, daß diese Benutzung, wie bei Bebem's Reimgeschichte, nicht sowohl aus Versehen als vielmehr geflissentlich, vielleicht aus Rücksichten auf inländische Politik, unterblieben seyn könne, wird man sich bewogen finden, durch die Wahrnehmung, daß die beglaubigten Speierer JudicialCommissionsacten aus den Jahren 1510 bis 151Z, in Sachen Löwenstein wider Kurpfalz, unter Kremer's Händen das Schicksal der Nichtbcnutzung für jene Ehegeschichte getroffen hat; denn daß diese Acten ihm zum Gebrauch offen standen, beweiser der Umstand, daß er daraus acht Urkunden, mit der bestimmten Randnote "Lx uetis ftulieial. 8uee. XVI", in 1) In der Vorrede zu seiner Geschichte, S> 3 n. f. — Ein Exemplar dieses Codex sott unter dem in das Badische Landesarchiv zu Carlsrnhe gekommenen Theil des ehemaligen Knrpsalzischen Archivs zu Mannheim begriffen seyn. 14t sein Urkundenbuch (S. 472 u. 513 — 526) aufgenommen (man sehe unten Z. 70) aber den auch darin (Fol. 78) befindlichen höchst wichtigen Vergleich von 1507, worin Kurfürst Philipp den Grafen Ludwig von Löwenstein für einen „lyb- lichcn cliehen Sone" Friedrichs des Siegreichen anerkennt, weder seinem Urkundenbuch einverleibt noch in seiner Geschichte irgend angeführt hat. Bestärkt fühlen muß man sich in dem Verdacht einer absichtlichen Nichtbenutzung oder Vcr- schweigung durch die Wahrnehmung, daß Kremer auch den (unren näher zu erwähnenden) Vertrag verschweigt, welchen im Jahr 1488 Kurfürst Philipp mit dein Grafen von Mont- fort und dem Grafen Ludwig schloß, und worin er diesen für einen „Ehelichen" Sohn Friedrichs des Siegreichen anerkennt, da doch ein Original dieses Vertrags noch in den Jahren 1727 und 1733, mithin ohne Zweifel auch noch zu Kremcr's Zeit, in dem kurpfälzischen Archiv zu Mannheim vorhanden war. Gleicher Vorwurf der Verschweigung trifft Kremcr, in Absicht auf den Gnadenbrief von 1494, worin der römische König Maximilian I. sagt, daß „Ludwig von Bayern von Weylandt Pfaltz- Graff Bey Rhein und Herzogen in Bayern ehelichen geboren ift„ (unten Z. 51). Diese Urkunde konnte Kremcr nicht unbekannt seyn; er hatte sie gedruckt in Lünig's Reichsarchiv von 1712, und in einer Löwenstein-Wertheimischen Deduction von 1731. ß. 59. Noltz. Smitheim, Naucler. ReimChronik. Blutstamm und Sippschaft. Reusner. Ltemma I.eonsteinianum. ?ai'eus. Reinhard Noltz, Rathsvcrwandter der Reichsstadt Worms, von dieser im Jahr 1493 nach Wien an das kaiserliche Hoflager gesendet, fand daselbst als kurpfälzischen Abgesandten Friedrichs des Siegreichen Sohn Ludwig. Von ihm schreibt Noltz, in seinem Diario cka miuo 1493 bis 1509, wie 442 folgt: "Herrn Ludwig von Bcyrcn, darnach (nämlich vom Kaiser so titulirt (494) von Lewenstein Graf genannt, des alten Pfalzgravcn Friedrichs seeligen natürlichen lieben Kind von Frawcn Clären gebohren, der war selbige Zeit am Kon. Hoff von wegen des Pfaltzgrafen in Bvtschaffr wast (ircist oder weise?)" '). Bon der gleichzeitigen Bedeutung des Ausdrucks "natürliche" Kinder, im Gegensatz der adoptirten, wird unten (Z. 42) die Rede seyn. Ladislaus Sunrheim, Canonicus zu Wien, zugleich in Diensten des Kaisers Mavimilian's I. für geistliche und historische Angelegenheiten, meldet ^) "Lstu-a eg'u8 (chiicliuicä electoris) couuustina ex 4u^u8ta uatu cu»ntzmiue Diiln (8ic!) venusta mulier, c^uae ^e^erit claus kilins l^riclerieum et I^uclovicum". Sehr wahrscheinlich verstand hier der Canonicus Sunthcim das Wort eoueustiu!, nach dem ältern und gleichzeitigen canonischen Rcchtsbegriff, nach welchem dasselbe zwar eine Verehelichte, doch nicht unter dem Namen einer Ehegattin, bedeutet, "älziü;, w. II. Ä77. Z) Du Diesiie, ^lussiirimii ,iü 8cist>tcirös meiliss ei iiilunue litti nimiis, voe. (10 11 011 ü i 11 z. 145 feierlichen Titel der in der Franciscanerkirche zu Heidelberg vor Jedermanns Augen stand. Naucler, ursprünglich Johann Bergen genannt, vuliz« Bcrgcnhans, Professor des canonischen Rechts zu Tübingen in der zweiten Hälfte des fünfzehnten und im Anfang des sechzehnten Jahrhunderts (er starb im Jahr (510), also noch Zeitgcnoß Friedrichs des Siegreichen, meldet: mit Friedrichs Colibar se» es nicht im Klaren, da derselbe später sich verehelicht haben solle '). In der Reim-Chronik ^) oder reimweise verfaßter Genealogie des Bayerischen und Pfälzischen Hauses, für deren Verfasser Kurfürst Ludwig VI. (nicht V.) von der Pfalz (er starb 1583) angegeben wird ^), ist unter der Rubrik 1) " I)e coolibatri non cst clarum, c^ium postoa uxorcm cluxisso Icratuv". 3a. Rauclerus, cbrvnicon son mcmoraüillum onixis ocvi et omnium ncutlum clirouici comincntari!, .-><1 ann. (VubinA. ist6. kol.), kol. s83 vers», und in der Cvlner Ausg. von tt>64, Vom. tl. p. 472. Das Werk erschien zum erstenmal 1500, dann wieder 1516 in zwei Bänden in Fol., besser 1544 und später mehrmal. Meusel (küblioümca lüstar. Vol. I. IRrl. I. p. gss.) urtheilt davon: "In rclzns temparis, r^uo vixit auctor, mrrlti U5US; caetera laüularum suut plena". 2) Abgedruckt, nach einem Manuscript, welches der Canzler von Ludwig besessen haben soll, in der oben angcf. V. C. .1. Visclicri noviüsima äcrintorum rer. derman. Collcctio, ?art. I. p. 3^. — r3ss., wo die hiehcr gehörende Stelle S. 94 steht. PareuS und Joannis erwähnen dieser Chronik nicht. 3) Die Grunde, welche Fischer a. a. O., in der Vorrede S. VI n. f. dasür anführt, daß Kurfürst Ludwig der Versasser sey, sind »icht beweiskräftig. Die Worte am Schluß, worauf F. sich beruft, konnte Ludwig auch einem fremden Reimwerk beigefügt haben. Im September 1832 bot der historische Verein zu Bam- berg >00 Ducaten für das Original dieser ReimChrouik, oder 20 Dueaten für eine glaubhafte Abschrift. Vom l. Jänner 1833 an wurden noch einmal, aus ein halbes Jahr, 25 Ducaten dafür 144 „Pfaltzgvaff Fridcnch der Sighaffr Churfürst", gereimt wie folgt: „Khein Eheweib hat er Je genommen, Ließ auf sein Vettern die Land khommen". Dieser Reim, wer auch ihn gemacht haben mag, hat weiter keinen Werth, als daß er eine gemeine Sage in gebundener Rede ausdrückt. In einem „Blmstam und Sippschaft der Herzoge von Bayern und Pfalzgrafen am Rhein" f), von einem Ungenannten ") verfaßt, etwa um das Jahr (600, wird gesagt, Friedrich der Siegreiche habe keinen ehelichen Pfalzgrafen, sondern bei (von) N., die er hernach gcchlicht, einen Sohn Ludwig Hinterlassen, dem er die Grafschaft Lvwenstein übergeben habe I. Reusner, Professor der Geschichte zu Jena, welcher (6(Z starb, ein Genealog aus dein uncritischen Zeitalter der Geschlccht- kunde ^), schreibt, Friedrich der Siegreiche sey gestorben mit geboten. Nürnberger Correspondent v. n, f. Deutschland, v. 25. Sept. 1832. Allgem. Zeitung v. 22. Jan. 1833, ausscr- ord. Beilage. 1) Abgedruckt, nach einer Handschrift welche im Besitz des Cauzlcrs von Ludewig gewesen seyn soll, in der angef. Fischcrischeu vlo- vismma etc. collectiv, l^art. 1. r3ss.— rga. 2) Fischer a. a. O., in der Vorrede S, VIII f., meint, Verfasser davon sey Marqu. Freher, aufangs kurpfalzischer Rath, dann Professor zu Heidelberg, zuletzt VicePrasideut daselbst, starb 1514. 3) Hier die Stelle, S. 179, wörtlich: „ Fridcrich Verwalter des Churfürstenthumbs an statt Psaltzgraf Philippseu seines Bruders Ludouicy Sohn nnnd khaineu Ehelichen Pfaltzgrancn oder Regierend sonndern bei N. die er hernach geeliget aiu Sohn Ludwigen verlaßen dem er die Graffschafft Lvbenstein nbergebcu solt sich khaiucn Pfaltzgrancn sondern Grauen von Lobenstain nennen davon die Jtzigen Grauen von Lobenstain herkhommen. Obijt Anno 1476 4) Gattcrcr, Abriß der Genealogie, H. 12, und Z. 13 bei Ritte r s h u si u s. 443 Hinterlassung eines natürlichen Sohnes In einer Zugabe zu seinem Werk gibt er an, Friedrich sey unvermählt gestorben 2). In dem Lteinma I^eci n stein in u u m ^), einer kurz- gefaßten anonymen Geschlcchrbeschreibung des Hauses Lvwen- ssein aus dem Jahr 1624, wird berichtet, wie folgt: „Nach vorher gepflogener reifer Ucberlegung mir seinem arrogirten Sohn Philipp und mit gewissen Verwandten und Ständen, hat Kurfürst Friedrich die hochadclichc Dame („nolii'Iissiin-un feininam") Clara von Demngen geheurarhct und zur Gemahlin genommen („stuxit .... «zum^na aaaeju 'l nxniem„), in Gegenwart der Bischöfe Philipp, eines Pfalzcrs (oder Pfalzgrafen? „Calatini") von Worms und Georg von Speier, t) -< ? r!<1er >cu8 Viotor !o8N8 . . . odilt anno... relicla lllio nalnial!, Tnckovieo eonnte in Tervongte^nIZIiss Itvns ner, Op»8 ^enealoKicnin catliolicurn, Part. II. (Kraneot. tÄg2. lnl.) p. 2t 6. 2) ,'I'>iiI>!i'!nn8 victoiio8u8 . . . ostiil . . . 05". I'.l. II n>>8»nr, o^ori8 ^nnenlogiei anctarinin, l^arli'8 8neunllan paralipomnni8, p. 178. Den Rcnsncrischen Angaben folgte Hübncr, in der Einleitung zu dem zweiten Theil seiner gencalog. Tabellen (Leipz. 1727.) S- 30. Dagegen nennt Ebenderselbe in dem 2. Theil (der Ausgabe von 1744), Tab. 367, Clara die Gemahlin Friedrichs, die 1462 mit ihm vermählt werden sey. 3) 8temina Te 0 n 8te I n i a n n in siv« (4nnealo^!a illn8liiuin et ge- nnro8orinn 1)on>inoinin in Tovven8te!n ^Vertlieim ete. Enm len- nidu8 et ackstita 8ul> linem tadella 8vno^niei>. Kraneostirti 8nmp- Iidu8 .In. tVnnnnnii 162/)- 2'/z Bogen in 4., also zehn Qnart- blätter, wovon aber im Ganzen »nr zehn Seiten bedruckt sind, im Ucbrigen mit Kupferstichen geziert, wovon vier die Bildnisse des Kurfürsten Friedrich l. und dreier Grafen von Lvwenstein darstellen sollen, der fünfte aber eine Allegorie, das Titelblatt, bildet. Abgedruckt ist es, doch ohne die beigefügte genealogische Tabelle und Kupferstiche, in Estor's auserlesenen kleinen Schriften, Bd. I, S. 676 — 639, wo die oben im H. wörtlich übersetzte Stelle S. 635 steht. Älnbcr'S histor. Abhandlung. 10 146 der Edlen Theodorich Sickingen, Jacob Helmstad (Helmstert), Canzlers Heinrich, und mehrer Andern, gleichwie solches bezeugt desselben Friedrichs Ehebrief, der geschrieben ist zu Heidelberg am Dienstag nach dem Gallusfest (t9. Ocwber) 146? Den bezeugen sollenden Ehebrief findet man weder als Beilage in dcm Stemma, noch har man ihn bis jetzt irgendwo entdeckt. Auch sind der historischen Critik Blossen gegeben durch die unrichtig benannten Vornamen der gleichzeitigen Bischöfe von Worius und Speier, und auch des Zunamens des Canzlers, wenn ein pfalzgräflicher gemeint wäre, durch eine Unrichtigkeit in den: Titel des Sohnes Friedrich u. d. m. Fast könnte man daher sich bewogen finden zu der Muthmast sung, der Verfasser habe beabsichtigt, dem vielen Hin- und Herreden über die Art und Entstehungszeit der zwischen Friedrich und Clara bestandenen Verbindung, durch bestimmte Angaben, die, wenn sie urkundlich beglaubigt wären, entscheidend sepn würden, unter dein Schutz der Anonymität dreist ein Ende zu machen. Natürlich mußte die Neugier rege werden, den Verfasser dieser Druckschrift zu wissen. Lange Zeit nannte man als solchen Hubert Thomas Leodius (aus Lüttich), um das Jahr 1546, Rath des Kurfürsten Friedrich II. von der Pfalz, dessen timmies cle vim et relms Aeslis llricleriei II. Llect. Ualut. in demselben Jahr wie das Stemina, und auch zu Frankfurt, gedruckt erschienen waren. Ungefähr hundert Jahre später, nannte der Pfalz-Zweibrückische Professor G. C. Jvan- nis ') als Verfasser den Gräflich-Löwcnstcin-Wcrtheimischen t) Man s. dessen Anmerkung in der 3. Ausgabe (Frankst 1735. 8.) von Rciger's unten angef. Schrift: "Die ausgelöschte" n. s. w., S. 63; auch bei Eftvr a. a. O>, S. 664. Hofrats, Rein hart. Dagegen erwiederte im Jahr 1733 der Gräflich - Löwenstein - Werthcimischc Geheime Rath Frühauf? "vb Thomas Leodius oder ein Löwensteinischer Hofrath Reinhardt /Vutlmr davon (von dem Rammn ata.) sey, darum bleibt man diesseits unbekümmert. Weil das Haus Lvwenstcin weder dem einen noch dein andern Commission zu solchem Sanis,! a gegeben, vielweniger dessen Inhalt zu approbiren sich schuldig weiß" Uebereinsiimmend mir dem Rammn I^aonstaminimm, meldet der pfälzer Geschichtschreiber Pareus, in seiner Bayerisch - Pfälzischen Geschichte an dem oben (Z. 31) angeführten Ort S. 230, Kurfürst Friedrich habe sich im Jahr 1402 mit dem hochadelichen Fräulein Clara von Temngen vermählt ^)' Hachenberg. Reigcr mit, Jvannis. Tolner. Schannat. Colini- Hachenbcrg, Geheimer Rath des Kurfürsten Carl Ludwig von der Pfalz und Professor der Geschichte zu Heidelberg, gestorben 1681, meldet in seiner erst im Jahr 1739 gedruckten Geschichte Friedrichs des Siegreichen H: Friedrichs t) Nothwendige Prüfung 1). I. G. Esters So genannter auserlesener kleiner Schriften, !II. Stücks <ä>ssäs 8. u, f. w, (Anne 1733. Fest), S. 2t f. Als Verfasser dieser Deductie» ist der eben genannte Frü hanf genannt, in e. H v lzschuher's DeductionsBiblie- thck, Bd. Ill, S. 1297. 2) ltlalrimon!» sisti co^instn-ä nestilissiinam leminuin ststurnln <> stel- ünAe» !>nn» IVIl)tX)(II.XII... 3) ?unl II a el> e n ster A. bistnria ste vila ae rebns Vristeriei I. eleelnris palalln!, vnl^» stiel! z-Iuiinsi ^ ^rin,nn> ex ,VI3. estiitii ,st Xlnl. Xu e b e n Ii e cst e r. ckeu. el ! ,sti5. st.), I!I>. VI. «st !>nn. lssst?. l äti. 5>j. 10 " t48 Neigung zum Ehestand habe sein eidliches (?) Versprechen des Cölibars oder (?) daß er sich nicht standesgleich und vornehm vermählen wolle (?), im Weg gestanden. Daher sey ein Aus- kunstminel gesucht worden, durch welches er sowohl die Strenge des Eides (?) mildere, als auch seiner Neigung folge; gemeint sey worden, er werde dein gegebenen Versprechen nachkommen, wenn er mir Umgehung des ungern gesehenen (anstössigen) Namens Ehe, ein Frauenzimmer von geringerem Stande zur Bettgenossin nehme. Am Hofe sey eine Jungfrau gewesen, in blühender Jugend und von herrlicher Gestalt, mit Namen Clara von Tettingen, die habe er in Berrgcnos- senschafr genommen und mit sich verbunden. Ob er mit ihr in Gegenwart eines Priesters sich verehelicht habe, und wann das geschehen, sey ihm (dem Verfasser) nicht bewußt. Bei Autoren wenigstens finde sich eine dreifache Meinung: die eine, daß er die Ehe ingeheim geschlossen habe (Tritheim), die andere, daß er erst als er dem Tode nahe gewesen die Tettingen zur Gemahlin genommen habe (Salmuth), die dritte, daß er im Beiseyn der Bischöfe von Worms und Spcier, Verspruch mit ihr gehalten habe (8temma (.eonsreinianum) '). t) Hier die Stelle im Urtert: "8eü ?riclerieo odstaizat jut'!>rnentnm, c^uocl nepoti PInlippo üixerat, ne vit.iin relinl^ueret caelidein, !>ut püri suinmnlicpie connuüio sese ailiAgret. (^Venens 8 vI v ins, in Lnrops, e. 4t. p- 2o3.) (tuaesitnin iAilur reineüinm est, rptv et rigorein sacrnment! mitigsret et animo sno otzse^nervtur, visumc^ue üstae liüei oüteinperntum, si, sulzl^to inviüenüo ma- trimonii ncnnine inulierem stirpis Iininilioris in lectnin gssninsret. Lrnt in nntn virgo, setnte llorsns et torina insignis, LI-iin >1 ?ettin»en ctictg, <^»!>e üesiüerinm ssstunntis secenciit, enin in soeietstem tliori recipit et secnin jnngit. ^.n oum illa in inannin eonvenerit eornm 8scerilc>te, et rpinncio ict tsctuin sit, ineoinpertnin !>siieo. Iriplsx certs apucl »nctores opinio ext: nn.i, ljucnl mati imoniuin clanüestine contraxerit (?ritl, ein. cllron. Oucuin Lansrins p. tiZ.), nlter-i, c^noü instante üennm inorte l'ettingam nxorein npellsverit ( Ilenr. 8 »I m n t!>. resp. jnr> >1e wntrim. ?rincip. p. 80.), tertia, tjnocl prsesentidus ^Vor 149 Nach Hachenberg's Amtverhälrniß und der seinen literä- rischen Leistungen hervor leuchtenden Neigung zur Geschichte, könnte man muthmassen, oder vielmehr erwarten, derselbe werde in einein Werke, worin er blos die Geschichte Friedrichs des Siegreichen sich zur Aufgabe gestellt hatte, der gewiß nicht unwichtigen Frage von der Art der Verbindung seines Helden mir Clara, eigene Nachforschungen in dem pfalzgräflichen Archiv gewidmet haben '). Doch, davon findet sich keine Spur. Eher vom Gegentheil; denn unwahr meldet er, Friedrich habe eidlich sich verpflichtet zu dem Cölibat, oder daß er sich nicht standesgleich und vornehm vermählen wolle. Die feierlichen Urkunden in dem kurpfälzischen Archiv, deren wesentlicher Inhalt oben (Z. 6 und 7) gemeldet wird, hätten ihn belehrt, daß weder zu dem Cölibat eine eidliche Verpflichtung geschehen, noch (disjunctiv) eine standesungleiche und nicht vornehme Vermählung vorbehalten worden sey. Nur Hachenberg's Privatmeinung leuchtet aus der Erzählung hervor; diese, daß Friedrich, mit Vermeidung des ungern gesehenen Namens Ehe, mit Clara in ehe artige Verbindung getreten sey; ob und wann in Gegenwart eines Priesters, sey ihm (dem Referenten) unbewußt. So viel geht indeß aus seiner Darstellung hervor, er wußte keinen Beweisgrund, daß eine eheartige Verbindung nicht bestanden habe, daß eine solche sogleich im Beginn des Beisammenseyns nicht festgestellt worden, und daß eine solche in Gegenwart eines Priesters malienxi et 8p>ieon8> praexnlibnx illam zvilenni xiln moclo i5!>uerU (Horl^tor 8temmat. Lomit. T,oon8t. Z.) t) Zwar schrieb -Hachenbcrg, wie er in der Vorrede meldet, seine Geschichte Friedrichs schon in der ersten Zeit seines Ansenthaltcs in der Pfalz: allein da er dieselbe nngedrnckt bis an seinen Tod liegen ließ, so hätte er das spätere Ergebniß späterer Nachforschungen in dem kurpfälzischcn Archio in der Handschrift leicht nachtragen können. 160 nicht sey geschlossen worden. Solche Aeusserung eines so ge- schichtkundigcn und im Staatsdienst so hoch gestellten Bemmen, begründet die Vermuthung, daß damals weder bei dem, wie bekannt, von hausgeschichtlichem und wissenschaftlichem Streben erfüllten Kurfürsten Carl Ludwig, noch am kurpfäizischrn Hofe, noch unter der pfalzgräflichen Dienerschaft glaubhafte Kundschaft vom Gegentheil bestanden habe. In so fern hat Hachenberg's Bericht wenigstens bedeutenden negativen Werth. Reiger, lange Zeit Protonotar (Geheimschreiber) des Kurfürsten Carl Ludwig von der Pfalz, folglich in der Lage, die Geschichte Friedrichs des Siegreichen aus archivalischen Quellen zu erforschen, erklärt dieses Kurfürsten Söhne für „ehelich gezeugte" '). Damit stimmt überein der mit Recht sehr geschätzte Geschichtforscher Joannis, Pfalz-Zweibrückischer Professor der Geschichte, mit folgenden Worten: „Es ist auch allerdings so, daß er (Kurfürst Friedrich) seine beiden Söhne, Friedcrich und Ludwig, die er mit Clara von Dettingen, oder wie sie andere nennen, Dettin, ehelich erzeugt, wie Reiger bier selbst (worüber sich noch zu verwundern) zugestehet; da andere Scri- benten, und unter solchen Hachenberg, es in Zweifel ziehen; 1) So Johann Paul Reiger, in seiner Druckschrift: I.nma IrI<'M,.34. Reiger ward 1680 sogleich nach des Kurfürsten Carl Ludwig Tod, der knr- pfälzischcn Dienste entlassen: er starb zu Schafhansen am 6. Februar 1793. 13 l andere, wie Waltz, gar läugnei," '). In einer Anmerkung zu der oben (Z. 31) angeführten Bayerisch-Pfälzischen Geschichte von Pareus, S. 231, äussere Joanniö sein Befremden darüber, das; Hachenberg, der doch die Grabschrifr des Sohnes Friedrich vor Augen gehabt, worin dieser als l>l>us Iit!n,u8 bezeichnet wird, in Beziehung auf den Punkt der Ehe sich für unwissend ausgegeben habe. Das! Joannis von Friedrichs des Siegreichen ehelichem Verhältnis? durch Urkunden genau unterrichtet gewesen sey, ist aus einer Stelle in der Vorrede eines Ungenannten zu der dritten Auflage (1735) von Rciger's oben angeführtem Buch zu schliesscn. Es wird darin gemeldet, das? wenn Joannis nicht kurz vor dem Druck dieser Auflage (er starb am 22. Februar 1735) gestorben wäre, seine oben wörtlich angeführte Anmerkung „vor andern um ein merkliches würde seyn vermehrt worden .... Wobey er dann dem ganzen Streit durch Veybringung unverwerflicher und bißher noch nie herausgegebener Urkunden das völlige Liecht und die endliche Entscheidung dörfte gegeben haben". Er habe, als die Anno 1733 herausgekommene (oben H. 39 angeführte) „Nothwendige Prüfung" w. ihn? zu Gesicht gekommen, sich sogleich vorgenommen, seine Verantwo.rrung gegen die darin Z. 22 und 23 ihm schuld gegebenen Nebenabsichten der Welt vor Augen zu legen; in Beziehung auf die oben (Z. 31) erwähnte Tol- nerische Begebenheit. Dabei wird gerühmt, wie Joannis „in Entdeckung und Erläuterung historischer Wahrheiren sehr emsig und glücklich gewesen sey". Tolner, kurpfälzischer Rath und Historiograph, in der oben (H. 31) angeführten Stelle seiner im Jahr 1799 gell So G. C- Jeannis, in seiner Anmerkung zu Reiger's oben angeführter Meldung, S. 15 der 3. Auslage; auch bei Ester, a. a. O., S. 663 f. 152 druckten Ilisluiiu lchckuiiim, bezeichnet Clara als G ein ah l IN („Uxoi") Friedrichs des Siegreichen. Schannat ineldet '): Friedrich habe bei seiner Uebernahme der Landesregierung sich zu dem Cölibat verpflichtet. Dann fügt er hinzu: „ee geni-e cko via si siou cvnl'oinm u so» incliimliuix. sta^uiil ti»s? il esiuri8u enlin Lluii-e cke Dellen ou Lotten Dieser Bericht eines an sich schon mit Recht sehr geschätzten Geschichtforschers, verdient hier um so mehr beachtet zu werden, da der Verfasser der von ihm gefertigten neuen Abschrift der kurz vor seinem Ableben (er starb am 6. März 17Z9) dem Druck übergcbencn Geschichte des Hauses Pfalz die „seltenen und kostbaren Entdeckungen einverleibte", welche er zu Rom in der Bibliothek des Vaticans (welcher i622 die berühmte Heidelberger Bücher- und ManuscriptenSammlung war einverleibt worden) für die Geschichte des Hauses Pfalz gemacht hatte ^). Auch 1) Ilisloiie alirogoo cke la iiiaiseni Palatine, ^iar AI. I'alstze 8el>an- nat (pranclort 3.) p. 34- 2) In dem Vorbericht zu der angef. Ilistolre etc. meldet der Verleger, Buchhändler Varrentrapp, der Astbe Schannat habe eine neue Copie seines Manuscriptes gemacht, "->li» uverto8 c^eckil avnit laite8 cka»8 In l-iülintlieijue Vatioano toucbant I'Instoire cke In mai8on Palatine Und Hr. n- »at, von ihm, " «jn'll tirn ! 8 tor! <^ue 8 et g e n e alo g! <^n e 8, ckant il enrieliit 8an Ilistaire alrregee cke la ina!8an Palatine ". Schannat wollte ,,^cce88ione8 nova8 et inecki- ins ncl I>!8toi!nm palatinain//, die er während seines Aufenthaltes in Italien von 1735 bis in das Jahr 1738 gesammelt hatte, einer Sammlung von etlichen Folianten zu der teutschen Geschichte einverleiben, an deren Heransgabe ihn der Tod gehindert hat. — Mit der Heidelberger Bibliothek, an gedruckten Büchern und besonders an Manuseripteu damals vielleicht der reichsten in Europa, welche, als Tilly 1622 Heidelberg mit Sturm genommen, Herzog Maximilian U»7» hatte er bei Bearbeitung seiner im Jahr 17Z4 erschienenen Geschichte des Hochstiftcs Worms, das Archiv dieses mit dem pfalzgräflichcn Hause vielfach in Beziehung gestandenen Hochstiftes, Gelegenheit gehabt, dasselbe zu seinen Forschungen über die Geschichte jenes Hauses zu benutzen. Daß Schannat sich über die Gründe seiner Angabe der Vermählung Friedrichs des Siegreichen erklären sollte, war nicht zu erwarten in einen, Werk, welches, auf 147 Octav-Seiten die Geschichte des Hauses Pfalz umfassend, nur die Resultate seiner Forschungen liefern sollte. Cosmus Colini, kurpfälzischer geheimer Secrerär und Ge schichtschreiber zu Mannheim berichtet: „jA-estm-ie epor,8a uiio Uai'timilaii'e sie 1a Louastv af,sw1ee Llaiie sie kvltin- AMI clout il mit clmix lÜL" '). In der Vorrede seines Ge- schichtwcrkes, gibt derselbe die Versicherung: " ssa vmate et une exactitucle seru^uleuse out ete mes Premiers svi„8". . 8- ^ K r e m e r. Der kurfürstliche Historiograph Kremer, der aus der Hauptfundgrube für seine Geschichte Friedrichs des Siegreichen, von Bayern als Kriegsbeute sich zueignete und zum größten Theil dem Papst GregorXV. schenkte, der sie zu Rom im Vatican aufstellen ließ, gingen auch "viele pfälzische Urkunden verloren». (F. I. Metzger's) Knhrpsälzischer Geschichtskalender, S, ,06 f. Wahrscheinlich gehörten diese Urkunden zn den Quellen, aus welchen Schannat seine "seltenen und kostbaren Entdeckungen» für die pfälzische Geschichte schöpfte. Nur ein verhältnißmäsig kleiner Theil jener berühmten Bibliothek, kam im I. 18 t 6 nach Heidelberg zurück. t) Uroäs cke l'läsuüre iln u.iüitnnit ist, Uliin; par Nr. Lvlini sViiniest»! et l.eip^!» 1768. 8.), p.. 66. Die oben gemeldete» Amttitel des Verfassers, sind ihm beigelegt in Mensel's gelehrtem Tentschland, Bd. I (t733), 230. 164 das heißt aus dem kurpfälzischen Archiv zu Mannheim, mit voller Gewißheit berichten konnte, daß Kurfürst Philipp den Grafen Ludwig zweimal, in Urkunden von (488 und (597, für einen ehelichen Sohn seines Oheims und AdoptivVaters feierlich anerkannt habe, unterließ (man sehe oben Z. 38) nicht nur dieses, sondern er schwankt auch auffallend in seinein Bericht über die Beschaffenheit der zwischen Friedrich und Clara bestandenen Verbindung. Zuerst meldet Kremer (S. 526) bestimmt, Friedrich habe mit Clara „zwei natürliche (worunter Er uneheliche versteht) Sohne erzielt". Die Geburtzeir des einen und des andern gibt er (S. 528 u. f.) unrichtig an. Friedrich war nicht „schon im Jahr 1459", sondern später, und Ludwig nicht „im Jahr (462", sondern am 29. September (463 gebohrcn, wie unten (Z. 56) nachgewiesen wird. Sodann urtheilt Kremer (S. 53(), daß eine Vermählung, „wenn sie wirklick vorgegangen sey, erst in dem letzten Regicrungs- jahr unsers Kurfürsten, oder doch kurz vorher geschehen seyn müsse". Weiterhin (S. 536 f.) meint er, daß „es fast scheine, es sey in dem letzten Regierungsjahr unsers Kurfürsten eine Veränderung mit Clara Dettin (Tettin) vorgegangen". Endlich urtheilt dieser Geschichtforscher unmittelbar nach obiger Stelle (in der Note 2 zu Seite 537): „es bleibe doch allemal gewiß, daß sich der Kurfürst mit seiner geliebten Dettin nur zur linken Hand trauen lassen, und daß es eine höchst ungleiche Vermählung gewesen". Gleichwohl hatte er im Eingang zu dieser Erörterung sein eigenes Urtheil suspendier. „Ob unser siegreicher Kurfürst", schreibt er S. 53(, „mir seiner Freundin wirklich vermählt gewesen, mögen meine Leser aus demjenigen, was ihnen bereits erzehlet, und noch sagen werde selbst urtheilen. Ich sage nur dieses, daß eine solche Feierlichkeit nicht schon am Dienstag nach St. Gallentag (462 geschehen seyn kann". 466 Zuerst soll also nur "fast scheinen", dann aber „gewiß" seyn, daß eine Vermählung erfolgt sey, aber nur "zur linken Hand". Dieses Schwanken zwischen "fast scheinen" und "gewiß seyn", sogar mildem ganz willkührlich beigefügten Zusatz der morganatischen Eigenschaft, muß um so mehr auffallen bei einem Geschichtschreiber, der die oben (§. 38) genannten kurfürstlichen Anerkennungsurkunden von 1 488 und 1 507 in den Speierischcn JudicialCommissions- Acten von 1510 bis 1512 (wie 38 u. 70 nachgewiesen ist) glaubwürdig vor Augen hatte, und der in demselben Jahr, worin er Obiges in seiner Geschichte Friedrichs 1. drucken ließ, in den gedruckten Acten der Mannheimer Akademie der Wissenschaften sogar aus dein Inhalt der Urkunde von 1488 referirte, mithin dieselbe genau kannte. Aus ibr nämlich berichtet er daselbst I: "es habe dem Kurfürsten Pbilipp gefallen, den von seinem Herrn Oheim, Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen, mit Clara Dettin erzeugten Ludwig von Bayern unter dem Namen eines Graven von Lowenstein damit (mit der Grafschaft Lowenstein) zu versorgen". Aber bicr, wie in seiner Geschichte Friedrichs des Siegreichen, unterließ Kremer, aus dem ihn« amthalber zu Gebot stehenden Urkundenvorrath des Mannheimer Archivs, historisch treu zu berichten, es habe Kurfürst Philipp in derselben Urkunde den "Grav Ludwigen einen Ehelichen Sohn Unseres (Seines) lieben Bettern Herczogs Friedrichs von . Bayern" genannt. Warum unterließ auch Kremer zu melden, daß in der oben genannten Urkunde von 1507 Kurfürst Pbilipp den I) V^i!> Sl'u II >!>toi'!!> I>> VcxdixilXK' clvcl, SLÜ'nigi- , V^ul. I ( ! Vl5mnIx'm. 1766. ch ) , I'-'k- Grafen Ludwig für einen „lyp liehen eliehen Sone" Friedrichs des Siegreichen wiederholt anerkannt habe? Warum schweigt Kremcr von der Einwilligung des Herzogs Philipp in Friedrichs Vermählung, erklärt in einer aus Germersheim vom 29. April 1470 datirren Urkunde (Z. 22), welche in dein Mannheimer Archiv, jetzt in dem Münchener, sich befand? da er doch (Seite 532 und 534) der zwei Tage früher (27. April 1470) gleichfalls zu Ger- mcrsheim ausgefertigten Urkunde, als vor seinen Augen liegend, erwähnt, worin Kurfürst Friedrich Bestimmungen macht über Clara's und seiner Sohne Versorgung (Z. 57). Warum versachr er eine Stelle in seinem Urkundenbuch jener Urkunde von Freitag nach St. Vinzenziemag 1472, worin Herzog Philipp abermal seine Einwilligung zu Friedrichs Vermählung gibt (Z. 22), da doch diese Urkunde in einer andern von demselben Datum, welche er in seinem Urkundenbuch (S. 454) abdrucken ließ, bestimmt angeführt wird? Warum nahm er Friedrichs Testament von 1474 (Z. 60), und dessen früheres von 1467 (g. 57), dessen er (S. 532) nur obenhin erwähnt, nicht in sein Urkundenbuch auf? Warum ebenfalls nicht die von ihm (S. 532) angeführte Urkunde vom 13. April 1468, worin Friedrich Bestimmungen macht über die Verwaltung des von ihm seinen Söhnen und ihrer Mutter Vermachren Vermögens (Z. 57)? Warum machte ' er für Friedrichs Ehegeschichte keinen Gebrauch von der Reim- Chronik des Uoöta Weiiisziei'Aensis und von der reichhaltigen Sammlung des 8j?iiensi8 (Z. 38), oder unterließ er wenigstens zu versichern, daß für jenen Zweck darin nichts zu finden sey? Warum schweigt er von dem römischköniglichen Gnadenbrief von 1494, worin Marimilian I. den „Edlen Ludwig von Bayern von Wcplandt Pfaltz-Grass Friedrich Bey Rhein und Hertzogen in Bayern ehelichen gcbohren", und „desselben Ludewigen Adelich gebührt" 437 prädicirt, da doch die Urkunde schon 1712 von Lünig, und 1731 in einer Löwcnstein-Werchciniischen Deducrion öffentlich, auch 1745 von Moser im Auszug, bekannt gemacht war (Z. 74)? Ist solches Schweigen, sind solche Reticcnzen vereinbar mit jener Versicherung seiner historischen Gewissenhaftigkeit, welche Kremer in Beziehung auf Friedrichs Vermählung, seine Söhne und ihre Mutter (S. 531) gibt? mir diesen Worten: " Man halte mir meinen Unglauben zu gur, weil ich gewohnt bin, die Geschichte nach solchen Urkunden zu prüfen, die ich selbst gesehen habe, und die auch dasjenige würklich sagen, was daraus erzehlcr wird". Hätte er durch sein staatsamtliches oder irgend ein anderes Verhältniß sich gehindert gefunden oder vermeint, über das Factum der Verehelichung sich mit völliger Bestimmtheit, sey es bejahend oder verneinend, auszusprcchcn, so hätte er, als Geschichtschreiber öffentlich auftretend, Anstand nehmen sollen, die Sache so wie geschehen, auf Schrauben zu stellen. Würde man sohln dein sonst mir Recht geachteten Historiker unrecht thun, wenn man urtheilte, er habe in diesem Punct nicht die ganze Wahrheit sagen wollen oder dürfen, oder zu dürfen geglaubt, und eben so wenig Gebrauch geinacht von noch andern Urkunden des Mannheimer Archivs H, insbesondere in dessen CopialBüchern, welche hier Licht verbreiten würden? 42. 3) Verschiedene Meinungen von rechtsgelchrtc» und andern Schriftsteller». Ehe. heimliche und öffentliche. Nichtchc, Morganatische Ehe. Ueber den wahren Sinn der Benennung "natürliche Söhne" in einigen Urkunden Friedrichs des Siegreichen. Es war zu erwarten, daß die Abweichungen, Widersprüche und Schwankungen in den Berichten der Geschicht- t) Zwei Beispiele sind oben (Z. 6) bemerklich gemacht. 568 schreibe»', ander»» Schriftstellern Anlast sieben würden zu verschiedenen Me »nun sie»» über die Entstehung und die Art der zwischen Friedrich und Clara bestandene»» Verbindung. Solche Verschiedenheit ist um so erklärbarer, da ausser Kremer Keinem von ihnen die urkundlichen Beweisgründe (nur ') mit Ausnahme der Grabschrift des Sohnes Friedrich von 1474) sicgenwärtig waren, welche für den Ehestand unten darsielegt werden. Mit den Geschichtschreibern Tritheim (zum Theil), Naucler (in siewisscr Art), dein Verfasser des Zlonuim ibworwtei»»»!»»»»»»»», Parcus, Reiger, Joannis »lud Schannat, erkennen fast Alle (denn nur etliche sind anderer Meinunsi) den Tbarumstand der ehelichen Verbindunsi für richtisi, z. B. Rittershusius, Myler von Ehrenbach, Linck, Spei»er, von Zech, Lohmeier, Pfeffinsier, von Cocceji, von Jmbof, Textor, Lucä, Besold, Johann Joachim Müller, von Ludewisi, Gundling, Jselin, von Ludolf, Hübncr, Köler, Schannat, von Pfeffel, Johann Jacob M oser, Sattler, Pütter, Will, Baz, Metzsier, Wundr, Koch und Scholl, von der Nahmcr ^), der Königlich - Bayerische GeheimeRath von Hormapr ^), und selbst zwei resiierende Mitglieder des Hauses Witrelsbach, Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz und Herzog Johann Christian zu Pfalz-Sulzbach "). ») Der rcichsoberhauptliche Gnadenbrief von »494, wovon imten Z. 5», ward erst »712 durch Lünig öffentlich bekannt. 2) Die Schriften dieser Autoren, und die daraus hieher gehörende» Stellen, sind angeführt oben Z. 32, Seite »13, Note t. Doch halten etliche von ihnen, die nuten genannt sind, die Ehe mntbmaffend für morgauatisch. 3) Angeführt oben, K. 32, Seite »»5, Note ». 4) Die Schreiben des Kurfürsten von »727 und »733, und des Herzogsvon »733, sind angeführt oben Z.32, Seite l»5, Rote2. 469 Daß die Verbindung unehelich gewesen sey, behaupten, mir dein oben (Z. 39) angeführten unen'tischen Genealogen Reusner: Limnaus, Waltz und Widder I. Für ehelich zwar, aber für morganarisch (zur linken Hand) geschlossen, halten die Verbindung: Myter von Ehrenbach, von Zech, Pfeffinger, Heinrich von Coc- ceji, von Jmhof, Tcxtor, Jselin, von Ludewig, Wundr, Koch und Scholl H, Freher ^), Spitrler H, und der durch ihn seiner früheren Meinung unrreu ge>vordene Pürrer^). Die Ehclichkeit der Verbindung (sey es unbedingr oder hypvrhelisch) zwar einräumend, glauben Manche die Zeit ihrer Entstehung muthmaßlich in Friedrichs letzte Lebens- Periode setzen zu müssen. Doch sind sie nicht einverstanden über den eigentlichen Zeitpunct. Ausgehend von der irrigen Voraussetzung, daß nur durch priesterliche Trauung ein Ehe- bündniß habe entstehen können, sind Einige der Meinung, die Trauung müsse erfolgt seyn in den anderthalb Jahren 1) sto. T!mi>aeu8, su8 pulst. imperii It. Lt., Tom. I (Jr^ent. 164». 4.), V. e-.p. 4- s- 6. p. ro5. Joh. Ge. Waltz/ Pfarrer zu Rudersbcrg, die Fürstl. Würtembergische Stamm- und Na- menSquell (Stuttz. 1657), S. 65. Joh. Gosm. Widder, gevgr. hist. Beschreibung der Kurfürstl. Pfalz am Rhein, Th. I,S. 431, u. Th. 1l, S. 2. 2) Die Schriften aller vorgenannten sind angeführt oben, Z. 32, 5. 113, Note 1. 3) „Torte :><1 morl>imatieam „ , sagt Alarcpu Greller, in u»üs et aststit!ouiliu8 ast Trilliem!! >u8tori:uu stell! Havarie!; in seinen Herum ^ermau. 8er!ptoristu8, T. III. (Traueof. >717.)^ p. 363. 4) Spittler, in dem Gvttingischen Magazin, Bd. III, St. 3 (1788), S. 4t>0. 5) Pütt er, über Mistheirathen Teutscher Fürsten und Grafen S. 66. 160 vom April 1473 bis zum September 1474, sonach vor dem Tod des Sohnes Friedrich, und über zwei Jahre vor dem Ableben des Kurfürsten. So Spittler und der ihm beipflichtende Pütter, welcher früher zweimal (l758 u. 1768) sich für die Ehelichkeit der Verbindung erklart hatte. Nach Kr cm er müsste die Trauung Statt gehabt haben, kurz vor oder in dem letzten Regierungsjahr Friedrichs deS Siegreichen nach Salmurh unmittelbar vor seinem Hinscheiden ^). Hormayr, a. a. O., meldet, Kurfürst Friedrich habe, nachdem Pfalzgraf Philipp ihm in der Urkunde vom 29. April 1479 das CölibatGelübde erlassen, seine heimliche (aber nie morganatische) Ehe nun öffentlich erklärt. Wäre bei Entstehung der ehelichen Verbindung ein schriftlicher Eheverrrag errichtet worden, und solcher noch vorhanden, oder konnte dessen vormaliges Daseyn und dessen ZeitDatum glaubwürdig nachgewiesen werden, dann würde dieser die Zeit jener Entstehung ausser Zweifel setzen. Aber eine solche Urkunde war zeither nicht aufzufinden. Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz schrieb ant 21. Mai 1733 an den Herzog Johann Christian zu Pfalz-Sulzbach, "er habe in dein churpfälzischen Archiv, ob sich die zwischen weiland Churfürsten ^rirlerico Viatm-ioso und Clara von Tcttingen errichtete Ehcpacten finden möchten, fleissige Nachstichung thun lassen, ohne daß solche erfunden worden seyen" ^). Die Wenigen, welche die Verbindung in ihrem ganzen Lauf für unehelich halten, führen dafür keinen Beweisgrund 1) Kremer, a. a- O., S. 531, 536 und 537, Note 2. Näheres oben, Z> 4t. 2) ,, Insl.ints ckemum morte». Ilenr. Z al mutl,, responsom jmis pro maMmonio IVincipis cum noülli virgiue säe». t66o), pag. 80. 3) Dieses kurfürstliche Schreiben ist abgedruckt in der angef. "Widerlegung" tc., Num. XXIV, S. 161. !6t an; nur Limnäus ruft Trirheim zum Zeugen auf, der aber, in verschiedenen von seinen Geschichrwerken, wie wir oben (Z. 37) gesehen, nicht nur wider sondern auch für die eheliche Beschaffenheit der Verbindung berichtet. Dafür, daß die Trauung ingeheim geschehen sey, kann Trithcim angeführt werden, welcher in einem von seinen Berichten meldet, es gebe Leute, die sagten, Friedrich habe mir Clara im Angesicht der Kirche ingeheim (claiwlestine) ein Ehebündnisi errichtet (Z. 37). Auch spricht dafür die lange Geheimhaltung der ehelichen Beschaffenheit der Verbindung (Z.35,). Die, welche die von ihnen als bestanden eingeräumte eheliche Verbindung für morganatisch erklären, begründen diese Behauptung weder durch das Zeugniß von Geschichtschreibern, noch durch urkundliche Beweisthümer. Nur aus willkührlicher Muthmafsung scheint dieselbe hervorgegangen zu seyn, wenn sie damit nicht, auf die Standesungleichhcit zielend, bloß Vergleichungsweise eine gleichsam oder csuasi mvrga- natische Verbindung gemeint haben. Ein solches Duasi, womit nur eine Uncigentlichkeir oder Fiction ausgedrückt werden soll '), ist aber da, wo nicht Gesetze (wie oft die römischen) ihm eine bestimmte Bedeutung beilegen, seiner Unbestimmtheit wegen ohne rechtliches Moment. Jener Behauptung widerstreitet die Recbtsvermurhung, da dieselbe einen besondern, einen von der Regel abweichenden Thalumstand, den morganatischen Vertrag ^), voraussetzt, der 1) ,, Ichiee vox s^iiasi) im^ioprlelalts et lietioni8, !>üusic»i>5<^ie 8l^n !üeativa est". L i'! s 8 o i> i » s, rle Verlierern 8>!>ir>lrc-ttit>iie, voe. <)rr!>8i, s>. i iZg. ll. chincle, lt,88. 8^ neateAvremati8 <)ur>8i U8U8 tzir!üieu8 ^ VIlork. r Z. Z. 2) Merganatische Ehen sind Ehen, sei welchen rechtsgültige Ausnahmen von der, die Standes- nnd Nach- oder Erbfvlgerechte Kluber's lnstor, Abhandlun.^ t ) 162 hier ganz unerwiescn, nicht einmal entfernter Weise wahr? scheinlich geinacht ist. Die Srandesungleichheit wäre kein zureichender Grund für jene Behauptung; in einem gewissen (hier nicht vorhandenen) Grad der Ungleichheit, kann durch sie die Ehe eine Mißheurath seyn, aber eine solche ist wesentlich unterschieden von der morganatischen Ehe, die selbst unter standesgleichen Personen bestehen kann '). Clara's und ihrer Sohne Nichtt heil nähme an dem Haus- und Staatstitel Friedrichs, begründet nicht eine Vermuthung der morganatischen Eigenschaft der ehelichen Verbindung. Denn diese Nichttheilnahme hatte ihren zureichenden Grund schon in der steren bis an Friedrichs Tod fortgesetzten Geheimhaltung der ehelichen Beschaffenheit der Verbindung; sie war aber auch ausdrücklich festgesetzt durch ein feierliches der Ehegatten und Kinder bestimmenden gesetzlichen Regel, dnrch Vertrag festgesetzt sind. Wie weit diese Ausnahmen sich erstrecken, laßt sich im Allgemeinen nicht angeben, da sie auf vertrag- mäsiger Willenserklärung der Interessenten beruhen. Aber gewiß ist, daß sie weiter nicht gehen, als der deutlich erklärte Wille der Contrahenten; daß dieser als Ausnahme van der Regel, streng, mithin einschränkend zu verstehen, und daß überall, wo eine deutliche, beschränkende Willenserklärung sich nicht nachweisen läßt, die Regel von der vollen Rechtswirkung einer gültigen Ehe, Anwendung findet. Klüber's Acten des Wiener Congresses, Bd. VIII, S. 175 f. Der Inhalt des morganatischen Vertrags allein, begründet das Daseyn und die Rechtswirknngen einer morganatischen Ehe, beide als Ausnahmen von der gesetzlichen Regel. --Vis oiunis luijusmocli matrimoiüi solo p.aew morgaimüvo nititni «. ?leII!n or, Vitriar. illustrgl., V. III. p. rZc>6. — Einen mehrfach mangelhasten Sachbegriff der morganatischen Ehe gibt Myler von Ehrenbach (gamolvgm persouar. illustr., o-ip. VI. Z. c5. p. c^/c>. s<^.) aber auch nach diesem kaun Friedrichs des Siegreichen Ehe nicht für eine morganatische gelten, obgleich er, im Widerspruch mit sich selbst, dieselbe dafür ausgibt« Man s. die Analyse seiner Definition in der angef. "Widerlegung" :c., S. 60 ff. t) Moser, teutsches Staatsrecht, Th. XIX, S. 356. I. A. Hofmann, Handbuch des teutschen Eherechteö, S. 226. I6Z Gegenvcrsprechen welches Herzog Philipp seinen: Oheim Friedrich bei Erlassung des CölibatVersprechens abgenoinincn hatte. Friedrich mußte in der Urkunde vom 24. Jänner 1472 versprechen, daß seine Gemahlin und eheliche Leiheserben keinen Theil haben sollten an Rechren, Regalien, Ehren, Würden oder Herrlichkeit, die dem Kurfürstcnthum Pfalz zustehen, so lang („alle die wile„) Herzog Philipp und dessen eheliche Sohne am Leben seyn würden (Z. 24). Dem gemäß ward der Sohn Ludwig von dem Herzog Philipp, in dessen Einwilligungsurkunde zu seiner Versorgung von: 22. Jänner (476, titulirt der „Edle Ludwig von Beyern„ (Z. 59). Bon der seltsamsten Arr ist Spittler's, eines Richtjuristen, Deduction der morganatischcn Eigenschaft. Er schreibt: „Seine rechte Hand, in der er (Friedrich) den Reichsapfel hielt, konnte (?) er ihr nicht geben, denn (?) die Sängerin von Augsburg konnte den Reichsapfel nicht mit ihm halten. Aber nach vierzehnjährigein trautestem Umgange, zum letzten Unterpfand seiner ewig dauernden Liebe, die keinen Bürgen mehr nöthig hatte, gab er ihr m Pfaffen Gegenwart und unter PfaffcnSegen wenigstens doch seine linke (?) Hand. Gerade mehr nicht als dieses geschah, aber auch wenigstens an diesem läßt sich kaum zweifeln". Auffallend werden hier, in einer und derselben Periode, zuerst apodiktische Gewißheit, dann blosse Wahrscheinlichkeit neben einander gestellt. Zur rechten Hand soll Friedrich seine Clara sich nicht haben antrauen lassen können. Und warum nicht? Weil — Sie den Reichsapfel nicht mit Ihm habe halten können! Und daraus soll folgen, daß er sich dieselbe an die linke Hand habe antrauen lassen. Und daran, wenigstens, soll sich kaum zweifeln lassen! Sonach wird der goldene Reichsapfel, welcher, mit den übrigen Reichskleinodien, der Reichsstadt Nürnberg zur Verwahrung anvertraut war, als Beweisgrund zu Hülfe gerufen. Als ob den die Sängerin von Augsburg mit Friedrich nicht habe halten 11 * 164 können; dieses ReichsJnsigne, welches nur in feierlichen Reichs- Proccssionen der Kurfiirst als RcichvErzrruci)sesi, nie aber bei irgend einer Feierlichkeit eine Kurfürstin, selbst nicht von Königlicher Geburt, sei es mir ihrem Gemahl oder allein, in die Hand erhielt, noch weniger aber mit ihrem Gemahl irgendwo zu halten harre! Auch scheint Spirrler nicht gewußt zu haben, daß selbst nach dem auch damals geltenden canonischen Recht, ja auch nach dem hundert Jahr späteren Beschluß des Tridentinischen Conciliums, „Pfaffen- segcii" (kirchliche Einsegnung) zu Schliessung einer kirchlich und bürgerlich rechtsgültigen Ehe nicht unbedingt nöthig war. Dennoch erklärt der verdienstvolle Pütter, dieser schulgerechrc Logiker und Publicist, die Spittlcrische Abhandlung für „ mustermäßig Gegen die Behauptung, daß Kurfürst Friedrich mir Clara ehelich verbunden gewesen sey, und daß die mit ihr erzeugten Friedrich und Ludwig eheliche Söhne desselben gewesen seyen, hat man einen Zweifel herzuleiten gesucht aus der Benennung „natürliche Söhne", womit einmal selbst der Vater sie urkundlich bezeichne. Derselbe sagt nämlich in der für ihre Versorgung gemeinschaftlich mit seinem Neffen, AdoptivSohn und Regierungsnachfolger gefertigten Urkunde vom l5. März 1473 I: „Nachdem Uns der Allmechtige Got zwene Natürlich Sone beschert und werden lassen, Nemlich Friedrichen und Ludwigen" u. s. w. Eine Vertheidigung gegen diesen Einwurf, hat schon vor hundert Jahren sogar der damalige Stammherr des Kurhauses Pfalz, Kurfürst Carl Philipp, unternommen; in einem Schreiben an den Herzog von Pfalz-Sulzbach vom t) Näheres vom Inhalt dieser Urkunde, unten g. 58. 2) Abgedruckt in der angef. "Widerlegung" :c., S. t62. 466 ZI. Mai l /33, welchem er eine ArchivalAbschrifr jener Urkunde beilegre. Darin sagr der Kurfürst, er „könne dabey nicht ohnangemerkt lassen, daß bei denen in oberwähmem lnsti uiuent» vom Jahr 1473 erfindlichen Wörtern: natürlichen Söbnen: um so weniger ein Anstand zu nehmen sene, als eines Theils der damalige Pfalzgraf, und folgends Churfürst Uliilij)>iu8 Ingeuuus gleichmästg in dergleichen In8i'umaulis ein natürlicher Sohn Churfürstcns V.uclovioi IV. genenner wird, und also allerdings wahrscheinlich ist, daß nach der damaligen Redensart das Worr: natürlich" und i'i'oi:Ü8eue gebrauchet werden". Als zweiten Widerlegungsgrund bezeichnet, in demselben Schreiben, Kurfürst Carl Philipp den PräliminärVer- trag von 1488, wegen Ludwigs Vermählung mit der Tochter des Grafen von Montfort. Darin, sagt er, werde von dem Kurfürsten Philipp dem Aufrichtigen „ besagter Pfalzgraf" (so tirulirt Kurfürst Carl Philipp den Sohn Friedrichs des Siegreichen) „Ludwig ein Ehelicher Sohn Churfürsten Kriäei'ioi Victoi'io8i benamset" (Z. 44). Der urkundliche Sprachgebrauch in dem Zeitalter Friedrichs des Siegreichen, namentlich in pfälzischen Urkunden, verstand unter dem natürlichen Sohn eines Vaters oder einer Mutter einen leiblichen Sohn, als Gegensatz eines AdoptivSohns, und unter natürlichen Eltern leibliche Eltern, zum Unterschied von AdoptivEltern. In einen: NotariarJnstrument vom 14. März 1463 H wird Herzog (später Kurfürst) Philipp genannt: „Herzog Friedrichs" (des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen) „Bruder" (des Kurfürsten Ludwig IV.) „natürlicher und Herzog Friedrichs uffgenommener" (arro? girter) „Sone". In derselben Urkunde heißt Ludwig IV: t) In Kremcr's Geschichte .'c., Urknndenbuch S. 286. 166 //Herzog Philipssen natürlicher vatter", und dessen Gemahlin Margarerha, gebohrnc Prinzessin von Savoven, //Herzog Philipssen naturliche Mutter"; wo offenbar unter natürlich anders nichts verstanden wird, als Philipps leibliche Eltern, im Gegensatz der adoptiven oder gemachten. Ferner hcisir eben daselbst Herzog Philipp „der genannte Fürstynne Frauwe Margredtcn von Saphoy naturlicher Sone". Auch wird daselbst gesagt, Friedrich habe versprochen, seinen Neffen Philipp zu halten „als ob er sin natürlicher celicher sone were". In gleichem Sinn wird der künftigen leiblichen Sohne des Herzogs (späterhin Kurfürsten) Philipp, unter der Benennung „eliche natürliche Sone", in drei, dem Datum und den Ausstellern nach verschiedenen, Urkunden erwähnt; in einer Urkunde seiner Mutter, der verwitweten Kurfürstin, von 1451 ') in einer Urkunde des Bischofs Reinbart von Worms von 1451 2), und in einer Urkunde des Kurfürsten Friedrichs des Siegreichen vom 24. Jänner 1472 ^). In der ArrogationsUrkunde vom 13. Jänner 1452 I mmml Friedrich der Siegreiche seines verstorbenen Bruders Sohn, den Herzog Philipp, an Kindes Statt an, „als ob er vnser rechter nat urlich er elicher sone were". Dieselben Ausdrücke kommen vor in einer Urkunde von demselben Tag I worin Friedrich die pfälzischen Bassallen und Unterthanen ihrer Pflichten entläßt. t) In Kremer's Geschichte :c., Urkundenbuch S. t5. 2) Ebendaselbst, S. t0. 3) Ebendaselbst, S. 4S4> 4) Ebendaselbst, S. 44 n. f Vergl. oben Z. 7. b) Ebendaselbst, S. 47. 167 Auch der gesetzliche Sprachgebrauch der Römer stellt den silins naturulis nicht immer dem legitimus, sondern nicht selten ausdrücklich dem stlius ullc^tivus gegenüber I, und eben so die n»turali8 familiu der acloMvae Brissonius, der gelebrreste und einsichtvolleste, und darum noch heute in dem größten Ansehen stehende Lexicograph der römischen Jurisprudenz, stellt sogar als Regel auf, daß unter imturula8 lilwri Kinder zu verstehen seyen, welche aus rechtmäßiger Ehe stammen ^), und daß unter naturulig im eigentlichen Sinn Alles zu verstehen sey, was von der Natur herrührt, oder ihr gemäß ist ^); gleichwie auch in der teutschen Sprache der Grundbegriff von „Natürlich" bezeichnet „was der Natur gemäß, in dcx Natur gegründet ist" "). Der berühmte teutsche Pubticist Johann Jacob Moser schrieb^): „Natürliche Kinder werden in gedoppeltem Ver-. stand genommen; einmal nemlich bedeuten sie so viel als 1) T. Z. t). ste graä. et Act sin. T. A. I). ste bi8 c^ui 8»i vel alieni jnris. T. Z. et tu. I). ste 8enator. T. 6. O. 8L. Trebell. 2) I.. t. Z. 4. D. uncle cognat. 3) ?. Hummel, litteratura sur>8, ^>a°. ffA. sc^. 4) Lrl88vniu8, üe verbor. 8iAniüeat!one, voo. Natursli8, ^>ag. (in der besten, von Heineccius besorgten Ausgabe, von 1743) 884, wo gesagt ist: „Naturale8 liberi eos MAiüücsnt, <^ui nativitate ex su8li8 nu^>tÜ8 r^uaegiti 8unt„. T. 2. H. ull. V. <1e 8ui8 et legit. T. St. g. 3. I). ste jur Patron. I,. 7. I). ast 8L. Iredell. Z) „Natura!t8 8eu naturale proprie voeatur c^uitlljuitl a natura e8t, vel naturae cunvenit". Lris8oniu8, I. c. 6) Adclnng, grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, voc. Natürlich. 7) In seinem „Teutschen Staatsrecht", Th. XXII, S, 394. Auch, wortlich so, in seinem „Familien-Staatsrecht, Th. Il, S. 882. 16L leibliche Kinder, welche denen angenommenen entgegen gesetzt seynd. Heutiges Tages aber verstehet man meistens und ordentlicher Weise die ausser der Ehe erzeugten Kinder (zum Unterschied derer ehelichen) darunter». Won der ersten Bedeutung führt er zugleich folgende zwei urkundliche Beispiele aus dein vierzehnten und sechzehnten Jahrhundert an. In den Wirremberg - Mümpelgardischen Ehcpacten von 1397, nennt Graf Eberhard (V. von Würtemberg seinen ehelichen Sohn, Eberhard V., den Bräutigam, seinen kiliuin uutn- i'ulem, und erwähnt zugleich seiner liliaruiu la-zitinurerim et natui-alium. Herzog Julius von Braunschweig nennt, in seinem Testament von (582, seinen erstgebvhrnen Sohn und Nachfolger, den Hexzog Heinrich Julius, »Unser freundlicher natürlicher lieber ältester Sohn '). In der Anwendung auf den vorliegenden Fall, ist der gleichzeitige teutsche Sprachgebrauch, gleichwie schon der altrömische gesetzliche, um so entscheidender, da Kurfürst Friedrich der Siegreiche zu derselben Zeit einen angenommenen, adrogirtcn oder adoptirten Sohn (Herzog Philipp) und zwei leibliche Söhne (Friedrich und Ludwig) hatte, und durch dieses zweifache Water- und Sohnverhältnisi sich veranlaßt sah, zu Unterscheidung der beiden Arten von Kindern, die letzten seine »natürliche» Söhne zu nennen. Unverkennbar deutlich wird die Absicht der Unterscheidung dadurch, daß er die Omalification »natürliche» gerade da gebrauchte, wo von diesen Söhnen dein AdoptivSohn gegenüber die Rede ist. Es geschah solches in der oben angeführten Urkunde vom l 3. März 1473; es geschah in seinem Testament von (467, worin er dem AdoptivSohn und Regierungsnach- t) Die Stelle ist abgedruckt in Moser's teutschem Staatsrecht, Th. Xlll, S. 82. j(!9 folgcr seine „natürlich Svnc Friederichen und Ludwigen" zu getrculichem Schirm und Schutz auf das Nachdrücklichste empfiehlt Mit Recht darf man also aus diesen Thatumständen und dem gleichzeitigen urkundlichen Sprachgebrauch, gleichwie aus deni altrömischen gesetzlichen, die Schlußfolgc ziehen, daß hier das Eigenschaftwort „natürlich" eine uneheliche Abstammung keineswegs bezeichne, sondern als Gegensatz stehe von „angenommen, adoptirt oder adrogirt", um so des Kurfürsten leibliche Söhne zu unterscheiden von seinem angenommenen Sohn, dem Herzog Philipp. Bekräftigt und zu klarster Gewißheit erhoben wird diese an sich sebon hinlänglich begründete Schlußfolge dadurch, daß selbst des Kurfürsten Friedrich AdoptivSokm und Regierungsnachfolger, Kurfürst Philipp, als regierender Herr und Stammhaupt des Kurhauses Pfalz, in zwei feierlichen Urkunden von l488 und l5t)7 den damals allein noch lebenden „natürlichen" Sohn Ludwig ganz unumwunden, in der ersten für einen „Ehelichen Sohn", in der zweiten für einen „ly blichen eliehen Sone" des Kurfürsten und Pfalzgrafen Friedrichs des Siegreichen anerkannnte, wie unten (ZZ. 44 u. 45) nachgewiesen ist. Bekräftigt wird ferner obige Schlußfolge durch die Grabschrift des älteren Sohnes Friedrich von 1474, worin derselbe als „ bälius >il im»«" des Kurfürsten Friedrich I. charakterisirt ist (Z. 47), durch den kaiserlichen Gnadenbrief t) Dieß ersehe» wir aus einem Auszüge gedachte» Testaments, wel cher sich befindet in Schbpflins handschriftlichen tiollaatanais, nn ter der Ueberftbrift: äliimü-v - p-.Imini, Vnl. I ans der Stadt biblwthek zu Straßbnrg. S. unten Z. 57. 170 von 1494, worin der jüngere Sohn Ludwig als von „Wey- landt Pfaltz-Grass Friedrich Bey Rhein und Hertzogcn in Bayern ehelichen geboren" bezeichnn wird (Z. 5l), durch die unten (Z. 46) gemeldeten fünf Ahncnproben, worin die eheliche Geburt des einen und des andern Sohnes nachzuweisen war, durch Ludwigs Versorgung mir Bestandtheilen des Wit- telsbacher Haus Fideicommisses (ZZ. 48 und 68) und die ihm gestattete Führung des Wittelsbacher Hauptwappcns (Z. 49), welches beides einein unehelichen Sohne nicht wäre bewilligt worden. §. 43. »1 Beweis daß die Verbindung ehelich war. Einleitung. Daß, wie und wann Friedrich mit Clara sich ehelich verbunden habe, ist bis jetzt weder durch Kirchenbuch, Trauschein oder Ehepacten, noch durch andere direet solches bewährende Urkunden klar gestellt worden. Es wird auch nunmehr, nach dem Ablauf von bald vier Jahrhunderten, in solcher Art schwerlich erwiesen werden; es sey denn durch zeither zurückgehaltene oder verweigerte Mittheilungen aus den noch vorhandenen Bestandtheilen des vormaligen kurpfälzischen Archivs zu Mannheim. Daß aber eheliche Verbindung bestanden habe, soll hier in anderer Art sofort vollständig erwiesen werden. Nur das Wie und Wann deckt ein dichter Schleier, der wohl längst wäre gelüftet worden, hätte nicht Kurfürst Philipp der Witwe Friedrichs, unmittelbar nach seinem Tod, durch fast neunjährige Einkerkerung den Mund geschlossen, und sie, sehr wahrscheinlich, ihrer Urkunden und Briefschaften berauben lassen sZ. 54). 17t Ueber das Wie berichtet Trirheim, als ob er es vom Hörensagen habe, die Ehe sey ingeheim (claiickestine), doch im Angesicht der Kirche (in sacio üleolusiciu) geschlossen worden (Z. 37). Ausser Zweifel ist, daß die Verbindung ingeheim sey geschlossen worden, da selbst bis zu Friedrichs Ableben ihr Daseyn nie öffentlich erklärt ward. Eine wichtige Ursache der Geheimhaltung war Friedrichs CölibatVcrsprechen (Z. 22), und auch als Philipp (1470 und l472) ihm dasselbe erlassen harre, drängte nichts zur Veröffentlichung, weil bei der Erlassung ausdrücklich zur Bedingung gemacht war, daß die Gemahlin und Kinder auf Kurpfälzische Rechte, Regalien, Ehren, Würden oder Herrlichkeiten keinen Anspruch haben sollten, so lang Herzog Philipp und eheliche Söhne desselben am Leben seyn würden (Z. 23). Wegen Clandestinität, wird jedoch, (wie unrcn nachgewiesen wird,) von dem kanonischen Recht, obgleich es dieselbe mißbilligt, die Ehe für kirchlich unrechrmäsig (nnueiinonium nun intum) keineswegs erklärt. Ungewiß ist die Form, in welcher die Ehe ihre Entstehung erhielt; ob durch kirchliche Einsegnung (pricsterliche Trauung) oder auf andere rechtsgültige Art. Gewiß ist, daß nicht nur das Vernunftrecht, die heilige Schrift und das römische Recht, die Gründung einer rechtmäsigen Ehe nicht abhängig inachen von der steneckictiu saeeiclutulis, wie unten wird gezeigt werden. Wann? Hierüber fehlt es an Beweisen, auch an haltbaren besondern Vermuthungsgründcn. Sonach tritt, bei erwiesenem Thatbestand der Ehe, die allgemeine Rechtsvermuthung als juristische Wahrheit ein, bis das Gegentheil klar erwiesen ist. Diese llinesunuin juri«, sich stützend auf Rechtverhalten oder Pflichterfüllung und das Gewöhnliche, und weil das Bestehen der Ehe in den Rechten begünstigt (cuussu iuvui uliilis) ist, gebietet anzunehmen, daß das Ehebündniß, 172 dessen Daseyn ausser Zweifel ist, gleich im Anfang des Beisammenscynö sey geschlossen worden, (wie unten dargerhan werden soll.) ß. 44. ->) Durch zweimaliges Eingeständniß des Kurfürsten Philipp, beides gerichtlich bekräftigt vrm dem Kurfürsten Ludwig V. Erstes, im Jahr l4ü8. Daß eheliche Verbindung zwischen Friedrich und Clara bestanden habe, wird vollständig erwiesen durch zweifaches urkundliches Eingeständniß des Kurfürsten Philipp, dieses eine Reihe von Jahren wider jene Verbindung eifernden und darum erklärten Gegners des aus derselben entsprossenen Sohnes Ludwig und seiner Mutter; es wird überdieß ausser Zweifel gesetzt durch eine Reihe von concludenten Thar- umständen, die mit jenem Geständnis zusammentreffen. Vernehmen und erwägen wir also jenes und diese. Wer ausser Clara und ihrem Sohn Ludwig nach Friedrichs Tod sich in der Lage befand, von der Beschaffenheit der zwischen diesen: und der ersten bestandenen Verbindung am Zuverlässigsten unterrichtet zu seyn, wer das größte eigene Interesse dawider hatte, war Friedrichs AdoptivSohn, Neffe und Regierungsnachfolger, Kurfürst Philipp. Wer war mehr als Er dabei betheiligr, den folgenreichen Thatumstand der Verehelichung zu erforschen, zu widersprechen, oder uner- wiesen und zweifelhaft zu lassen? Wäre Er in: Stande gewesen, in Wahrheit zu behaupten, die Verbindung sey unehelich gewesen. Wer und Was hätte Ihn, den landesfürstlichen Machthaber und pfalzgräflichcn Stammherrn, abhalten, was hätte Ihm, bei seiner lang und oft genug bethätigten Abneigung gegen Clara und Ludwig erwünschter seyn können, »75 als die Nichtehe laut und offen zu verkündigen? War Er aber, wie am Tage liegt, vom Gegentheil überzeugt. Wer und Was hätte Ihn nöthigen können, es der Wahrheit zur Steuer, in feierlichen Handfesten, sogar wiederholt, zu erklären? Ihn nöthigen, das erstemal über cilf, das anderemal über dreisfig Jahre nach Friedrichs Ableben, sein langes Schweigen brechend urkundlich zu bekennen und kund zu thun, Ludwig sey „ein Ehelicher Sohn seines lieben Vetters Herzog Friedrichs von Beyern", oder „syn lyblicher elicher Sone"? Philipps Zeugniß, sein Geständniß, diese Königin der Beweise, sprechend für die eheliche Beschaffenheit der Verbindung, ist sohin unstreitig der gültigste, gewichtigste und vollständigste Beweis; dasselbe macht sogar jede Beweisführung überflüssig, da, nach natürlichem und jedem positiven Recht, nur streitige Thatsätze Gegenstand einer solchen seyn sollen. In dem PräliminarVcrrrag, welchen, zu Worms am 5. März l488, Kurfürst Philipp mit dem rcichsständi- schen Grafen Haug (Hugo) von Montfort und dem Edlen Ludwig von Bayern schloß, dessen Veranlassung und Inhalt unten (§. 64) genau angegeben sind, erkennt Kurfürst Philipp den Edlen Ludwig, dem er die Grafschaft Löwenstein, einen Bestandtheil des Wittclsbacher HausFideicommisses, abtrat, feierlich für einen „Ehelichen Sohn" des Kurfürsten und Pfalzgrafen Friedrichs des Siegreichen. Er fügt sogar das Versprechen hmzu, vor seinem Hofgesinde (Hofstaat) öffentlich zu verkündigen, daß Er demselben, in der Eigenschaft eines solchen ehelichen Sohnes, oder, wie die Worte lauten, „alß einen Ehelichen Sohn Hertzog Friederichs von Bayern...... die Graffschafft Löwenstein geben habe". Hier seine eigenen Worte: „Wir wollen ihme auch, alß einen Graffen von Lö- „wenstein Schreiben, und ihn dafür halten, und vor „Unsern Hofgcsind öffentlich verkündren, daß Wir 174 „Grafs Ludwigen, alsi einen Ehelichen Sohn Vn- „sers lieben Vettern Hertzog Friederichs von Bayern „seeliger gedächtnuß die Graffschafft Löwenstein geben „ haben „. Diese werrhvolle ') Urkunde ist nach ihrem ganzen Wortlaut unten beigefügt, als Beilage I. Schon in den Jabren 173 t und 18l)3 ward sie von Fürstlich-Löwcnstcinischer Seite in gedruckten Deduktionen öffentlich bekannt gemacht. Doch kann ihre Echtheit, in Folge der in der neuesten Zeit dest- halb angestellten Nachforschungen, erst jetzt überzeugend dargethan werden, wie folgt. Nach Inhalt der Urkunde, wurden zwei Originale ausgefertigt. Aufbewahrt wurde, wie sogleich nachgewiesen werden soll, das eine noch im Jahr 1726 in dem Gräflich - M o n r- fortischen Archiv zu Tetnang, das andere noch in den Jahren 1727 und 1733 in dem kurpfälzischen Archiv zu Mannheim. Eines von beiden — ohne Zweifel das Montfortische, welches Graf Haug von Montfort, des Grafen Ludwig Schwiegervater, als einer der drei Comrahenten zu sich genommen hatte — ward zu Speier am 28. Juni 151 l, von dem Grafen Ludwig zu Löwenstein in Person vorgelegt, und als in der Canzlei zu Heidelberg geschrieben anerkannt von den kurpfälzischen bevollmächtigten Anwälten, Johann von t) Sehr hervorgehoben selbst von Spittler, a. a. O., S. 405 ff. 2) In der unten (Z. 87) angeführten "Gründlichen Nachricht zc., von 1731, als Beilage I), S. 34 — 37, und in der unten (Z. 88) angeführten "Beurkundete» Nachricht" ic. von 1803, als Beilage L, S. 12—15, beidemal uncorrect und ohne Erwähnung einer Beglaubigung. Auch steht sie in der angef. "Widerlegung" :c. von 1831, Num. XI, S. 126. 476 Morfiheim Ritter, und Philipp Stormcn, Canzleischreiber. Dieser Vorgang ist prorocollirt in einein, in asten pergamentenen Umschlag gehefteten, Band vidimirter Judicial- CommissionsActen, des zu Speier bestandenen Com- promißGe richts, in Sachen Löwenstein wider Kurpfalz, aus den Jahren 1516 bis 1512 ^), welcher jetzt in dem gemeinschaftlichen Archiv der beiden Hauprlinien des Hauses Löwenstein-Wertheim in der alten Burg zu Wertheim aufbewahrt wird, und zwar nicht unrer Löwensteinischen Acten, sondern unter solchen, die von den im Jahr 1566 ausgestorbenen Grafen von Werrheim herrühren, von welchen Graf Michael Obmann des oben genannten ComprvmißGerich- tes war. Eine Abschrift von diesem Original ward, nachdem dasselbe von kurpfälzischer Seite zu Speier im Jahr 1511 als richtig recognoscirt worden, zu den genannten Acren genommen. Sie befindet sich in dem so eben erwähnten Band vidimirter JudicialCommifsionsActen, Fol. 85. Das andere oder kurpfälzische Original, befand sich in dem kurpfälzischen Archiv noch in den Jahren 1727 und 1733. In jenein Jahr ward eine nach demselben gefertigte Abschrift, beglaubigt zu Mannheim am 15. Februar 1727 durch den kurfürstlichen Archivar Lothar Dominicus Ludovici, auf Befehl des Kurfürsten Carl Philipp dem Fürstlichen Hause Löwenstein-Wertheim mitgetheilt, in dessen 1) War 1506 knrpfälzischer Großhofmeister. Widder, Beschreibung der kurfürstl, Pfalz am Rheine, Th. I, S. 44. 2) Ungeachtet des Vergleichs von 1507, (ZZ. 45 »nd 69,) kam es doch zu neuen Streitigkeiten, zwischen dem Grafen Ludwig von Löwenstein und dem Kurfürsten Ludwig V,, dem Sohn und Rcgierungsnachfolger Philipps, wegen einer Ent- schädignngsforderung des ersten. Davon unten M 70 u. 71. 476 Besitz sich dieselbe noch jetzt befindet. Eine andere Abschrift von diesem Original sendete der genannte Kurfürst den, Herzog zu Pfalz-Sulzbach, mir eiuen, aus Schwetzingcn bannen Schreiben vom 2l. Mai 1733 '), worin derselbe unter Anderem auch diese Urkuude als Beweis anführt, daß Graf Ludwig ehelicher Sohn des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen sey. Seine Worte sind: „Andern Theils in denen nach "Churfürstens lliiclerici Viatviiosi Todesfall im Jabr (488 „zwischen Ludwigen von Bayern und einer Gräfin von Mont- „fort mit Zuthuung Churfürsten 1'lnIiP^i ln^euui geschlosse- „nen EheBercdung (wovon gleichfalls eine Copey hieneben- „gehet) von jetzt hochgedachten Churfürsten besagter Pfaltz- „graf Ludwig ein Ehelicher Sohn Churfürstens bä-iste- „I'ici Vietoi'ivsi benainset wird". Bemcrkenöwerrh ist, daß Kurfürst Carl Philipp keinen Anstand nimmt, hier den Sohn Friedrichs des Siegreichen sofort mit dem Titel „Pfalgraf" zu bezeichnen; ohne Zweifel wegen dessen von Ihm (dem Kurfürsten, auf den Grund der von ihm angeführten Beweise) anerkannter ehelichen Abstammung aus dem pfalzgräflichen Hause. Eine nach dem Monrforrischen Original vidimirte Abschrift, wird noch jetzt aufbewahrt in den, Fürstlichen Löwenstein- Wertheim-Rosenbergischcn Archiv zu Werthem,. Sie ist beglaubigt im Jahr 17Z6, durch einen kaiserlichen Notar, den Advocatcn Gottfried Zürn zu Lindau, nach einen, Original, welches den,selben aus den, gräflichen Mo nt fort loschen Archi v zu Ternang, von den, damaligen Mvnfornschen Oberamtmann, Anroni Christoph Zimmermann, vorgelegt ward. Dieses Archiv kam mir Tetnang 1780 in ostreichischen, >800 in königlich-baierischen, 1810 in königlich-wirke»,bergischen t) Es steht in der angef. "Widerlegung" :c., S. ,6t. 5 77 Besitz, lind wahrscheinlich befindet sich jene Originalurkunde noch jetzt darin. In dein Löwensteinischen gemeinschaftlichen Archiv zu Wertheim befindet sich eine, wahrscheinlich vor drei Jahrhunderten gefertigte unbeglaubigte Abschrift eines Transuinte s der in Rede stehenden Urkunde, auswendig von derselben Hand rubricirt, wie folgt: " Copcy deß Vydimus wie Pfaltz- graff Philips Mein Herrn Grast Ludwig Lcowenstein zu eim Heurarh gutt geben hatt". Das Transuim ist gefertigt auf Montag nach Agnesemag 1497, von Seyfried von Haltz, Propst des Stiftes zu Canberg. Dieser Geistliche beschreibt darin das vor Augen gehabte Original. Er habe, sagte er, dasselbe „an allen enden vnversehrt, ohne allen argwohn, gebrechen und ungeradiret gesehen und gelesen". Dann beglaubigt er als damit gleichlautend, die seiner Urkunde einverleibte Abschrift desselben. In den: genannten gemeinschaftlichen Hausarchiv befinden sich noch zwei andere unbeglaubigre Abschriften desselben Transumtcs, dem Anschein nach die eine aus dein sechzehnten, die andere aus dein siebenzehnten Jahrhundert. Dieses Transumt ist unren abgedruckt, hinter der Beilage I. Durchaus gleichlautend sind die fünf alten oben genannten Abschriften: diejenige, welche nach den: zu Speier in: Jahr 15 ll vorgelegten, von kur pfälzisch er Seite als richtig rccognoscirten Original gefertigt, und den vidimirten JudicialActen einverleibt ist; jene, welche im Jahr 1725 nach dem in dem Monrfortischen Archiv befindlichen Original von einem Notar beglaubigt ist; das Transumt des Propstes Haltz von 1497; die beiden unbeglaubigten Abschriften, welche noch alter sind als die vor mehr als hundert Jahren gefertigte Abschrift des Transumtcs. Gleichlautend endlich mit diesen fünf Abschriften, ist auch die sechste, die von dein kurpfälzischen Archivar Ludovici im Jahr 1727 nach Klüber's hiftor. Abhandlung. 12 ! 578 dem damals in dem Mannheimer Archiv befindlichen Original beglaubigte, welche, wie oben gemeldet, auf Befehl des Kurfürsten Carl Philipp dein Fürstlichen Hause Lvwenstein mitgetheilt ward. Als richtig wird man sonach annehmen dürfen, daß zwei Originale dieser Urkunde er ist irr haben, wahrscheinlich noch jetzt eristiren, daß die so eben genannten sechs Abschriften derselben glaubwürdig seyen; daß sie alle mit den Originalen übereinstim in e n. §. 45. Zweites» im Jahr 15N7. Das zweite Eingeständnis) des Kurfürsten Philipp, daß Friedrichs Verbindung mit Clara ehelich gewesen sey, findet sich in einer Urkunde, welche ebenfalls in glaubwürdiger Form noch vorhanden, und erst in der neuesten Zeit aufgefunden worden ist. Es ist ein Vergleich, geschlossen von dem Kurfürsten Philipp mit dem Grafen Ludwig von Löwenstein, betreffend den von diesem gemachten Anspruch auf Besitzungen, welche dessen Vater, Kurfürst Friedrich, zu Ludwigs und seiner Nachkommen Versorgung ihm bestimmt hatte. Der Vergleich wird am (4. Febr.) Mittwoch nach Maria Lichtmeß (puiisteationis Nariue) 1507 zweifach ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt von den drei Vermittlern, dem Ritter Hanns Landschad von Sreinach, Burggrafen zu Alzey, dem Ritter Hanns von Sickingen, und Jacob von Fleckenstein, dem älteren. Nach ihrem ganzen Wortlaut ist auch diese Urkunde unten beigefügt, als Beilage II. Bekräftigt ward dieser Vergleich dadurch, daß beide Theile am 14. Mai I5l)7 sich zu dessen Inhalt feierlich bekannten, vor dem zu Heidelberg "als oi-ckinarius loei und Richter, 179 in kraft geistlicher ordentlicher oberkeit zu offenem Gericht gesessenen" Bischof Reinhart zu Worms. Die Echtheit der Vergleichurkundc kann einem gegründeten Zweifel nicht unterworfen seyn. Eine Abschrift derselben nach dem Original, befindet sich in den mehrcrwäbnren beglaubigten Speierer JudicialCominisfionsAclen aus den Jahren 15lv bis 1512, Fol. 78, welche noch jetzt aufbewahrt werden in dem Fürstlichen Löwenstein-Wertheimischen gemeinschaftlichen Archiv zu Wertheim. Das Original ward zu Speier am 28. Juni 151.1 von dem Grafen Ludwig den subdelegir- ten JudicialCommifsären vorgelegt, und die Siegel wurden als diejenigen der oben genannten drei Theidigungsmänner anerkannt, von den kur pfälzischen (des Kurfürsten Ludwigs V.) bevollmächtigten Anwälten Hanns Rorwil und Canzleischreiber Philipp Storni. Der Vermittelung, sagen in der Vergleichurkunde die Mittelsmänner, hätten sie sich unterzogen, als untcrthäm'ge ihres gnädigsten Herrn Pfalzgrafen Philippsen Kurfürsten ?c. Amtsverwandte auch Räthe und Diener, und die es beiderseits treulich und gut gemeint, um solchem Unrarh und Irrung zuvorzukommen, die sich der Ding halber erheben und begeben möchten; der Vermittelung hätten sie sich unterfangen Ihren Gnaden (dem Kurfürsten) und Ihrer Gnaden Erben und Nachkommen zu gut, und, nach etlicher gütlicher Rede und Verhandlung, hätten sie sich mir und auf Ihrer Gnaden Zulassen, dazu mit Ihrem Wissen und gutem Willen (also von dem Kurfürsten dazu ermächtigt), wie nachsteht, für sich, Ihrer Gnaden Erben und Nachkommen in Grunds (von Grund aus) und endlich vereinigt und vertragen. Gleich in dem Eingang erklären sie:, Kurfürst Friedrich habe nach seinem Ableben "nachbemelren Graff Ludwig als syn lyb- lichen eliehen Sone hinder Im verlassen." 12 * 4l!0 So ist denn, daß der Edle Ludwig von Bayern, des heiligen römischen Reichs Graf zu Löwenstein, Herr zu Scharfencck, des regierenden Pfalzgrafen und Kurfürsten F ried r i ch s des Siegreichen "Ehelicher Sohn " gewesen sey, und hieinil zugleich, daß seine Eltern in ehelicher Verbind dung gestanden seyen, ausser Zweifel gesetzt, durch zweimaliges, von dem regierenden Pfalzgrafen lind Kurfürsten Philipp, damaligem Stammhaupte des pfalzgräflichen Hauses, iii feierlichen Handfesten von 1488 und 1507 unumwunden erklärtes Gingest ändniß, sogar gerichtlich wiederholtes. Es ist dieser Thatumstand, durch die so genannte Königin der Beweise, zu juridischer Gewißheit erhoben; denn was in Clvilsachen ein Theil dem andern eingeräumt hat, muß dem Richter für wahr und bewiesen gelten, kann also nicht noch Gegeilstand einer Beweisführung seyn, es wird gleich geachtet einem rechtskräftigen Richterspruch H. Hat aber Kurfürst Philipp urkundlich, zweimal sogar, und dann auch vor dem ordentlichen geistlichen Richter, den Grafen Ludwig für seines väterlichen Oheims und AdoprivBatcrs eheleiblichen Sohn anerkannt, so hat er dadurch zugleich eingestanden, daß derselbe mit Ihm in gesetzmäsiger Blutverwandtschaft stehe, sein nächster Stammverter und zugleich sein Adoptiv- Bruder sey. Diesen wichtigen Thatsatz hat auch Philipp's Sohn und Regierungsnachfolger, Kurfürst Ludwig V., gerichtlich dadurch eingeräumt, daß er am 38. Juni 1511 vor dem CompromißGericht zu Speier die Richtigkeit der beiden t) tloiiteüsvs ^>rc> jnüioato est, >^ii ^noünminocto sna senlenüa Run- nalur. I.. i. D> <1e eonless, I.. un. (7 coü. I.. zZ. Z. 2. acl. 1.. H. 5ctiorcli, äs vonlessinua re! ch«1!cat»e !><.'>si.ii psi-sucl-ie. 4- Quistorp, Beiträge zur Erläuterung verschiedener Rechtsmaterien, Num. 36, S. 540. E. C. G. Schneider, Lehre vom rechtl. Beweise, Z. 72. 48t Verrragurkunden von 1488 und 1507, beide von Philipp gemeinschaftlich mit dein Grafen Ludwig errichtet, ohne Widerrede anerkannte. 8- 4«. K) Durch fünf Atmenproben der aus dieser Verbindung abstammenden Söhne. Die eheliche Beschaffenheit der Verbindung Friedrichs des Siegreichen mir Clara, ist durch die so eben dargestellten Eingeständnisse, gerichtliche sogar, seiner beiden nächsten Regierungsnachfolger, der Kurfürsten Philipp und Ludwig V., schon so vollständig erwiesen, daß es weiterer Beweisgründe nicht bedarf. Indeß fehlt es auch an solchen nicht, zum Theil solchen, die für sich allein schon einen vollen Beweis darstellen. Durchgreifend nämlich -entscheiden hier, für sich allein schon, die oben (ZZ. 83 und 34) und unten (Z. 75) nachgewiesenen fünf Ahnenproben, welche die beiden aus jener Verbindung herftammenden Söhne Friedrich (bei seiner Auf»abnre in die Domcapitel zu Speier und Worins) und Ludwig (auf zwei Turnieren), und der Urenkel Graf Albrecht von Löwenstein (bei seiner Aufnahme in die Teutsche Zunge des Johanniterordens) machten. Denn bei Ahnenproben mußte jederzeit, in der FiliationsProbe, eheliche Abstammung von den in der Ahnentafel aufgeführten adelichen Geschlechtvorfahren bewiesen werden '). Das Do mcapitel zu Speier war von Kaiser Carl IV. (1362) für berechtigt anerkannt, selbst einen kaiserlichen Prell I. G. Äst o r, Anleitung znr Ahnenprobe, Cap. 2, §. 23, S. l 4. I. C. Gattcrer, Abriß der Genealogie, Z. 95, S. 133. 182 eisten ohne vierschildige Ahncnprobe nicht aufzunehmen (Z.34). Das Doinst ist zu Worms, bei welchem wie bei dein zu Speier, der Sohn Friedrich die Ahnenprobe zu machen harre, war von den Päpsten Martin V. und Nicolaus V. 14Z6 und 1450 ausdrücklich darauf privilegirr, daß es nicht gezwungen werden dürfe, einen Unehelich gebobrnen aufzunehmen, selbst dann nichr, "wenn derselbe von kaiserlichem oder herzoglichein Geblüte herstammte" (Z. 34). Wie streng die Turniergesetze und das Turnier- Herkommen auf gehörige Ahnenprobe hielten, ist unten (Z. 75) dargethan. Zweimal hatte der Sohn Ludwig diese Ahnenprobe zu machen, 1481 auf dem Turnier zu Heidelberg, und 1484 auf dem zu Stuttgart (ZZ. 33 und 75). Auch bei dem Johanniter- oder Malteserorden ü berhaupt, ganz besonders streng aber in der Teutschen Zunge desselben, mußte eheliche Geburt erwiesen werden. Telgmann H meldet: „es haben die Stamm des Johanni- terOrdens eine eheliche Geburt zu einem Haupt-Ueiisito expresse mit angegeben, und wegen solchen Mangels die natürlichen Kinder ein- vor allemal excludiret". Er fügt hinzu: betreffend die Aufnahme unehelicher Söhne grosser Herren, so „hat der Teutsche Adel sich allezeit dagegen gesetzt. Denn Teutschland ist gar zu besonders mit seinem Adel; es hat einen Eckel für denselben, welcher nicht aus einem ächten Ehe- Bette seinen Ursprung genommen. Es macht keinen Unterscheid, ob der natürliche Sohn von einem Fürsien, oder von einem Edelmann herstamme. Beyder Adel wird von ihm nichr nicht für vollkommen gut geschätzet, indem es zwar glau- 4) R. F. Telgmann, von der Almen-Zahl (Hannem. 1733. 4.), S. 21 t ff., mit Beziehung auf Chr. v. Osterhansen, Bericht vom Jvhanniter-Orden, Tit. t, S. 34. 4L5 bet, das? grosse Herren vor andern mehr Gelegenheit, aber eben nicht mehre Freyheit zu sündigen haben. Weshalben die teutsche Nation beständig sucht solche Personen zu Johanniter- Ritrern aufzunehmen, die aus einer reinen Ehe gebohren, und einen sechszehen schildigen Adel aufzeigen können." Diese strenge Ahnenprobe mußte Graf Albrecht von Lö- weitstem, Urenkel Friedrichs des Siegreichen, machen, bei seiner Aufnahme in die Teutsche Zunge des Johanniteror- dens (Z. 34). Uneheliche Söhne und Töchter eines Fürsten galten in Teurschland für stiftmäsig auch dann nicht, wenn beide Eltern altadelich waren '). Ja es ward einst sogar eine Ahnenprobe darum verworfen, weil in der obersten Reihe der sechzehnschildigen Ahnentafel ein adeliches Subject sich befand, dessen Mutter uneheliche Tochter eines Reichsfürsten war ^). c) Durch die Grabschrift des erstgebobrnen Sohnes Friedrich, 1474. Einen dritten Beweisgrund für eheliche Verbindung, liefert die Grabschrift auf dem Leichenstein des ersten ge- bohrnen Sohnes Friedrich in einer Capelte an der Fran- cistanerkirche der kurpfälzischen Haupt- und Residenzstadt Heidelberg, wo Kurfürst Friedrich und dessen Sohn Friedrich begraben lagen. Ausdrücklich wird hier dem Verewigten das Prädicat „bä'lius legitimns" Friedrichs, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzogs von Bayern, des heiligen römischen Reichs 1) Telgmann, a. a. O., S. 134- 2) 8am. usus inoüernus p-müclUarum, liö. I. üt. 6. g. S. l>»8- 97- 1L4 Erzrruchscssen lind Kurfürsten, beigelegt. Nach dein einstimmigen Bericht baierischer und pfälzischer Geschichtschreiber '), die Alle es vor Augen hatten oder haben konnten, lautet dieses Epitaphium aus dem Jahr 1474, wo (16. Oct.) Friedrich gestorben war, wörtlich wie folgt: tlmro Oomioi LIOGLLLI-XXIIIl. st,so clio Onlli oln'it venoialzilis et noliilis Domioos ?risterieus Illostrissimi ?iincst,is et Ooinioi Ooniini I^inleeiei Lomitis Valntini Klreni Oucis Lavaiiae Laeri Ho- mam Iinzierö ^nelnc1a>,iseri ne I'iiocipis lbileetoiis lüius legitiious ecelesiui uiiwjue Woemationsis et Ljiirensis euooineus eustis noima i-ec^oiesent in s,ace. Dieses feierliche Epitaphium Friedrichs stand, und zwar neben seinem väterlichen („stixtn pwernum") in einer öffentlichen Kirche, im Angesicht des Publicums, in der kur- 1) I.!>(1 !8lau8 8 »utbeiui, Vamilia Dueum Uavariül: ; in Döbele rerum stoloarrun 8cri ;itoribu8, 1". II. p. A77. (Suutheim schrieb UM das I- 1500). Alarcju. Vrelier, rerum gerinaulear. 8erl^- tores, Vom. II. feclit. l. r6o?..) 308. der dritten Ausgabe, von B. G. Struv, ^.ri>ont. ,717. lol. I)an. Varau8, I>i8to- ria stavarico-Valatma festit. r. ,636.) I!b. VI. seot. r. s-sc>, und in der zweiten Ausgabe, mit Anmerkungen von G. C. Joan- nis (Vranook. ,7,7. ff.), paA. 2 ?c>. L. I.. Volnor, Iilsturia Valatiua (Vranoot. ^700. Vol.), s?. 67. — Eben so steht auch diese Inschrift ans Beschreibungen der Denkmale Friedrichs, des Siegreichen und seines Sohnes Friedrich, welche in der Vorzeit Vorsteher des Franciscancrklosters an Mitglieder deS Hauses Löwenstein gesendet haben, und die noch jetzt in dessen Archiv aufbewahrt werden; namentlich eine in dem L. W. Rosenberger Archiv, beglaubigt von dem "Vrater Vristerleus Xuoboisen, ^raostiti Don- ventus II<'l. t. Vicariu8 in <1 >gnu8 datirt Heidelberg den 5. Juli 171 s. 2) Worte Marqu. FreHer's, a. a. O. — Von diesem väterlichen Grabmal und dessen Inschrift sehe man das 8tem>m, Vvon^einia- num, in Estor's kleinen Schriften, Bd. I, S. 680. lur, fürstlichen Haupt- und Residenzstadt '). Ueber drei Jahr- bunderre lang stand die Inschrift, lesbar nach ihrem ganzen Wortlaut, unwidersprochen, unter den Augen des schon zwei Jahre nach dem Tode des darin als rechtmäsiger oder ehelicher Sohn -Friedrichs des Siegreichen Bezeichneren, zur Landesregierung und pfalzgräflichen stammhauptlichen Würde gelangten Kurfürsten Philipp und aller seiner Nachfolger in jener Regierung und dieser Würde, so wie auch der übrigen Mitglieder des pfalzgräflichen Hauses. Noch heute winde sie dort stehen, wäre nicht, nachdem durch den Reichsdeputations- Hauprschluß oon l803 die Sradt Heidelberg unter Badische Staatshoheit gekommen war, das Franciscanerkloster secula- risirt, und dessen Kirche im Jahr l 8l)5 niedergerissen worden. Ist die Beweiskraft der Inschriften auf öffentlichen Lcichensteinen, nach dein Gcrichtsbrauch und dem Urtheil bc- t) In einem Schreiben vom 8. Sept. 4696, dessen Original in dem Fürstlichen Löwcnstcin - Wertheim-Rofenbergcr Archiv aufbewahrt wird, berichtet Pater Florians, Präses des Capucincrklosters zu Heidelberg, dem Grafen Maximilian Carl von Lowenstein - Wertheim: --Der Sohn Di-ickm-ü-og liegt in derselben Capell zur rechten deß vättcrlichen Chnrfnrstl. gr'abß, alwo ein Grabstein mit seiner Bildnuß im Geistlichen Chorhabit anßgchanen in die manr eingemanret gewcßen, auff welchen, mit sehr alten Buchstaben folgcndeß esst.ij,I>ium zn leßen ckmno Domini" fn. s. w. wie oben gemeldet). „Diesen Grabstein habe» die Frantzoßeii" (bei ihrer Verwüstung der Stadt Heidelberg und Verbrennung des Franciscancrklosters und dessen Kirche, im Mai 1693) „auß der Mauren herausgebrochen, vud ist mitten entzwcyLaut eines Schreibens von, 16. Mai 1716, dessen Original in dem genannten Archiv aufbewahrt wird, welches „ t-„aräi.-»n,5 »nd sambtl. b'utros et li-i>lre8 des Conveuts der armen Draneiscaner Keeollec- ten„ an den oben gedachten Grafen (seit 1711 Fürsten) erlies- scn, war damals der Anfang gemacht, die 23 Jahre lang öd gelegene Franciscanerkirche wieder herzustellen, deren Schiff das Franciscanerkloster und die oben erwähnte Capelle einverleibt und angeruckt, aber sehr banfällig sey, worin das „zerschlagene und verdorbene Epitaphium etwas weniges gerückt und reparirt werden könne 186 währrer Rechtsgelchrten und Genealogen '), überhaupt sclion anerkannt, so wird die Beweiskraft der hier vorliegenden bedeutend dadurch erhöht, daß dieselbe in vollem Einklang steht mit den oben (ZZ. 44 — 46) entwickelten Beweisgründen, welche für sich allein schon den zu erweisenden Dhatsatz zu juridischer Gewißheit erheben. Insbesondere wird hier die Beweiskraft der Grabschrift unterstützt dadurch, daß Friedrich darin Canonicus der Domstifte zu Worms und Speier titu- lirt wird, bei welchen in der zur Aufnahme erforderlichen Ahncnprobe die eheliche Geburt des Aspiranren erwiesen werden mußte. Dein Domstift zu Worms hatten sogar, wie oben (ZZ. 34 und 46) schon gemeldet, verschiedene Päpste ausdrücklich bestätigt „das sehr alte Gesetz und Herkommen, daß Unehelich gebohrne in dasselbe nicht aufgenommen werden dürften, selbst wenn sie von kaiserlichem oder herzoglichem Geblüte herstammten". Mit Recht erkennt hierin Schannar, der Geschichtschreiber des Hochstiftes Worms, einen Beweisgrund, daß Friedrich, Cannonicus in dem Domstift zu Worms, ein ehelich gebohrner Sohn des Kurfürsten Friedrichs des Siegreichen gewesen sey. ^) 1) I.. comes »l> OettiuAen, tril>a cle bcleiecimuussis, su>A. 2ü3. sc^. Hummel, rlmpsoclia «juaesücmum i» lorv olzvenien- t!um, Vom. IV. nlis. Z77. 283. Runde, teutsches Privatrecht, Z. 328, Note e. Gatterer, Abriß der Genealogie, Z. 37, S. 3t. 2) " I.'Vine Vreclerie, pourvu cl'une ^relzeucle clans los Vnlizes läitlieclrales cle ^Vurms et cle 8p!rs, mourut avsnt lu! ssvn j?ere) p-iu ^4^4, ot kut inImme clans l'lilolise cles Vrsnciseains ä lleiclelderg. 8on lüpita^ilm v mnrc^uoit en termes expres, c^u'il stoit Vils legitime cle Vrecleric, IZIecleur Palatin: ce <^ui le sirouve <1e ^lus, est i^ue clie?. les Vlianoines cles sus- äues Vglises c'est une tres - sncienne I.oi et (iuutume, eoniir- niee par clivers pa^es, cle ne ^uint reeevnir cle Ilatarcl clans leurs illustres (lnr^s, lnt-ll meme suueiee cle sanA Iluval uu Im^erial. 3vbsnnat, Histoire abre»ee cle la inaison Palatine, o. 34 <-t suiv. 437 § 43. st) Durch Ludwigs Versorgung mit Bestandweilen des Wittelsbacher Haus- Fideicommisses. Graf Ludwig erhielt, für sich und seine Nachkommen, eine Versorgung mit der Herrschaft Scharfeneck, der Grafschaft Löwenstein und anderem pfalzgräflichem Besitzthum (ZZ. 59, 62, 64), welche sämmtlich Bestandtheile des Wittelsbacher oder Pfalz-Bayerischen HausFideicommis- ses waren und fortwährend sind (ZZ. 2 und 3). Er erhielt diese Versorgung in seiner Eigenschaft eines ehelichen Sohnes des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen, mithin als Wittelsbacher Familienglied, und es geschah, um die Fortdauer der Wittelsbacher Fideicommißcigenschaft des eingeräumten Besitzthums zu wahren, die Versorgung unter der Bedingung seiner Unveräusscrlichkeit und des Rückfalls an die Pfalzgrafschaft, in: Fall der Erlvschung von Ludwigs Mannstamm. Ausdrücklich "alß einem ehelichen Sohn Hertzog Friedrichs von Beyern" ward ihm, in dem Vertrag von l488, die Grafschaft Löwcnstein gegeben (Z. 64) und von keiner Seite in dein gefammten Hause Wittelsbacb, ward und wird, bis auf den heutigen Tag, diese Versorgung als hausgesetzwidrig angefochten oder rechtsverwahrend widersprochen. Ohne Anerkennung sowohl der ehelichen Abstammung Ludwig s von Friedrich dem Siegreichen, als auch seines Wittelsbacher Familienstandes, hätte jene Versorgung mit Bestandtheilen des Wittelsbacher oder Pfalz-Bayerischen Haus- Fidcicommisses, rechtsbeständig nicht geschehen können, und würde sie als rechtsgültig von dem gestimmten Hause Wittelsbach bis heute nicht gebilligt worden seyn und werden. Da, nach dem Vertrag von Pavia, auch die neu erworbenen Besitzungen für dein Wittelsbacher FamilienFideicommiß ein- tLL verleibt zu achten sind, so hatte solche Versorgung als unbefugte uliknmtiu extra bAiniliuni, mithin als hausgesetzwidrig, nöthigen Falls durch Anstellung der uclio revocatoria, widersprochen und rückgängig gemacht werden müssen (Z. 66). Es beurkundet sohin auch die Versorgung Ludwigs, in seiner Eigenschaft eines ehelichen Sohnes Friedrichs des Siegreichen, mir Bestandtheilen des Witrelsbacher HausFideicom- misses, und deren allseitige oder allgemeine und fortwährende Genehmigung von Seite des gesammren Hauses Wittelsbach, eine offenkundige, durch sprechende Handlungen aller dabei Betheiligten ununterbrochen von ihnen erklärte Anerkennung sowohl der ehelichen Beschaffenheit der zwischen dein Kurfürsten Friedrich und Clara bestandenen Verbindung, als auch der ehelichen Abstammung Ludwigs von Friedrichen dem Siegreichen, und seines und seiner Nachkommen Wittelsba- cher Familienstandes. 8. W. e) Durch ihm gestattete Führung des Wittelsbacher Hauptwappens. nebst den SpecialWappeu etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses. Gleiche stammhauptliche und agnatische, offenkundige, allgemeine und fortwährende Anerkennung sowohl der ehelichen Verbindung zwischen Friedrich und Clara, als auch der ehelichen Abstammung Ludwigs aus derselben und seines und seiner Nachkommen Wittelsbacher Familienstandes, spricht sich folgerichtig aus in der ihnen ohne irgend eine Widerrede gestatteten Führung des Wittelsbacher Hauptwappens und, wegen ihnen zum Besitz und Genuß eingeräumter Wittelsbacher HausfideicommisiBestandtheile, etlicher Specialwappcn. Schon seit vierthalb Jahrhunderten (wenigstens seit (484) führten und führen Ludwig und seine Nachkommen 489 ununterbrochen, als Hauprwappen dasSramm- undSuc- cessionsWappen des Gesanimthauses Wittelsbach, die himmtlblauen Wecken in silbernen, Feld, und als Spe- cialWappen, von wegen der Herrschaft Scharfeneck und der Grafschaft Löwenstein, die .Besitz- oder Herrschaft- wappen dieser Bestandtheile des Wittelsbacher oder Pfalz- Bayerischen HausFideicomniifses. Es ist dieser concludente Thatuinstand unten (Z. 73) überzeugend nachgewiesen. 8- 60. 1) Durch des Kurfürsten Philipp Anerkennung von Clara's Witwenstand. Der Wirwcnstand einer Frau setzt eine vorausgegangene, durch den Tod des Mannes getrennte eheliche Verbindung derselben unbedingt voraus. Nun macht aber Graf Ludwig in seinen, Testament vom 43. Februar 4487 ') Erwähnung von den, "crsamen Witwelichen stat" seiner Mutter, und Kurfürst Philipp erkennt in seiner Bestätigung dieses Testamentes ch, worin auch Er dieser Mutter namentlich erwähnt, die eheliche Verbindung derselben mit Friedrich dem Siegreichen dadurch an, daß er wider die Richtigkeit jenes That- umstandcs keine Erinnerung macht. s 64 g) Durch Anerkennung der ehelichen Geburt des Sohnes Ludwig, in reichsober- hauptlichen Gnadenbriefen Marimiliansl. von 1494 und Josephs I. von 1711. Uebereinstimmend mit vorstehenden Beweisgründen, beruft sich Maximilian I., römischer Konig, in einem, auS 1) In der angcf. „Widerlegung" tc., Num. IX, S. 118. 2) Die Bestatiguugsurkunde vom 8. April 1487 steht in der angef. "Widerlegung" :c., Num. X, S. ,24. t90 Ms!' ßk W Ws- der Reichskanzlei am 27. Februar l494 dem Grafen Ludwig ertheilten Gnadenbrief darauf, daß, nacb ihm zugekommenem Bericht, „Ludwig von Banern von Weylandr Pfaltz-Graff Friedrich Bey Rhein ehelichen gebohren ist". Er fügt hinzu, daß. Ludwig „aber kein Fürstenthum noch Land hat, davon er Fürstlichen standt und wesen gehaben möge, deshalben ihm der Hochgeborne Philipp Pfaltz- grave bey Rhein und Hertzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß die Graffschafft Leonstein übergeben und zu seinen Handen gestellt". Dieser reichsoberhauptliche Gnadenbrief, von welchem später (Z. 74) wieder die Rede seyn wird, ist unren beigefügt, als Beilage lll. Wiederholt ward obige Anerkennung der ehelichen Geburt, in dem FürstenDiplom, welches, unter dem 3. April 171 l, KaiserJoseph I. dem"Grafen Maximilian Carl, von der jetzt Löwenstein-Wertheim-Rosenberg benannten Linie, ertheilte. „Wann wir nun", heifit es . darin, „gnädiglich angesehen und betrachtet, das uralte fürnehme und berühmte Geschlecht Unsererö k. geheimen Raths und Gesandtens im Frank- und Oberrheinischen Kreis :c. ic. Maximilians Carl Grafen zu Löwenstein-Wertheim, als welcher bekannter Maaßen von Weiland Churfürsten Frideriei zu Pfalz ehelichen Sohn Ludwig von Bayern in gerader Linie abstammet, und sich sowohl durch tapfere Thaten als ununterbrochene standesmä- sige Verehelichungen rühmlich conserviret hat", u. f. w. Z. 32. st) Durch gleiche Anerkennung des Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz. 1733. Anerkannt ward endlich die eheliche Beschaffenheit der Verbindung Friedrichs mit Clara, auch von dem Kurfürsten und pfalzgraflichcn Stammherrn Carl Philipp von der Pfalz, in einem an den regierenden Herzog Johann Chri- 49l ftian von Pfalz-Sulzbach erlassenen Schreiben '), datirr aus Schwetzingen vom 21. Mai 173?, welchem eine nach dem kurpfälzischen Original beglaubigte Abschrift des oben (§. 44) erwähnten PräliminärVertrags beigelegt war, den am 5. März 1488 Kurfürst Philipp mit dem Grafen Hugo von Mvnrforr und dessen künftigen Schwiegersohn Ludwig von Bayern schloß. Ausser andern Beweisgründen für Ludwigs eheliche Abstammung von Friedrich dein Siegreichen, beruft sich Kurfürst Carl Philipp in jenem Schreiben auch auf diesen Vertrag. „Andern Theils", schreibt er, „in denen nach Chur- „fürstens bä'ichwici Vwtoriosi Todesfall im Jahr 1488 „ zwischen Ludwigen von Beyern und einer Gräfin von Mont- „fort mit Zuthuung Churfürsten !chi!Pj>i In-z-enui gefchlosse- „nen EheBeredung ^) (wovon gleichfalls eine Copey hie- „ nebengehet) von jetzt hochgedachtem Churfürsten besagter „Pfaltzgraf Ludwig ein Ehelicher Sohn Churfürstens „ b ilclei iei Vwloii«.>8i benamset wird". Auf den Grund dieses und anderer Beweistbümer, nahm Kurfürst Carl Philipp keinen Anstand, in demselben Schreiben den Sohn Friedrichs des Siegreichen sofort „Pfaltzgraf Ludwig" zu tstuliren. Durch vorstehende acht Beweisgründe wird die eheliche Beschaffenheit der zwischen Friedrich dem Siegreichen und Clara bestandenen Verbindung, und folgerichtig zugleich die eheliche Geburt des aus derselben herstammenden Sohnes t) In der angef. --Widerlegung" -c., Num, XXIV, S. I6t. Näheres von den damaligen Verhandlungen, unten Z. 85 f. 2) Die Ehepacten wurden durch den hier angeführten Vertrag vorbereitet; in so fern wird derselbe »neigentlich » Eheberedung-- benannt. 492 Ludwig, zur Ueberzeugung jedes Unbefangenen für vollständig begründet zu achten seyn. 65. Clara's Schicksal nach Friedrichs Tod. Ein trauriges Loos war der edlen Clara bcschicdcn. Weinend noch an den: Sarg ihres Friedrichs, mußte sie trostlos auf lange Jahre in den Kerker wandern. Vergebens forscht man nach den Ursachen. Ein dichter Schleier, den nun schon Jahrhunderte lang die angestrengteste Forschung zu lüften nicht vermochte I, deckt wahrscheinlich für immer die Ursachen der an Grausamkeit grenzenden Härte, womit Kurfürst Philipp, den die Geschichte mit dem Beinamen „der Aufrichtige" (ing-ennus) beehrt hat, die Witwe seines Oheims, AdoptivVaters und Regierungsvorfahrs, von dessen Todesstunde an unerbittlich behandelte. Auf seinen Befehl ward, als kaum die Augen des Siegreichen sich geschlossen, die ehrsame, die tugendhafte Clara, anfangs mir ihr sogar der dreizehnjährige Sohn Ludwig, zu strenger Haft gebracht. Ohne Anklage und Untersuchung, ohne Urtheil und Recht, ward sie bei neun Jahre lang, bis in das Jahr 1485, auf den: festen Schloß Lindenfels, in dem Ottenwald, gleich einein ruchlosen Verbrecher, als Staatsgefangene in engster Gewahrsame gehalten; und auch nachher durste sie nie dem Kurfürsten vor die Augen kommen 1) "Aus was Ursachen", schreibt Kremer S. 537, „sie der neue Kurfürst auf das Schloß Liudenfels setzen lassen, wo sie bei neun Jahre verwahret worden seyn solle, weiß ich nicht". 2) In den Speyerer JudicialActen von 1511 und 1512, erklärte Graf Ludwig zu den Beweisartikeln- 107 und 108 als wahr, "daß Pfalzgbave Philips, sobald er in Regiment kome», sei» 494 daß derselbe ihm zu Liebe den Cölibat gelobt, und auf seine eigene Landesportion, auf sein mütterliches Erbtbeil sogar, auf seine zeitherigen und künftigen Erwerbungen verzichtet harte? Wergessen, daß Er, Philipp, mannbar und großjährig geworden, seines Oheims Uebernahme der Landesregierung und die Arrogation urkundlich und thatsächlich genehmigt hatte? Vergessen, daß derselbe ihm, bei seiner Vermählung, eine ansehnliche TerritorialVersorgung gegeben hatte? Vergessen, daß Friedrich über ein Vierreljahrhundert lang ruhmvoll die Regierung geführt, daß er, oft mir eigener Lebensgefahr, das Land gegen Kriegfeindc tapfer und siegreich vertheidigt, daß er dasselbe sehr bedeutend vergrössert und verbessert hatte, durch neue Erwerbungen von Land und Leuten und Lehnhcrrlichkeit, durch Verwendung selbst erworbenen Geldes und Schuldentilgung, daß er dasselbe in solchem Zustand erhalten und ihm hinterlassen hatte? Konnte er zürnen dein Geschick, das nacb und mit solchen Vortheilen, ihn selbst auf lange Zeit zur Landesregierung in einem Alter erhob worin er sich erst tüch- rig genug fühlen konnte zu Erfüllung der damit verbundenen schweren Pflichten? Konnte er bei den grossen Verdiensten, die Friedrich sich um Ihn, sein Haus und das Land erworben, nach den Opfern, die derselbe allen dreien persönlich gebracht hatte, demselben verübeln, daß er darauf bedacht gewesen war, seinem einzigen Sohn Ludwig eine nach Verhältniß sehr müßige Versorgung zuzuwenden? Dock, hören wir Philipp selbst reden, wie, kaum eilf Monate vor Friedrichs Hinscheiden, als er dessen letzte Versorgung des Sohnes Ludwig freundlich genehmigte ^), sein 1) Philipp war bei seinem Regierungsantritt 28 Jabre und 5 Monate alt, und regierte 3t Jahre 2^ Monate. 2) In der Einwilligungsnrknnde vom 27. Jänner t476, bei Kremer, Urknndenbuch, S. 506; auch in der angef. Widerlegung '?c., S. 97. Mund überströmt von Lob lind Dankgefühl für den hochherzigen Friedrich. „Wir Philipps", spricht er, „thun kund offenbar allermenglich mit diesem brieff als wir hievor uß zyti- gem Rat und furbetrachtung fryes willes In ansehung ma- nigfaltiger rruw und gurdar die uns von dem Durchluchti- gen hochgebornen Fürsten Hern Friderichen Pfaltzgraven by Ryne Hertzog In Beyern des Heyligcn Romischen Richs Erzdruchscssen und Kurfürsten unserm lieben Hern und arro- girten Vatter von unsern Jungen tagen bis zu unsern vogtbaren Jaren und syther alwegen bescheynt sint und das sin lieb auch geyn unser Personc und Im Regiment des Fürsten- thumbs der Pfaltz sich nyc anders von Jugenr uff ertzeigt und gehalten gein uns dann mit guter zucht aller truw und Fruntsckafft als ob wir syn lyplicher sonc gewest wcren darzu auch uin unsern und desselben Fürstenthumbs willen viel und dick In grosser wagnus lybs und Lebens gestanden, und auch das Fürstenthumb der Pfaltz durch sin Muwe und arbeit großlich und manigfeltlich gebessert und crwytert hat. noch teg- lich dut und des In sundern begirden stet erlich und brechtlich das und noch vil me ander beweglicher und trefflicher Ursachen wir billich betracht und siner liebe verwilliger, ver- schriben" u. s. w. Bon Ludwig einen Verzicht auf die von seinem Barer in dessen letztem Lebensjahr ihm erbeigcnthümlich zugetheilten, durch EventualHuldigung schon versicherten Schlösser und Städte Weinsberg, Neustadt am Kocher, Meckmühlcn, Umstatt, Otzberg und Flecken Herings, die ihm Philipp sogleich nach des Vaters Tod eigenmächtig enrriß, zu erpressen, konnte der Zweck der Verhaftung seiner Mutter, ain wenigsten einer so langen, nicht seyn. Hatten doch Ludwigs Bormünder schon sechzehn Tage nach Friedrichs Tod (38. Dec. (476) solchen Verzicht m seinem Namen geleistet, die Mutter selbst die Urkunde einwilligend mitunterzeichnet und beste- 13 * 496 gelt, und aucb Ludwig selbst, obgleich nur 13'/^ Jahre alt, solches eigenhändig bekräftigt, auch diesen Verzicht späterhin zweimal in eigenen Urkunden bestätigt, am 12. Jänner 1477 und Februar 1482 H während gleichwohl der Mutter Gefangenschaft nach wie vor fortdauerte. Fortsetzung. Läßt sich sonach als Erklärungsgrund der, augenblicklich nach Friedrichs Tod form- und rechtlos verfügten, fast neunjährigen Einkerkerung vernünftigerweise nicht annehmen, daß Kurfürst Philipp dadurch wegen eines von seinem Oheim und AdoprivVater an Ihm verübten Unrechts, auch nur eines vermeinten, an seiner schuldlosen Witwe habe Rache üben, auch nicht, daß er diese wegen eines eigenen Vergehens habe von der Flucht abhalten, in gesetzmäsige Untersuchung nehmen, und, wenn schuldhaft befunden, züchtigen oder strafen wollen, oder daß er, durch Grausamkeit gegen die Mutter, von Ludwig einen Verzicht auf die ihm gleich nach des Vaters Tod eigenmächtig entrissenen Besitzungen habe erpressen wollen, so bleibt kaum etwas Anderes übrig als die Muthmassung, daß Philipp mir der Haft ein Zwangmittel zu Erreichung eines ihm wichtigen Zweckes beabsichtigt habe I. Wollte er Geständnisse oder Eröffnungen, wollte er Herausgabe von Urkunden und Briefschaften, wichtige Familien- t) Alle drei Urkunden findet man bei Krem er, Urkundenbuch, S. 506 — 523. 2) In den angeführten JudicialActen erklärt Graf Ludwig, zu dem tt2. Beweisartikel: „er glaubt «it, das sie (seine Mutter) etwas williglich besigelt oder unterschrieben". „Widerlegung" :c«, S. t52. !97 oder Staatsangelegenheiten betreffend, wollte er Zusage der Verschwiegenheit, oder Verzichrleistung auf Rechte und Ansprüche erzwingen? Allerdings konnte Clara Papiere in Verwahrung oder irgendwo in Sicherheit gebracht haben, oder es zu haben vermutbet werden, die als Beweis Urkunden dienen konnten für den Thatbestand ihrer Ehe mit Friedrich, und für ihre Versorgung im Witwenstande, dann für Rechte und Ansprüche ihres Sobnes, auch die von ihm zu führenden Titel und Wappen. Es ist sogar unwahrscheinlich, daß sie insbesondere über den Thatbestand der ehelichen Verbindung von brieflichen Beweisrhümern ganz entblößt gewesen seyn sollte. Hatte doch Kurfürst Friedrich zweimal, in den Jahren 1470 und 1473, nicht nur die zu der Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter gehörenden Gültbriefe, sondern auch andere „sie angehende Briefschafren" in: Ausland, bei dein Domcapitel zu Strasburg, in sichere Verwahrung geben lassen, und das letztemal verordnet, daß diese Urkunden in eine besondere mit drei Schlössern versehene Truhe sollten gelegt werden, wozu einen Schlüssel Er, der Kurfürst, den zweiten die Vormünder der Söhne, den dritten Clara haben sollten, und von welchen den seinigen nach seinen: Ableben die Kinder oder deren Vormünder auch haben sollren (Z. 57 u. f.). Durch die der kurfürstlichen Witwe eine Reihe von Jahren hindurch zugefügte harre Behandlung, konnte sie, und konnten auch die Bormünder sich endlich genöthigt fühlen, diese Urkunden aus Strasburg herbeizuschaffen und nebst den etwa noch anderswo aufbewahrten, dem Kurfürsten auszuliefern. So, und theilweise aus dem widrigen Schicksal des auf dem Schloß zu Löwenstein aufbewahrt gewesenen Archivs, erklärt sich der auffallende Mangel von Original- und abschriftlichen Urkunden aus jener Zeit, welchen das Fürstliche Haus Löwcnstein als erlittenen Verlust zu beklagen hat. 198 Auch konnten noch Zeugen leben, von denen eidliche Kundschaft über den Thatbestand der Ehe zu erlangen war. Es konnte wichtig seyn oder scheinen, nicht nur ewiges Stillschweigen über Tharuinstände der oben erwähnten Art durch schwere und lange Haft von Clara, und selbst von ihrem durch das harte Schicksal der Mutter gerührten Sohn, zu erzwingen, sondern auch Andere von Eröffnung oder Verbreitung solcher Thatsachen abzuschrecken. Besonders der Zweck des Schweigens scheint allseits erreicht worden zu seyn. Denn weder von Clara selbst, die nach ihrer Freilassung wenigstens noch fünf Jahre (im I. (490) lebte, noch von Ludwig, dem die Ursachen von der Mutter Einkerkerung nicht unbekannt seyn konnten, noch von einen: Drittelt, ist hierüber irgend ein'Aufschluß der Geschichte überliefert worden. Selbst in den: comprvmißgcrichtlichen Proceß, den Ludwig drei Jahre nach des Kurfürsten Philipps Tod, im Jahr 15 ll, wider dessen Söhne, den Kurfürsten Ludwig V. und seinen Bruder Friedrich führte, beobachtet Ludwig ein (gewiß nicht unüberlegtes) Stillschweigen über die Ursache«: der langen Einkerkerung, obgleich er der letzten in: Allgemeinen beschwerend erwähnte und auch über manche ihn: selbst widerfahrne harte Begegnung den: gepreßte:: Herzen Luft machte. Schluß. Offenbar waren die Ursachen von Clara's langer Haft,, und ihrer strengen Abgeschlossenheit von der Aussenwelt, sogar von den: Sohn, ein für sehr wichtig gehaltenes Familien-, Hof- und Staarsgeheimniß, ein so ängstlich bewahrtes, daß selbst nach des Kurfürsten Philipps Tod, auch nur über die Thatsache der Einkerkerung sich bestlinmt zu äußern für 199 bedenklich gehalten ward. Drei Jahre nach Philipps Tod, fünf und dreiffig nach der Verhaftnehmung, trug noch in dem oben erwähnten Proceß ein kurpfälzischer Beweiszeüge, der als pfälzischer Hof- und Lehnmann, nah bei Heidelberg wobn- haft, mir dem Hofe in häufigem Verkehr, und von dein ganzen Sachverhältniß höchst wahrscheinlich genau unterrichtet, Bedenken, sich bestimmt darüber zu äussern. Auf das zweite Gräflich- Löwensteinische Fragstück zu dein Pfälzischen Beweis- arrikel >05, lautend: "Ob Zeuge nicht wisse und gehört, daß nach deck Kurfürsten Friedrichs Tod, Pfalzgraf Philipp des Grafen Ludwigs Mutter nit vor sich gelassen, fondern uff Stund, so bald er in das Regiment kam, gefangen und neun Jahre gefangen gehabt"? gab Hanns Landschad zu Steinach, Ritter, die sehr umwundene Antwort: "Er habe wohl etwa von den Dingen hören reden, weiß aber nit eigentlich davon zu sagen". Und auf das sechzigste allgemeine Fragstück des Grafen Ludwig, lautend: "Ob nit Pfalzgraf Philipps selig, nach Ableben Pfalzgraf Friedrichs selig Graf Ludwigs Mutter zuvor und ehe er sie für stch kommen, sahen und entweg führen ließ, und bei neunthalb Jahren gefänglich hielt"? antwortete derselbe Hanns Landschad: "Ihm davon auch nit eigentlich wissent sey". Der pfälzische Beweiszeuge Johann von Morsheim, Ritter, Althofmeister, gab zur Antwort: "Ihm davon nit wissend sei, denn von gemeinen Reden". Auch drei andere pfälzische Beweiszeugen, Hanns von Sickingen, Ritter, an den das Fragstück "insonderheit" gerichtet war, Jacob von Fleckenstein, und der kurfürstliche Geheimschreiber Culmann, liessen sich weiter nicht heraus, als daß Pfalzgraf Philipp des Grafen Ludwigs Mutter gefänglich habe halten lassen; wie lang, davon sagt der erste "etliche Zeit", der dritte "gute Zeit", der zweite, "die Zeit habe er nit im Gedächtniß". Es leuchtet ein, daß Clara's Gefangenschaft, auch mehr als dreiffig Jahre später, noch nach ibrcs kurfürstlichen Urbebers 200 und Clara's Tod, am Hof und im Lande für eine häckclicbc Geschichte galt, von der laut zu sprechen man nicht wagte, daß aber doch solches Geheimthun auf andere als solche Grundursachen deutete, welche auf die Gefangene lind ihren Sohn ein nachtheiliges Licht hätten werfen können. Allem Anschein nach war das Verfahren wider Clara ein Gewaltstreich, durch den Etwas bezweckt, wahrscheinlich auch erpreßt ward, wofür der Urheber das Licht scheuen zu müssen glaubte. Mit offenbarer Verletzung der Gerechtigkeit und alles Zartgefühls, ward die Tugendreiche das Opfer selbstsüchtiger Hcrr- scherwillkühr. Seit 1476 in den: Kerker schmachtend, verschwindet von da an Clara aus der Geschichte, bis in den Jahren 1487 und 1489 der treue Sohn Ludwig, das erstemal in seinem Testament, das underemal in einer ihr besonders gewidmeten Verschreibung, auf den Fall seines früheren Todes, in der Verschreibung zugleich auch für die Zeit seines Lebens seiner „Hertze Lieben Mutter" ein hinlängliches Auskommen in ihrem " ersamcn Witwelichen stat" ihr Lebenlang sichert I; beidemal „mit Willen, Wissen und Verhcngniß" des von ihnen beiderseits gefürchteten Kurfürsten Philipp, der das Testament und die Verschreibung in eigenen Urkunden von 1487 und 1496 bestätigte und zu handhaben versprach Die kurfürstliche Urkunde vom 24. Februar 1496, ist das 1) Das Testament vom 13. Febr. 1487 steht nicht bei Kremer, aber in der angef. "Widerlegung" :c., S. 1t 3. Die Verschreibung vom 7. Oec. 1489 steht eben daselbst, S. 129; nicht auch bei Kremer, der jedoch S. 537 ihrer erwähnt, aber irrthnmlich sie Testament benennt. 2) Die kurfürstliche Bestätigung vom 8. April 1487 steht in der angef. --Widerlegung" :c/, S. 124, »ud jene vom 24. Febr. 1490 ebendaselbst, S. 133; beide nicht auch bei Kremer. 20 t letzte .Zeichen, welches von Clara's Leben die Geschichte bewahrt hat. Nach ihrer Entlassung aus der Haft, hatte ^uf Ver- gündung" (Vergünstigung) des Kurfürsten, Ludwig seine Mutter mir "Jrem lyb und gut in myne (seine) besorgung empfangen" '). Sie wohnte bei ihm, und ward von ihm mit Allein was ihr nöthig und angenehm war, nur innigster Liebe reichlich versorgt, wie aus seiyen beiden so eben genannten Urkunden erhellet. 1) Wort.' Ludwigs, i» seinem Testament von 1487 nnd in der Ver- schrcibung von 1489, beide so eben angeführt. — Anstalten muß jedem die Strenge, daß nm seine Mutter zu sich in seine Besorgung nehmen zu dürfen, Ludwig eine Vergünstigung des Kurfürsten bedürfte. 202 Dritter Abschnitt. Friedrichs des Siegreichen Nachkommenschaft aus seiner Ehe mit Clara Tettin, dcrcn Versorgung mit FideicommiHBesitznngen des Hauses Mittels dach, verbunden mit Anerkennung ihres Wittelsbacher Familienstandes, und Erlauchte Nachkommenschaft ans jener Ehe l N Kaiserlichen. Königlichen und Großherzoglichen, auch andern regierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Hänsern. Friedrichs des Siegreichen und seiner Gemahlin Söhne, Friedrich und Ludwig. Aus der Ehe Friedrichs des Siegreichen mit Clara Tettin stanunten zwei Sobne, Friedrich und Ludwig. Friedrich ward gebohrcn zwischen dem Anfang des Jahres l4kl) und dem Anfange von l463; genauer läßt 205 stck es nickt angeben '). Er ward dem geistlicken Stande gewidmet. Schon vor oder in dem März 1473 erhielt er eine DomherrnPfründe m dem Domstift zu Speier und nock in demselben oder im nächstfolgenden Jahr auch eine in dem Domcapirel zu Worms. Friedrick erreickte kaum das Alter der Mündigkeit. Schon am 16. October 1474 starb er; so meldet sein Epitaphium in der Franciseanerkircke zu Heidelberg, das ihn als "lilius legilünus" des Kurfürsten Friedrich und als " ecelesim-um Woimutieu8!5 et ichüeensis eaiiouicus" (Domicellar) bezeichnet (Z. 47). Ludwig, der zweite Sohn, der hier zunächst in Rede stehende, ward gebohrcn am 29. September 1463, auf St. Michaelstag, Nachmittag zwischen zwei und drei llhr H. 1) Da Ludwig, der jüngere Sohn, am 29. September 1463 gebohren ward, so muß Friedrich, der altere Sohn gebohren seyn zwischen dem Anfang oon 1460 nnd dem Ende von 1462. Am 16. März 1473 war Friedrich »och nicht vierzehn Jahre alt. Dieses, aber auch mehr nicht, erhellet ans des Kurfürsten Friedrich Versorgnngsnrknnde für seine Söhne von dem gedachten Datum, in Kremer's Urkundenbnch, Num. >74, S. 476, nnd in der anges. "Widerlegung" :c., Num. lll, S.84; wo der Kurfürst schreibt: "so Friderich der Eldst vierzehen Jare alt wirt — Wenn wahr wäre, waS Krem er (S. 528, Note 8) mit Berufung auf das noch nicht gedruckte Werk des Matthias Kem- natensls meldet, daß Friedrich in, fünfzehnten Jahr seines Alters gewesen sey, als er am 16. October 1474 starb, so müßte derselbe im Jahr 1469 vor dem 16. October gebohren seyn; aber nicht schon im Jahr 1459, wie Kremer auf derselben Seite (im Text) bestimmt äussert. 2) In der so eben angeführten Versorgungsurkunde für seine Söhne vom >5. März 1473, schreibt Friedrich der Siegreiche: " dwile wir Friderich unsern sone geistlich zu werden augcricht und Jme daruff eine dnme Herrn psrunde in dem Stiefft zu Spire über- komen han 3) Bewährt wird diese Angabe, durch (in dem Fürstlich-Löwensteiu- -Rosenberger Archiv) neu aufgefundene Nachrichten ans dem Jahr 1551, und durch die Gevatterfchaft der Erzherzogin Mathilde Dessen Taufpathin war die Erzherzogin Mathilde von Oestreich, seit 1452 in zweiter Ehe vermählt mit dein regierenden Erzherzog Albrecht VI., Nichte Friedrichs des Siegreichen, und Schwester seines AdoptivSohnes Philipp, damaligen Herzogs von Bayern, nachherigen Kurfürsten. Ludwig, der seine beiden Eltern überlebte, hatte das Glück, unter ihren Augen am kurfürstlichen Hoflager zu Heidelberg mit besonderer Sorgfalt erzogen zu werden Auch nach des Vaters Tod gab dessen Regierungsnachfolger, Kurfürst Philipp (28. Dec. 1476) urkundliche Zusage ^), „Ludwigen von Beyern, Herrn zu Scharpffeneck," den sein „lieber Vetter und Vatter Her Friderich Pfalzgrauc by rine, hinder Jme seines gebluts verlassen", seinem „Vetter und Barter zu ehren, nach zimlicher gebur an„ seinein "Hoff halten, oder," so fern es besser, mit Rath der Vormünder von Oestreich. In jenen Nachrichten heißt es: "Anno 1463 ist geboren Lnd: graff zu Lewenstein :c. in lesto Melmeüs". Auch stimmt diese Geburtzeit zu Ludwigs eigener, im Jahr 1511 vor Gericht erklärten Angabe, daß er nur 13 Jahre und 14 Wochen alt gewesen sey, als er auf die vom Vater ihm hinterlassenen Aemter verzichtet habe. Auszug aus den oben (§.44) erwähnten Sveierer JudicialCommissionsActen von 1511, in der "Widerlegung" :c., Num. XVIII, S. 152. Mit dieser Angabe stimmt übsrein das Datum von Ludwigs Verzichturknnde vom 12. Jänner 1477, bei Kremer, Urkundenbuch, S. 522, und in der "Widerlegung" :c., Beilage VII, S. 111. — Unrichtig ist also die Meldung, der auch Andere gefolgt sind, daß Ludwig schon im I. 1462 gebohren sey, in dem oben (§. 39) angeführten 8temum lüecznsteinmnnm. 1) „Die zwen sone (Friedrich und Ludwig) wurden in allen Duzenden ertzogen von Jngent vff vnd mit grosser Forcht zu der lernung angehalten". So Matthias von Kemnat, in seiner Histori-, IVstleric! I. Illleet. N8., p. so3. Kremer, a. a. O., S. 529, Note 10. 2) Kremer's Urkundenbuch, S. 517 u. f. 205 an einem andern Ort versehen und des besten unterweisen lassen zu wollen. Ausgezeichnet durch schöne Gestalt, durch sittliche, geistige und körperliche Bildung, durch untadelhafte Aufführung, durch Pietät gegen seine (dieß seine eigenen Worte) „Hertze Liebe Mutter", durch treue Ergebenheit gegen den Kurfürsten und das ganze Pfalzgräfliche und Herzoglich-Bayerische Haus und Land, denen er, mit grosser Selbstaufopferung, oft und lang, in Krieg und Frieden die ersprießlichsten Dienste leistete, war Ludwig allenthalben anerkannt als Mann von hohem Werth, als würdiger Sohn eines ruhmgekrönten Baters und einer in jeder Hinsicht edlen Mutter. Als Turniergenoß auf Turnieren angenommen, erhielt er Auszeichnung als Kämpfer, und bei dem feierlichen Festmahl als angehörend dem Herren- oder hohen Adelstand. Als Mitglied des Hauses Wittelsbach ward er anerkannt von den beiden Regierungsnachfolgern seines Baters, den Kurfürsten Philipp und Ludwig V., Srammhäuptern des Pfalzgräflichen Hauses, erhielt er Versorgung mit Bestandtheilen des Wirtels- bacher HausFideicommisses, nebst den Titeln Graf zu Löwenstein und Herr zu Scharfeneck, und führte er den Stamm- und Successionsritel von Banern, das Haupt- oder Staats-, Stamm- und SuccesfionsWappen des gesammten Hauses Wittelsbach, nebst den SpecialWappen etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des Wittelsbacher FamilienFideiconunisses, und ward er teutscher Reichs- und Kreiöstand, auch Reichs- Kriegsrath, Hervorragend durch alle diese, theils persönlich erworbenen theils ihm angeerbten Vorzüge, ist Ludwig, wie schon sein erhabener Vater, Stammvater nicht nur des Reichsständisch-Reichsgräflichen, jetzt Fürstlichen Hauses Löwenstein, sondern auch einer erlauchten Nachkommenschaft in noch jetzt blühenden Kaiserlichen, 206 Königlichen und Großberzoglicben, auch andern regierenden, jetzt souvcrainen Herzoglichen und Fürstlichen Hausern. Die Beweise von diesem Allen, finden sich hier in fortlaufender Reihe (ZZ. 57 bis 79) dargestellt. 8- 57. Mekrmal machte Kurfürst Friedrich Bestimmungen wegen Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter; zuerst in den Jahren 1467, 1468 und 1470. Auch ist Friedrichs Vorbehalt verschiedener TerritorialBesttzungeu und Gerechtsame zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben (1472), auf dessen Sohn Ludwig zu beziehen. Für Friedrich war es natürliche Rechtspflicht, auf hinlängliche und anständige Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter bedacht zu sevn. Mebrmal, in den letzten neun Jahren seines Lebens, legre er urkundlich sein Bestreben an den Tag, dieser Pflicht zu genügen. Ehe er noch sein eheliches Verhältniß zu Clara und den mir ihr erzeugten beiden Söhnen -förmlich erklärt, und ehe noch Herzog Philipp ihn des CölibatVersprechens (1470) urkundlich entlassen batte, bethätigte er jenes Bestreben zuerst in dem Testament, welches er am Mittwoch St. Simon und Judä Tag (28. Octvber) (467 errichtete ') und durch 1) Sehr wahrscheinlich ist dieses dasselbe Testament, »on welchem Herzog Philipp in seiner (unten Z. 59 näher erwähnten) Einwilligungsurkunde vom 22. Jänner 1476 gegen das Ende meldet, daß es "den benanten Ludwige» und sine«" (am >6. Oct. 1474 verstorbenen) "bruder Friderich seligen auch Clären Jr Mutter und anders berühre", und welches er, Herzog Philipp, "in vergangen Jaren und zyten dem benanten unserm (seinem) liben Hern und Vatter übergeben" (einwilligend, wie es scheint, zurückgestellt) habe. sein MajestnrSiegel ^) bekräftigte. Kremer, der dieses Testament vor Augen hatte, aber in sein llrkundenbuch aufzunehmen unterlassen hat, meldet von dessen Inhalt (S. 53l) mehr nicht als: „In diesem Testament hatte er seine beiden Sohne nebst ihrer Mutter Clären nur in allgemeinen Ausdrückungen seinem Kurfolger empfohlen". Es leuchtet ein, daß für Friedrich die Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter der wichtigste Gegenstand seines Testamentes seyn mußte, und darum ist nicht glaublich, daß er sich darauf beschrankt haben sollte, dieselben seinem Regierungsnachfolger nur „in allgemeinen Ausdrücken" zu Gnaden zu empfehlen, wie es höchstens bei seiner Lcibdienerschaft schicklich hätte seyn mögen. Pflichtwidrig nicht nur, unnatürlich wäre es gewesen, wenn der ftaatskluge, welterfahrne Friedrich, der Menschenkenner, der Vater, der regierende Pfalzgraf und Kurfürst, der seine ganze ererbte und erworbene Landesportion, alle im Krieg und Frieden selbst erworbenen Länder und Landestheile, die reichen Früchte seiner persönlichen oft mit eigener Lebensgefahr verbundenen Anstrengungen, seinein Hause großmüthigst hingegeben hatte, in seinem Testament sich darauf beschränkt hätte, das Schicksal Derer, welche durch die Bande der Natur seinem Herzen am nächsten standen, das Wohl und Wehe dieser Lieblinge seines Herzens, dein guten Willen, man kann sagen der Willkühr, seines Nachfolgers leichtsinnig hinzugeben. Noch unwahrscheinlicher ist, daß Friedrich seine Söhne in der Eigenschaft von ausserehelichen dein Nachfolger sollte empfohlen haben. Wahrscheinlich hingegen ist, daß Kremer dieses unberichret nicht würde gelassen haben, da er, wie unren sich ergeben wird, sogar die später erfolgte kurpfälzische zweimalige gerichtliche Anerkennung der ehelichen Eigenschaft des t) Von diesem MajestatSiegel und dessen Gebrauch s. man Kremer, Geschichte :c., Bd. l, S- 63t. 208 damals nur allein noch lebenden Sohnes Ludwig wissentlich unberichter gelassen, mirhin geflissentlich verschwiegen bat. Ohne diese klar erwiesene Thatsache, konnte Mißtrauen in den Bericht eines sonst sehr achtungswcrrhen Geschichtschreibers tadelhaft scheinen. Kremer harte das Original dieses Testamentes vor Augen; denn dem berühmten Geschichtschreiber Schöpflin — nach dessen Rath und Plan die Mannheimer Akademie der Wissenschaften entstand, die er 1763 als Ehren- Präsident eröffnete — ward ein Auszug ') daraus mitgetheilt, auf welchen derselbe eigenhändig schrieb: "so in OoiAinuIi vorhanden in ^oostivo Llectoiuli zu Nansteim". Auch befindet sich das Original des Testamentes von 1467 noch jetzt in dein Königlichen Archiv zu München, und zwar durch einen Pergamentstreifen verbunden mit Friedrichs Testament von 1476, wie unten (Z. 66) nachgewiesen wird. Im nächstfolgenden Jahr, in einer (noch angedrückten) Urkunde, datirt Neckargemünd auf Mittwoch nach dein h. Palmtag ((3. April) 1468, machte Friedrich Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens, welches er seinen Söhnen uni> ihrer Mutter Clären vermacht hatte. Die darüber zu führende jährliche Rechnung sollen abnehmen, der wormser Domcustos Johann Ernst Landschad, der kurfürstliche Rentmeister Michel Moßbach, und Peter Prechtel. Kremer führt (S. 532) diese Verordnung an, hat aber in sein Ur- kundenbuch mich sie nicht aufgenommen. Er bemerkt bloß, daß jenes Vermögen, wie aus der sogleich hier unten angeführten späteren Urkunde von 1476 erhelle, damals in vier- zehnrausend Gulden Capital bestanden sey, welche bei den Städten Worms, Speier, Basel und Strasburg angelegt 4) Er befindet sich in Schopflin's handschriftlichen (chlleei-nuns, unter der Uebcrschrift: ^üsüUca-ttnlAtln.i, Vvl. I,, ans der Stadt- bibliethek zu Strasburg. 209 waren. Wo und in welcher Art Friedrich dieses Vermögen seinen Söhnen verniacdt habe, wird von Kreiner nicht geinelder. Wäre solches geschehe!, in dem Testament, welches Friedrich in dem nächstvorhergehenden Jahr (497 errichtet hatte, so hätte doch schon in so fern diese letzwillige Verordnung etwas mehr enthalten, als die von Ääemer gemeldete blosse "Empfehlung in nur allgemeinen Ausdrücken". Eine abermalige (gleichfalls noch ungedruckte) Verordnung wegen Versorgung seiner Sohne und ihrer Mutter, machte Friedrich in einer Urkunde datirt aus Germersheim von Freirag nach dem h. Ostertag (27. April) l470, mithin zwei Tage früher als (in der Urkunde vom 29. April) Herzog Philipp ibn des CölibarVersprechens förmlich entlassen hatte. Kreiner, der auch diese Verordnung in sein Urkun- denbuch nicht aufgenommen hat, meldet (S. 532 f.) von ihrem Inhalt Folgendes: "Wir erlernen daraus, daß er zu den, Unterhalt gedachter seiner Söhne und ihrer Mutter Clären überhaupt nur achtzehn tausend Gulden bestimmt hatte, und daß der Gedanke des Kurfürsten, sie mit denen Schlössern Landsperg und Barr im Elsaß, sammt darzu gehörigen Dörfern, zu versorgen, nicht ausgeführt werden können". (Warum dieser Gedanke nicht habe ausgeführt werden können, und wie das Vermögen innerhalb Jahresfrist von (4,999 auf (8,999 Gulden erhöht worden sey, wird von Kremer gleichfalls nicht gemeldet.) "Der wormfische Domcustos Johann Ernst Landschad von Steinach, der kurfürstliche Rentmeister Michel Moßbach und der Protonotarius Heinrich Jäger wurden", so fährr Kr ein er in seinen, Bericht fort, "jetzt zu ordentlichen Vormündern erklärt, die, so lang der Kurfürst in, Leben, mit seine», Vorwissen, nach seinen: Tod aber mir Zuziehung ihrer Mutter Clären, bis Ludwig das achtzehnte Jahr erreichet, d,e Administration haben sollten. Die Gülrbriefe über die jilubcr'S histor. Abhandlung. (4 2!0 Capitalien sollten (im Ausland) hinter den Dechant und das Capitel des hohen Domstifts zu Strasburg, nebst andern sie angehenden Briefschaften, gelegt werden". //Hierüber" — so meldet (S. 533) Kremer gleichfalls — //wurde eine besondere Verordnung gemacht '), die uns alle solche Urkunden kennen lernt, und zugleich anzeiget, daß der Kurfürst schon damalcn seinen beiden Söhnen auch etliche Burglehen zu Alzei, Oppenheim und Starken bürg gegeben, nicht weniger mit der Burg und dem Dorf Aspach beliehen (belehnt) hatte. Diese Burg gehörte vorher Wiprechren von Hclmstett. Der Kurfürst hatte sie ihm in einer Fehde abgenommen, und bewirkte jetzt auch, daß Georg von Rechberg und seine Ehefrau Catharina, Hansen von Helinstatt Töchter, .und Wiprechts Enkelin, darauf feierlich verziehen haben " "). Eine Beleuchtung verdient Kremer's Anmerkung H, daß des Kurfürsten Friedrichs Vorbehalt verschiedener Territorial- Besitzungen und Gerechtsame zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben (Z. 23) auf Clara und die mit ihr erzeugten Söhne Friedrich und Ludwig nicht zu beziehen sey. Denn m der Urkunde von Freitag nach St. Vincenzienrag (24. Jänner) 1472, worin jener Vorbehalt steht, habe der Kurfürst sich deutlich genug erklärt, daß er unter seinen darin erwähnten Leibeserben nicht seine schon vor zehn und dreizehn H 1) „Datirt Heidelberg auf Dienstag St. OionysiusTag (9. Oct.) 1470". — Ebenfalls nicht aufgenommen in Kremer's Urknn- dcnbuch. 2) "Am Sonntag nach AllerheiligcnTag (4. Noo.) 1470». — Gleichfalls nicht aufgenommen in Kremer's Urknndenbuch. 3) In der angef. Geschichte Friedrichs I., S. 533 f. 4) Sollte heissen: vor acht bis nenn und nngcfähr eilf Jahren. Man sehe Z. 56. Jabren erzeugten Söhne, sondern diejenigen verstehe, die er erst künftig, wenn er sich noch ehelich verändern sollte, erzielen würde. Unverkennbar leuchtet aus dem oben urkundlich dargestellten Thatbestand hervor: daß zwischen Friedrich und Clara eine canonisch rechtsgültige Ehevcrbindung bestand, sey es gleich anfangs mit oder ohne, oder erst später hinzugekommene kirchliche Einsegnung; daß Herzog Philipp, wenigstens schon im Jahr 1467, glaubhaft hievon unterrichtet war; daß um dieser Ehevcrbindung für Gatten und Kinder auch volle Haus- gesetzmäßige Rechtswirkung zu verschaffen, Erlassung des Cölibar- Versprechens von Seite desjenigen erforderlich war, zu Gunsten dessen und seiner ehelichen Nachkommen Friedrich dasselbe gegeben hatte; daß um diese Erlassung zu erhalten, der Zeitpunct besonders schicklich und günstig war, wo Herzog Pbilipp ernstlich darauf dachte sich zu vermählen, und zu dem Ende von seinem Oheim und AdoptivVarer eine ansehnliche Terri- torialVersorgung zu erwirken; daß Friedrich natürlich sich bewogen finden mußte, mit dem Zugeständnifi einer solchen Versorgung, sowohl die Erlassung seines CvlibatVersprechens als auch eine Anerkennung und angemessene Versorgung seiner Nachkommen in Verbindung zu setzen; daß dagegen auch Philipp bei jener Erlassung und dieser Anerkennung und Versorgung darauf bedacht seyn mußte, seinen und seiner Nachkommen Borzug in der kurpsälzischen Regierungsnachfolge, gegen Friedrich und dessen Nachkommen, sicher zu stellen; daß er jedoch, für sich und seine Nachkommen, sich weder befugt noch verpflichter fühlen konnte, einen solchen Vorzug in der Nachfolge auch für die übrigen Linien des pfalzgräflichen Hauses zu bedingen. Selbstredend geht ferner aus dem geschichtlichen Zusammenbang hervor, daß die eheliche Beschaffenheit der zwischen Friedrich und Clara bestandenen Verbindung bei Friedrichs Lebzeiten, und noch geraume Zeit nachher (Z. 44), nie ver- 14 * 2!2 öffenrlicht, sondern als eine Art oon Fantiliengehetinnisi behandelt ward, und daß darum ihrer als bestehend in den beiden offenen Urkunden vom 24. Jänner l472, von Friedrich bei seinem Vorbehalt, und von Philipp bei seiner Einwilligung dazu (ZZ. 22 und 23), ausdrücklich zu gedenken nicht für schicklich erachtet werden konnte. Darauf scheint in seiner Urkunde Friedrich hinzudeuten, wenn er als eines Beweggrundes der darin von ihn: geschehenen Verzichtleistung auf den Vorzug seines Mannstammes in der Regierungsnachfolge vor Philipp und dessen Mannstamm, des "unsichern Staates" (Standes) erwähnt, in dem er bisher gelebt habe (Z. 24). Doch waren Murhmassungen ausserhalb der Familie, daß eine solche Verbindung bestehe, nicht zu verhüten, da die Söhne Friedrieb und Ludwig in dem kurfürstlichen RestdenzSchloß zu Heidelberg unter den Augen des Vaters und im Angesicht des gesammten Hofstaates und des Publieums mir größter Sorgfalt, laut des Berichtes von dein Hofkaplan Matthäus aus Kemnac, wie eheleibliche Söhne des Kurfürsten erzogen wurden. Daß Herzog Philipp bei und vor seiner ersten und zweiten Erlassung des CölibatVersprechens von der ehelichen Beschaffenheit der Verbindung unterrichtet gewesen sey, ist mit Gewißheit anzunehmen. Hatte doch zwei Tage früher als Herzog Philipp zu Germersheim (29. April l479) zum erstenmal seinem Oheim und AdoptivVater das CölibatVersprecben förmlich erließ, Kurfürst Friedrich seinen beiden Söhnen etliche Burglehen zu Alzei, Oppenheim und Starkenburg, nebst der Burg und dem Dorf Aspach zu Lehn gegeben. Solches hätte, wohl bekannt, ohne Philipps Zustimmung mir rechtlicher Sicherheit nicht geschehen können, und würde sehr wahrscheinlich nicht geschehen seyn, da jene Lehngegenstände hausgesetzmästg Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommißComplepes bildeten, auch würde die Zustimmung schwerlich erfolgt seyn, 2!5 wäre nicht die cbeliche Abstammung der beiden Söhne dem Herzog Philipp bekannt gewesen. Zuverlässigen Aufschluß über den Sinn der von Kremer bervorgebobenen Worte m der Urkunde vom 24. Jänner 1472, und daß solche allerdings auf die von Friedrich mit Clara erzeugten Söhne zu beziehen seyen, gibt Herzog Philipp selbst. Nicht nur erklärte er in Urkunden von 1488 und 1507 den Sohn Ludwig (der Sohn Friedrich war schon 1474 gestorben) unbedingt für einen ehelichen Sobn Friedrichs des Siegreichen (M 44 und 45) sondern er gab auch in der Urkunde vom 22. Jänner 1476 seine Einwilligung zu Friedrichs Versorgung des Sohnes Ludwig mit dem größern Theil der von Friedrich in seinem Revers vom 24. Jänner 1472 ausdrücklich für diesen Zweck sich vorbehaltenen TerritorialBesitzungen und Gerechtsame (Z. 59). Es batte nämlich Kurfürst Friedrich in seiner Versorgungsurkunde, auch datirt vom Jänner 1476, dem Sohn Ludwig erbeigenthümlich als Versorgung ausgesetzt: die Schlösser Städte und Herrschaften Löwenstcin (nebst dem dazu gehörenden Zehnten zu Heilbronn), Weinsberg, Meckmühl und Neustadt am Kocher, und statt der damals verpfändeten Grasschaft Löwenstein, bis zu deren Einlösung einstweilen das Schloß Otzberg nebst Zugehör und das Städtlein Umftatt, ja er ließ sogar kurz vor seinem Tode die Unterthanen in diesen Terri- rorialBesitzungen dem Sohn Ludwig huldigen, damit sie nach seinem Abscheiden denselben für ihren Herrn erkennen sollten. Sowohl die genannte Versorgung als auch diese Eventual- Huldigung geschah mit spe cieller Einwilligung des Herzogs Philipp (§. 59), der durch diese sprechende Handlung unzweideutig zu erkennen gab, das der in der Urkunde von Freitag nach St. Vincenzientag 1472 von Friedrich gemachte Vorbehalt einer Reihe von TerriwrialBesitzungen und Gc- 214 rechtsamen zur Versorgung seiner Gemahlin und ebelichcn Leibescrbcn, allerdings auf dessen Sohn Ludwig zu beziehen sey. Wenn aber Kurfürst Friedrich jetzt nur den grösseren Theil jener vorbehaltenen Besitzungen, nicht das Ganze, zur Versorgung des Sohnes Ludwig bestimmte, so mochte dieses darin semen Grund haben, daß jetzt nur ein Sohn zu versorgen war, während zur Zeit des gemachten Vorbehaltes deren zwei am Leben waren, denn der Sohn Friedrich starb erst 1474. Vielleicht wirkte zugleich auch eine gefällige Rücksicht Friedrichs auf den Herzog Philipp, um diesen durch solche Minderung der vorbehaltenen Versorgung, nach des Kurfürsten Tod zu desto geneigterer Gesinnung gegen Clara und Ludwig zu bewegen. Endlich meldet Herzog Philipp im Eingang seiner Einwilligungsurkunde vom Monrag nach St. Nincenzientag (22. Jänner) (479, zu des Kurfürsten Friedrichs damaliger Versorgung seines Sohnes Ludwig (F. 59), unter den Beweggründen seiner Einwilligung in diese Versorgung, ausdrücklich, daß dazu verwendet seyen „die Slos, Stett und Herschaften", welche in den beiden Urkunden vom 24. Jänner 1472, enthaltend Friedrichs Vorbehalt von Territorial- Besitzungen und Gerechtsamen zu Versorgung seiner ehelichen Nachkommen, und seiner (Philipps) Einwilligung dazu (Z. 23) "siner lib (Seiner Liebden, Friedrich) zugeteilt, mit namen beuant vnd begriffen sint". Weiterhin gibt Philipp in derselben Urkunde die Versicherung, es solle die vormalige Nichtaufnahme Otzbergs und Umstatts in den gedachten Vorbehalt, von 1472 (Z. 23), die aber zu der jetzigen ((47(i) Versorgung als einstweilige Surrogate verwendet würden, dein Sohn Ludwig und dessen Erben auf keine Weise i,achtheilig seyn. Diese Versicherung lauter wörtlich: „Vnd als auch Otzberg vnd Vmstatt In der zale der Slos stett vnd Herschafft die dem egenamen vnserm lieben 2!Z Hern vnd Vatter zugeeygcnt sink nach lut der fordern ver- schribung (von 1472) obgemclt nir begriffen sint das soll Ludwigen vnd sinen erben keyn Jnrrag oder Hindernis bringen vnd auch sust sie keinerlcy fach daran Irren wie die nainen oder gestalt haben oder gewynnen mochten nichts vßge- nomen" '). A .W. Dann in dem Jahr 1473- Nachdem hierauf Friedrich von seinem AdoptivSohn und Regierungsnachfolger, Herzog Philipp, zweimal, in Urkunden vom 29. April 1470 und 24. Jänner 1472, des CölibatVersprechens förmlich war entlassen worden (Z. 22), und er, in einer Urkunde vom 24. Jänner 1472, bestimmte pfälzische TerrirorialBcsitzungen und Gerechtsame für sich und zu Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibescrben sich vorbehalten hatte (ZZ. 23, 24 und 57), errichtete derselbe abermal, und zwar in Gemeinschaft mit seinem Neffen, AdoptivSohn und Regierungsnachfolger Herzog Philipp, eine Verordnung für Versorgung seiner beiden Söhne Friedrich und Ludwig. Die feierliche Urkunde H, worin solches von ihm geschah, ist darirt aus Heidelberg von Montag nach Reminiscere (15. 1) Die hier in Beziehung genommenen Stellen in Philipps Urkunde vor 1476, stehen in Krem er's Urknndenbuch, S. 506 f. und 508 f.; auch in der angef. "Widerlegung" :c., S. 93 u. 101. 2) Abgedruckt in Kremer's Urknndenbuch, S. 472; auch in der angef. "Widerlegung" lc., S. 79. — Daß diese Urkunde von 1473 in dein kurpfälzischen Archiv befindlich sey, meldet Kurfürst Carl Philipp dem Herzog zu Pfalz-Sulzbach, in einem Schreiben vom 21. Mai 1733 in der angef. "Widerlegung" :c., S. 162. Auch übersendete er dem Herzog zugleich eine Abschrift dieser Urkunde. 216 März» lund gemeinschaftlich ausgefertigt von dem Kurfürsten Friedrich und dein Herzog Philipp. Besiegelt ward dieselbe von dein Kurfürsten und von dein Herzog nicht nur, sondern auch, auf beider Begehre», von den Bischöfen von Worins und Speier, und von den: kurfürstlichen Hofmeister Blicker von Landschad, wie gegen das Ende der Urkunde ausdrücklich gemeldet wird. Am Fuß derselben ward der Inhalt von Herzog Phil- lipp eigenhändig mir folgenden Worten genehinigt und garantirt: "Wir Philips Pfaltzgraue by Rine Hertzoge in Beiern Bekennen mit dieser vnser selbs Hamschrifft waS In diesem brieff geschriben stet getruwelich erberlich und uffriclit- tich zu halten auch schaffen gehalten werden vngeuerlich". Auch fügt Herzog Philipp das Bekenntniß hinzu: "das das alles mit vnserin guten wissen und willen zugangen und ge- schcen ist. Und die Zusicherung: "by unsern truwen wir- den eide und eren alles das her Jnn geschrieben stet getruwelich wäre stete uiid veste zu halten lind nit dawidder zu thun noch schaffen getan werden mit geistlicher oder weltlicher behelff wie der erdacht funden oder gcbrucht möcht werden und mir sunderbeit die Kunde Clären Jr Mutter, auch die furmunde von der Kinde wegen und In der Kynde sache getruwelich schuzen schirmen und diese Ordenu»g In allen iren Puncten Arrickeln und Jnnbalt zu banrbaben". Kr einer berichtet '), bei Errichtung der «von ihm vollständig bekannt gemachten) Urkunde von >473, seuen von der frühereit (noch ungedruckten) Versorgungsurkunde vom 27. April l47l) "die Siegel herabgenommen worden"; jene sen "eine neue veränderte Ausfertigung" von dieser, sie l) Geschichte .>c., ,',34 u. s. 217 sey mit dieser "in der H ci up tsnche einerlei Inhaltes". Worin die Veränderungen bestehen, wird von ihm nicht gemeldet. Die Versorgung welche in dieser Urkunde festgesetzt ist, besteht in verzinsbar angelegten Geldcapitalen, in achtzehn tausend Gulden, einer nach den damaligen Werth Verhältnissen sehr bedeutenden Summe st), wovon vierzehntausend schon bei den Reichsstädten Srrasburg, Worms und Speier zu fünf pro Cent Zinsen angelegt waren, die übrigen vier tausend aber, entweder von dem Kurfürsten Friedrich oder von seinem Regierungsnachfolger Herzog Philipp noch angelegt werden sollten. Davon sollten 1 0000 den beiden Söhnen, jedem zur Hälfte, und erblich für ihre Nachkommen oder in deren Ermangelung unter ihnen gegenseitig, die übrigen 2000 ihrer Mutter erb- und eigenthümlich, gehören. Würden beide Söhne vor der Mutter kinderlos gestorben seyn, so sollen von ihrem Capital 4000 der Mutter erb- und eigenthümlich, das Uebrige dem Vater oder seinem Landesnachfolger Philipp zufallen. Ferner behielt sich Kurfürst Friedrich ausdrücklich vor, an dieser Versorgung zu ändern, zu mindern und zu mehren 1) Der damalige Werth eines Geldcapitals von 18909 Gnlden laßt sich ungefähr ermessen, wenn man erwägt, daß die im Jahr t44l von Kurpfalz, für 14999 rheinische Goldgülden nnd etliche Leibrenten erkaufte Grafschaft Löwen st ein, in ihrem jetzigen Austand, — obgleich Kurfürst Philipp bald nach deren Abtretung ungefähr den dritten Theil derselben eigenmächtig zurückgenommen hat und feit 1510 ein verhältnißmästg bedeutender Tbcil davon an Wirtemberg gekommen ist, man f. ZK. 64, 65, 66, 69 n. 71 — den Ertrag zu 4 gerechnet, noch einen Ca- pitalwerth von ungefähr 899,999 Gulden darstellt. (F. I. Metzger's) Kurpfälzischer Geschichtskalcndcr (Mannh. 1789. 8.), S. 49. "Widerlegung" :c. , S. 55, Note 2) " Wir Hertzog Friderich Pfalzgravc nnd Knrfurste haben uns her June behalten das wir dieß Ordenuuge dwile wir leben ob wir wollen endern mynneru meren davon und darzu tun mögen nach unserm willen und Gefalle»". 2ZÜ Insbesondere fügte derselbe die Bestimmung hinzu, dasi was Er forrhin den Söhnen an eigenen Gütern, liegenden und fahrenden, geben werde, von ihnen gleich (zu gleichen Theilen) getheilt, besessen, genossen und gebraucht werden solle '). Auch ward festgesetzt, wie es mit dem was von den oben genannten Capitalen von den Söhnen oder ihren Vormündern gewonnen, angelegt oder erspart seyn würde, gehalten werden, und daß davon in einem bestimmten Erbfall die Hälfte der Mutter zufallen soll. Endlich ward verordnet, dasi den Söhnen bis nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr Vormünder bestellt werden sollen. Diese Vormünder ernannte Friedrich drei Tage später, in einer eigenen Urkunde, datirt von Donnerstag nach Reminiscere (18 März) 1473 2). Für wichtig achtete der Kurfürst, die über die Versorgung sprechenden Beweisurkunden im Ausland in sichere Verwahrung zu geben. „Wir orden und sezen auch", sagt er in der Versorgungsurkunde vom 15. März 1473, „das der Kpnde Gultbrieff was sie der haben In eyn besunder beslüßig rrohe (Truhe) mit dryen silossen gelegt und hinder den Thumestiefft zu Straßpurg gestelr werden und dru slossel darzu geinacht der wir eynen, dwil wir leben, die furmunder eynen und Cläre einen haben sollen, und wann wir nit sin, so soll der slussel den wir gehabt han den Kpnden oder Iren furmunder auch werden". t) „Item was wir Pfaltzgrave Friderich Ine hinfür geben eygener Gutter liegende und fahrende die sollen sie auch glich teilen haben nycsfc» nnd gcbruchen". 2) Krem er, S. 535. «259 §. 69. Und, für den Sohn Ludwig, in dem Zahr 1476; wo auch dem Sohn Ludwig von den Vassalle», Unterthanen und Amtleuten in den ihm zugetheilten TerritorialBejitzungen gehuldigt ward, und zwar mit ausdrücklicher Einwilligung des Herzogs Philipp. Ungefähr drei Jahre später, war der Kurfürst auf eine ansehnlichere Versorgung feines jüngeren Sohnes Ludwig bedacht; der ältere, Friedrich, Domherr zu Worms und Speier, war unterdessen (16. October 1474) gestorben. Ausdrücklich hatte er in der Urkunde von 1473, mit Einwilligung und unter Garantie des Herzogs Philipp, sich vorbehalten: "diese (damalige) Versorgung zu ändern, zu mindern und zu mehren" (Z. 58). Im Jänner (476 bestimmte er durch eine Verordnung dem Sohn Ludwig erbeigenthümlich als Versorgung, die Schlösser, Städte und Herrschaften Löwenstein (nebst dem dazu gehörenden Zehnten zu Heilbronn) Weinsberg, Meckmühl und Neustadt am Kocher. Diese TerritorialBcsitzungcn waren unter denen begriffen, welche Friedrich in dein nach Erlassung des CölibatVersprechens ausgestellten Revers vom 24. Jänner 1472 sich zur Versorgung seiner Gemahlin und ehelichen Leibeserben vorbehalten hatte (ZZ. 23 und 57). Kremer hat diese Versorgungsurkunde in sein Urkunden- buch nicht aufgenommen. In seiner Geschichte (S. 536), meldet er davon mehr nicht als, der Kurfürst habe für seinen Sohn Ludwig nicht allein die oben genannten I "Schlösser, I) Doch mit Ausnahme von Löwcnstein, welches, nebst Zngehvr, damals an Hanns Herrn zuHeydeck, und des Zehnten zn Heilbronn, welcher an Hanns oon Gemmingen zn Gntenberg versetzt Städte und Aemter, sodann Umstatt nnd Otzberg ausge- sehr, sondern ihm auch wirklich noch kurz vor sei nein Tod die lln t er l bauen in der Absicht huldigen lassen, daß sie ihn nach seinein Abscheiden für ihren Herrn erkennen sollten" I. Diese Huldigung geschah mit ausdrücklicher Einwilligung des Herzogs Philipp H. Dagegen ist aus der sogleich näher zu erwäbnenden tin Äreiner's Urkundenbuch abgedruckten) Einwilligungsurkunde des Herzogs Philipp vom 22. Jänner l 47l> zu ersehen, daß in jener Versorgungsurkunde noch überdies; nachstehende Bestimmungen enthalten sind. Die genannten Schlosser, Städte und Herrschaften sollen dem Sohn Ludwig und seinen ehelichen Leibeserben eigenthümlich geboren. Ferner, da Löwen st ein mitZugehör und der Zehnte zu Heilbronn jetzt versetzt seyen, so sollten statt deren (als interimistisches Surrogat) einstweilen das Schloß Otzberg mitZugehör und das Städr- lein Umstatt, doch mir Vorbehalt der kurfürstlichen Obrigkeit und Gerechtigkeit, dem Sohn zum Genuß eingeräumt werden. Würden aber Otzberg und Umstatt, welche Kurpfalz nur pfandweise inne habe, von den dazu Berechtigten eingelöset werden, so solle das durch die Wiederlösung eingehende waren, wie in der oben in dem nächstfolgenden Absatz angeführten Urkunde vom 22. Jänner 1476 gemeldet wird; in der augef. "Widerlegung" :c., S. 100. t) Gemeldet wird dieses auch in der Urkunde vom 28. Dec. 1476, worin Ludwigs Vormünder für denselben auf die oben genannten Schlösser, Städte, Aemter und Flecken verzichteten; bei Kremer, in dem Urkundenbuch, S. 513, und in der angef. "Widerlegung" :c., S. 108. Desgleichen von Ludwig selbst, in der Urkunde vom 12. Jänner 1477, worin er die Unterthanen der ihm geleisteten Pflichten entläßt, bei Krem er, S. 522, und in der ' Widerlegung" :c., S. 111. 2) Man sehe unten, am Schluß dieses Z. 22! Geld dein Sohn Ludwig oder seinen Erben eingehändigt werden, und ihm oder ihnen dann frei stehen, entweder Löwe nstein damit an sich zu lösen und forrhin erblich zu besitzen, oder das Geld an eine andere Herrschaft oder Nutzung, die ihnen bequemlicher wäre, anzulegen. Da auch die Herren von Weinsberg das Schloß Weinsberg nur 24000 Gulden sammt dem Baugeld einzulösen berechtigt seyen, so solle das durch die Wiederlösung etwa eingehende Geld, dem Sohn Ludwig oder seinen Erben an Weinsbergs Statt eigenthümlich zufallen und bleiben. Würde Ludwig ohne eheliche Leibeserven sterben, so sollen alsdann die genannten Schlösser, Städte und Herrschaften wieder an Kurpfalz fallen, doch mit Vorbehalt der seiner Gemahlin für den Fall ihres Witwenstandes daran verschriebenen Nutzungen. Seine Einwilligung zu vorstehenden Bestimmungen seines Oheims und AdoptivVaters, gab Herzog Philipp unter demselben Datum, wie obige kurfürstliche Versorgungsurkunde, in einer Urkunde von Montag St. Vineenzientag (22. Jänner) (476, sehr ausführlich und vorsichtig abgefaßt. Darin ward von Philipp, unter Anrühmung der grossen Verdienste Friedrichs um ihn und das Fürstenthum der Pfalz, vorstehende Verfügung seines AdoptivVaters unbedingt genehmigt und bestätigt. Auch ward darin gesagt, daß Friedrich Petz ein lyplichen Son hatt Nemlich den Edlen Ludwigen von Beyeri,". Von dieser Einwilligungsurkunde fand Kremer ') in dem kurpfälzischen Archiv zu Mannheim ein Exemplar auf Pergament in das Reine geschrieben, aber ohne Unterschrift und Siegel, obgleich am Schluß der Bcsiegelung und Unterschrift Philipps erwähnt wird, so wie daß drei Zeugen, die Bischöfe t) Man s. dessen Geschichte :c-, S. 536. 222 von Wvrms und Speier und der kurfürstliche Hofmeister Plickcr Landschaden, jeder sein Jnsiegel daran zu dangen von ihm seyen gebeten worden. Aus solchem Mangel von Unterschrift und Siegeln an dem vor seinen Augen liegenden Exemplar, schließt Kremer, daß diese Einwilligungs- und Bcstäti- gungsurkunde von Philipp nicht sey vollzogen worden; gleichwohl hat er dieselbe ihrem ganzen Inhalt nach in sein Urkundenbuch (S. 506 — 513) aufgenommen '). Allein die Kremerische Schlußfolgc beruht auf der uner- wiesenen Voraussetzung, daß auch kein anderes Exemplar vorhanden sey oder gewesen sey, bei welchen: Unterschrift und Siegel nicht mangeln. Daß aber ein solches, und zwar ein Original, im Jahr 1727 in dein Kurpfälzischen Archiv vorhanden gewesen sey, ist gewiß; denn es ward damals aus diesen: Archiv den: Fürstlichen Hause Löwenstein-Werthein: eine nach den: darin „verwahrten Original" gefertigte, mit den: Kurpfälzischen ArchivSicgel und der Unterschrift des Kurfürstlichen Archivars Ludovici beglaubigte Abschrift mitgetheilt, die noch jetzt in den: Archiv der Roscnberger Linie zu Werthein: aufbewahrt wird. Das ArchivalVidimus, welches das Daseyn eines Originals der in Rede stehenden Einwilligungsurkunde ausser Zweifel setzt, lautet wie folgt: „Daß vorstehende Abschriffr mir ihren: im Churfürst- eichen Archiv verwahrten Original collationirt und „dieselbe von Worth zu Worth gleichlautend befunden, „wird hieinit kraffr angetruckten Regierungs-Canzley- „Jnstegel atrestirt. Mannheim den 28. Jan. 1727". (1^. 8.) „I.. v. lb,ustovici, Archivarius". 1) Sie steht auch i» den Fürstlich-Löwcusteiu-Wertheimifchcn Deduktionen von 1731 und 1803, und in der "Widerlegung" ?c. von 1831, S. 97 ff. 22.? Auch erwähnt Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz einer NichtVollziehung dieser Urkunde nicht, als er dem Herzog zu Pfalz-Sulzbach in einem Schreiben vom 21. Mai 1733 meldete, es sey jene „Willigung Pfalzgraffen Philipp", wovon er, als von einer beweiskräftigen Urkunde, zugleich eine Abschrift seinem Schreiben beifügte, in dem kurpfälzischen Archiv vorhanden '). Vielleicht war das unvollzogene pergamentene Exemplar, welches Kremer vor sich hatte, eine Doublette, die in der Canzlei vorsorglich oder aus Versehen war geschrieben worden. In der kurpfälzischcn Canzlei verzögerte sich in jener Zeit die Ausfertigung und Vollziehung der Urkunden oft lang nach getroffener Abrede oder Uebereinkunft. In dein compromißge- richtlichen pfälzischen Beweis-Zeugenrotul, der 1511 zu Speier aufgenommen ward und in den damaligen beglaubigten Judi- cialActcn (Z. 44, S. 175) sich befindet, lautet, das erste Fragstück zu Art. 147 wie folgt: „Ob sich nicht vielmal in der pfalzgräflichen Canzlei begab, daß ein Sach abgeredr und betheidingt ward, und die Brief aufzurichten, lang verzogen"? Darauf antworteten die kurpfälzischen Bcweiszeugen wie folgt. Der kurfürstliche Secretär Culman: „es geschehe zu dickenmal". Der Althofmcifter Johann von Morfiheim und Jacob von Fleckenstein: „Ja". Die Ritter Hanns Landschad und Hanns von Sickingen: „Es möge seyn„. Endlich wird auch das Daseyn eines vollzogenen Exemplars oder Originals von Philipps Einwilligungsurkunde bestätigt durch eine spätere zweite Verschreibung Philipps, worin er einen in jener früheren enthaltenen Irrthum verbessert. 1) Dieses Schreiben des Kurfürsten steht in der "Widerlegung" ? c., S. 162. 224 Bloß in dieser Absicht, nnd damit der Irrthum nicht zu Ludwigs Nachtheil mißbraucht werde, erklärte er in einer eigenen Urkunde, datirr Amberg vom Montag nach dem Sonntag Camate (14. Mai) 1476, es sey in seiner Einwilligungsurkundc (vom BA Jänner desselben Jahres) irrrhümlich vorausgesetzt worden, Kurpfalz besitze Otzberg und Umstart noch pfandweise, da es doch vorlängst dieselben durch Erbkauf eigenthümlich an sich gebracht habe, nurbin sey eine Einlösung derselben nicht zu besorgen; es solle deßwegen jener Irrthum Friedrichs Sohn Ludwig an den in der genannten Einwilligungsurkunde ihm eingeräumten Rechten nicht nachtheilig seyn. Eine Abschrift dieser spätern Urkunde, vidimirt von dem kurfürstliche» Archivar Ludovici zu Mannheim am 8. Juni 17Z6, ward einst aus dem kurpfälzischcn Archiv dem fürstlichen Hause Löwenstein, Rosenberger Linie, mitgetheilt, in dessen Archiv dieselbe noch jetzt aufbewahrt wird. Als Kurfürst Friedrich, kurz vor seinem Ableben, seinem Sohn Ludwig in den demselben zur Versorgung zugetheilten Besitzungen, wie oben gemeldet, huldigen ließ, geschah solches mit ausdrücklicher Einwilligung seines Rcgierungsnach- folgers, des Herzogs Philipp. Nicht nur ließ dieser dem HuldigungsAct einen zu dein Ende von ihm abgeordneten Commissär beiwohnen, sondern auch zugleich durch denselben die Vassallen, Amtleute, Bürger und Bauern in den genannten Besitzungen von den Ihm, Philipp, schuldigen Pflichten lossprechen. In den Verhandlungen zu Speier vor dein Eom- proinißGericht von 151 l, berief sich der personlich vor dein Gericht auf Montag nach dem Sonntag Oculi 1511 erschienene Graf Ludwig, m seiner Erklärung auf die pfalzgräflichen Artikel (zu Art. 19) darauf, daß „Pfalzgraf Philippsen sein Hofmeister Pleicker Landschad der Zeit von Banern ') hcrab- t) Aus Amberg, dein damaligen Anfenthaltsort des Pfalzgrafe» Philipp. 226 geschickt alle Lehenleut, Amtlem, Bürger und Bauern dersel- bigcn Flecken, der Pflicht sie Pfalzgraf Philipsen schuldig, ledig gezelt, ihin heifsen geloben und ihm also dieselben Flecken von weyl. Pfalzgraf Philipsen helfen einnehmen, daß sey land kundig". Ueber diesen Thatumstand in dem Zeugenverhör (Fragstück 3, zu Arr. (66) befragt, antwortete der kurfürstliche Secrctär Johann Culman, „er habe davon reden hören, daß es geschehen seyn soll". Der (ebendaselbst) gleichfalls darüber befragte Ritter Hans von Sickingen, wic- dersprach weder Herzog Philipps Abordnung seines Hofmeisters Pleicker Landschad zu dem HuldigungsAcr, noch dessen Anwesenheit und die von demselben erklärte Pflichtenentlassung bei demselben, "zu Heidelberg in der alten Bogenstuben, da die Lehnlcut alle beschrieben worden; was aber", fügt er hinzu, "weiter gehandelt, sey ihm vergessen". Leicht erklärbar ist dieses Vergessen durch die Länge der Zeit, von fünf und dreisstg Jahren, die seit dein abgelaufen war. Bestätigt wird der Umstand sich finden in dein HuldigungsProrocoll, aus welchem Kremer in dem ihm zu Gebor gestandenen kurpfälzisch cn Archiv seine bestimmte Meldung von der geschehenen Huldigung ohne Zweifel geschöpft hat. §. lw. Aller Wahrscheinlichkeit nach anch in dem öffentlich noch nicht bekannt gewordenen Testament von 1476; wenn nicht auch in einem Testament von 1474. Gleiche und noch andere Bestimmungen, die Versorgung von Friedrichs Sohlten und ihrer Mutter betreffend, enthält, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch dessen Testament oder Testamentnachtrag von (476. Allein diese letztwilligc Verordnung des Kurfürsten ist bis jetzt weder öffentlich bekannt gemacht, noch aus dem kurpfälzischen (jetzt Münchener) Archiv dem Fürstlichen Hause Löwenstein-Wertheim mitgetheilt worden; Klübcr'S hisior. Abhandlung. (5 226 Kleiner verschweigt sogar ihr Daseyn. Doch ist ihr Daseyn ausser Zweifel. In einem Schreiben des Staatsminifteriumö des Königlichen Hauses und des Aeussern an den Herrn Erbprinzen Constanrin von Löwenstein-Wertheiln-Rosenberg, datirr München den 15. December 1830, wird gemeldet: „daß ein angebliches Testament des Churfürsten Friedrich von 1474, auf dessen Herausgabc angerragen wird, in dem Königlichen Reichsarchive gar nicht eristire, sondern nur ein Nachtrag von 1476, welcher mir dem Testamente von 1467 verbunden". Dieser Nachtrag soll mit dein durch Friedrichs MajestätSiegel bekräftigten Testament von 1467 mittelst eines Pergamenrstreifens verbunden seyn; eine Verbindung, welche den Zweck gehabt haben mag, beide Urkunden als Corrclate beisammen zu erhalten. In einer „SummarischenDeduktion" w. aus dem ersten Viertheil (wie es scheint) des siebenzehnten Jahrhunderts, welche in dein Fürstlich - Löwensteinischen Archiv aufbewahrt wird, ist gemeldet: es habe Kurfürst Friedrich seinem von Herzog Philipp genehmigten Testament (von 1476) die Clausel eingerückt, „daß und wann seinem Sohn, oder seinen Leibß-Erben an den vbergebencn Ämbrern von der Pfaltz Zwang oder cinrrag gethan werden, vnd vf erfordern, für etzlichen Fürsten innerhalb drey Monaten nicht recht widerfahren wolt, daß alsdann etzlich andere Schloß, Statt, Lande vnd leür Herrn Ludwigen vnd seinen Erben zu Vberwett verfallen sein sollen"; eine Bestimmung, welche, nach der von Herzog Philipp erklärten Einwilligung, eine ConventionalSrrafe festsetzt. Auch mußten, wie in der genannten Deduktion gemeldet wird, nach Vorschrift des erwähnten Testamentes, die darin für den Sohn Ludwig ernannten Vormünder „einen leiblichen Eyd schwören, des nahmhaften inhalts, daß sie so lang 227 sie Vormünder seyn würden ihrem I'upilla gcrrew vnd hold seyn, deselben schaden warnen, frommen vnd bestes werben, seine Sachen getreulich Handelen, vnd ihm, ihrer besten Verständnuß nach, zu ehre vnd nutz rahten wollen, wie sich daß zu icder Zeir begeben mag und noch würde". In dein (ZZ. 44 u. 59) schon gedachten compromifige- richrlichen Zeugcnrotul, aufgenommen im Jahr 15 ll zu Speier, in der Rechtsache zwischen den: Kurfürsten Ludwig V. und dessen Bruder dein Pfalzgrafen Friedrich am einen, dein Grafen Ludwig zu Löwenstein am andern Theil, ward von Pfälzischer Seite in den BewciSartikeln ll )4 und 105 als Wahrheit angegeben: "daß Pfalzgraf Friedrich ein Testament unter semein Majestätsiegel uffgcrichr und ausgegangen, bekräftigt und bestätigt habe, mit Wissen und Zulassen P fa l z g r a f P h i l i p p s e n, der daßelb auch zu halten und zu vollziehen, ein Principal, Schirmherr, Ausrichter und Seelwärrer geordnet und gemacht worden"; ferner, "daß Pfalzgraf Friedrich seine Söhne Friedrichen und Ludwigen, und derselbigen Mutter in solchem seinem Testament Pfalzgraf Philippscn zu Vcrsehung und zu scheuern befohlen hab". Der zweite Pfälzische Beweiszeuge, Secretär Johann Culman, antwortete: „ er habe einen Brief eines letzten Willens Pfalzgraf Friedrichs seligen gesehen". Hierauf erklärte, in dein dritten Fragstück zu Art. 104 Graf Ludwig von Löwenstein: "dieweil dieser Artikel Meldung thut vom Testament, begehrt Graf Ludwig, den Widertheil zu compelliren ack exstideuckuiu". Es findet sich aber in jenen Acren nicht, daß die Exhibition des Testamentes damals erfolgt sey, obgleich dieselbe jure sive ;wu;u'chmtis sive communioiüs war begehrt worden. Indeß acceptirre Graf Ludwig in seiner Erklärung auf die Pfälzischen Beweisarrikcl, zu den Art. 104 und 105, was von Pfälzischer Seite als geschichtliche Wahrheit war aufgestellt worden. 15 * 22L In dem ersten Fragstück zu Arc. 104 verlangte Graf Ludwig, den zweiten Zeugen zu fragen: „ob das Testament nit auch enthalt, so Graf Ludwigen oder seinen Erben Bezwäng oder Jnntrag in die Gab der Flecken Wcinsberg, Neustadt, Meckmühl, Otzbergs, Umstadts, Herings, von der Pfalz geschehen und ihm nir Rechts vor etlichen Fürsten in einem Viertheil Jahrs widerfahren möcht, daß alsdann etlich ander Schloß, Stadt, Laut und Leut, Graf Ludwigen und seinen Erben in Ueber-Wett verfallen seyn sollten"? Der Zeuge antwortete hierauf mit Nichtwissen. Aus denselben JudicialAcren aus den Jahren 15 ll und 151?, worin der genannte Zeugenrotul sich befindet, erhellet, daß Graf Ludwig etlichen Rathen des Kurfürsten Philipp unter Anderem erklärt habe: er sey eines frommen Pfalzgrafen unverziehene r Sohn, habe er auch auf etliche, ve r in v g e des väterlichen Testamentes ihm gebührende Aemter verzichtet, so habe er dagegen Manches noch nicht gefordert, was er mit Recht in Anspruch nehmen könne. Ungewiß ist, ob nicht auch aus dem Jahr 1474 ein Testament des Kurfürsten Friedrich cxistire oder existirr habe. Die in dem oben erwähnten Münchener MinisterialSchreiben vom 15. December 1830 enthaltene Versicherung, daß ein solches „ »i dem Königlichen Reichsarchiv gar nicht existire," schliesst nicht aus, das ein Testament von 1474 in dein vormaligen kurpfälzischcn Archiv oder anderswo existier habe, und vielleicht irgendwo noch enstire. Vor mehr als hundert Jahren meldete der pfalzzwei- brückischc Professor Gc. Chr. Joannis, in einer Anmerkung zu (Johann Friedrich Reiger's) Ausgelöschte Churpfalz- Simmcrische Stamm-Linie: es habe Kürfürst Friedrich, „als sein älterer Sohn, Friedrich, Anno 1474 dies Zeitliche gesegner, in seinem eben dies Jahr solenmter errichteten Testament solche (die früher beiden Söhnen gemeinschaftlich 229 bestimmten Herrschaften :c.), sammt und sonders, dem noch lebenden Sohn, Ludwig benahmst, zugetheilet, und demselben Pleicard Landschaden, damaligen Großhofmeistern, Simon von Basthofen, Fauren (Bogt) zu Heidelberg, Dietern von Handschuchsheim, und den Prownotarium ^ Alexander Bellendorffer, zu Bormündern gesetzct" I. Die Bestimmtheit und Umständlichkeit dieser Meldung leitet auf die Muthmaßung, daß dieselbe aus einer genaueren Kenntniß von dem Inhalt der angegebenen Urkunde von (474 hervorgegangen sey. Auch ist wahrscheinlich, daß Kurfürst Friedrich — der in seinein Testament von >467 vorausgesetzt hatte, daß sein älterer Sohn Friedrich ihn überleben werde — nachdem derselbe am (6. October (474 gestorben war, nicht bis in das Jahr 1476, sein Todesjahr, werde verschoben haben, die durch diesen Todesfall nöthig oder nützlich gewordenen letztwilligen Anordnungen zu machen. 8 «4. Gleich nach Friedrichs Tod entzieht Kurfürst Philipp dem unmündigen Ludwig die vom Vater in der Verordnung von 1475 ihm bestimmten Besitzungen, und läßt dessen Vormünder, auch mehrmal (1476. 1477, 1482, 1507) ihn selbst, darauf verzichten. Kaum hatte der Tod den Kurfürsten Friedrich von der Regierung abgerufen, so war sein Nachfolger, Kurfürst Philipp, eilend beflissen, seinem Sohn die Schlösser, Städte, Flecken und Aemter zu entziehen, welche der Vater ihm in der Verordnung vom Jänner (476, und wahrscheinlich auch in dem später ausgefertigten, in dem Münchener 1) Jo aunis Anmerkung zu der angef. Reigerischen Schrift, in der dritten Ausgabe (Franks 1735. 8., die erste Ausgabe erschien 1693 in 12., die zweite 1732 in 8.,) S. 16. Die Stelle steht auch bei I. G. Estor, auserlesene kleine Schriften, Stück 3, S. 664, ^ 230 Reichsarchiv noch jetzt aufbewahrten Testament oder Testamcnr- nachtrag, gleichfalls aus dem Jahr 1476, erbeigcnrbümlich zugetheilt hatte, und worin er demselben, noch kurz vor seinen: Tod, sogar die Unterthanen, Vassallcn und Ainrleure, und zwar mit Einwilligung des Herzogs Philipp, in der Absicht hatte huldigen lassen, daß sie denselben nach seinen: Hinscheiden sofort für ihren Herrn erkennen sollten (Z. 59 und 66). Der neue Kurfürst achtere nicht das feierliche Versprechen, welches Er, in der gemeinschaftlich mit seinen: AdoptivVater, Oheim und Regierungsvorfahr ausgefertigten Urkunde von 1473 bei seinen " rruwen, wirden, ciden und eren" gegeben hatte, die von den: Kurfürsten Friedrich seinen: Sohn Ludwig damals und forthin bestimmte Versorgung "in allen Iren Puncten Arn'ckeln und inhalr zu hamhaben" (8 58). Und eben so wenig seine in der Urkunde von: 22. Janner 1476 für denselben Zweck ertheilte Einwilligung zu der weiteren Versorgung (59). Philipp begann damit, daß er sogleich ("von Stund an") nach Friedrichs Tod den Sohn und dessen Mutter einkerkern ließ (8Z. 53 ff.). Das Gewaltmittel wirkte. Vierzehn Tage später, am 28. December 1476, "uff samßtag der onschuldigenn Kindlein ", mußten L u dwig 's vier V v r m ünde r, von welchen der eine als Hofmeister, der andere als Vogt zu Heidelberg in des Kurfürsten Diensten stand, der dritte sein Vassall war, sich dazu bequemen, für ihren Pflegbefohlenen auf alle oben erwähnten Besitzungen zu verzichten, unvereinbar mit dem oben (g. 66) wörtlich gemeldeten Inhalt des Eides, welchen sie nach Vorschrift des Testamentes Friedrichs des Siegreichen zu leisten hatten. Es geschah "mir Rat guten: wissen:: und willen" von Ludwigs Mutter, welche Verzichturkunde mit ihrer "hanrgeschrifft" unterschreiben, und an dieselbe ihr „eygen Jngesigel" hängen mußte. 27»! Der Gesammrinhalr der denkwürdigen Urkunde '), worin es geschah, gibt, deutlich zu erkennen, daß die Vormünder und Ludwigs Mutter zu Abwendung grössern Unheils sich genöthigt erachteten, in Philipps eisernen Willen sich zu fügen und den unmündigen .Ludwig sammt dein Seinigen („vnnd das sie") ihm auf Gnade und Ungnade zu übergeben. Sie entschuldigten sich damit, daß sie und Ludwig unvermögend seyen, sich gegen den Willen ihres Kurfürsten bei „solchen Schlössern und Städten und deren Angehörigen zu schützen oder schirmen", und daß, wollten sie nicht verzichten, daraus "für Ludwig grosser unrat und schade" zu besorgen sey. Zugleich fügten sie für Ludwig den Rath hinzu daß Er, "so er zu seinen vogtbaren ragen kommen wirrt, solichs nach aller norturffr verschryb, versorge und bestem" (bestätige). Gegen solche grosse Opfer erhielt Ludwig — so melden seine Vormünder in derselben Urkunde — von dein Kurfürsten in allgemeinen Ausdrücken schriftliche Versicherung, daß Er denselben gnädiglich in seinen Schutz und Schirm nehme, daß er ihn bis er zu seinen mündigen vogrbaren Jahren komme, erziehen, daß er ihn nach Norhdurfr ziemlich versehen, das Beste thun, und ihm ein gnädiger Herr seyn wolle, seinein seligen Bater zu Ehren. Ueber dieses Gegenversprechen, welches dem guten Willen des Kurfürsten eben so kleinen als grossen Spielraum ließ, und dessen Erfüllung ihm auf keine Weise lästig seyn konnte, übergab derselbe "dem benanren Ludwigen", dein Unmündigen, nicht auch dessen Vormündern, "sunverliehen brieff", dessen auch Ludwig in seiner (unten näher bezeichneten) Urkunde vom 13. Jänner 1477 erwähnt, gleichwie Kurfürst t) Sie ist zu lesen bei Kremer, Urkuudenbuch, S. StÄ, und in der anges "Widerlegung" !c., S. 107. 232 Philipp selbst in seiner (unten näher angezeigten) Urkunde von demselben 13. Jänner 1477. Diese kurfürstliche Scparat- Urkunde, auf solche Weise in der Bormünder Verzichrurkunde erwähnt, ist bis jetzt zu öffentlicher Kunde nicht gelangt, auch ist sie nicht in dem Besitz von Ludwigs Nachkommen; vielleicht har dieselbe später, nebst andern Urkunden (g. 54), von Ludwig oder seiner Mutter zurückgegeben werden »rüsten. Bei Ausfertigung der Handfeste über den für Ludwigs Interesse höchst nachtheiligen Verzicht, gebrauchten — vielleicht nach kurfürstlicher Weisung — die Vormünder die Vorsicht, dieselbe von den Bischöfen von Worms und Speier besiegeln, und überdenr nicht nur von Clara unterschreiben und besiegeln, sondern auch von dem unmündigen Ludwig eigenhändig unterschreiben zu lassen, von beiden nur dein Bekenntnis), "dass solichs alles, wie vbgeschrieben ster, mir nrynen (Clara's und Ludwigs) wissen und willen beredt und beschlossen ist". Vierzehn Tage später, ebenmäsig ehe er noch das Jahr der Mündigkeit erreicht hatte, bestätigte Ludwig abermal den voir seinen Vormündern geleisteten Verzicht, in einer Urkunde vom 13. Jänner 1477 I. Zum drittenmal bestätigte derselbe, 19 Jahre 6 Monate alt, den Verzicht seiner Vormünder, in einer Urkunde vom 5. Februar 1482 "). Nach erlangter Volljährigkeit, lang nachher, in einer Urkunde vom 5. Februar 1597, bestätigte er denselben zum vierte »mal; doch diesnnal ausdrücklich nur zu Gunsten des Kurfürsten Philipps und dessen (im Jahr 1559 erloschener) „männlicher erben in absingender Linien", wie unten (Z. 99.) näher gemeldet wird. 1) Bei Kremer, Urkmidcnbuch, S. 520, und in der angcf. "Widerlegung" ic., S. tll. 2) Bei Krem er, Urknndenbuch, S. 522. 8 62- Dagegen gibt er ihm, aus eigenem Willen, eine Versorgung mit vom Vater schon ihm gegebenem oder zugedachtem Besitzthum, und mit der Herrschaft Scharfeneck, 1477. Es ist schon erwähnt, daß Ludwigs Vormünder in ihrer Verzichturkunde vom 38. December l47lz eines nur in allgemeinen Ausdrücken gegebenen Gegenversprechens des Kurfürsten Philipps gedenken; einer Abtretung der Herrschaft Scharfeneck insbesondere, als einer versprochenen Gegenleistung, gedenken sie nicht. Dennoch verlieh Philipp dem unmündigen Ludwig die Herrschaft Scharfeneck, und von ihr titulirren die Vormünder ihren Pflcgbefohlenen schon im Eingang der genannten Urkunde, und ritulirt er selbst sich am Fuß derselben, „Ludwig von Beyern, Herr zu Scharfeneck Gerade nämlich an demselben Tag, in einer eigenen davon datirten Urkunde '), bestimmte Kurfürst Philipp, als thue er es lediglich aus eigenem guten und freien Willen, dem „Ludwigen von Beyern, Herrn zu Scharpffeneck„, den „sein lieber Better und Vatrer Her Fridcrich Pfalzgraue by rine, hinder Jme seines geblurs verlassen" habe, nachstellende Versorgung: 1) vierzehn rausend Gulden Capital — es sind dieselben, welche schon Ludwigs Vater in der Urkunde von I47Z als Versorgung ausgesetzt, die er bereits verzinsbar angelegt harte, die aber von ihm oder seinem Regierungsnachfolger mir viertausend Gulden vermehrt werden sollten (Z. 58) welches nicht geschah; 2) die dem verewigten Kurfürsten Friedrich von dem Landgrafen Hesso von Leiningen und von den Rittern Adam Kemerer und Wilhelm von Flatt heimgefallenen Burg- und anderen Lehen, zu Alzei, 1) Bei Kremcv, tlrkundcnbuch, S. 516. 254 Oppenheim und Starkenburg, und das Dorf Aspach — welche gleichfalls Ludwigs Varcr schon, im Jahr 1470, seinen beiden Söhnen zur Versorgung angewiesen, auch über Aspach schon Belehnung gegeben harte (8. 68); 3) Schlosi und Herrschaft Scharfe neck im Wasgau, bei Landau, — welche schon Kurfürst Friedrich, in der Urkunde vom 24. Jänner 1472, zu Versorgung seiner Gemahlin und Kinder sich vorbehalten hatte (g. 23). Uebcrdieß gab Philipp Zusage, seinem Vetter und Varcr (Friedrich den: Siegreichen) zu Ehren, Ludwigen von Beyern, Herrn zu Scharpffeneck, der dessen Geblüts und Sohn sey, "nach ziemlicher Gebühr" an seinem Hof halten, oder, so fern es besser, mir Rath der Vormünder, an einem andern Orr "versehen, und auf das Beste unterweisen lassen" zu wollen. Es leuchtet ein, daß Kurfürst Philipp in diesen Gaben eigene Freigebigkeit und Großmurh gegen Ludwig keineswegs bethätigte, obgleich Ludwigs Vormünder, in der Verzichturkunde von 1476, in dein Benehmen gegen Ludwig des Kurfürsten "Gnade und angebohrne Tugend" zu erkennen vorgeben. Nichts verlieh er, was nicht schon Ludwigs Varer dein Sohn gegeben oder bestimmt harre; er nahm diesem sogar, was der Varcr ihn: schon gegeben und worin er schon, und zwar mit seiner, des Herzogs Philipps, Einwilligung (Z. 59), die Unterthanen und Amrleure dein Sohn hatte huldigen lassen, die Schlosser, Städte und Aemter Weinsberg, Neustadt am Kocher, Meckmühl, Otzberg, Herings und Um- stadr; er verweigerte das Geldkapiral von 4660 Gulden, welches den vom Vater schon hypothekarisch angelegten 14,000 Gulden dessen Regicrungsnachfolgcr beifügen sollte. Nach diesem Vorgang genehmigte Ludwig, in einer eigenen Urkunde datirt vom 13. Jänner 1477 I, nicht nur 1) Bei Kremer, S. 522, und in der angef. "Widerlegung" lc., S. ttl. 256 abermal den von seinen Vormündern für ihn geleisteten Verzicht, sondern er erklärte auch die oben genannten Schlösser, Städte lind Aemter dem Kurfürsten Philipp „wieder zu übergeben und zurückzustellen", er sagte die darin befindlichen Unterthanen und Amrlcure der ihm geleisteten „Huldung, glubde, cpde und pflichr gantz qwyt, ledig und los". Unverweilt schritt Kurfürst Philipp zur Uebergabe der Herrschaft Scharfe neck an Ludwig. In einer vom 28. December (476 darirten Urkunde gab er „Ludwigen von Bepern, Hern zu Scharpffeneck", die Herrschaft Scharfeneck mir „aller Herrlichkeit, Nutzung und Zugehorde, geistlicher und weltlicher Lehenschafr und Gerechtigkeit, nichts ausgenommen, zu Mannlehen"; und ob, ward hinzugefügt, „Ludwig on elich Lybs erben abgen würde, soll doch vns vnd vnsern erben bebalren sin, der widderfalle nach inhalt der ordnung vnser lieber Vetter und Varrer Pfalzgraue Friderichs seliger gedecht- nis darüber begriffen vnd versiegelt hatt" (nämlich in den Jahren 1472 und (476, oben ZZ. 23 und 59). Und in einer zweiten Urkunde vom (4. Jänner (477 ^) gab er den Vasallen der Herrschaft Scharfeneck feierliche Erklärung: Er habe „die Herrschaft und Sloß Scharfeneck mir der Mannschaft und aller Zugehorde geben Unseren lieben getruwen Ludwigen von Beycrn, Herrn zu Scharfeneck und desselben Ludwigs Mannlelmserbcn, das sie solichs von Uns und unsern Erben und Unserm Fürstenrhum der Pfalzgraveschaft by Rille, die Kurfürsten stur, zu Mannlehen empfahen, haben und tragen 1) Es ist die hier oben scheu erwähnte Urkunde, bei Krem er, Ur- knndenbnch, S. 516. 2) In der angcf. „Widerlegung" :c., S. 113; nicht auch bei Kr emer. Das Original dieser Urkunde befindet sich nach jetzt zu Werthcim, in dein Archiv der Frcndcnberger Linie des Fürstlichen Hauses Löwcnstciu-Werthcim. 256 sollen, nach lur der Brief darüber" Dieses den pfalzgräflichen "Lehnmannen von der Herrschaft Scbarfeneck" verkündigend, entließ Philipp dieselben ihrer Pflichten gegen ihn und die Pfalz, und wies sie an, ihre Lehen nunmebr von Ludwig und dessen MannlehnErbcn zu empfangen und zu tragen. Werth. Geschichte und Rechtszustand der Herrschuft Scharfeneck, in der Zeit des Teutschen Reichs. Scharfeneck war wohl ein achtbares, doch geringes Be- sttzrhum; als Ersatz für die dem Edlen Ludwig von Beyern entzogenen Schlosser, Städte und Aemter, und für das ihm nicht gewährte Capital von 4090 Gulden, konnte es nicht gelten. Es bestand aus dein nun schon längst zerstörten Schloß dieses Namens, aus einem Hofe zu Landau, etlichen Weilern und einem halben Dorfe, der Flächenraum betrug keine O.ua- dratmeile. Der jährliche reine Ertrag, den es dem Besitzer gewährte, mochte zur Zeit, wo es von Frankreich in Besitz genommen ward, sich kaum auf 7000 Gulden belaufen 1) Gemeint ist hiemit ohne Zweifel die im nächstvorhergehenden H. genannte kurfürstliche SeparatUrkunde (die „sonderlichen brieff") deren, wie schon erwähnt, auch Ludwigs Vormünder in der Urkunde vom 28. December 1476, und Ludwig in seiner Urkunde vom 13. Jänner 1477 gedenken. 2) Viel zu hoch ward bei der Reichsdeputation zu Regensburg im Jahr 1802 Scharfeneck augegeben zu l^ft Quadratmeilen, 3000 Einwohnern und 15100 Gulden. Auch waren darunter die Seelenzahl und Einkünfte der von dem Hause Löwenstein später durch Kauf erworbenen und dem Amte Scharfeneck einverleibten freien AkodialHerrschaft Ramberg begriffen. A. C- Gas pari, der OeputationsReceß, Th. U, S. 123 f. und die am Schluß beigefügte Vcrglcichungstafel. Protokoll der ausserordentl. Reichsdcputation zu Rcgcnsburgz Beilagen, Bd. U, N,m,. 107, S. 30. 257 Ueber das Verhältniß des heurigen Geldwerrhes zu demjenigen deö 15. Jahrhunderts vgl. oben Z. 58. S. 217. N. i. In den JudicialCompromißverhandlungen zu Speier 1511 (Z. 70) schätzte Graf Ludwig den Werth von Scharfeneck auf 4000 Gulden und den Werth der ihn: entrissenen Gegenstände auf 100,000 I. Als Kurfürst Philipp die Herrschaft Scharfeneck dem Sohn des Kurfürsten zu seiner Versorgung übergab, bildete dieselbe, nach Vorschrift der Hausgesctze (Z. 2 und 3), einen Bestandtheil des Wittclsbacher HausFideicommisses. Ausser der Familie durfte sie also nicht veräusserr, wohl aber konnte sie einem Mitglied des Hauses und seinen Nachkommen zum Besitz und Genuß überlassen werden. An das Haus Pfalz war sie durch verschiedene Rechtstitel gekommen, theils durch Kauf, theils durch Lehnhennfall. Grafen von Scharfen eck nennt die Geschichte schon in dem estftcn und zwölften Jahrhundert. Ei» Graf Heinrich dieses Namens war Bischof von Speier von l 007 bis 1070 H, und Graf Conrad von Scharfeneck war Bischof zu Metz von 1190 bis 1202 I. Ob diese Grafen von unserem Scharfeneck sich titulirten, mag dahin gestellt seyn; auch anderswo, z. B. in Franken und Niederöstreich, gab es Schlösser dieses Namens, und bei Scharfeneck im Wasgau findet man wenigstens in Urkunden des dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts nur Herren von Scharfeneck H. 1) Ludwigs Antwort auf die kurpfälzischen Bewcisartikel, zu Art. 107 und 108, iu der augef. »Widerlegung" ic., S. 152, 2) Imlios, rivtniü 8. II. 1. jirocerum, lilz. III. e. 7. Z. 6. ji. «34, 3) Lehman», Chronica der Stadt Spcyer, Cap. 69, S. 498 (Ausg, v. 1698). 4) Kr ein er, Geschichte ic., S. 538 f., Note 5. 238 Noch in Urkunden des 15. Jahrhunderts erscheinen „Herren" (nach damaligem CanzleiSryl, Dynasten) von Scharfeneck, z. B. 1403 Hermann Herr zu Scharfeneck I, und in dem kaiserlichen GrafenDiplom von 1494 für den Grafen Ludwig von Lvwenstcin (Z. 51) die „weilandt" (ausgestorbenen) „Herren von Scharfeneck". Aber die Herren von Scharfeneck waren nicht ausschließend im Besitz der Herrschaft ihres Namens. Diese war im 14. bis 16. Jahrhundert eine Ganerbschaft oder Condominat etlicher Familien. Unter diesen überließ 1339 Johann von Kirweiler seinen Antheil kaufweise dem Pfalzgrafen Rudolph II., und Johann von Scharfeneck, welcher im Jahr 1370 als Truchseß der Pfalz vorkommt, trug 1363 alle seine Besitzungen den, Pfalzgrafen Ruprecht I. zu Mannlehn auf ^). Dagegen findet sich, daß 1375 Kaiser Carl IV., und 1384 Kaiser Wenzel diesen Johann mit der Herrschaft Scharfeneck belehnt haben I. Ein anderer Theil dieser Herrschaft gehörte den Herren (Dynasten) von Srralenberg. Als im Jahr 1408 Johann Herr von Stralenberg mir Tod abging, fiel all sein Recht der Pfalz heim I. Ein nach Verhältniß ansehnlicher Lehnhof war mir der Herrschaft Scharfeneck verbunden; eilf dahin gehörende Vas- sallen werden genannt in der Urkunde von 1477 I, worin Kurfürst Philipp der Aufrichtige sie, „die Lehnmanne finr als 1) I. G. Widder, Beschreibung der Kurfürstl. Pfalz am Rheine, Th. II, S. 289. 2) Widder, a. a. O-, u. Th. I, S. 57. 3) Widder, a. a. O., S. 524. 4) Widder, a. a. O>, S. 289, u. Bd. III, S. 145. 5) In der angef. „Widerlegung" :c., S. 113 f.; nicht auch bei Kremer. 259 von der Herrschaft Scharfeneck", anweiser, für ihren rechten Lehnherrn nunmehr Ludwig von Beyern zu erkennen, dein und dessen MannlehnErben er „die Herrschaft und Schloß Scharfeneck mir der Mannschaft und aller Zugehörde geben habe Die Herrschaft Scharfeneck war reichsunmirrelbar, aber weder zu Reichöstandschaft '), noch zu Kreisstandschaft berechtigte sie den Besitzer; auch war sie in keinem der Reichvanschläge (Matrikeln) angesetzt, die seit 14ZZ auf Reichstagen errichtet wurden. Dagegen kam sie während des Löwensteini- schen Besitzes in Verbindung mit der unmittelbaren Reichs- rirrerschaft» Noch in den letzten Lebensjahren des Grafen Ludwig von Löwenstein begann der reichsunmirtelbare Adel auf beiden Seiten des Rheinstroms sich in einem Rirrervercin zusammen zu rhuu, durch zwei Bündnisse von 152Z, wovon das eine die Ritterschaft amObcrrhein zu Landau auf sechs Jahre ft), das andere jene auf der rechten Seite des Minelrbeins und in der Wenerau ') (wahrscheinlich zu Friedberg) auf drei Jahre errichtete. Von da an entwickelte sich nach und nach zu einem beständigen Verein und einem eigenen Rittcr- krcis mir drei Camoncn, „des heiligen römischen Reichs freie Ritterschaft am Rheinstrom, in der Wetterau und zugehörigen Orten", welche durch die Ritterordnung von t(>5Z ihre völlige, von dem Kaiser lliilZ bestätigte Ausbildung erhielt H. In diesen: rcichsritterschaftlichen Verein gehörte die t) Ohne Beweis setzte die Herren von Scharfeneck in seine Liste der „Edlen Herren, welche Reichsstände sind, oder gewesen sind", Gebhardi, genealogische Geschichte der erblichen Reichsständc in Tentschland, Bd. I, S. 343. 2) Lünig, Reichsarchiv, ?ürt. 8peo., Lontin., Absatz 3, S. 3 — 6. 3) Madcr, reichsritterschaftl. Magazin, Bd. I, S. 454. 4) liilnstor, isüAage in elemenw jnris znistlici czuo ntnntur dlnstiles imineckiati, Z. 2 5. srj. Zi. et 68. 240 Herrschaft Scharfeneck zu dein Canton Oberrhein auch der Ort Gau und Wasgau genannt. Seit 1477 war die Herrschaft ein Besitzrbum des Hauses Löwenstein, bis dieselbe im Jahr 1792 ihm durch französische Waffengewalt entrissen, und 1801 durch den Lüneviller Frieden an Frankreich abgetreten ward. Der Reichsdeputarions- Hauprschluß von 1803, Z. 14, gab dem Hause Löwenstein dafür TerntvrialEnrschädigung. 8 64. Kurfürst Philipp gibt dem »Edlen Ludwig von Bayern» weitere Versorgung, mit der Grafschaft Löwenstein, und erkennt ihn für einen »Ehelichen Sohn» Friedrichs des Siegreichen, 1488. Hierauf vermählt sich Ludwig mit einer Gräfin von Montfort, und werden beide die Stammeltern des Gräflichen, jetzt Fürstlichen Hauses Löwensteiu. Bald nachher nimmt Philipp ungefähr den dritten Theil der Grafschaft Löwensteiu eigenmächtig zurück. Einziger Sohn eines ruhmvoll regierenden Kurfürsten und Pfalzgrafen, eines rharreichen immer sieghaften Helden, er selbst von einnehmender Gestchrbitdung und Gestalt, empfohlen durch gute Sitten, Charakter und Geistesbildung, in ritterlichen Künsten wohlgeübr, auf Turnieren nach dem Bericht des Reichsherolds sich auszeichnend und von Andern 1) Bü sching, Erdbeschreibung, Th. III, B. 3 (6. Ausg.) S. 652, auch Th, X (Schaffhauscn 1768), S. 2666 f., uebst Th. VII, S. 1052. Norrmann, Handbuch der Länder-, Völker- und Staatenkunde, Bd. I, Abth. 5, S. 3135. Gas pari, a. a. O., Th. II, S. 142; wo jedoch unrichtig gemeldet wird, Scharfeneck sey von Löwenstein »gemeinschaftlich mit den Grafen von Sickin- gen» besessen worden. 2) Auf dem Turnier zu Heidelberg 1481, Man sehe uuten Z. 75, in einer Note, 24t ausgezeichner '), konnte Ludwig, nunmehr vorgerückt in das fünf - und zwanzigste Lebensjahr, gerechten Anspruch machen auf die Hand einer auserlesenen Tochter vom Herren-- oder hohen Adelstande. Doch, um standesgemäß mit Familie leben zu können, bedürfte er einer reichlicheren und ansehnlicheren Ausstattung als jene mit der nichtreichsständischen Herrschaft Scharfeneck und etlichen unbedeutenden Vurglehen, welche der ihm von dem Bater urkundlich bestimmten, aber von Kurfürst Philipp entzogenen Territorial-- und übrigen Versorgung weit nicht gleich kam. Harre doch vor sieben und dreißig Jahren schon, des Barers Großmuth dessen eigene durch Erbrecht wohlerworbene Landesporrion, das mütterliche Erbe sogar, dem Kurfürsten- tbuin hingegeben, hatte doch seitdem dessen thatkräftiger Geist und starker Arm Kurpfalz sehr bedeutend vergrößert und verbessert (Z. 17 und 18), und der Sohn sollte darben! Elisabeth von Monrforr, ehrsam und tugendhaft im Liebreiz der Jugend, aus einein der ältesten und angesehensten reichSständisch-gräflichen Häuser, zog Ludwigs Augen auf sich, die Zuneigung war gegenseitig, und zu dem ehelichen Bunde der Herzen fehlte nur des gräflichen Barers Wille. Es begreift sich, daß ein so angesehener Herr, wie der reichsständische Graf Haug (Hugo) von Momfort, Stammhaupt der älteren oder Temanger Hauptlinie seines Hauses, abstammend aus einem urgräflichcn Geschlecht, dessen Srammreihe bis an das zwölfte Jahrhundert urkundlich sich nachweisen läßt, vorher sich vergewissern wollte, von welcher unbestrittenen Her- 5) Bei dem grosse» Festmahl auf dem Turnier zu Stuttgart 1484, erhielt Ludwig seinen Platz sogar au dem erste» vo» drei Tischen, welche ausschliessend sur Personen vom Herren- oder hohen Adelstaude bestimmt waren. Man sehe eine Note zu Z. 7S. Klüver's histor. Avhiuidlmig. 16 242 kunft und Srandeswürde, in welchen Vermögensumständen, der von Person, Geist und Gemüth ausgezeichnet schone Mann sey, der um die Hand seiner einzigen Tochter warb, und was dieser an Einkommen sowohl während der Ehe, als auch in ihren: Witwenstande gesichert werden wolle und könne. Zu Erledigung dieses zweiseitigen Anliegens ward, schon vor Errichtung der förmlichen Ebepacten, ein vorbereitender ') Vertrag zwischen den drei Betheiligten, dem Kurfürsten Philipp, den: Grafen von Montforr und den: Edlen Ludwig feierlich geschlossen; er ist datirr Worms, Mittwoch nach dem Sonnrag Reminiscere (5. März) 1488 ^). Dieser Vertrag enthält, unter Anderem, folgende Bestimmungen. 1) Kurfürst Philipp tirulirr darin des siegreichen Kurfürsten Friedrichs Sohn, den „Edeln Unsern lieben getreuen Ludwigen, Graffen zuLöwenstein und Herrn zu Schar- pfeneck". Zeilher harre Er denselben in Urkunden (1470 und an: Palmabend 1487) genannt den „Edeln unsern lieben ge- ncwen Ludwig von Beyern, Herr zu Scharpffcneck". Auch dessen Bormünder harren :hn, schon in den ersten Wochen nach des Vaters Tod (Urkunde vom 38. December 1470), nur „Ludwig von Beyern, Herrn zu Scharpffcneck" genannt. Noch am 13. Februar 1487 war derselbe in seinem Testament von dem Norar „der Edel vnd wolgeborn Her Ludwig von Beyern, Her zu Scharpffcneck" benannt worden. Und Ludwig selbst hatte sich zeither in Urkunden (»477, »482 und noch am 13. 1) Es ist kein EheContract, wie ihn die Lowensteinischen Oedu- centen rubriciren- Am Schluß desselben wird festgesetzt, daß " diese Abred soll beeden Theilen unvergreifflich seyn, biß dieHeyraths- Brieff uffgen'cht beschlossen wird". 2) Abgedruckt unten, als Beilage I. 243 Februar 1.487) anders m'chr titulirt, als "Ludivig von Beyern, Herr zu Scharpffencck". 2) Kurfürst Philipp erkennt diesen Grafen Ludwig von Löwenstcin für einen "Ehelichen Sohn" des Kurfürsten und Pfalzgrafen Friedrich des Siegreichen. Er verspricht sogar, vor seinem Hofgesinde h) öffentlich zu verkünden, daß Er demselben, in der Eigenschaft eines solchen ebelichen Sohnes, oder, wie die Worte lauten, "alß einen Ehelichen Sohn .... Hertzog Friedrichs von Beyern .... die Graff- schafft Löwenftein geben habe". Hier Philipps eigene Worte in der Urkunde: "Wir wollen ihme auch alß einen Graven von Löwenstein Schreiben und ihne darvor halten und vor unsere Hofgesind öffentlich verkündtcn, daß Wir Grav Ludwigen .... alß einen Ehelichen Sohn Vnsers lieben Vettern Hertzog Friderichs von Bayern seeliger gedächtnufi die Graffschafft Löwenstein geben haben". Auf den Grund dieser Anerkennung von Seite des damaligen kurpfälzischen Stamnchauptes, nahm, fast drirthalb Jahrhunderte später, auch Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz keinen Anstand, den Sohn Friedrichs des Siegreichen für dessen ehelichen Sohn anzuerkennen, und ihn sofort "Pfalzgraf" zu tiruliren ^). 3) Kurfürst Philipp dotirt diesen, von ihm für einen ehelichen Sohn seines Vetters, des Kurfürsten Friedrich, anerkannten Grafen Ludwig und dessen Erben, mit der reichsständischen Grafschaft Löwen sie in, welche Kurpfalz, Philipps eigener Vater, Kürfürst Ludwig lV., im Jahr 1441 1) So hieß der Hofstaat oder die Gesammtheit der Hofleute. Ilnllans, i>lo85!>r. grn'm. vcie. Hofgesind. 2) In einem Schreiben an den Herzog von Pfalz-Sulzbach, vom 2t. Mai t733, in der angef. "Widerlegung" :c., S. 463. 16 * 244 durch Kauf dein Hause Pfalz erworben und dein HausFidei- commiß einverleibt harte. Er überläßt ihn, diese Grafschaft mit Landeshoheit, erkennt ihn also für deren Landesherrn, für einen darin regierenden Herrn, der davon „sich ein Graff von Löwenstein schreiben, und das Wappen führen" solle. Die Worre der Urkunde lauten wie folgt. „So haben Wir aus sondern Gnaden und redlichen Vrsachen aigener Bewegnuß dein Ehegenannten Graffen Ludwigen, und allen seinen Erben die Grafschaffr Löwenstein mir allen Herrlichkeiten, Oberkeiten, UeAulien, Forsten- Wildr-Pahn, hohen und niederen Gerichten, Fischereyen, Wassern, und nem- lich mit aller ihrer Ein- und Zugehörige, nichts außgenommen noch hindangesetzt, gegeben, die auch der gemelt Graff Ludwig, und seine Erben also han, sich der gebrauchen, undr genießen, undt sich ein Graff von Löwen stein schreiben, undr das Wappen führen, und in allweeg damit handtlcn (sollen), alß mit dem seinen". Er thue dieses, erklärte Kurfürst Philipp „aus sondern Gnaden ') und redlichen Vrsachen aigener Bewegnuß". Doch hatte schon Kurfürst Friedrich, bei seiner Verzichrleistung auf kurpfälzische TerriwrialBesitzungen in der Urkunde vom 24. Jänner 1472, „Lewenstein, Burg und Starr, mit dem Zehendcn zu Heylpronn" nebst vielem Anderen zur Terrirorial- Versorgung seiner „elichen Lybeserben" sich ausdrücklich vorbehalten (Z. 22), und hatte derselbe, in einer Verordnung vom Jänner 1476, den Sohn Ludwig unter Anderem mit Löwenstein nebst dein dazu gehörenden Zehnren zu Heilbronn namentlich ausgestattet (Z. 59). In der That liefert dieser Vertrag, gleichwie die vor drei Jahren (148S) geschehene Freilassung von Ludwigs Mutter aus der Haft, einen sprechenden Beweis, daß Philipp von seiner harten Gesinnung gegen beide zurückgekommen war. 243 Durch einen Lehnbrief datirr Heidelberg den 20. Juli 1488, gab hierauf Kurfürst Philipp dem "Edlen Ludwigen Grafen zu Löwenstein, Herrn zu Scharfeneck", zu Afrer- Mannlchn die "Grafschaft Lewcnstein, mit ihrer Zuge- hörde, Schild, Hebn und Namen, daß Er und seine Erben sich nun hinführo Grafen von Lewcnstein schreiben und nennen mögen, darzu das Schloß und Stadt Lewcnstein mit den nachgemeldren Dörfern, Weilern, Höfen und Gütern" u. f. w. "mir ihr aller und jeglicher Oberkeit, Herrlikeir, Nutzung, Zugehörde und Gerechtigkeit" u. s.w. Auch machte der Kurfürst durch ein Patent ^), darirr Heidelberg den 5. August 1488, den Beamten und allen übrigen Einwohnern der Grafschaft Löwenstein diese Lehnreichung bekannt, sprach sie der Gelübde und Eide los, womit sie ihm verwandt gewesen, und wies sie an, nunmehr, den Grafen Ludwig für ihren rechten Bogt und Erbherrn zu haben und zu halten, und ihm deßhalb zu huldigen. Obgleich sowohl in dem Bertrag von 1488 als auch in dem oben gedachten Lehnbrief und in dein Patent, dem Grafen Ludwig die ganze Grafschaft Löwenstein zugesichert war, in dem Lehnbrief sogar mit einem Bcrzeichniß aller dazu gehörenden Ortschaften, Gütern und Gerechtsamen, auch demselben alle Bestandtheile und Zugehörungen der Grafschaft in Besitz gegeben waren, und obgleich diese ganze Grafschaft kaum dem fünften Theil des von dem Barer zu seiner und seiner Nachkommen Versorgung bestimmten Besitzthums gleich zu schätzen war, so nahm doch Kurfürst Philipp bald nachher, unter alter- 1) Das pergamentene Original wird aufbewahrt in dem Fürstlich Löwensteinischen gemeinschaftlichen Hausarchiv. 2) Abschrift davon nach dem Original, vidimirt von dem kurpfal zischen Archivar Lndovici, zu Mannheim am IS. Februar 1727, in dem genannten Hansarchiv. <246 lci Vorwand, ungefähr den dritten Theil dieses Besitzthums eigenmächtig zurück. Wegen dieser rcchtwidrigen Besitzcnt- setzung führte Greif Ludwig vergebens Beschwerde. Verschiedene schriftliche Reklamationen desselben und die Antwortschreiben des Kurfürsten aus den Jahren I4W bis t500, werden noch jetzt in den Fürstlich-Löwensteinischen Archiven aufbewahrt. In einer von diesen Vorstellungen, darirc Dienstag nach dein Sonntag Läcare icklüch worin Ludwig um Wiederverleihung der ihm entzogenen Bestandtheile oder Zugehörungen der Grafschaft Löwenstein oder Ersatz dafür bittet, erinnert er den Kurfürsten Philipp daran, daß sein Varer ihm, als dessen „ehelichen Sohn", eine Versorgung mit vier Städten und Schlossern bestimmt, und daß er dem Kurfürsten sechs tausend Gulden, die derselbe ihm schuldig gewesen, erlassen habe. Mit Pfalzgräflichem HausFidcicomnustBesitzthum landesherrlich und reichsständifch ausgestartet und davon betitelt, schritt Graf Ludwig zur Ehe mit „Fräulein Elisabeth Gräfin zu Montforr und Rottcnfels", welcher m dem oben genannten Vertrag, ihr Baker Ehesteuer, dagegen der Bräutigam Wiederlage, Morgengabe und Nadelgeld verschrieben, beide auch für Todesfälle das Nöthige geordnet hatten. s- 63. Regentengeschichte der Grafschaft Lvwsnstein. In der Geschichte der Grafschaft Löwenstcin, einer der ältesten in Schwaben, erscheint das jetzige Fürstliche Geschlecht von Löwen stein als das dritte erbherrschaftliche Haus dieses Namens '). t) Alle drei graflichen Geschlechter von Löwenstein sind nicht zn verwechseln mit dem alten bloß rittermäsigen Geschlecht von 2?7 Das erste oder ältere ') gräfliche Geschlecht von Löwen- stein, aus welchem schon im Jahr 1123 Graf Adalbert in einer Urkunde des Kaisers Heinrich V. vorkommt, erlosch in, Mannstamm mit dem Grafen Albrecht, welcher zuletzt, in, Jahr 1292, in einer Urkunde Domherr zu Wirzburg genannt wird. Noch bei seinen, Leben, vermuthlich durch ihn, kam die Grafschaft an das Hochstift Wirzburg. Dieses verkaufte dieselbe 1281 an den römischen König Rudolph I., welcher den Erwerb in dem Kaufbrief für sich und das Reich ("fl,si et iin^erio") stipulirte. Rudolph gab im Jabr 1282 dieselbe als Reichslehen seinem Sohn Albrecht von Schenckenberg, welcher von da an als Stammvater des zweiten oder mittleren gräflichen Geschlechts von Löwenstein erscheint. Die beiden Letzten aus dessen Mannstamm, die Grafen Georg (f nach 1494) und Heinrich (f 1442 oder 1443) verkauften m, Jahr 1441 die Grafschaft nebst Zugehör sdem Zehnren zu Heilbronn, dem Kloster Murhard, Schloss Glichen :c.) nachdem schon verschiedene Bestandtheile Lewen stein, zuweilen auch Löwenstein geschrieben, dessen in einer Reihe von Urkunden von 1246 bis 1473 erwähnt wird. I. G. Widder, Beschreibung der kurfürstl. Pfalz am Rheine, Th. IV, S. 489. Und von 1080 (?) bis 1481, in Rürner's Tnrnierbuch, und in dem Register dazu, in Bürgermeister's lVIannaio ognestre. 1) Cph. Jac. Krem er, von den Grafen von Löwcnstcin, ältern und mittlern Geschlechts; in den Vcti» aeaclomiae Nboostoro- ?!>Iatin!>L, Vol. I. p. 347. sc;g. (F. I. Metzger's) Kurpfälzischer Geschichtskalender, S. 40. 2) Von dieser Eigenschaft (Sohn) s. man die in der vorhergehenden Note angeführte Abhandlung von Cph. Jac. Krem er, S. 330 — 331, verglichen jedoch mit der von ihm selbst angeführten Urkunde des Königs Adolph vom 23. März 1293, in .loannis chnoilop. Nstnilmnm läor.ii'nmgne vetorum, p. 33g., wo Albrecht genannt wird "I'ilün> Unstnlpln Uonnmoinin Ul-Ais » n 1 bn 5 ". 248 derselben nach und nach waren veraussert worden '), für l 4,000 rheinische Goldgulden und etliche Leibrenten an den Kurfürsten Ludwig IV. von der Pfalz, welcher schon die Hälfte der Grafschaft als Pfandschafr inne hatte, in Folge eines vor sechzig Jahren von Kurpfalz gegebenen, pfandweise darauf versicherten Darlehns Nachdem dessen Bruder Kurfürst Friedrich der Siegreiche dieselbe, mit Zustimmung seines Regierungsnachfolgers des Herzogs Philipp, schon im Jänner des Jahres 1470 seinem Sohn 1) Im Jahr 1420 verkaufte Graf Johann von Löwenstein dem Pfalzgrafen Ludwig einen Theil von den Gerichten Schein, Bicken- bach, Buggenheim, Malch, Nytze, Bedekirch :c. Der Kaufbrief war in dem ehemaligen Knrpfälzischen Archiv. 2) Kaufbrief von 1441, in dem ehemaligen knrpfälzischen Archiv.— Im Jahr 1382 ward die Hälfte der Grafschaft Lowenstcin dem Kurfürsten Ruprecht dem älteren von der Pfalz für 5000 Gold- gnlden als Pfandfchaft eingeräumt. Daher, daß in dem auf Kurfürst (zugleich Kaisers) Ruprechts III. Befehl im Jahr 1410 gefertigten TheilungSbrief (in Moser's t. Staatsrecht, Th. XIII, S. 13) die Hälfte der Grafschaft Lowenstcin als Pfalzgräfliches Besitzthum vorkommt. In der damaligen pfälzischen Erbverthei- lnng erhielt Kurfürst Ludwig III. nur den einen halben Theil dieser Hälfte. Der Theilungsbrief spricht: "Der Theil zu Löwenstein halb, doch also, daß unser Herr Ludwig (erstgebohrner Sohn Ruprechts III-, nachher Kurfürst) die Burghüde und Gült von Lowensteins wegen allein ausrichten soll". Ferner ward ebendaselbst dem vierten Sohn, Herzog Otto von Mosbach, auf seinen Theil zugewiesen: --der Theil zu Löwcnstein halb, an Burg und Stadt". Moser, a. a. O., S. 16. — Der Gemahlin des Grafen Ulrich v. Wirtemberg, war, als ehemaliger knrpfälzischcr Witwe (sie war die Mutter Herzogs Philipp), die Grafschaft Löwcnstein auf Lebenslang verschrieben. Nach der Schlacht bei Seckenhcim mußte sie 1463 dieselbe zurückgeben. Häberlin's Reichshistorie, Bd. VI, S. 481.— Nach einer schriftlichen Nachricht ans dem ehemaligen kurpfälzischen Archiv, war --Löwcnstein die Burg und Zugehör-- schon 1338 an Knrpfalz als Pfandschaft in Besitz gegeben; es muß aber die Pfandfchaft vor 1382 abgelöset worden seyn, da in diesem Jahr die Hälfte von Löwcnstein wieder an Kurpfalz verpfändet ward. 249 Ludwig lind dessen Nachkommen bestimme harre (Z. 59), ward sie diesem, unter dem Namen "Graf von Löwenstcin", im Jahr 1488 von dem Kurfürsten Philipp, damaligem Sramm- haupt des Pfalzgräflichen Hauses, als erbliche Versorgung überlassen (Z. 94). So ward Ludwig Stammvater des dritten oder neueren gräflichen, nun Fürstlichen Geschlechts von Löwenstein. «6. Zhoe Roichsunmittelbaokeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft. Dennoch ward ste, sogar mit Zurückbehaltung eines Theils derselben. Wirtembergischer Landeshoheit gewaltsam untergeordnet. Soweit die Geschichte zurückführt, wareil die Grafschaft Löwenstein lind ihre Regenten stets im Besitz der Reichsun- mittclbarkeir. Seit Ausbildung der teutschen Landeshoheit, waren ihre Regenren in dem Besitz auch dieser. Auch ihre Berechtigung zu Reichsstandschaft auf Reichsversaulmlungen, läflc sich aus dein ersten Drinheil des fünfzehnten Jahrhunderts urkundlich nachweisen. Während die Grafen von Löwenstein mittleren Geschlechts sich im Besitz der Grafschaft Löwenstein befanden, erscheint in dem "Anschlag (Reichsmarrikel) auf allgemeine Stände des Reichs zu Nürnberg, zu Hülff wider die Böhmen gemacht, "/Lnlio 1431" purer den "Gravcn und Herren" auch "Lewenstein" angesetzt mit l Gleven I. Nachdem aber l44l diese Grafschaft ein Bcsitzthum des Kurfürsten von der Pfalz geworden war, wird in den Reicbs- marrikeln ihrer nicht erwähnt; sie war unter dem kurfürstlichen I) Neue Sammlung der Reichsabschiede, Th. I, S. lZ8. 2Z(> Anschlag des "Pfalzgrafen" mitbegriffen. So in den Matrikeln von 1497, 1471, 1489, l481 , und selbst noch in der von 1489 I. Kaum hatte Kurfürst Philipp 1488 dein kurfürstlichen und pfalzgräflichen Sohn Ludwig, "als" ehelichem Solm feines Regierungsvorfahrs, die Grafschaft Löwcnstcin abgetreten und ihn davon Grafen von Löwcnstein tirulur, so erscheint schon in dem auf dem Reichstag zu Nürnberg im Jahr 1491 gefertigten Anschlag, unter den "Graven und Herrn" namentlich "Grave Ludwig von Lebenstein", angesetzt mit 189 Gulden und 9 Mann I. Es geschab drei Jabre früher, als ( 1494) der romische König Maximilian 1. demselben durch ein eigenes Diplom den Stand und Rang eines Grafen zu Löwenstein anwies. In gleicher Weise ward in der auf dein Reichstag zu Worms 1495 errichteten Reichsmatrikel "Grave Ludwig von Lewenstein" namentlich, unrer den reichsständischen Grafen mit einem Anschlag von 78 Gulden 19 Kreuzer angesetzt ^), und unter gleichein Namen, in dem auf dem Reichstag zu Costnitz 1597 errichteten Anschlag zu dem Römerzug, mit 1 Mann zu Roß, 2 Mann zu Fuß, und 89 Gulden an Geld ^); ferner unter gleicher namentlicher Benennung, in der auf dem Reichstag zu Worms 1521 errichteten Reichsmatrikel nur 2 1) Neue Sammlung der Rcichsabschicde, Th. I, S. 220, 242, 265, 269, 285. 2) Ebendaselbst, S. 292. 3) Die angef. Neue Sammlung :c., Th. II, S. 21. 4) Ebendaselbst, Th. II, S. 109. Daß der daselbst stehende Name ,, Loostain " eine blosse Variante von Löwenstein oder (dem damals auch üblichen) Leonstein sey, geht schon aus der gleichmäslgen Ordnung hervor, in welcher Gras Ludwig von Löwenstein ebendaselbst S. 220 u, 226 im I. 1521, zum Theil eben so S. 21 im I. 1495, erscheint. 26 l Mann zu Roß lind 9 Mann zu Fuß Auch ward in der auf dein erwähnten Reichstag zu Worms 152I gemachten Anordnung der zehn Reichökreise, das Haus Löwcnstein, unter der Benennung "Grafen zu Leuwenstcin" dem Schwäbischen Kreis als KrciSstand zugetheilt "). Dessen ungeachtet konnten Graf Ludwig und seine Nachkommen zu andauerndem Fortgenuß der wegen der Grafschaft Löwcnstein ihnen bestimmten Reichöstandschaft nicht gelangen, weil die Grafschaft gewaltsam unter Wirtembergische Landeshoheit gezogen (cximirt) ward. Es hatte nämlich Kaiser Maximilian I. den Kurfürsten Philipp den Aufrichtigen darum, weil er feinem Sohn Ruprecht, und nach Ruprechts frühzeitigem Ableben dessen unmündigem Sohn Otto Heinrich, in dem Beyerifch-Landshutischen SuccessionsKrieg über den Territorial- Nachlaß Georgs des Reichen Herzogs in Banern, Ruprechts Schwiegervaters, Kriegshülfe geleistet, 1504 in die Rcichsachl erklärt, und die Vollziehung derselben dein Herzog Ulrich von Wirtcmberg aufgetragen. Dieser eroberte verschiedene kurpfälzische Landesthetle, und auch die Grafschaft Löwenstein, weil Graf Ludwig in jener Fehde für den Kurfürsten mitgekämpft harte. Diese Eroberungen eignete der Kaiser dem Herzog zu; die kaiserliche Urkunde spricht: „zu einiger Ergötzlichkeir und Widerlegung der merklichen Kosten und Darlegung". Zwar erklärte der römische König Maximilian I. in einer zu Cöln am 24. Juli 1505 zu dem Ende ausgefertigten Ur- 1) Gcrstlacher, Handbuch der teutschen Rcichsgesche, Th. VI, S. richtiger als in der augcf. Neuen Samml. :c., Th. II, S. 22t> u. '.'26i wo auch S. 226 statt Graf Ulrich von Regen- stci'u (wie S, 220), durch Versehen Gras Ulrich von Löwcnstein steht. 2) Die angef. Neue Sammlung >'c., Th. II, S. 212. 232 künde'), daß obgleich er weiland Herzog Ruprecht von Bayern, seine Anhänger, Helfer und Helfershelfer, wegen ihres Ungehorsams und Verachtung in des heiligen Reichs Acht und Aberacht erklärt habe, und Ludwig Graff zu Leonstein gute Zeit vor solcher Acht bei demselben gewesen, auch in dem, Herzog Ruprechts wegen, erwachsenen bayerischen Krieg bei ihm betreten worden, doch die von ihm, dein römischen König, ausgegangene Acht und Abcrachr „den gemelren Graff Ludwigen nit berührt oder gebunden haben, und noch nit berühren oder binden, ihmc auch keinen Schaden oder Nachtheil bringen sollen oder mögen in kain weg". Auch führten das Haus Löwenstein und der Reichsfiscal eine lange Reihe von Jahren Beschwerde gegen die Wirtembergische Gewaltthätigkeit I. Dennoch blieb es bei der wirtembergischen Exemrion der Grafschaft Löwenstein, und die Grafen mußten sich damit begnügen, daß ihnen im Jahr 151(1 die Proprietär nur eines Theils der- , selben, nämlich „Schloß und Stadt Löwenstein, Schmidhausen, Sulzbach, sammt deren Höfen, Weilern und andern ihren Zu- gchörungen", mir grundherrlichen Gerechtsamen, unter wirtem- bergischer Landeshoheit und Lehnherrlichkeir eingeräumt ward I. t) Wovon eine nach dem Original von zwei Kaiserl. Reichskammergerichts-Lesern (Negistratoren) beglaubigte Abschrift in dem Fürstlichen Löwenstcin-Wertheim-Rosenberger Hanptarchiv aufbewahrt wird.' 2) In der für den Zweck der Beschwerdeführnng auf dem Reichstag zu Cöln von 1512 gefertigten Liste von Eximirten, kommt die Grafschaft Löwenstein bei Wirtemberg noch nicht vor; wohl aber in der auf dem Reichstag zu Augsburg von 1548 gefertigten. Moser, teutsches Staatsrecht, Th. 43, S. 265 n. 277; desgl. S. 323. 3) Declarativn des Herzogs Ulrich von Wirtemberg, datirt Stuttgart, Dienstag nach Simonis und Judä Apostolornm, 1510. Als 1586 Graf Ludwig II. von Löwenstein von Wirtembergischer Seite einer Felonie beschuldigt, und deßwegen das Lehn als verwirkt eingezogen war, verlieh solches Herzog Ludwig den beiden älteren 267» Erst nach Eroberung des Herzogthums Wirteinberg durch den Schwäbischen Bund im Jahr 1519, suchte das Haus Löwen- stein sich von der Wirtcmbergischen Landeshoheit frei zu machen und wieder in die Reichsunmmelbarkeit zu versetzen '), welches aber für immer nicht gelingen wollte. §. 67. Dessen ungeachtet setzte daS HanS Löwenstein die Ausübung der Reichsstandschaft wegen der Grafschaft Löwenstein fort, bis die Spur derselben nach dem Anfang des t7. Jahrhunderts sich verliert- Indeß erschienen doch, noch vor dein Anfall der Sitz und Stimme auf dem Reichstage gebenden Grafschaft Werrhcim an das Haus Löwenstein, auf den: Reichstag zu Augsburg von 1566 in Person zwei Brüder Wolfgang und Ludwig, für sich und im Namen ihrer Brüder Friedrich und Albrecht, „alle", in dem Reichsabschied tirulirt „Grasten zu Lewenstein und Herren zu Scharffeneck" :c. H. Der genannte Graf Lud, Söhnen des Felonistcn, den Grafen Christoph Ludwig und Ludwig dem jüngeren, mit dem vorigen landeshoheitlichen und lehnbaren Rechtsverhältniß unter Wirtemberg, als leuckum nnvum jure auMjui, mittelst einer Verleihungsurkunde vom 21. October 1590. Diese Urkunde wörtlich eingerückt und dasselbe Rechtsverhältniß genau wiederholt, finden sich in einem herzoglichen Lchn- brief vom 4. März 1797. Man vergl. auch Roluer, bwioria Palmin-I, p. t0 2. scj. Bürgermeister, tbesaurus juris «Zljuestrw, Th. II, S. 394 n. 450. Heinrich, teutsche Rcichsgeschichte, Th. IV, S. 714 — 719. Moser's teutsches Staatsrecht, Th. 37, S. 213 f. u. 216 f.; Th. 38, S. 135. — Den ReichsMatri- cnlaranschlag der Grafschaft Löwenstci» hatte, seit deren Erem- tion Wirtemberg zu vertreten. Man s. Die Reichsmatrikel aller Kreise (Ulm 1796. 3.), S. 71. 4) F. D. Hab erlin, neue Reichshistvrie, Bd. X, S. 229. 2) Neue Sammlung der Reichsabschiede, Th. III, S. 242. — Der oben genannte Graf Ludwig unterzeichnete auch den Abschied des «264 wig lj. ersckien auch, abermal m Person und unter dem so eben angeführten Titel, auf dem Reichstag zu Regenöburg im Jabr 1567 Nach dem Anfall der Grafschaft Werthen», zeigte sich Graf Ludwig wieder in Person auf den:, der reichsftändischen Stimmverhältnisse halber denkwürdigen Reichstag zu Regensburg von 1582, und auf dein ebendaselbst im Jahr 1594 gehaltenen Reichstag, beidemal in dem Reichsabschied sich qua- lificirend „Ludwig Graf zu Lvwenstein, Herr zu Scharfeneck und als Mitinhaber der Grafschaft Werthen»" Auf dem Reichstag zu Regensburg im Jahr 1598 erschienen, und zwar unter den Schwäbischen Grafen, durch Bevollmächtigte: „Ludwig Graf zu Lvwenstein und Werthen» " :c., und die „Vormundschaft weiland Wolffgangen, Grafen zu Löwenstein, Herrn zu Scharpfeneck" H. Den Reichstag zu Regensburg von 1693 beschickte wieder durch Bevollmächtigte, und zwar dicßmal unrer den Wet- terauischen Grafen, „Ludwig Graf zu Lvwenstein und Wert- Heim, Herr zu Scharffeneck und Breuberg" I. Wormser ReichsdcputationsTags von 1564, als kaiserlicher Cvn- cvmmiffär. Ebendaselbst, Th. III, S. 21V. 1) Ebendaselbst, S. 261. — Als kaiserlicher Cencemmissär unterzeichnete "Ludwig Graf zu Lewcnstein und Herr zu Scharffeneck", auch die Rcichsabschiede zu Speier von 1570 und 1571. Ebendaselbst, S. 309 und 350. 2) Ebendaselbst, S. 415 u. 448. 3) Die Grafschaft Löwenstein gehörte zu dem Schwäbischen Rcicbs- kreis. Damals theilten sich die sämmtlichen reichsständischen Grafen in zwei Classen, in die Schwäbische und Wetterauische; 1641 bildet sich aus jenen eine dritte, die Fränkische, und 1654 eine vierte, die Westphälische. 4) Die angef. Neue Sammlung :c., Th. Ill, S. 470. 5) Ebendaselbst, S. 519, 233 Auf dein Reichstag zu Regensburg von 1 «»41 erschien, und zwar unter den Fränkischen ') Reichögrafen, "Friedrich Ludwig Graf zu Löwenstein, Wertheiiu, stiochefort, Biernenburg und Monragu, Oberherr zu Chasscpierc, Herr zu Scharffeneck, Breyberg, Herbenwnr und Ncwerburg" ^). Auf dein Reichstag zu Regeusburg, dein vorletzten, dem von 1654, zeigten sich, und zwar wieder unter den Fränkischen Grafen, namentlich: 1) in Person, der vorhin genannte „Friedrich Ludwig Graf zu Löwenstein, Rochcfort" u. f. w. wie oben, mir dem Zusatz: "der Zeit des Gräflichen Fränkischen Collegii Director" 2) durch einen Bevollmächtigten, "Ferdinand Carl Graf zu Löwenstein Werthem," :c. Aus vorerwähnten Thatuntständen geht hervor: daß die Grafen von Löwensteiu, als solche, auf den Reichstagen von 1566 und 1567, mithin ehe sie noch zu dem Besitz der reichs-- ständischen Grafschaft Wertheim gelangt waren, das Recht der Reichsstandschaft ausgeübt haben; daß solches, da sie ein anderes reichsständisches Besitzthum nicht hattet,, und reichsständische Personalisten in der allgemeinen Reichsversammlung zu jener Zeit noch nicht üblich, sie aüch in solcher Eigenschaft in eines der beiden damals bestandenen GrafenCollegien nicht aufgenommen waren, von wegen der Grafschaft Löwenstein geschehen sey, mit welcher, als einen, matrikularpflichrigcn Reichsland, sie in den Reichsmatrikeln von 1495, von 1507 und (in der bis an das Ende des Teutschen Reichs geltenden) von 1521 namentlich aufgeführt waren; daß ihnen auf den gelt Die Grafschaft Wertheim gehörte zu dem Frankischen Reichskrcis. 2) Die angcf. Neue Sammlung ,c., Th. III, S. 573. 3) Ebendaselbst, S. 585. 4) Ebendaselbst, S. 688. 266 nannren Reichstagen von 1566 und 1567 die Ausübung der Reichsstandschaft von wegen der Grafschaft Löwenstein gestartet worden sey, ungeachtet diese schon von dein Herzog von Würtcm- berg in die sogenannte Landsasserci gezogen, mitbin eximirr war. Ferner gebt aus Obigem hervor: daß die Grafen von Löwenstein, nachdem sie zu dem Besitz auch der reichsständischen Grafschaft Werrheim gelangt waren, auf den Reichstagen von 1582 und 1594 das Recht der Reichsstandschaft von wegen der Grafschaft Löwcnstein eben so wohl als von wegen der Grafschaft Wertheim ausgeübt haben, indem der von ihrer Seite erschienene Graf Ludwig II. sich ausdrücklich in zweifacher Recht- Subjecrivirät qualificirte, als "Graf zu Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, und als Mitinhaber der Grafschaft Wertheim und Herrschaft Breuberg". So auch: daß der genannte Graf Ludwig II. und die Vormundschaft über die Söhne seines älteren Bruders Wolfgang, auf dem Reichstag zu Regensburg von 1598 durch Bevollmächtigte unter den Schwäbischen Grafen erschienen sind, und daß Graf Ludwig sich sowohl damals als auch auf dein Reichstag zu Regensburg von 1693, wo er unter den Wer- terauischen Grafen auftrat, sich als „Graf zu Löwenstein und Werthen»" qualificirr hat. Endlich: daß, nachdem später die Fränkische GrafenEurie sich gebildet hatte, die Grafen von Löwenstein-Werrheim auf den Reichstagen von 1641 und 1654, gleichwie nachher jederzeit auf dem seit 1663 fortwährenden Reichstag, nur unter den Fränkischen Grafen, wegen der in Franken gelegenen Grafschaft Wertheim, erschienen sind, nicht auch unter den Schwäbischen wegen der in Schwaben gelegenen Grafschaft Löwenstein; daß sohin nach dem Reichstag von 1693 die Spur der gräflichen Reichsstandschaft von wegen der Grafschaft Löwenstein, in der allgemeinen Reichsversammlung sich verloren hat. 267 Auf denl seit (063 bis an das Ende des Reichs fortwährenden Reichstag, erschienen die Grafen und Fürsten von Löwenstein nicht mehr namentlich, sondern sie waren, als Theilhaber (wegen ihrer Grafschaft Wertheim) an der reichsgräflich- fränkischen CuriatStimme in dem Reichsfürstenrath, stets mir- begriffen unter der allgemeinen ComirialFirma Fränkische Grafen ". ß. K8. Ludwigs Versorgung mit Scharfeiieck, Löweustein und anderem Pfalzgraflichem Bcsitzthum, ward von dem Gesammthauic Wittelsbach als hausgesetzwidrige Veräusserung extra kamiliam nicht betrachtet, und darum von keinem Re- gierungsnachfolger oder Agnaten widersprochen; mithin ward auch hiedurch Ludwig anerkannt als Ehelicher Sohn Friedrichs des Siegreichen und, nebst seinen Nachkommen, als Familienglied des Hauses Wittelsbach. Ludwigs und seiner Nachkommen Versorgung mit Schar- feneck, Löwenstein und anderem Pfalzgräflichem Befitzthum, ist für das Pfalz-Bayerische Familienverhälrniß denkwürdig in zweifacher Hinficht. Einmal, wegen der dabei getroffenen Vorsorge, daß solche nicht als eine alienutic» extra (amiliain erscheine, sondern dabei der familiengesetzliche Grundsatz von Erhaltung des Wittelsbacher HausFidcicommisses in seinem vollen Bestand gesichert werde. Sodann dient diese pflichtmästge Borsorge auch für Beurkundung nicht nur der ehelichen Abstammung Ludwigs von Friedrich dem Siegreichen, sondern auch des Wittelsbacher Familienstandes Ludwigs und seiner Nachkommen. Die Herrschaft Scharfeneck, die Grafschaft Löwenstein und die übrigen Schlösser, Burgen, Städte und Bezirke, welche an den Grafen Ludwig, zu seiner und seiner Nachkommen Versorgung, erblich abgetreten wurden, waren und sind fortwährend zufolge der Hausgesetze, Bestandtheile des Wir- Klüber's tstsior. Abhandlung. ( 7 238 relsbacher oder Pfalz-Bayerischen HausFideicom- misses (ZZ. 2 u. 3). Der familiengesetzliche Grundsatz von solcher FideicommifiEigenschafr der genannten Besitzungen, mit- hin ihre Unveräufserlichkeir extra saimliam, und daß diele Eigenschaft auch während ihrer Verwendung zur Versorgung des Grafen Ludwig und seiner Nachkommen unverrückt fortdauere, ward von Seite des Regenten Hauses mehrfach mit Bestimmtheit gewahrt und anerkannt. Schon in der oben (Z. 23) erwähnten Urkunde von: 24. Jänner 1472, worin Friedrich der Siegreiche von den durch ihn erworbenen Besitzungen verschiedene, namentlich Schar- feneck, zur Versorgung seiner ehelichen Leibeserben bestimmte, machte derselbe ausdrücklich den Vorbehalt, daß dieselben an Kurpfalz zurückfallen müßten, wenn seine Söhne ohne (männliche) Leibeserben sterben würden. Eben so Verordncrc Friedrich in der oben (§. 59) gedachten Urkunde von 1476, daß die darin zur Versorgung seines Sohnes Ludwig bestimmten Schlösser, Städte und Aemter, worunter auch Löwenstein, wieder an Kurpfalz fallen sollten, wenn Ludung ohne eheliche Lcibeserben sterben würde. Als nach Friedrichs Tod dessen Regierungsnachfolger, Kurfürst Philipp, die der Pfalz heimgefallen gewesenen, von Friedrich dem Sohn Ludwig wieder verliehenen und ihm schon übergebenen (ZZ. 59,60, 61 u. 62) Burg- und andern Lehen, dem Edlen Ludwig von Bayern anfangs entrissen hatte, bald nachher (1477) aber aus eigenem Willen wieder gab, nebst der kleinen Herrschaft Scharfeneck, die als Ersatz gelten sollte für die ihm entrissenen Städte und Aemter Meckmühl, Neustadt, Weinsberg, Umstatt und Otzberg (ZZ. 59—63), geschah solches in der Eigenschaft eines pfälzischen Mannlehens (Z. 62), wodurch der Rückfall an die Pfalzgrafschaft gesichert war. Auf dieselbe Art sicherte Kurfürst Philipp den Rück- 23!) fall der Grafschaft Lowcnstcin, als er dieselbe im Jahr 1488 den, genannten Ludwig lehnweise zu seiner weiteren Versorgung übergab (Z. 64). Endlich ward auch, zum Ucberslusi, noch nach dem Tode des Kurfürsten Philipp und des Grafen Ludwig, der familiengesetzliche Grundsatz von der fortdauernden Unveräusserlickkeir der zur Versorgung Ludwigs und seiner Nachkommen verwendeten Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses, wiederholt bekräftigt und gewahrt. Im Jahr 1531, unter der Regierung des Kurfürsten Ludwig V., ward des Grafen Ludwig Sohn, Graf Friedrich von Lvwenstein, zu einem urkundlichen Bekenntniß veranlaßt, daß von dem, so von der Pfalz an seinen Vater gekommen, ohne Wissen der Pfalz nichts veräussert werden solle '). Wurden Ludwig und seine Nachkommen mit Bestandtheilen des Wittelsbacher HausFideicommisses versorgt, geschah solches bausgesetzmüsig unter der Bedingung der Unveräusser- lichkeit und des Rückfalls an die Pfalzgrafschaft, im Fall der Erlöschung von Ludwigs Mannstamm, ward solches bis auf den heutigen Tag von keinen, Mitglied des Regentenhauses je widersprochen, oder widerrufen; so erscheint unverkennbar hierin eine offenkundige, durch streckende Handlungen von Seite des gcsammmten Regentenhauses fortwährend erklärte Anerkennung nicht nur der ehelichen Abstammung Ludwigs von Friedrich dem Siegreichen, sondern auch seines und seiner Nachkommen Wittelsbacher Familienstandes. Auf solche Weise wurden Ludwig und seine Nachkommen von den, Regenrenhause t) Der urkundliche Beweis dieses Thatumstandes ist zu finden in dem nach München gekommenen Theil des vormaligen knrpfälzischen (zu Mannheim aufbewahrt gewesenen) Archivs, nud in dessen Copiai- Büchern, welche jetzt in dem Badischen Hauptarchiv zu Carlsruhe aufbewahrt werden. 17 * 260 durch die That selbst ohne Unterlaß anerkannt als dessen Familienglieder. Ein unehelicher, ein familiengesetzmäsig nicht successionS- fähiger Sohn Friedrichs, hätre in solcher Art für sich und seine Nachkommen nicht versorgt werden können, ohne offenbare Verletzung der HausFideicommißverfassung. Die Versorgung wäre eine hausgesetzwidrige alienatio extra kamiliam, mithin widerrechtlich gewesen, sie hätte von jedem Familienglied widersprochen, und von jedem Regierungsnachfolger widerrufen werden können; im Fall eines gerichtlichen Widerspruchs, hätte die Revocation von den Reichsgerichten für rechtsgültig erklärt, und als solche gehandhabt werden müssen. Das Alles ist nicht geschehen, vielmehr ist die Versorgung in der gemeldeten Art, und der Grundsatz, daß die Pfalz-Bayerische HausFideicom- mißEigenschafr des zu der Versorgung verwendeten Besitzrhums nach wie vor fortbestehe, von allen Regenten und Stammhcrren des Hauses Wittelsbach, von allen Mitgliedern desselben, jederzeit als hausgesetzmäsig und rechtsgültig, hiemit aber zugleich der Pfalz-Bayerische Familienstand der Grafen (jetzt Fürsten) von Löwenstein anerkannt worden. §. 6». Auf Ludwigs Entschädigungsforderung für Entziehung, Entbehrung und andern Verlust, schließt Kurfürst Philipp 1507 mit ihm deßhalb einen Vergleich; worin er denselben abermal für einen leiblichen Ehelichen Sohn Friedrichs des Siegreichen anerkennt, und ihm einige Entschädigung gewährt. Dagegen verzichtet Ludwig auf weiteren Erbanspruch an die Pfalz; doch nur zu Gunsten Philipps und dessen Mannftammes, und mit Rechtsverwahrung für den Fall der Nichterfüllung des Vergleichs. Für das von dem Vater ihm theils schon eingeräumt theils verschrieben gewesene, aber von dein Kurfürsten Philipp sogleich nach Friedrichs Ableben ihm theils entrissene theils 26 t vorenthaltene, sehr ansehnliche Besitzthum (ZZ. 59 und 6l), fand Graf Ludwig sich weit nicht entschädigt durch die Herrschaft Scharfeneck und die Grafschaft Löwenstein. Kaum dem fünften Theil des von dem Bater zu seiner und seiner Nachkommen Versorgung bestimmten Besitzthums, war diese Grafschaft, in ihrem ursprünglichen Zustande, gleich zu achten, und auch davon hatte Kurfürst Philipp ungefähr den dritten Theil eigenmächtig zurückgenommen (Z. 64), und späterhin der Herzog von Wirtemberg einen bedeutenden Theil abgerissen (Z. 66). Sehr weit über die Hälfte fand Ludwig sich verletzt an seinem väterlichen Erbtheil. Er hatte überdieß mehrfach grossen Verlust in dem Kurpfälzischen und Bayerischen Dienst erlitten. Als er auf Philipps Befehl dessen Sohn, dein Herzog Ruprecht, und nach Ruprechts frühzeitigem Ableben seinem Sohn Otto Heinrich, als Kriegsoberstcr der kur, pfälzischen Hülftruppen in den: Bayerisch-Landshutischen Suc- cessionsKrieg (1564 bis 1567) diente, hatten der Landgraf von Hessen und der Herzog von Wirtemberg (ZZ. 66u. 76) ihm an seinem Eigenthum grossen Schaden zugefügt; insbesondere war ihm von Wirtemberg (1564) die ganze Grafschaft Löwenstein gewaltsam genommen und sechs Jahre lang vorenthalten, nachher aber doch nur zum Theil, und dieser unter sehr nachtheiligen Bedingungen, zurückgegeben worden'); auch hatte Landgraf Wilhelm von Hessen ihm das mit eigenen Mitteln von ihm erworbene Schloß und Dorf Habizheim verbrannt und den Ertrag des ganzen dortigen Besitzthums vier Jahre lang sich zugeeignet. Dadurch in Noth und Armuth gerathen, verlangte Ludwig dringend Entschädigung von dem Kurfürsten, der ihm früher solche, und zwar das Amt Lützelstcin, zugesichert hatte. t) Nur einen Theil dieser Grafschaft gab ihm Wirtemberg, erst tölv, zurück, nnd über diesen eignete es sich die Landeshoheit und Lehnherrlichkeit eigenmächtig zu (§. 66). 262 Als Philipp ihm dieselbe beharrlich verweigerte, fübrre Ludwig öffentlich Beschwerde darüber, und erklärte er im Eifer gegen etliche Räthe des Kurfürsten: "er sey eines frommen (tapfern) Pfalzgrasen unserziehener (unverzich- rerer) Sohn, habe im Pfälzischen Dienst Hab und Gut verloren, und könne die Hände für (statt) Brod nicht essen; habe er auch auf etliche, vermöge des väterlichen Testamentes ihm gebührende Aemter verzichter, so babe er dagegen Manches noch gar nicht gefordert, was er mit Recht in Anspruch nehmen könne ')". Aufgebracht über diese Aeusserung, ließ Kurfürst Philipp ihn zu sich rufen, umer dem Vorwand, über Landesangelc- qenbeiten seinen Rath vernehmen. Starr dessen forderte er an einem Sonntag in versammeltem Rarh gebieterisch von demselben eine umfassendere Werzichtleistung, drohend zugleich, für den Fall der Verweigerung, sogar mir Gefäng- 1) Diese Aeusserung Ludwigs und seine Ursache, warum er sich für eines frommen Pfalzgrafen u n v e rz i ch tet e n Sohn hielt, erhellet ans seiner Erklärung auf die kurp fä lz isch e u Beweis- Artikel in seinem Rechtstrcit mit Kurpfalz, in den Jahren 15! I und 1512, in dem dritten Bande der oben Z. 44 erwähnten JndicialCommisiiousActen des zn Speier bestandenen Compromist- Gerichtes. Graf Ludwig erklärte: er sey, als man (1477, man sehe oben g. 61) ihm einen Verzicht abgenommen, unmündig (mehr nicht als dreizehn Jahre alt) gewesen. Dieser Verzicht sey nicht rcchtsverbindlich, auch habe solchen seine Mutter nichts weniger als freiwillig unterschrieben. Zwar sey von Pfälzischer Seite eine Urkunde eingelegt worden, die glauben macheu köuue, er habe später ( 1482, oben Z. 61) nochmal verzichtet: allein diese Urkunde würden Obmann und Zusätze mangelhaft finden. Mau sehe in dem Pfälzischen BcweisZengenrotul, in den gedachten Acten, den Art. 120, und daselbst die Fragstücke 1 und 3; ferner die Fragstücke 9 zu Art. 77, und 1 und 2 zu Art. 12 l; desgleichen die Art. 122 bis 125; endlich die allgemeinen Fragstücke 31 und 41 bis 43. Auch sehe man den Auszug aus Ludwigs Erklärung, in der augef. "Widerlegung" >c>, Nnm. XVUl, S. 151 —l54- 265 niß. Diesem Ansinnen widersetzte sich Ludwig standhast; vier Stunden lang, von ein bis fünf Uhr, widerstand er dem persönlichen Andringen des Kurfürsten, der durch seinen Marschall (Hanns Landschad) mir bewaffneter Hand die Thür verwahren ließ. Hierauf legten sich drei pfälzische Räthe, von dem Kurfürsien dazu ermächtigt, in das Mittel, mir Namen Hanns Landschad von Steinach, Burggraf zu Alzey, Ritter Hanns von Sickingen, und Jacob von Fleckenstein, der ältere. Durch Zureden kam es zu einem Vergleich, dessen Urkunde am Mittwoch nach Maria Lichtmeß (4. Febr.) 1507 zweifach ausgefertigt, und von den vom Kurfürsten bevollmächtigten Vermittlern und dem Grafen Ludwig unterschrieben und besiegelt ward; abgedruckt ') unten als Beilage II. In dieser Vergleichurkunde erklären, von wegen des Kurfürsten, die drei bevollmächtigten Vermittler: Kurfürst Friedrich habe nach seinem Ableben „ nachbemelten Graff Ludwig als syn lyblichen elichen Sone hinter Im verlassen". Derselbe behaupte, er sey wegen der von seinem Barer ihm eingegebenen und zugestellten Flecken, Schlösser, Städte und deren Zugehörungen, (nämlich Schloß und Stadr Weinsberg, Schloß und Stadr Löwenftein, Schloß und Stadr Meckmühl, und die Newenstadr am Kocher mit ihren Zugehörungen I, desgleichen, weil Löwenstein damals versetzt gewesen, an dessen Stelle Otzberg das Schloß, Herings der t) Auch in der angef. "Widerlegung" w., Num. XV, S. 137 ff. 2) Alle diese Besitzungen, und noch weit mehr, hatte Kurfürst Friedrich in seiner Verordnung von Freikag nach St. Vincen- zienTag 1472, zur künftigen Versorgung seiner ehelichen Gemahlin und ehelichen Leibeserben bestimmt. Oben Z. 23 und Kreiner a, a. O. S. 479, Urkuudenbuch, S. 456 f.; auch in der augef. "Widerlegung" >c., Num. IV, S. 92. 264 Flecken H daran, und der Pfaltz Te»l °) zu Umbstadt) — wiewohl solche mir Wissen und Willen seiner Vormünder den: Pfalzgrafen Philipp zu Handen gestellt worden, — desgleichen auch wegen andern seines väterlichen Erbes und hinterlassener Habe und Güter, un verzicht et noch deßhalb befriedigt („vnverzigen noch desselbiger vernügt"). Durch den Vergleich versicherte Kurfürst Philipp dem Grafen Ludwig, ausser der schon erhaltenen Grafschaft Lvwenstein und Herrschaft Scharfeneck, noch 1) eine auf Zehnten radicirtc Jahrrente von 500 Gulden, davon 300 als Erbmannlehn, die andern 20(1 für ihn und alle seine Erben; 2) erb- und eigenthümlich die zu Scharfeneck gehörende Mann- und Lchnscbaft, die etwa zeither ihm noch nicht eingeräumt worden; 3) ein der Pfalz etwa heimfallendes Lehn von 100 Gulden jährlichen Ertrag, als Lehn für Ludwig und seinen Mannstamm. Dagegen sollte Graf Ludwig für sich, seine Erben und Nachkommen gegen den Kurfürsten „vnd syn manlichen erben ^) In absteygender lynien„, verzichten „uff die obgedachre zugeordcnte (von seinem Vater ihm schon „eingegeben und zugestellt gewesene") flecken Nemlich schlos vnd stat Wynsperg, Schlos vnd stat Meckmüln vnd Neuwenftadt am 1) Herings ist, wenigstens jetzt, ein Städtchen am Fuß des Otz- bergs, auf welchem das Schloß dieses Namens steht. Widder, a. a, O., Th. II, S. 7. 2) Widder, a. a. O., Th. II, S. 20, 24 n, 28. 3) Der Mannstamm des Kurfürsten Philipp erlosch im Jahr I5S9, mit seinem Enkel, dem Kurfürsten Otto Heinrich. Hie- mit war auch die Verbindlichkeit des Verzichtes erloschen, welchen Ludwig ausdrücklich nur zu Gunsten Philipps und dessen Mannstammes auf weitere Erbansprüche an "das Fürstenthum der Pfalz" geleistet hatte. 263 Kocher mit Iren zugehörden, Mit Otzberg dem schlos Herings dem flecken daran vnd der pfaltz theyl zu vinbstat sampt Iren zugehörden, vßgescheyden die Graueschaffr Lewenstein mit aller derselben Graueschafft Zugeborung, darzu s»n Betterlich erb Erbrecht und deren gerechtigkeir, auch was syn gnad von pfaltz- graue Friderichen Erbwyß oder In crafft der gab an bemel- ten flecken vnd Iren zugeherungen hat zusten mögen, nichts vßgescheyden noch hindangesetzt". Den in dem Vergleich enthaltenen Verzicht des Grafen Ludwig, wiederholte dieser in einer eigenen Urkunde '), darirt Freitag nach Purificarionis Maria (6. Februar) 1507, für sich, seine Erben, Erbnehmen und Nachkommen, gegen den Kurfürsten Philipp und „syncr gnaden manlich erben In absingender linien". Ludwig verspricht darin, daß „wir sie (seine Erben, Erbnehmen und Nachkommen) oder ymants von vnser wegen wyther an bcmelten fürstenthumb der pfaltz nir erben sollen noch wollen, auch der obgenannt gab vnd flecken halber an gedacht pfaltzgrauen philipsen Churfürsten syner gnaden mänlichen erben In abstygender linien nymer noch einig forderung und anspruch derhalben zu haben, zu thun oder fürzuncmen" befugt seyn sollen. Diese Vcrzichturkunde und der Vergleich wurden bekräftigt von Ludwig in Person, und im Namen des 1) Eine von dem kurpfalzischeu Archivar Lvtharius Dominicus Lndovici -.nach dem wahren Original" beglaubigte Abschrift dieser Verzichtnrkunde, befindet sich jetzt in dem Fürstl. Löwcnstein-Wertheim-Roscnberger Archiv zn Wertheim. Abgedruckt ist dieselbe in der Fiirstl. Löwensteinischen Deduction --Gründliche Nachricht" :c. von 1731, als Beilage ?, S. 39 ss., und in der Löwensteinischen Dednction "Beurkundete Nachricht" w,, von 1803, als Beilage L. 266 Kurfürsten von dessen Marschall Hanns Fuchß, auf dem neuen Schloß zu Heidelberg am Freitag den 14. Mai t5t)7, vor dem Bischof Reinhart zu Worms '), "als oi-rliim- rmi'ius looi und Richter in kraft geistlicher ordentlicher ober-- kcit zu offenem Gericht gesessen". Beide Urkunden wurden hier vorgelegt, verlesen und in Gegenwart des Bischofs von Ludwig mit einem körperlichen Eid, auch hierauf mit Anhängung seines Siegels und eigenhändig beigeschriebenem Verspruch bekräftigt. Auf des Marschalls Frage an Ludwig, ob er solchen Verzicht geloben, schworen, versiegeln und unterschreiben wolle? bejabte er solches, doch mit folgender sinnschweren Rcchtsver- wahrung: "Nü wolr er gern dem angeregten verzigk vor vns thun geloben schweren vnd halten der Hoffenung Jme vnd synen erben wyther vertrag vnnd verschrvbung obgemelr auch gehalten, soll das aber nir gescheen so wer es Jme vnd synen erben verderblich das er sich besser dann zweymal hundert tusent gülden verzogen darümb wolt er sich gegenwerriglich bezeugt haben, das Jme vnd syne erben dieser syncr verzigk gelübdc vnd eyd, nit wyrher binden soll dan so fer man Jme vnd t) Es ist dieses derselbe Bischef Rein hart, welcher, Kurpfalz mit Rathpflicht zugethan, im Jahr 145 t bei lebenslänglicher Uebertragnng der Landesregierung an Friedrich den Siegreichen, unter lästigen Bedingungen für diesen, eifrig mitwirkte, und über die wesentliche Nützlichkeit dieser Uebertragnng für Herzog Philipp und das Land eine eigene Urkunde ausstellte. Man sehe oben §. 6. Auch ist er derselbe, welcher, zufolge eines vom Papst erhaltenen Auftrags, in einer eigenen Urkunde (vom 2V. März I45.ä) seine Bekräftigung »nd Zustimmung zu jener Uebertragnng erklärte. Man s. oben Z, 7. 267 syncn erben die obgemelten vertrag vnd ver- schrybung hielt, vnd den nit mangel gelaßen würde, dan wv man dem mangel lyeß wolt er vnuerzyhen s»n". Hierauf ließ der Kurfürst durch den Marschall vor dem "zu offenem Gericht" sitzenden Bischof das Versprechen geben: "Grave Ludwig solt on gezwyfelt syn fürstlich gnad wolt Jme die verschrpbung fürstlich und gnediglich schaffen zu halten" H. Auf Ersuchen beider Theile, ließ der Bischof über diesen Vorgang von einem Notar und vier Zeugen ein Instrument errichten, dein Ludwigs Verzichturkunde wortlich eingerückt ward, und an welches der Bischof fein Siegel hing. Dasselbe ist datirt, wie oben gemeldet, und befindet sich in glaubwürdiger Abschrift in den mehrerwähnren vidimirten JudicialAcren, Fol. 92 und ff. -Z. t) Der hier beiderseits von dem Verzicht rechtsverwahrend ausgeschiedene Fall des NichtHaltens oder der Nichterfüllung trat, wie schon erwähnt, ein als im Jahr I55S Philipps Mann- stamm erloschen war, zu dessen Gunsten allein der Verzicht war geleistet worden- 2) Nach dieser Abschrift ist das Instr n ment abgedruckt in der an- gef, "Widerlegung» ic., Num. XVI, S. l4ll ff. 268 8- 70. Auch »ach dem Vergleich vo» 1507, sieht Graf Ludwig, wegen ihm verweigerter Entschädigung, sich genöthigt zu einem Rechtstreit wider den Kurfürsten Ludwig V. und dessen Bruder Friedrich, vor einem Compromiß- Gericht, in den Jahren 1510 bis 1512. Der Streit wird beigelegt durch Vergleich. Nach dem am 28. Februar 1508 erfolgten Ableben des Kurfürsten Philipp, entstand Streit zwischen dessen Sohn und Regierungsnachfolger, dem Kurfürsten Ludwig V., und dem Grafen Ludwig von Löwenstein. Dieser forderte vollständige Entschädigung für die Verluste, welche er wegen der von ihm als kurpfälzischem Feldhauprmann geleisteten Kriegsdienste in dein nach Georg's des Reichen Tod entstandenen Bayerisch-Landshutischen SucccssionsKrieg (1504 bis 1507) erlitten harte, und die in Folge des Kriegs/ ihin namentlich von Wirtemberg und Hessen waren zugefügt worden (Z. 69). Auf diese Verluste behauptete er, beziehe sich der in dem Vergleich von 1507 von ihm geleistete Verzicht keineswegs, sondern nur aufsein väterliches Erbe, die Städte, Schlösser und Aemter, welche der Barer zu seiner Versorgung ihm bestimmt habe. Bischof Wilhelm von Strasburg vermochte, nach fruchtlosem Versuch gütlicher klebereinkunft, beide Theile, den Streit der Verhandlung und Entscheidung eines CompromißGe- richtes zu übergeben. Dieses sollte bestehen aus dem Grafen Michael von Wertheim als Obmann und zweien Zusätzen, von welchen Graf Ludwig den einen, Kurpfalz den andern zu ernennen habe, und wozu ernannt wurden Caspar Erlenhaubt von Sauwelnheim und Ludwig von Thann. Dieses Gericht erhielt das Ansehen einer kaiserlichen Aus- trägalCommission dadurch, daß auf beider Theile Ansuchen Kaiser Maximilian I. dem Grafen von Wertheim, unter «289 dein Darum Augsburg den 26. Mai 1510, ein Commissorium sendete. Hierauf ernannten der Obmann und die Zusätze zu subdelegirren Cominissarien: Thomas Truchsefi, Doc- tor, Schulmeister und Canonicus, und Andreas Worin, beider Rechte Doctor, Dechant, beide zu Speier. Die Klage ward gerichtet wider den Kurfürsten Ludwig V. und dessen Bruder Friedrich, Pfalzgrafen und Herzog von Bayern, als eheliche Söhne und Erben ihres Baters des Kurfürsten Philipp. Sie ward eingereicht in Vigilm laeoki (34. Juli) 4516, und angebracht bei „dieser Sachen und Parteyen willkührlichen (gewillkührten) Richter und Zusätze". Des Klägers Entschädigt! ngsforderung wird darin, angegeben und begründet, wie folgt. Weiland Kurfürst Philipp habe, um Martini 1503, ihn als Hauptmann mit Reisigen nach Bayern seinein Sohn, dem Herzog Ruprecht, zur Hülfe gesendet. Als deßhalb Kurfürst Philipp mit dem Herzog Ulrich von Wirtemberg in Fehde und Krieg gerathen, habe dieser Herzog ihm, dem Kläger, das Schloß und die Stadt Löwcnstein, das Schloß Wildeck und die Dörfer Ab- statt und Jngersheim und andere mit allen ihren Zugehörungen, auf 40,000 Gulden werth (Interesse und Schäden nicht mitbegriffen), feindlich weggenommen, zum Theil verbrannt, zerrissen, zerschossen und verwüstet, so daß er nun in das siebente Jahr derselben ermangele, und jetzt an Erbe und Werth einen Schaden von eilf rausend Gulden leide. Dieses Schadens Ursache sey weiland Kurfürst Philipp, und die Beklagten, als dessen eheliche Söhne, die auch dessen Erbschaft übernommen, seyen verpflichtet zu dem Ersatz. Wiewohl Grund und Boden, Graf Ludwigs Verlorne Güter, sammt ihrer jährlichen Nutzung, auf 40,000. Gulden werth, und daneben der Schaden an fahrender Habe, Ausständen, Gült, Brand und Verwüstung des Seinen, auf 30,000 Gulden sich belaufe, 270 die gefordert werden konnten, so bitte Kläger dennoch, ibm nur zu eilf tausend Gulden in Güte zu verbelfen, damit er wieder zu dein Seinen kommen möge. Wollten aber die Beklagten sich dazu gütlich nicht verstehen, so begehre Gras Lud.- wig, Obmann und Zusätze möchten solches ordmmgsmäsig durch Spruch erklären, nebst Erstattung aller durch diese Rechtfertigung aufgelaufenen Kosten und Schäden. Die Verhandlung vor den Subdelegirten begann zu Speier im April 1511, und endete daselbst am Samstag nach St. VincenzienTag 1512. Es wurden Urkunden von beiden Theilen producirr, recognoscirt, und nach den Originalen abschriftlich zu den Acten genommen, Zeugen verhört, und Wechselschrifren, von der Klage Ludwigs bis zu des Kurfürsten Duplik, eingebracht, hierauf aber die Acten, in drei Bänden, an den Obmann gesendet. Diese drei gehefteten Bände JudicialCommissi ons Acten, mit pergamentenen Umschlägen, kamen mit dein Wertheimer Archiv an das Haus Löwenstein, als dasselbe, nach der im Jahr >566 eingetretenen Erlöschung der Grafen von Wertheim, in der Grafschaft Wertheim succedirte; noch jetzt werden sie daselbst aufbewahrt, in dem gemeinschaftlichen Archiv der beiden Hauptlinien, in der alten Burg Nur der Band, worin die Schriftsätze 1) Ein Duplicat dieser vidimirten I u d i c i a l C o m m i ssi o n s- Acten scheint zu Kremer's Zeit in dem knr pfälzischen Archiv zu Mannheim gewesen zu seyn. Denn die Urkunden, welche in dem Urkundenlmch zu Kremer's Geschichte Friedrichs des Siegreichen, mit der RandNote " liix actis suämi-ü. 8ndlu»g. 18 274 8- 72. Ludwig, erzogen Xobilis, in dessen angef. 8eiipta, x>. und seines Sohnes Nachtrag hiezu, ebendas. S. 862- 277 Philipp vom 28. December 1476 '), worin er demselben unter Anderem Schloß und Herrschaft Scharfeneck im Wasgau, Bestandtheile des Witrelsbacher HausFidcicommifses (ZZ. 2, 3 und 64), als Mannlehn überließ, unter dem Titel „Ludwig von Bcyern, Herr zu Scharpfeneck". Denselben Titel legten ihm nun auch seine Vormünder und Er selbst sich bei, in einer Urkunde gleichfalls vom 28. December 1476 '). Am Fuß derselben Urkunde, und bald nachher, in eigenen Urkunden vom 12. Jänner 1477 ^) und 6. Februar 1482 I, bezeichnet Ludwig sich selbst mit diesem Titel, den ihm auch, in einer Urkunde vom nächstfolgenden Tag ^), worin er die Bassallen der Herrschaft Scharfeneck an ihn als ihren nunmehrigen Lehnherrn weiser, Kurfürst Philipp abermal beilegt. Dasselbe geschah abermal von Ludwig in einem schiedsrichterlichen Spruch vom 1. Mai 1484 dessen unren (Z. 76) erwähnt ist, und in Ludwigs Testament vom 13. Februar 1487. Auch geschah es wieder von dem Kurfürsten in der Urkunde vom 8. April desselben Jahres, worin derselbe dieses Testament bestätigte ^), und in des Kurfürsten Revers vom 21. Mai 1485, betreffend eine von Ludwig für ihn geleistete Bürgschaft, wovon unten (Z. 76). Gleichmästg ward, als Turniergenoß auf dem Turnier zu Heidelberg 1481, und 1) Bei Kremer, a. a. O., S. 513 u. 515. 2) Bei Kremer, a. a. O., S. 513, ,i. in der angef. "Widerlegung" u., S. 107. 3) Bei Krem er, a. a. O., S. 522, u. in der „Widerlegung" u., S. 111. 4) Bei Kr einer, a. a. O., S. 520. 5) Sie steht nicht bei Kremer, aber in der „Widerlegung" u., S. 113. K) Beide Urkunden fehlen bei Kremer, stehen aber in der „Widerlegung" -c., S. 115 n> 124. 27« auf demjenigen zu Stuttgart 1484, Ludwig titulier, auf dem ersten „Herr Ludwig von Beyern, Freyherr zu Scharpffeneck", auf dem andern " Ludwig von Bevern, Herr zu Scharpffeneck" '). Den Titel "Graf zu Löwenstein" erhielt und führte Ludwig von der Zeit an, wo Kurfürst Philipp, in den: mit ihm und dem Grafen von Montfort am 5. März 1488 errichteten Vertrag, ihm, "als einem ehelichen Sohn» des Kurfürsten Friedrich, den Besitz und Genuß der Grafschaft Löwenstein »^eigenthümlich einräumte, nachdem schon sein Vater, Kurfürst Friedrich, mir Zustimmung Philipps seines RegierungsNachfolgers, in einer Urkunde vom 22. Jänner 1476 ihm dieses reichsständische, dem Wittelsbacher Haus- Fideicommiß einverleibte Besitzthum als Versorgung für ihn und seine Nachkommen bestimmt hatte (Z. 59). In der genannten Vertragurkunde vom 5. März 1488, worin Kurfürst Philipp den Sohn Friedrichs des Siegreichen für dessen ehelichen erkennt, und ihm "als" solchem, die Grafschaft Löwenstein erblich überläßt, gestattet er demselben, sich "Graf von Löwenstein" zu schreiben und das "Lö- wenfteinische Wappen zu führen", titulier er denselben sofort "Grafen von Löwenftein", und verspricht, ihn dafür zu halten, auch zu verordnen, daß er "Graf zu Löwenstein seyn, geheißen und genannt werden soll". Auch titulier Ludwig sogleich, in derselben Urkunde, sich selbst "Graf zu Löwenftein" ^). Denselben Titel führte Ludwig in einer Verschreibung vom 7. December 1489, betreffend die Versorgung seiner Mutter. Abermal bezeichnet Kurfürst Philipp ihn mit diesem Titel, in der Urkunde vom 24. Februar 1499, worin derselbe vorerwähnte Verschreibung bestätigt^). 1) Rurner's Tnrnierbnch; in Bürgermeister's kUbliotbeca «Dnestr,, ?. II. ^>. Zg3. et 3c>s. 2) Diese Urkunde ist unten abgedruckt, als Beilage I. 3) Abgedruckt sind beide Urkunden in der angef. 'Widerlegung" n., S. 129 u, IZ3; nicht auch bei Krem er. 279 Die Grafschaft Lowenstein war im Jahr 1441 (Z. 65), und die Herrschaft Scharfeneck theils im vierzehnter! theils iin fünfzehnten Jahrhundert (Z. 64) von Kurpfalz erworben, und beide waren hiedurch in Gemäßheit der Pfalz-Bayerischen HausGrundverfafsung dein Wittelsbacher HausFideicommiß dergestalt einverleibt worden, daß solche an Niemand anders als an Familienglieder gegeben werden durften (ZZ. 2 und 3). Sonach erkannte, in feierlicher Urkunde Kurfürst Philipp, Stammhaupt des pfalzgräflichen Hauses, den Edlen Ludwig von Bayern für den ehelichen Sohn seines Oheims, Adoptiv- Varers und Regierungsvvrfahrs. Ferner ward dieser eheliche Sohn durch die erbliche Versorgung mit zwei Bestandtheilen des Wirrelsbacker HausFideicommisses, Scharfeneck und Lö- wenstein, nicht nur von dem damaligen Stammhaupt, sondern auch, da gegen diese Versorgung nie ein agnatischer Widerspruch erfolgte, von dem Gefammthause Wittelsbach als dessen Familienglied durch die That selbst anerkannt. §. 73. Sondern auch genau das Haupt- oder Staats-, Stamm- und SuccessiouS- Wappen des Gesamnithauscs Wittelsbach, nebff den SpecialWappen etlicher ihm eingeräumter Bestandtheile des Wittelsbacher HausFideicommisses- Als Wittelsbacher Familienglied, führte Ludwig nicht nur den Stammritel von Bayern, sondern auch genau das Staats-, Stamm- und SuccessionsWappen des Ge- sammtbauses Wittelsbach. Dieses Wappen findet sich auf dein anhängenden grünen Wachssiegel Ludwigs, an einer Urkunde von 1484, deren pergamentenes noch wohl erhaltenes Original, mit dem Siegel, noch jetzt in dem Fürstlichen Lö- wenftein-Werrheim-RosenbergerArchiv zu Wertheim aufbewahrt wird; die Urkunde ist hier als Beilage IV abgedruckt, und das Wesentliche ihres Inhaltes wird unten (Z. 76) gemeldet. 2W Das Wappen auf diesem Siegel ist zusammengesetzt aus dein Haupt-, oder Staats- und Geschlechrwappen des Hauses Witte!sbach, als Ludwigs Familien- und Succes- sionsWappen, und aus dem Besitz- oder Territorial- Wappen der Herrschaft Scharfcneck. Der Wappenschild ist getheilt in vier gleiche Theile. In dem obern ersten und in dem untern zweiten (oder in dem ersten und vierten) Feld, stehen die Wecken des Wittelsbacher oder Bayerischen Staats- und Hauswappens; jedes dieser beiden Felder ist schrüg- rechts geweckt. In dein obern zweiten, und in dem untern ersten (oder in dem zweiten und dritten) Feld, ist der Schar- fenecker Löwe abgebilder, gekrönt, aufrecht rechts schreitend. Auf dem offenen Helm, dem Staats- oder Turnierhelm, zeigt sich als Helmkleinod der obere Theil desselben gekrönten Löwen, auch rechts gekehrt. Won der Umschrift ist noch lesbar: "luckiZvieus V. biedern (Herr zu scharpff) enecll". Das Siegel, auf welchem Ludwig dieses Wappen führte, ist cirkelrund, und hält im Duchmcfser einen Zoll und fünf Linien rheinländisch; es ist unren, und rund um auf den Seiren, umgeben mit einem Umguß oder einer Hülle von gelbein Wachs. In solcher Form führte Ludwig offenkundig, auf Turnieren (Z. 75) und in seinem Siegel, das Wappen des Hauses, aus dem er herstammte und dessen anerkanntes Mitglied er war. Eine Abbildung dieses Wappens, obgleich theilweise jetzt schadhaft, doch in allen wesentlichen Theilen noch durchaus erkennbar '), ist unten der Beilage IV beigefügt. Anzunehmen ist, daß Ludwig dasselbe Wappen auf dem Siegel geführt habe, dessen er, damals noch „Ludwig von Beyern t) Darum, der Beschädigung ungeachtet vollkommen glaubwürdig. Gatterer, Abriß der Heraloik, §. 128, S. 162. G. Gruber, Lehrsyftem einer allgemeinen Diplomatik, Th. II, S. 215. Her zu Scbarpffeneckin seinem Testament vom 13. Februar 148/ als demselben „anhangend" erwähnt H. Dem gemäß führte nicht nur Graf Ludwig, sondern führten auch ^), und führen noch jetzt, seine Nachkommen: 1) als SpecialWappcn etlicher ihnen eingeräumter Bestandtheile des Witrelsbacher HausFideicommisses, die damit verbundenen Besitz- oder Herrschaft Wappen, nämlich wegen der Grafschaft Lvwenftein^), einen rochen goldgekrönten Löwen, aufrecht links schreitend oder gekehrt, auf einem vierfachen Felsen von natürlicher Farbe, in silbernem Feld, dann wegen der Herrschaft Scharfe neck H einen silbernen gekrönten Löwen, aufrecht links schreitend oder gekehrt in rothem Feld; 2) als Hauptwappen das Wittelsbacher Staats-, Stamm- 1) In der angef. „Widerlegung" w., Nnm. IX, S. 124. 2) Wie sehr viele noch vorhandene Siegel beweisen. Man sehe auch Ilierou. II seu Oporig boralstici ?ars spveiali8 seclit. I?rancc>I. i63o.ini,), pag. 2 2^. ibi^no ?->lz. IX. 1. VV. Iinliok, notitiu 8. II. ,1. proceruin sestit. Z. IndinA. lol.), lad. XVI. n. 6. Köler, Münz- belustignngen, Th. V, S. 338; Th. VIII, S. 289. Bern- hold's Register über die Kölerischen Münzbelustigungen, Bd. I, die Knpfertafel vor der Dedication, nebst der Erläuterung in der Vorrede, S. 5 ff. (I. C. Siebente es) Erläuterungen der Heraldik, Z. 138, S. 134, wo jedoch der Fels unrichtig ein --goldener" genannt ist; er ist von natürlicher Farbe. 3) Das Wappen der Grafschaft Löwen stein gab, mit der Grafschaft, Kurfürst Philipp dem Grafen Ludwig, in der oben erwähnten Vertragurknnde vom S. März 1488. Auch verlieh ihm Kaiser Maximilian I., in dem Grafcnbrief von 1494, das Recht, der ausgestorbenen „Grafen von Leonstein erblich wappen und Kleinote neben Weilandt der Herrn von Scharpfeneck Wappen und Kleinoden zu gebrauchen und zu führen--. 4) Auch nachdem, durch den Lüneviller Frieden von 1391, die Herrschaft Scharfeneck an Frankreich, und 1815 an Bayern kam, ward das dieselbe bezeichnende Wappenbild in dem Fürstlich-Lö- wensteinischen Wappen beibehalten, als (nach der Sprache der Hcraldiker) Gcdächtnißwappcn, insi^nia con8ervanclae momoriae. 282 oder Geschlecht- und SuccessionsWappcn, schrägrechts himmelblaue Wecken in silbernem Feld, oder (wie Andere es blasonniren) abwechselnd himmelblaue und silberfarbige Wecken, genau wie von jeher in dem Staats- und Familienwappen des Gesammtbauses Mittel sbach Auch als 1) Die himmelblauen Wecken (rliomkoides, (nsoes) sind das Wittelsbacher FamilienWappenzeichen. Hm. Schollin er, von den Wappen der Pfalzgrafen von Wittelsbach, und nachmaligen Herzoge in Baiern. Franks u. Leipz. 1776. 4. München 1784. 8. I. M. Map. Einzinger von Einzing, histor. Wappengallerie über den Ursprung der teutschen Geschlechts- und Länderwappen, insonderheit des Geschlechtswappens der Pfalzgrafen von Wittels- bach-Scheyern. Regensb. 1783. Moser, Churfürstl. Pfälzisches Staatsrscht, S. 28 f. Oiovgnni (cko. ?et. <1e s VI cl e vv I p ) Oermania Crineeps, eckit. 1762., Ii1>. IV. e. 7. Z. 2. p. 5g3. Die Wecken sind hergenommen angeblich von den buntfarbigen Waffenrocken der alten Boyer oder Bojoarier. Köler's Münz- belustigungcn, Th. IV, S. 368. Die Wittelsbacher Wecken führte Graf Ludwig schon 1484, auf dem oben beschriebenen Wachssiegel. — Später, und jetzt noch, erscheinen diese Wecken in dem Lvwensteinischen Wappen, als Wittelsbacher Stamm- vder FamilienWappenzeichen, für sich allein auf einem Mittelschild. — Für die Anzahl der Wecken, in dem Wittelsbacher Stammwappen, bestand keine feste Regel. Noch im 16., 17. und 18. Jahrhundert findet man 16, 17, 18, 19, 26, 21 und mehr beisammen in Einem Feld, ja sogar auf demselben Siegel in verschiedenen Feldern Wecken in verschiedener Anzahl, z. B. in dem ersten Feld 17. im dritten 20, oder im ersten 21, im zweiten 24 Wecken- Man sehe: Joh. Schmidt, Wappen des heil. röm. Reichs teutscher Nation (Franks 1579. Fol.), Kehrseite des 6.Blattes; Mart. Schrot, Wappenbuch des hohen geistl. u. weltl. Standes (München 1581.Fol.), Fol. 23; Wigulej. Hund Bayrisch Stammbuch, Th. I (Jngolst. 1598. Fol.) auf dem Titelblatt; Joh. Siebmacher' s New Wapenbuch, Th. I (erste Ausgabe, 1605) Tafel 4, und TH.UI (ersteAusgabe, I656)Tafel4; Kremer, a. a.O., S. 113, 1 und 517, verglichen mit S. 630, 631 und 637 (wo Friedrichs, des Siegreichen pfalzgräfliches Sieget bis 1452, sein Staatsiegel seit 1454, sein kurfürstliches und pfalzgräfliches Majestärsiegel, und das pfälzische Hofgerichtsiegel von 1476); 8p euer I. e., Iist. III. c. 27. Z. 10. p. 670; Oiovanni, I. e. p. Zg8, not. e; Köler's Münzbelnstigungen, Th. XIV, S. 292; Imbok, I. c., Vom. II. Voll. II. nnm. fl. et 7; Siebenkees, a. a. D., Z. 44, 5. 65. Pütter, Handbuch von den besonderen Teutschen Staa- 2U3 Helmzier führte das Haus Löwenstcin die bayerischen Wecken, bis es, nach erlangter Fürstenwürde, den Fürftenhur statt der Helmzier auf den Wappenschild setzte '). Uneheliche Kinder waren von jeher ganz ausgeschlossen von der Wappenberechrigung ihres natürlichen Vaters '). Ward ihnen aber Führung des väterlichen Geschlechtwappens aus- nahmweise gestarret, so mußte auch demselben durch ein Beizeichen oder Unterscheidungsstück (ckiscetuloulum 80U clinmni- tio urmorum, krisure) ihre uneheliche Abstammung angedeuter werden H. Ohne irgend ein Beizeichen, mithin als (nach ten, Th. I, S. 334.— Eine königliche Verordnung v. 20. Dec. 1306 bestimmt für das nene königliche Wappen "einen einzigen Hauptschild, enthaltend theils silberne theils lazurne Rauten oder Wecken, welche" (eigentlich 42 an der Zahl) »von der Linken zur Rechten" (heraldisch, von der Rechten zur Linken) »in einer Diagonal-Linie aufsteigen". Darauf liegt ein Mittelschild, worauf i» ziunobcrrvthem Feld ein goldenes Zepter und ein blankes Schwert mit goldenem Griff. Baierisches Regierungsblatt von 1807, St. Ill, S. 135 f. 1) I. G. Beruhold, Vorrede zu seinem Register über die Köle- rischcn Münzbelustigungen, S. 7. 2) öl vier !>b 15 b r en Ii a cli, Aainologia pwi'svnurum ünperü il- Iu8trium, cap. XXIII. §. 2. p. 5oo. Vlieocl. Ilnpin^Ie, tr. cle insl^uium sive armoruui fnre, cap. VII. Z. 3. nniu. g5. 899. pag. ?. ,1. Hpener, nisigninm tlicorii» 8eu Operis Iieiul- clici Üar8 ^e»ei!>Ii8, ?. I. cap. 8. Z ffo. 268. (eüit. Rran- cos. >690.) (I. C. Siebenkees) Erläuterungen der Heraldik (Nürnb. 1783. Fol.), Z. 135, S. 129. Der Sachsenspiegel, Buch 3, Art. 72, spricht: »Das ehelich vnd freygeboren kind behält seines Vatters Heerschild, vnd nimpt auch sein erbe". Die Glosse erläutert dieses wie folgt. »Das ist, seine Lehen vnd wappen, welches er pflege zu führen, Auch nimpts sein erbe ". 3) HöpinAl, I. c., n. iff3. p>. ^79. cko. 8sin. 8tr^Ie, (Ü88. <1c I!Izer!s naturgülzns ic^um et principum (Hal. ^700.) cap. 3. »um. 555. 5,^9. 8poncr, I. c., p. I. cap. 7. Z. fft. 899. p. 268. 89«^. .lolui Onüliin, I)l8plav ak Heralclrv (tlie 8ixtb eclitio». I,o»fl. »72^.. Fol.) 8ect. II. cbap. 5. p. 3g. I. P. Reinhard, Wappenkunst, KZ. 132 ff. P. W. Gercken, Anmerkungen iiber die Siegel, Th. I, S. 140. 284 heraldischem Sprachgebrauch) arnru ^Innn (armasssllulnes) führte Ludwig auch nach des Baters Tod, öffentlich, namentlich zu Heidelberg unter den Augen des daselbst residirenden Kurfürsten Philipp und seiner Räthe, auf seinem Siegel zweifach, und zwar das erstemal auf dem Ehrenplatz, genau das väterliche Stammwappen, das Wittelsbacher, die himmelblauen Wecken in silbernem Felde, oder abwechselnd himmelblaue und silberfarbige Wecken. Dieses Wittelsbacher Stammwappen führte Ludwig und führen nun schon vicrthalb Jahrhunderte lang alle seine Nachkommen, ohne irgend einen Widerspruch von Seite des Gesammthauses Wmelsbach, oder auch nur einzelner Mitglieder desselben. Auch dieser urkundlich beglaubigte und offenkundige Thatumstand, bewährt sowohl Ludwigs eheliche Abstammung von dem Kurfürsten Friedrich dein Siegreichen, als auch dessen, auf alle seine Nachkommen übergegangene Eigenschaft eines Wittelsbacher Familiengliedes. A 74. Kaiser und Reich erkennen ihn an als Reichsstand und Grasen von Löwenstein, der Schwäbische Reichskreis als Kreisstand, und später wird ihm von dem Kaiser der Stand und Rang eines Grasen zu Löwenstein, nebst dem Lö- wensteinischen Wappen, noch besonders angewiesen. Allgemein, urkundlich sogar von dem Kurfürsten Philipp, anerkannt als Friedrichs des Siegreichen eheleiblicher Sohn, und von demselben Kurfürsten (1488) in familien-eigenchüm- lichen Besitz der dem Wittelsbacher HausFideicommiß familien- gesetzmäsig einverleibten reichsständischen Grafschaft Löwenstein gesetzt, mit der Bestimmung für ihn und seine Erben, "sich ein Grav von Löwenstein zu schreiben und das Wappen zu führen", ward Ludwig ohne Anstand, von dem Kaiser und 286 Reich, in der allgemeinen Reichsversammlung als teutscher Reichsstand und für einen Grafen von Löwenstein anerkannt. Schon 1491 erscheint, in der auf dein Reichstag zu Nürnberg gefertigten Matrikel, unter den Grafen und Herren, namentlich "Grave Ludwig zu Lebenstcin". Und später eben so in den Matrikeln, welche auf den Reichstagen zu Worms 1495, zu Costnitz 1507, zu Worms 1521 errichtet wurden (Z. 06). Auch ward bei der auf dem Reichstag zu Worms 1521 gemachten Kreiseintheilung, der Graf von Löwenstein dem Schwäbischen Reichskreis als Kreisstand zugetheilt (Z. 66). Nachdem sohin der kurfürstliche und pfalzgräfliche Sohn Ludwig schon sechs Jahre lang im Besitz der reichsständischen Grafschaft Löwenstein sich befunden hatte, und als ehelicher Sohn Friedrichs des Siegreichen, nicht nur von dem Stamm- haupr des pfalzgräflichen Hauses und allgemein in der Pfalz, sondern auch seit drei Jahren von den: Kaiser und Reich in der allgemeinen Rcichsversammlung als Graf von Löwenstein anerkannt war, nachdem er seit 1488 diesen Titel fortwährend selbst geführt und von Andern allgemein erhalten hatte, ward ihm, zum Ueberfluß, auch von Maximilian I., damals noch römischer König tt'tulirt, in einein Gnadenbrief von: 27. Februar 1494 ') der Stand und Rang eines "Grafen zu Löwenstein" erblich angewiesen, nebst dem Wappen und den Kleinoden der ausgestorbenen Grafen von Löwenstein, neben den: Wappen der weiland Herren von Scharfeneck ". Als Beweggrund, oder vielmehr zur Entschuldigung, daß er den: ehelichen Sohn eines Pfalz- t) Abgedruckt unten als Beilage III; nicht auch bei Kremer, der dessen nicht erwähnt, obgleich dieser Gnadenbrief schon 1712 in Lünig's Reichsarchiv sttart. 8peo. Lonckn.II, p. 6»3) und 1731 in der Löwenstein-Wertheimischen Deduction "Beurkundete Nachricht" »c. (S. 15—17) gedruckt erschienen, auch im Jahr 1745 ein Auszug daraus in M o se r's teutschem Staatsrecht (Th. XIX, S. 89) erschiene» war. grasen und Kurfürsten nur den Stand und Rang eines Reichs» grasen anwies, führt Maximilian an, daß Ludwig wohl ehelich geb ohrner Sohn des weiland Pfalzgrafen Friedrich bei Rhein und Herzogs in Bayern sey, „aber kein Fürstenthum noch Land habe, davon er Fürstlichen Stand und Wesen gehaben möge". Zugleich rühmt das Reichsoberhaupt „desselben Ludwigen Adelich gebührt und gure Sitten, tugendt und Bernunfft und die annehmen (angenehmen) getreuen und willig dienst, so er Weyland dein durchleuchtigsten Fürsten Herrn Friderichen Römischen KayserUns und dem Heylichen Reich in mannigfaltig weise offt williglich gethan". Die nächste Veranlassung zu dieser kaiserlichen Gunstbezeugung mochte Ludwigs persönliche Anwesenheit an dem kaiserlichen Hoflager gegeben haben, als er im Jahr 1493 (vielleicht auch 1494) daselbst „von wegen des Pfalzgrafen in Botschaft waß" H. Es war die Zeit, wo man nicht selten vermeinte, die bestgegründeten Rechte könnten durch kaiserliche Privilegien unumstößlich gesichert werden. §. 76. Auch nach des Baters Tod, obgleich noch minderjährig und noch nicht Graf von Lvwenstein und Reichsstand, wird Ludwig anerkannt, nicht nur auf Turnieren als Turniergenoß, mithin als ehelich gebohren und als ritter- bürtig oder adelich auch von Seite der Mutter und ihrer Eltern, überdieß als dem Herren- oder hohen Adelstand angehörend. Daß schon bei Lebzeiten Friedrichs des Siegreichen, nicht nur am Kurfürstlichen Hofe und überall in der Pfalz, sondern 1) Nach dem Bericht Reinhard Noltz, Rathsverwandten der Reichsstadt Worms, im I. 1493 von der Stadt an den kaiserlichen Hof gesendet, in seinem "Diarium äe -mim 1493 bis 1509"; in Köler's historischen Münzbelustigungen, Th. X, S. 449. 2L7 auch im Ausland, Ludwig, als Sohn des allverehrten Landesherrn und Kurfürsten, mit Auszeichnung behandelt worden sey, darf man mir Zuversicht annehmen. Es verstand sich von selbst, doch konnte es aus einer Zeit, wo schriftlicher Verkehr noch selten war, die erst vor Kurzem erfundene Buchdruckerkunst für Tagesneuigkeiten noch nicht benutzt ward, und Europa der unschätzbaren Wohlthat der Post noch entbehrte, nur wenig gleichzeitige urkundliche Merkmale zurücklassen. Wiewohl an Geist und Körper, nach dem später veröffentlichten Zeugniß seines Lehrers, schon hoffnungsvoll herangebilder, stand doch Ludwig damals noch in einem Alter, worin auch Personen von hoher Geburt nur selten Gelegenheit erhalten, sich öffentlich bemerkbar zu machen; nur dreizehn Jahre und drirthalb Monate war er alt, da der Vater starb. Desto bemerkenswerther ist, daß Ludwig auch nachher, als in der Gegenwart der hohe Glanz des erhabenen Vaters seine Persönlichkeit nicht mehr überstrahlte, ihm auszeichnende Merkmale von öffentlicher Anerkennung seines Bayerischen Familien- und hohen Adelstandes, wie seines sittlichen, geistigen und gesellschaftlichen Werthes, selbst von regierenden Herren aus dem Hause Witrelsbach zu Theil wurden, auch ehe er noch als Graf von Löwenftein mir der hohen Würde eines regierenden Landesherrn und teutschen Reichsstandes bekleidet war. Beispiele mögen dieses bewähren. Noch nicht achtzehn Jahre alt, ward Ludwig auf dein Turnier zu Heidelberg im Jahr 1481, von der Ritterschaft am Rheinstrom als Turniergenoß öffentlich anerkannt, unter den Augen und ohne Widerspruch des Kurfürsten und Pfalzgrafen Philipp und zweier regierenden Herzoge von Bayern, des Herzogs Georg des Reichen zu Landshut und des Herzogs Otto II. zu Mosbach, welche insgesammt im Turnier 288 „ selbs geritten " '). Mit einem Rirrermäsigen auf diesem Turnier " that Herr Ludwig von Bey er n, Freyherr von Schar- pffeneck, ein gutes Stechen, und beyde seynd fast ritterlich gefallen" ^). Einem unehelichen Sohn, auch eines Kurfürsten, und einem der nicht vier adeliche Ahnen (zwei von väterlicher, eben so viel von mütterlicher Seite) turniergesetzmästg beweisen konnte, hätte diese Ehre nicht zuerkannt werden dürfen bei der Wappenschau hätten der Wappcnkönig und der Herold, umgeben von seinen Persevantcn, ihn zurückweisen müssen, und würden drei regierende Herren aus dem Hause Wittclsbach in Ludwigs Gesellschaft nicht „selbs geritten" seyn. Ausdrücklich verordnete die für jenes Heidelberger Turnier insbesondere von der Ritterschaft errichtete Satzung H: es solle 1) Rüxner, bei Bürgermeister, a. a. O., S. 276 f. »Diese nachgeschrieben Fürsten, Graven, Herren, Ritter und vom Adel, haben gemeldten Thurnier besucht, und scind selbs geritten". 2) »Herr Ludwig von Beyern, Freyherr von Scharpffeneck» (bald achtzehn Jahre alt), »und Wolff von Lüchaw haben ein gut Stechen gethan, und seynd fast ritterlich gefallen»; ans dem Turnier zu Heidelberg im August t48t, gehalten von der Ritterschaft am Rheinstrom, zu Ehren des Kurfürsten Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein. Georg Rüxner's Turnierbuch, Turnier 30; in Bürgermeister's Libliotbeca ecj-iestris , Th. ll, S. 293. — Rüxner war noch zu Ludwigs Zeit pfälzischer Wappenherold, verdient mithin als solcher hier Glauben. 3) Burgermeister, TResaurus o^uestris, tt-nt. I. p. g6. s,;. et --2. s-z. (4e. 8cbul>urt, coinm. cle luclis er;ue8tril>us (eüit. 2. Halae -72A. 4-), aüp. VI. Z. -. et 4. p. -44 et -48. I. G. Estor, neue kleine Schriften, Bd. I, S. 344 ft I. P. Reinhard, Wappenkunst, Z. II. De la Curne de Sainte-Pa- laye, das Ritterwesen des Mittelalters, Bd. II, meine Anmerkung daselbst, S. 134 f. 4) Bei Rüxner, in des angef. Bur'germeister's IZibliotll. erp,., Th. II, S. 284. Eben so die unten angeführte Turnierordnung zu Heilbronn von 1435, ebendas. S. 321. 239 '/keiner getheilt oder im Turnier zugelassen werden, er sey dan von seinen vier Annen Vattcr und Mutter Edel Wapensgenoß, und ehrlich herkommen, und daß es landkündig und offenbar sey, daß er (oder?) seine Voreltern seines ftammes hievor in den vier landen H, einer oder mehr ge- thurnierr haben und zugelassen seyenIn den für das Turnier zu Onolzbach im Jahr 1485 angenommenen „Artikeln (Gesetzen), da vormals zu Nürnberg vnd andern enden der Ritterschafsr der vier Landen gehandelt ist", befindet sich folgender Artikel'): „Alle die nicht in der Ee geborn seind sol man nicht taylcn" (d.h. für turnierfähig erklären) „noch zulassen. Welcher nicht zu dem tayl gehört auch nicht gcreylt wurdt vnd doch In die Schrancken zum Thurner ein- rringen wurde, derselbe sol sein Roß und Thurners Zeug verloren haben, den Freyheiten vnd Buben gegeben werden auch furbafi zu ewigen Zcytten des Thurners beraubt sein. Es sol auch Nyinant derselben keynen annemen hinein füren als Beschirmer, von dem das überfaren wurde das soll zu seiner straff stan und alles Gleyttes beraubt seyn". In den Gesetzen des Turniers zu Wirzburg 1479, ist verordnet: „Alle dienst in der Ehe geborn seyn, die soll man nit theilen" ^). Die geringste Ahnenprobe auf Turnieren, war die vier- schildige. Schon in den Turnicrgesetzen, für deren Urheber Kaiser Heinrich I. angegeben wird, ward (Art. 12) zur Tur- 1) In Schwaben, Franken, Baiern und dem Rheinlande. 2) Aus dem Ansbacher Archiv in C. F. Jung's Aliscellaneorum Tom. I. S. 392. — Zu Nürnberg, welches als Ursprungort dieses Artikels bezeichnet wird, wurden Turniere gehalten 1197, 1434, 1459 und 1461. Joh. Müller's Discurs :c., bei äo. (7e. (üramsr, äs jurib. et praorvAativis uodililatis avitae, p. So5. Rüxner, in seinem Tnrnierbuch, erwähnt nur des ersten, von 1197. 3) Rüxner, a. a. O., S. 257. Klubcr's histor. Abhandlung. 19 290 nierfähigkeit gefordert, daß „einer von seinen ältern gebobren und Herkommen wäre, und das mit seinen vier Anichen beweisen kundt" I. Nach der Dresdner Turnierordnung, welche unter den Kurfürsren August I. und Christian, in der andern Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts, beobachtet ward, sollte keiner zum Turnier gelassen werden, „ der seine sechzehn Ahnen, als achte von Vater, und achte von der Mutterseite, nicht erweisen kann" 2). Ms dein Turnier zu Mainz (480 ward Hans von Pfeffenhausen zurückgewiesen, weil er die Ritrcr- bürtigkeit seiner Ahnsrau (Großmutter) nicht genügend beweisen konnte. Auf dein Turnier zu Heidelberg (481 ergänzte er den Beweis, und hierauf ward in der Beschreibung dieses Turniers gemeldet: „Hans von Peffenhausen hat sein Anfrauen bewiesen, als jm in nechsten Thurnier zu Meintz aufgelegt worden ist". Ausser ihm mußten- noch achtzehn andere „jr beibringen thun (die Ahncnprobe machen) ehe sie zugelassen wurden" H. Auch nach der Turnierordnung für das Turnier zu Heilbronn von 1485, Art. 1, durste keiner zugelassen werden, der „von der Mutter nit Edel were„^). Wie streng auf die Probe, daß die TurnierCandidarcn „von ihren Altforteren Rittermäsig und Turniersgenossen", und daß sie „von Varter und Mutter altes Ritterlichen Geschlechts geboh- ren„ seyen, erhellet aus einer Beschwerde des Magistrats der Reichsstadt Strasburg bei Kurpfalz von 1481, darüber daß vier daselbst „ Verburgerte" von dem Elsafiischen Landadel auf dem Turnier zu Mainz 1480 waren zurückgewiesen wor- t) Rüxner, a- a. O., S. 23. 2) Ricci us, vom Landsassigen Adel, S. 327. 3) Rüxner, a. a. O., S. 283. Leliuüart, I. c. osp. VI. Z. g. x. tZ7. 4) Rüxner, a. a. O., S. 32t. Auch in Bnvgermeister's Loüex üi^lomatiens ecjueslris, ?. I. 38. scj. 29t den '). Allgemein war die Nothwendigkeit der vierschildigen Ahnenproben auf Turnieren, durch Satzungen und Herkommen verordnet ^). Da konventionelle Turniersatzungen dieser Art die Grenzen der Autonomie ihrer Urheber nicht überschritten, und überhaupt weder durch Reichsgesetze noch durch Landesgesetze verboten waren, so bedurften sie zu ihrer Rechtsgültigkeit weder kaiserlicher noch landesherrlicher Bestätigung, und es konnte daher auch weder von dem Kaiser noch von dem Landesherrn irgend Jemand Dispensation davon ertheilt werden. Darum wurden die in kaiserlichen Adclsbriefen (doch erst seit Kaiser Maximilian I. 1493) gewöhnlich geschenkten vier Ahnen (inascwkZ iwtitii) überall, selbst von dein Reichskammer- gericht, da nicht geachtet wo eine Ahnenprobe gemacht werden mußte ch), z. B. auf Turnieren, bei der Aufnahme in Dom- und adeliche CollegiatStifre, geistliche Ritterorden, RitterCor- porationen u. d. Bezeichnend ist nächstdem das Ehrenwort „Herr", welches in der TurnierBeschreibung von 1481 dem Namen Ludwigs vorgesetzt ist. Dasselbe war in jener Zeit eine Auszeichnung der Personen vom Herrenstande oder nachherigen hohen Adel ^), und unter den Ritterbürtigen oder dem heutigen 1) II. (!. 8enelreusterg, ineüllatioiium cle rrniverso jure et bsttoria volumsn, 680. Zljss. 2) (I. C. Siebenkces) Erläuterungen der Heraldik, Z. 2. S. 23. Riccius, vom Landsässigen Adel, S. 326 f. 3) I. (ä. o-imer, I. o., p. ,70 5-^. Runde, Beiträge, Bd. I, Num. 19. Pütter, über den Unterschied der Stände, S. 107. Meine Abhandlung De nalziütiite coclieillari, I. s3, j). 67. nnd die daselbst angef. Schriften. 4) ?Iekkin°er, Vitrlmlus R. II. ^1. 780. et 787. 8e>c^. ?.8tur, cewmtuNar. lle ministeilaststiis, jz. 2Sg — 2^7. I. I. 19 * 292 niedern Adel nicht etwa dcrKnapen, sondern nur derer, welche durch förmlichen Ritterschlag mit der Rirrerwürde waren bekleidet worden I. Da Ludwig die Ritterwürde nie erhalten hat, so bezeichnete das ihm beigelegte Prädicar „Herr" seinen Herrenstand, der durch eheliche Abkunft von einein Kurfürsten und Pfalzgrafen ihm angestammt war. Grösser noch als auf dem Heidelberger Turnier und seinen hohen Geburtstand (den Herren- oder heutigen hohen Adelstand) insbesondere, mit gerechter Anerkennung kund gebend, war die Auszeichnung, welche dein zwanzigjährigen Ludwig auf dem von der Ritterschaft in Schwaben gelegten Turnier zu Stuttgart im Jänner 1484 zu Theil ward. Bei dem grossen Festmahl, den Turniergenossen gegeben von dem regierenden Herrn des Landes, Grafen Eberhard von Wirtemberg, waren obenan drei Tische besetzt mit Herrn vom Herrenstande, dann acht und dreissig mit „Rittern und Edlen". An den Tischen der ersten Classe, sogar am ersten derselben, erhielt „Ludwig von Beyern, Herr zu Scharpffeneck" seinen Platz "). Moser, teutsches Staatsrecht, Th. 37, S. 346 ff. Ebenderselbe, von den teutschen Reichsständen, S- 807. Ist. L. Mlo8er, cke titulo Domioi. lüzzs. ff. 4) plelkinger, I. o., T. II. p. 872. St;. ist. (Istale^, coiu- mein. <1e vera «^uonstanr NinislermIItim iiickole, p>. -80—- gch. lo. LiS. Er»iner, I. c., p. 3to, not. I. C. L. Scheidt, Nachrichten von dem hohen und niedern Adel, S. 68 f. De la Curne de Sainte-Palaye, das Ritterwesen des Mittelalters; meine Anmerkung, Bd. II. S. 146. 2) "An dem ersten Tisch fassen: "Mein gnediger Herr Marggrave Friderich von Brandenburg, Grave Ebcrhart von Wirtemberg der elter, Hans Grave zu Zollern, Heinrich Burggrave zu Meisten, Herr (Dynast) zu Blawen (Plauen), Heinrich Grave zu Fürstenberg, Ludwig von Beyern, Herr zu Scharpffeneck", bei dem Festmahl, welches Graf Eberhard von Wirtemberg gab auf dem Turnier zu Stuttgart im Jänner 1484, gelegt von der 293 An einem nur für Personen vom Herrenstande bestimmten Tisch, sogar an: ersten von dreien dieser Art, hätte ein unehelicher Sohn auch eines Kurfürsten, ein zu dem Her- rcnstande nicht gehörender, und der bei der Wappenschau die rurniergesetzliche Ahnenprobe, von mütterlicher Seite eben so wohl als von väterlicher, nicht gemacht gehabt harte, einen so ausgezeichneten Platz nicht erhalten. Rücksicht auf Ludwigs erhabenen Bater, der schon vor sieben Jahren gestorben war, hätte zu einer so auffallenden, so crikett- und gesetzwidrigen Ausnahme, zumal in so feierlicher Versammlung, nicht bewegen können. Ausdrücklich war auf dem Stuttgarter Turnier festgesetzt, „auff die alten Arrickel, wie es zu Heydelberg (1481) angeschlagen ward, und kein newerung zu machen", und daß „ein jegklicher seine vier Anichen bringen, wo man zweiffel hat" I. Auch wurden, wegen nicht gehöriger Turnierprobe, dreizehn „zu diesem Thurnier nir zugelassen" °). Wie sehr Ludwig auf Turnieren sich ausgezeichnet, wie hoch er die dafür erhaltenen Preise und sein Turniergeräth geachtet habe, erhellet aus einer Bestimmung in seinein Testament von 1487 2). In diesem verfügte er über „Renn- Ritterschaft zu Schwaben. Bei diesem Mahl waren drei Tische für Personen vom Herrenstand oder hohen Adel, an deren erstem Ludwig von Beyern, 20^/4 Jahr alt, zu sitzen die Ehre hatte. "Darnach fassen acht und dreissig Tisch mit Rittern und Edlen». Rnrner a- a. O., Turnier 31; bei Burgerme ister a. a. O., S. 302 f. — Rüxner's Bericht ist hier glaubwürdig; er war Bayerischer Wappenherold, konnte aus echten Quellen schöpfen, stand dem Zeitalter der Begebenheit nah, und ließ die erste Ausgabe seines Turnierbuchs (1530) zu Simmern unter den Augen der pfalzgrastichen Regierung drucken. 1) Rürner, a. a. O., bei Bürgermeister, Lilstiotb. erjuesti-is, ?. II. p. 3or. 2) Namentlich sind sie verzeichnet von Rüxner a. a. O., S. 201 s. 3) Abgedruckt in der "Widerlegung" :c., Num- IX, nicht auch bei Kremcr. Die hieher gehörige Stelle steht daselbst, S. 121. 294 und Stechgezüg„ (Turnierzcug), und über zwölf oder dreizehn Ringe, "die ich mit Stechen und Rennen „ (als Tur- nierdänke oder Preise) „gewonnen han und mir geschenkt worden sind". Bei der Wappenschau, womit jedes Turnicrfest begann, mußten die TurnierCandidaten ihre Wappen zur Prüfung des Heroldes, als des auf strenge Handhabung der Turniergcsetze Verpflichteren Geschlecht- und Wappenkenners, umgeben von den ihm Beigeordneten (Perscvantcn), und von Frauen und Jungfrauen, öffentlich ausstellen I. Das Wappen, welches Ludwig von Bayern auf den Turnieren zu Heidelberg und Stuttgart auszustellen hatte, ist das oben (Z. 73) beschriebene Wittelsbacher Stammwappcn, nebst dem Scharfenecker Herrschaftwappen, anhängend an einer Urkunde, die drei Monate nach dem Stuttgarter Turnier ausgefertigt ward, und von deren Inhalt sogleich (Z. 76) die Rede seyn wird. Durch die Anerkennung der Turnicrfähigkeit Ludwigs a uf zwei Turnieren, sind also erprobt seine eheliche Geburt und seine Rittcrmäsigkeit auch von mütterlicher Seite, und zugleich die Ritterbürtigkeit nicht nur seiner Mutter sondern auch ihrer Eltern. §. 76. Sondern auch in Rechts- und Staatsgeschästen als Mann von hohem sittlichem und geistigem Werth, selbst seinem Landesherrn und Familienhaupt gegenüber. Pietät gegen seine Mutter. Die pergamentene Urkunde (s. die Beil. IV), an welcher das oben (Z. 73) beschriebe,ne Siegel mit dem Wittelsbacher I) ött-. 3clirrl>.nt) I. e. vap, VI. ZZ, p. >34- (I. E- Siebcnkees) Erläuterungen der Heraldik, g, 2, S. 23. 293 Stammwappen, neben drei andern Siegeln an der ersten Stelle hangt, und die noch jetzt in dem Fürstlichen Löwenstein- Wertheim-Rvsenberger Hausarchiv aufbewahrt wird, ist zugleich ein Beweis von dem Ruf vorzüglicher Einsicht und Rechtlichkeit, in welchem Ludwig von Bayern, schon in dem Alter von zwanzig Jahren und sieben Monaten stand. Nebst dem Doctor der Theologie Pallas Spangel, ward er zum Schiedsrichter erkohren, in einein Erbschaftstreit zwischen dem Nonnenkloster zu den Reuern (Neuerern oder Carme- literinnen) über Hassepful zu Speier und Hanns von Mo- ringen. Die Urkunde, datirt Heidelberg auf Samstag nach Sanct Jörgen des heiligen Ritters Tag (1. Mai) (484, enthält den schiedsrichterlichen Spruch. Ein anderer, nicht minder vollgültiger, Beweis des vorzüglichen Ansehens, worin Ludwig in Hinsicht auf Rechtlichkeit und Wortfestigkeit, selbst seinem Landes Herrn und Familienhaupt gegenüberstand, findet sich in einer Bürgschaft, welche er, damals nur erst Herr von Scharfeneck, noch nicht Graf von Löwenstein und Reichsstand, und kaum ein und zwanzig und drei Viertel Jahre alt, für den Kurfürsten Philipp zu leisten für tüchtig erachtet ward. Er ward Bürge für ein Darlehn von fünf tausend Gulden Hauptgeld und 250 Gulden jährliche Zinsen, welches der Kurfürst seinem Marschalk Hanns von Tradt schuldig war. Noch liegt in dem Fürstlichen Löwenstein-Wertheimer gemeinschaftlichen Archiv zu Wertheim die pergamentene Urkunde mit dem anhängenden kurfürstlichen rothen Wachssiegel, datirt Heidelberg auf Pfingstabend (21. Mai) 1485, worin der Kurfürst sich dem „Edlen Ludwig von Bayern, Herrn zu Scharfeneck", verpflichtet, daß er denselben wegen dieser für Ihn geleisteten Bürgschaft schadlos halten wolle. Verstärkt ward hier des Kurfürsten Kredit durch jenen des noch minderjährigen Edlen Ludwigs von Bayern, bei einer Geldschuld, nach damaligen Geldverhältnissen, von hohem Betrag. 296 Einen sehr sprechenden Beweis seines Vertrauens auf Ludwigs persönliche Tüchtigkeit auch für Staatsgcschäfte, legte Kurfürst Philipp dadurch an den Tag, daß er demselben im Jahr 1493 eine Botschaft nach Wien an den König (seit 1507 erwählter römischer Kaiser titulirt) Maximilian, gleich nach dessen Thronbesteigung, übertrug '). Ohne Zweifel war ein Hauptzweck dieser Mission, für Kurpfalz die Gunst des neuen Reichsoberhauptes zu gewinnen, dessen Vater und Rcgierungsvorfahr das Haus Wittelsbach seine entschiedene Ungunst eine lange Reihe von Jahren hindurch hatte empfinden lassen. In dem weitaussehenden Krieg, welchen Kurfürst Philipp von der Pfalz für seinen zweitgebohrnen Sohn Ruprecht, den Tochtermann des Herzogs Georg des Reichen von Bayern zu Landsbut, der ihn, mit Uebergehung der Agnaten von der Münchener Linie, letztwillig zum Nachfolger in allen seinen Ländern eingesetzt hatte, wider diese Agnaten seit 1504 zu führen genöthigt war, ernannte der Kurfürst den Grafen Ludwig zu einem seiner Kriegsob ersten. In dieser Eigenschaft diente ihm dieser mit größtem Eifer, und mit Verlust weit des größten Theils seines Vermögens. Weil der Kaiser den Kurfürsten, dessen Sohn Ruprecht und ihre Helfer und Helfershelfer in die Reichsacht erklärt hatte, so bemächtigte sich, zu Vollziehung der Acht, Herzog Ulrich von Wirtemberg, einer von den Bundesgenossen der Herzoge von Bayern, der Grafschaft Löwcnstein, und erst im Jahr 1507 gab er einen Theil der Grafschaft zurück, den übrigen aber behielt er, nicht achtend auf des Kaisers Fürsprache (Z. 66). Als (1519, 28. Juni) das Kurcollegium zu Frankfurt Carl V. zum römischen teutschen Kaiser erwählt 1) Köler's histor. Munzbelustigmigen Ty- X, S> 449. 297 hatte, erhielt von demselben Graf Ludwig von Löwenstein, nebst etlichen andern, den ehrenvollen Auftrag, den zu Höchst versammelten Botschaftern Carls (unter welchen Pfalzgraf Friedrich) dasWahldecret zu überbringen und sie nach Frankfurt einzuladen '). Als auf dem Reichstag zu Nürnberg 1522 beschlossen war, dem König von Ungarn von Reichswegen Kriegs- hülfe wider „den Türken, den Feind Christi", zusenden, ward von dem Kaiser und den Reichsständen in dem Reichsabschicd unter Andern, und zwar an der obersten Stelle, der „Edle Ludwig Graf von Leo stein" dem Kürfürsten und Pfalzgrafen Ludwig V. als Reichs-Kriegörath beigeordner und nach Wien beschicken ^). Auch unternahm, dein Geist seiner Zeit nachgebend, Ludwig einen Zug nach dem gelobten Land. Eine aus der innigsten kindlichen Liebe und dem regsten Pflichtgefühl hervorstrebende Zärtlichkeit gegen seine „Hertze Liebe Mutter", offenbart Ludwig in der Verschreibung Z von: 7. December 1489, worin er sowohl bei seinem Leben als auch auf den Fall seines früheren Ablebens, nach „göttlichem Gebot und christlicher Ordnung" für Lebensunterhalt und Wohlstand der Edlen sorgt, die „ihre mütterliche Treu ihm zu Liebe, zu Gut und zu Ehren je und je mannigfältiglich gereichet hat". Die Glückseligkeit der lieben Mutter zu sei- Xola oleotiorns (mroli V. im^>.; in Freher's 8ciipwi'. ror. g'srm., III. -72. Goldast, polit. Reichshändel, Th. I, S. 38. 2) Rcichsabschied zu Nürnberg von 1522, Z. 2; in der Neuen Sammlung der Reichsabschiede, Th. II, S. 244- 3) In der augef. "Widerlegung" lc., Num. XII, S. 129. Unrichtig nennt Kremer (S. 537) diese in seinUrknndcnbuch nicht aufgenommene Verschreibung ein Testament. 29!! ner eigenen machend, äusserte er das herzinnigste Bestreben, dieselbe so glücklich zu machen, als ihm möglich. s- 77- Ludwig vermählte sich zweimal, und ward nächster Stammvater des Hauses Löwenstein, Zweimal vermählte sich Graf Ludwig. Das erstemal im Jahr 1488, mit Elisabeth, Tochter des reichssiändi- schen Grafen Hugo von Montfort und Rottcnfels. Diese Verbindung und die Ehepacten vorbereitend, schlössen Ludwig und dieser Graf, am l 5. März 1488, mit dem Kurfürsten Philipp den oben nach seinem wesentlichen Inhalt gemeldeten Vertrag, worin der Kurfürst den Edlen Ludwig von Bayern für einen ehelichen Sohn Friedrichs des Siegreichen anerkennt, und für ernen Grafen von Löwenstein, ausgestattet mit der Grafschaft dieses Namens, erklärt. Nach fünfzehn Jahren (1503) trennte der Tod Ludwigs glückliche Ehe. Zwölf Kinder wurden aus ihr gcbohren, sieben Töchter und fünf Söhne. Nur der jüngste von diesen, Graf Friedrich, gebohren am 19. August 1592, pflanzte den Löwenfteinischen Mannstamm fort. Ludwig schritt zu zweiter Ehe, mit Sophie von B e ck- lin, Witwe des Grafen Conrad von Tübingen. Diese Ehe war kinderlos. Graf Ludwig starb am 28. (nach Jmhof ain 30.) März 1524, alt 61 Jahre 6 Monate '). Unmittelbar von t) Von diesen genealogischen Umständen: Hübner, genealogische Tabellen, Th. II, Tab. 367. linlivl, n»läli> 8. U, ,1. proeeinm, T, 14 3. e<1it. 1734. 299 Ihm lind seiner ersten Gemahlin Elisabeth, gebohrncr Gräfin von Montfort, stammt das neuere Reichsständisch-Reichsgräfliche, jetzt Fürstliche Haus Löwen stein. §. 7». Erlauchte Nachkommenschaft aus Friedrichs des Siegreichen Ehe mit Clara Tettin, durch ihren Sohn Ludwig, selbst i» Kaiserlichen, Königliche» und Großherzoglichen, und andern regierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Häusern. Kurfürst Friedrich der Siegreiche und seine Gemahlin Clara, aus dem rirtermäsigen Geschlechte Tett, Tettin oder Tettingen, waren durch ihren Sohn Ludwig die Stammelt ern des Reichsständisch-Reichsgräflichen, jetzr Fürstlichen Hauses Löwenstein. Von Anbeginn waren die Grafen von Löwenstcin stets darauf bedacht, nur mit Töchtern aus Häusern von altem Adel, meist reichsständisch cm, sich zu vermählen, Graf Ludwig schon wählte und erhielt zu seiner Gemahlin eine Tochter aus einem der angesehensten reichsständisch- reichsgräflichen Häuser, dein Montfortischen (Z. 64), und sein ältester Sohn, Wolfgang, ward schon als Kind (l563) verlobt mit der Gräfin Elisabeth von Hohenlohe, einer Nichte des Kurfürsten Philipp von der Pfalz und der Erzherzogin Mathilde von Oestreich, und einer leiblichen Schwester der Gemahlin des Pfalzgrafen Alexander, regierenden Herzogs in Zwcibrücken. Durch Vermählung mit reichsständisch-reichsgräflichen Erbtöchtern, erwarben die Grafen von Löwenstein, in dem letzten Vicrtheil des sechzehnten Jahrhunderts, die Grafschafren Wertheim und Virneburg und die damit verbundene zweifache Reichs- und Kreisstandschaft in dem Teutschen Reich. 300 Gleichzeitig waren sie auch wegen ihrer Grafschaft Löwen- ftein im Besitz der Reichs- und Kreisstandschaft (Z. 67). Durch den Weiberstannn ihres Sohnes Ludwig, wurden Friedrich und Clara Stammeltern einer Erlauchten Nachkommenschaft, selbst in noch jetzt blühenden Kaiserlichen, Königlichen, Großherz »glichen, und andern regierenden, jetzt souverainen Herzoglichen und Fürstlichen Häusern. Durch ihren Sohn Ludwig, reichsständischen Reichsgrafen von Löwenstein, stammen aus ihrer Ehe: 1) der erste König von Bayern, Maximilian Joseph, und alle dessen Nachkommen, unter Andern also Seine Majestät der jetzt regierende König von Bayern, Ludwig, dessen erftgebohrner Sohn, der Kronprinz Maximilian Joseph, dessen zweirgebohrner Sohn, König Otto von Griechenland, und dessen jetzt lebende Geschwister, Auguste, verwitwete Herzogin von Leuchtenberg, Charlotte, Kaiserin Witwe von Oestreich :c., Gemahlin weiland Kaisers Franz 1., Carl Theodor, Herzog von Bayern, Elisabeth, Gemahlin des Kronprinzen Friedrich von Preussen, Amalie, Gemahlin des königlichen Prinzen und Herzogs Johann von Sachsen, Sophie, Gemahlin des Erzherzogs Franz Carl von Oestreich, Marie, Gemahlin des Königs Friedrich von Sachsen, Ludovike, Gemahlin des Herzogs Maximilian Joseph von Bayern; 2) der im Jahr 1796 verstorbene König von Sardinien und Herzog von Savoyen, Victor Amadeus III., und dessen Nachkommen, unter Andern also dessen Söhne, der im Jahr 1824 verstorbene König von Sardinien, Victor Emanuel I., und dessen Bruder, der im Jahr 1831 verstorbene König von Sardinien, Carl Felix; desgleichen des genannten Königs Victor Emanuel vier Tochter, nämlich 301 Marie Beatrix, Gemahlin des jetzt regierenden Herzogs von Modena Franz IV., Erzherzogs von Oestreich, Marie Therese, Gemahlin des jetzt regierenden Herzogs und Jnfanten Carl Ludwig von Lucca, Marie Anna, Gemahlin des jetzigen Kaisers Ferdinand I., und Maria Christine, verstorbene Gemahlin des jetzigen Königs Ferdinand II. von Sicilien; 3) die Nachkommen Carls X., Königs von Frankreich, also Ludwig Anron, Herzog von Angouleme, nachher Dauphin, dessen im Jahr 1826 verstorbener Bruder Carl Ferdinand, Herzog von Berry, dessen Sohn Heinrich, jetzt Herzog von Bordeaux, u. st w.; 4) der vormalige Herzog von Savopen-Carignan, Carl Albert, jetzt (seil dem 27. April 1831) König von Sardinien, Herzog von Savoyen :c., und dessen Nachkommen ; 5) die Nachkommen des jetzt lebenden Erzherzogs Rainer von Oestreich, Erzherzoge und Erzherzoginnen von Oestreich; 6) die Nachkommen des jetzigen, seit 1785 regierenden, seit 1806 souverainen Herzogs, seit 1815 Großherzogs Friedrich Franz von Mecklenburg-Schwerin; 7) die Nachkommen des mit dieses Großherzogs Tochter Charlotte Friederike seit 1866 vermählt gewesenen königlichen Prinzen Christian Friedrich von Dänemark, also dessen seit 1828 mit der königlichen Prinzessin Wilhelmine von Dänemark vermählter Sohn Friedrich Carl Christian; 8) Nachkommen in den regierenden, ehehin reichsständischen, jetzt souverainen Häusern Hessen und Reuß, auch in 302 den vormaligen pfalzgräflichen Linien Pfalz-Sulzbach und Pfalz-Zwei brücken, alle namemlich erwähnt im nächstfolgenden Paragraphen, in den Beweisen zu 1, 2, 3, 4, 5 und 6. Insbesondere bewährt die unren als Beilage V befindliche Stammtafel, daß Seine Majestät der verewigte König Maximilian Joseph von Bayern in dem Kurfürsten Friedrich I. von der Pfalz einen Ihrer Ahnherren erblickten. Hütte dieser allgeliebte König eine Ahnenprobe bis zu der zehnten Geschlechtfolge hinauf zu führen gehabt, so würden in der obersten Reihe der Ahnentafel die Namen Friedrich derSiegreiche und ClaraTettin erschienen seyn. 8 79 Beweise zu vorstehenden genealogischen Sätzen, Die acht genealogischen Sätze, welche in dem vorigen Z. aufgestellt find, werden erwiesen wie folgt: Zu 1. — Des Grafen Ferdinand Carl von Löwenstein- Wertheim saus der jüngeren Linie des Hauses Löwenstein- Wertheim) Tochter Marie Anne, gebohren 1652, gestorben 1688, war seit 1669 vermählt mit dem Landgrafen Wilhelm zu Hessen-Rheinfels-Rothenburg gebohren 1648, gestorben 1725 '). Die aus dieser Ehe stammende Tochter Marie Eleonore Amalie, gebohren 1675, gestorben 1720, war seit 1692 Gemahlin Theodors, regierenden Pfalzgrafen 1) Hübner's genealogische Tabellen, Th. II, Tab. 369; Th. I, Tab. 210. 505 zu Sulzbach, gebohren 1659, gestorben 1732'). Der aus dieser Ehe stammende Sohn Joseph Carl Emanuel, Pfalz gras zu Sulzbach, gebohren 1694, gestorben 1729, und dessen (seit 1717) Gemahlin Elisabeth Auguste Sophie, des Kurfürsten Carl Philipp zu Pfalz Tochter, gebohren 1693, gestorben 1728 ^), hatten eine Tochter, Marie Franciska Dorothee Christine Ernestine, gebohren 1724, gestorben 1794, welche seit 1746 vermählt war mit Friedrich Michael, Pfalzgrafen und Herzog von Zweibrücken, gebohren 1724, gestorben 1767. Sohn aus dieser Ehe war der erste König von Bayern, Maximilian Joseph, gebohren 1756, gestorben 1825 H. In der zehnten Generation stammte dieser König ab von Kurfürst Friedrich dem Siegreichen und Clara Tettin, und so alle seine Nachkommen in den folgenden Generationen. Man sehe die unten beigefügte genealogische Tabelle, Beilage V. Zu 2 und 3. — Eleonore Marie Anne, gebohrne Gräfin von Löwenstein-Wertheim, gebohren 1688, gestorben 1753, Tochter des regierenden Grafen Maximilian Carl aus der jüngeren Linie des Hauses Löwenstein-Wertheim, war seit 1794 Gemahlin des Landgrafen Ernst Leopold zu Hessen-Rheinfels-Rothenburg H. Aus dieser Ehe stammte eine Tochter, Polyrene Christine Johanne, gebohren t) Hubner, ä. a. O., Th, I, Tab. 210 n. 141 2) Ebendaselbst, Th. 1, Tab. 140 u. 141. (Varrcntrapp's) Genealog. Reichs- und StaatsHandbuch, 1805, Th. l, S. 71, Art. Pfalzbayern. 3) Varrentrapp a, a. O. u. das Genealogische u- StaatsHandbuch von 1827, S. 25. Xoeb, tobleoii stss ro'volnüalis <1s l'bbiropo, T. Ill (?gr>8 t8s3), Tob. 38. 4) Hübner a. a. O./Th. II, Tab. 369; Th- I, Tab. 210. 504 1706, gestorben 1735, seit 1724 Gemahlin des herzoglichen Prinzen Carl Emanuel von Piemont, seil 1730 Königs von Sardinien und Herzogs von Savoyen, unter dem Namen Carl Emanuel III. Aus dieser Ehe stammten: 1) der im Jahr 1796 verstorbene König von Sardinien, Herzog von Savoyen w. Victor Amadeus III., dessen Sohn, der im Jahr 1824 (nachdem er schon am 19. April 1821 abdicirt hatte) verstorbene König Victor Emanuel I., und dessen Bruder, der vom 19. April 1821 bis zu dem 27. April 1831, wo er starb, regierende König von Sardinien, Carl Felix; 2) zwei Töchter, Marie Luise Josephine, gebohren 1753, gestorben 1819, Gemahlin des nachmaligen Königs Ludwig XVIII. von Frankreich, und Marie Therese, gebohren 1756, gestorben 1804, Gemahlin des Königs von Frankreich, Carls X., Mutter Ludwig Antons, Herzogs von Angouleme, seit 1824 Dauphin's oder Kronprinzen, gebohren 1775, und seines Bruders Carl Ferdinand, Herzogs von Berry, gestorben 1820, mit Hinterlassung eines Sohnes, Heinrich Herzogs von Bordeaux, gebohren 1820, und einer Tochter Louise Marie Therese, Mademoiselle d'Artois, gebohren 1819 ^). Zu 4 und 5. — Eine jüngere, von dem oben (zu Num. 2 und 3) genannten Landgrafen Ernst von Hcssen-Rhein- fels-Rothenburg, mit der Gräfin Eleonore Marie Anne von L ö w e n st e i n - W e r t h e i m erzeugte Tochter, Christiane Henrike, gebohren 1717, gestorben 1778, war 1) Hübner, a. a. O., Th. I. Tab. 210 u. 293. (Xocb) leblos Ae'nsalogchues äes maisons souversinss ctk T. 5ch. 2) (Varrentrapvisches) Genealogisches u. StaatsHandbuch von 1827, Art. Frankreich. S. 45. f. von 1835-,'S. 62 f. 5W seit 1749 Gemahlin des im Jahr t /78 verstorbenen Prinzen Ludwig Victor Amadeus von Savoyen-Carignan I. Aus dieser Ehe stammen: 1) der jetzige, seit dein 27. April 183 l, regierende König von Sardinien, Carl Albert Amadeus Emanuel, vorhin Herzog von Savoyen-Carignan, ge- bobrcn 1798, und dessen Nachkommen; 2) dessen Schwester Marie Elisabethe Franciske, gebohren 1899, seit 1829 Gemahlin des Erzherzogs Rainer von Oestreich, Sohnes Kaisers Franz I., von welchen bis zum 16. Jänner 1839 sechs Prinzen und zwei Prinzessinnen, Erzherzoge und Erzherzoginnen von Oestreich, herstammen, die jetzt alle am Leben sind Zu 6. — Eine Gräfin von Lvwenstein - Wertheim, Julie Dorothee Luise, gebohren 1694, Tochter des Grafen Eucharius Casimir I, aus der älteren Linie war seit 1721 vermahlt mit Heinrich I. Grafen Reufi zu Schleitz, der 1744 starb. Eine Tochter aus dieser Ehe, Luise, gebohren 1726, war seit 1742 Gemahlin des Herzoglichen Prinzen Johann August von Sachsen-Gotha zu Roda, der 1767 starb. Eine Tochter aus dieser Ehe, Luise, war seit 1775 Gemahlin des jetzigen, seit 1785 regierenden, seit 1896 souverainen Herzogs, seit 1815 Großherzogs Friedrich Franz von Mecklenburg-Schwerin. Zu 7. — Eine Tochter dieses Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin, Charlotte Friederike, gebohren 1784, war 1) Xoeb, I. e. R-w. 56. (Varrentrapp's) Genealogisches Reichs- u. StaatsHandbnch, von 1800, Th. I. S. 285. 2) Xocli I. o. (Varrentrappisches) Genealogisches n. StaatsHandbnch von 1836, Art. Sardinien und Oestreich, S- 253. u. 168, 3) Hübner's genealogische Tabellen, Th. II, Tab. 363. Kluber'S histor. Abhandlung. ^ ZO 506 seit 1806 Gemahlin des jetzt lebenden präsumtiven dänischen Thronfolgers, des königlichen Prinzen Christian Friedrich von Dänemark, Bruders des Königs Christian VII. von Dänemark. Ein Sohn aus dieser Ehe, der königliche Prinz Friedrich Carl Christian von Dänemark, gebohren 1808, ward Gemahl der königlichen Prinzessin Wilhelmine Marie von Dänemark, Tochter des Königs Friedrich VI., gebohren 1808 1) Man s. das (Varrentrappische) Genealogische StaatsHandbnch, von 1835, unter den Artikeln: MecklenburgSchwerin und Dänemark, S> 138 f. u. 50 f. Z07 Vierter A b s ch n i t t. Verhandlungen wegen Sicherstellung und Anerkennung des Fü rötlich - Löwensteinischen eventuellen Nachfolgerechtes in den Stammländern des Hauses Wittelsbach. §. 80. Friedrichs des Siegreichen Sicherstellung des Nachfolgerechtes Seiner Nachkommen. Das Fürstliche Haus Löwenstein konnte das von seinem Stammvater auf dasselbe übertragene eventuelle Recht zur Nachfolge in den Stammländern des Hauses Wirrelsbach zu keiner Zeit aus den Augen verlieren. Abstammend aus recht- mäsiger und vollwirkender Ehe des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen, hatte es dasselbe ^ure ggnAuinis erworben, und auch durch Verträge ward solches den Nachkommen Friedrichs, mithin seinem Sohn Ludwig, dem Ahnherrn des Hauses Lö- wenftein und dessen Nachkommen, ausdrücklich vorbehalten. 20 * 308 In dem Vertrage, welchen Friedrich der Siegreiche mir seinem Neffen, AdoprivSohn und Regierungsnachfolger, dein Herzog Philipp von Bayern am 24. Jänner 1472 errichtete, verzichtete derselbe auf die seinen ehelichen Nachkommen gebührende Stammfolge, und auf die damit verbundenen „Ehren, Würden und Herrlichkeit", nur zu Gunsten Philipps und dessen Mannstammes, nur „allediewile der obgenannt unser lieber Sone Hertzog Philipps und sin elich Sone die Pfaltzgraven by Ryne und Kurfürsten werden in leben fin" (Z. 24). Auf dieselbe Art beschränkte Graf Ludwig von Löwenstein seinen Verzicht auf die Stammfolge, in dem Vergleich, welchen er am 4. Februar 1507 mit dem genannten Regierungsnachfolger seines Vaters, dem Kurfürsten Philipp, damaligem Stammherrn des Pfalzgräflichen Hauses, schloß. Weiter, erklärte Ludwig, als die ihm eingeräumte Versorgung, sollten und wollten Er und seine Nachkommen an dem Fürstenrhum der Pfalz nicht erben, auch der von seinein Vater ihm zugeordneten (ihm schon „eingegeben und zugestellt gewesenen") Gabe und Flecken halber an „syner gnaden (des Kurfürsten Philipps) manlich erben in abstyg ender linien keinen Anspruch haben oder machen" (Z. 09). Bemerkenswerth ist, daß, als Ludwig diesen Verzicht leistete, alle seine Söhne, insbesondere Friedrich (gebohrcn 1502), welcher allein den Stamm fortpflanzte, schon am Leben waren, daß also ohne deren gesetzmäsig erklärte Einwilligung ein Alles umfassender Verzicht des Vaters, das ihnen ex pueto et proxickentiu musoi-um (durch die oben ZZ. 2 und 3 erwähnten Wittelsbacher Hausverträge und ihres Großvaters oben gedachten Vorbehalt) erworbene Nachfolgerecht nicht hätte vernichten können. 309 8 «l. War erfolglos bei mehrfachem SuccessionSWechsel in dem Hause Wittelsbach. Der hausgesetzmäsigen SuccessionsOrdnung zuwider, und ungeachtet Friedrich der Siegreiche schon im Jahr 1.451, bei seiner Uebernahme der Landesregierung in eigenein Namen, laut des dem Papst damals übersendeten Berichtes (Z. 6), und dann wieder zwanzig Jahre später, in dein Vertrag vom 24. Jänner 1472 (Z. 24), seiner ehelichen Nachkommenschaft die Stanimfolge ausdrücklich für den Fall vorbehalten hatte, wenn der Mannstamm seines Neffen (nachher Kurfürsten) Philipp erlöschen würde, ward dennoch das jene Nachkommenschaft bildende Haus Löwenstein in der pfälzischen Succession mehrmal übergangen. Durch Verträge, geschlossen 1545 und 1553 von dem Kurfürsten Friedrich II- (aus dem von dein Kurfürsten Philipp radicirten Mann stamm in der alten Kurlinie) mit Ag- naten aus den pfalzgräflichen Linien zu Simmern und Zweibrücken I, welche Kurfürst Otto Heinrich, der Letzte aus dein gedachten Mannftamm, in seinein Testament von 1559 für rechtsverbindlich erklärte H, war auf den (1559 eingetretenen) Fall der Erlöschung des Philippischen Mannstammes, über die Nachfolge in Kurpfalz verfügt, mit stillschweigender (Übergebung der Grafen von Löwenstcin, welche in der alten Kurlinie den Mannstamm Friedrichs des Siegreichen bildeten. Allein diese einseitige, unbewußt des Gräflich-Löwensteinischen Hauses getroffene Verfügung konnte das hausgesetzmäfige Nach- t) Du Xlvui, eue^z uiuveosel (IstüuuuUu^ue, 4. IV , ü. 2 , si. 2^)3, ot Ich z, p. 6i. Lünlg, teutsches Relchsaochio, Ichmt. 8poe., Al'th. IV, Ahsch. I, S. 657 ff. Mvser, teutsches Staatsoecht, T.H. XIII, S. 2t—27. 2) Moser, a. a. O., S. 127 f. 510 folgerecht der Grafen von Löwenstein, als nicht einwilligender Dritten, rechtsbeständig weder aufheben noch auf eine spätere Zeit hinaussetzen. Der Mannstannn des Kurfürsten Philipp erlosch, am 1 2. Februar 1559, mit dessen Enkel, dem Kurfürsien Otto Heinrich. Wohl war mit ihm der Philippische Mannstamm erloschen, aber keineswegs die gesammte alte Kurlinie. Noch blühte in ihr Friedrichs des Siegreichen Nachkommenschaft. Ein Urenkel Friedrichs, Graf Wolfgang von Lö weitste in, gebohren am 6. März 1527, stand, der Linie und dem Grad nach, dem letztverstorbenen Kurfürsten am nächsten, wie die unten (Beilage VI) beigefügte Kurpfälzische Regenten- Stammtafel bewährt. An Ihm war also in der hausgesetzmä- sigen Stammfolge die Reihe, und er würde zu der Kurwürde und' Landesregierung gelangt seyn, hätte nicht ein feindliches Geschick ihn davon verdrängt. Eine durch die Umstände erklärbare Abgeneigtheit, sowohl des kaiserlichen Hofes, als auch eines Theils der Mitglieder des Pfalzgräflichen Hauses, traf unglücklicherweise zusammen mit dem damals einflußreichen Unstern der Retigionsverstbiedenbeit. Graf Wolfgang war, wie alle andern damals ') lebenden Nachkommen Friedrichs des Siegreichen, übergetreten zu der neuen Glaubenslehre, während der von den: Kaiser höchst ungern, in dem Religionsfrieden von 1555, endlich anerkannten KirchenReforination. Dagegen war in dem Zeitpunkt, wo (1559) mit dem Kurfürsten Otto Heinrich der Philippische Mannstamm erloschen, und Graf Wolfgang von Löwensiein hausgesetzlich zur Nachfolge berufen war, Pfalzgraf Friedrich 1) Erst in der Folgezeit trat Graf Johann Dietrich (geb. 1584, gest. 1644) der Stifter der jüngeren oder Nochefvrter (jetzt Ro- senberger) Linie, zu der katholischen Kirche über. Ztt zu Simmcrn noch ') katholisch. Streng war derselbe erzogen nach den Grundsätzen der römisch-katholischen Religion, an dein herzoglichen Hofe von Lothringen und bei dem Bischof zu Lüttich, Eberhard Grafen von der Mark. Zu ihm glaubte man daher mit größter Zuversicht (irrthümlich!) vertrauen zu dürfen, er werde nicht nur selbst bei der alten Kirchenlehre fest beharren, und seine Kinder darin streng rechtgläubig erziehen, sondern auch als regierender Kurfürst dieselbe in seinen Ländern neu-eifrig handhaben, hingegen den weitern Fortschritten der Reformation möglichst Einhalt thun. Noch war in frischem Andenken, mir welcher Nachsicht, um nicht zu sagen Gunst, in der letztvergangenen kirchen- eifrigen Zeit, die drei letztverstorbenen Kurfürsten der neuen Glaubenslehre Eingang in der Oberpfalz und in der Rheinpfalz gestattet hatten. Zwar waren sie alle für ihre Person katholisch geblieben, aber Kurfürst Ludwig V. (1544) harre in verschiedenen Orren der Oberpfalz den Evangelischen öffentliche Religionsübung gestattet, sein Neffe und Nachfolger, Kurfürst Friedrich II. (f 1556), hatte, seit dem Ende des Jahres 1545, in Kurpfalz die Reformation sogar eingeführt, und Kurfürst Otto Heinrich (f 1559) hatte, ehe er noch in Kurpfalz zur Regierung gelangt war, in seinem Landestheil, in der sogenannten jungen Pfalz oder Pfalz-Neuburg, sogar durch ein Edict (22. Juni 1542) die Reformation öffentlich eingeführt, war (1545) dem Schmalkaldischen Bund beige- rreten, hatte nachher als Kurfürst das Interim abgeschäfft, alle Bilder und Staruen aus den Kirchen entfernt, die Uni- t) Gleich im nächstfolgenden Jahr, 1ö60, trat derselbe öffentlich über zu der evangelisch-rcformirten Kirche. Auch seine beiden jüngeren Brüder, Georg und Richard wurden evangelisch. Eifrig war er bemüht, die resormirtc Religion auch in der Oberpfalz einzuführen. 312 verfstät Heidelberg reformirt, und eine Kirchenordnung (1556) gegeben. Ueberdiesi zeigte sich, um dieselbe Zeit, Pfalzgraf Wolfgang, Herzog in Zweibrücken, als einen der standhaftesten Bekenner der Augsburgischen Confession. Gründe genug, warum der kaiserliche Hof, die katholischen Reichsstände und die der alten Lehre rreu gebliebenen Mitglieder des Hauses Wittelsbach, stumm der katholischen Geistlichkeit, der Nachfolge eines Familiengliedes in Kurpfalz widerstrebte, das, wie Graf Wolfgang, mit allen Mitgliedern seiner Linie, sich öffentlich zu der Evangelischen Religion bekannte. Sohin ward dem Urenkel Friedrichs des Siegreichen die in Simmern regierende pfalzgräfliche Linie vorgezogen, aus welcher Pfalzgraf Friedrich zur Succession in Kur Pfalz gelangte. Als, hundert sechs und zwanzig Jahre später, auch die Simmernsche Linie, mit dem Kurfürsten Carl, am 16. Mai 1685 erloschen war, traf abermal die Reihe in der haus- gesetzmästgen SuccessionsOrdnung Friedrichs des Siegreichen (im Jahr 1559 übergangene) Nachkommenschaft, in der Person des Grafen Eucharius Casimir von Löwenstein- Wertheim, in der Birneburger oder Evangelischen Linie. Allein auch diesmal ward Friedrichs Nachkvinmcnschaft zurückgesetzt. Den Borzug erhielt die in dem Herzogthum Neu- burg regierende pfalzgräfliche Linie, aus welcher Herzog Philipp Wsthelm in Kur pfalz succedirte, dessen Nachfolge durch eine (am lZ. Mai) mit den: Kurfürsten Carl vergleichwcise geschlossene, drei Tage vor dessen Ableben vollzogene Erbvereinigung war festgestellt worden. Wegen des Anspruchs, welchen des letztverstorbenen Kurfürsten Schwester Charlotte Elisabeth, vermählte Herzogin von Orleans, an dessen AllodialNachlaß machte, brach im Jahr 1688 der die Rheinpfalz verwüstende Krieg mit Frankreich aus. Dieser Successions-Streit ward durch einen schiedsrich- terlichen Spruch des Papstes von? 17. Februar 1792 beseitigt, obne daß das Haus Löwenstein wegen seines vorzüglicheren Nachfolgerechtes in Kurpfalz Befriedigung erhielt. Die Pfalz-Neuburgische Linie erlosch am 31. December 1742, mit dem Kurfürsten Carl Philipp. Ihm succedirte in Kurpfalz der Pfalzgraf Carl Theodor aus der Pfalz- Sulz b ach er Linie, abermal mit Ausschluß der Grafen von Löwenstein. Als am 3V. December 1777, mit den: Kurfürsten Maximilian Joseph von Bayern die Bayerische oder Wilhelmische Hauptlinie des Hauses Wittclsbach erloschen war, mußte in Baiern die Pfälzische oder Rudolphische Hauptlinie dieses Hauses zur Nachfolge gelangen. Aus ihr succedirte in Bayern der vorhin genannte Kurfürst Carl Theodor von der Pfalz, abstammend aus der pfalzgräflichen Linie zu Sulzba ch. Mit dein Kurfürsten Carl Theodor von Pfalz-Bayern, erlosch am 16. Februar 1779 die Pfalz-Sulzbacher Linie. Ihr folgte in Bayern und Kur Pfalz, Herzog und Pfalzgraf Maximilian Joseph, aus der Pfalz-Zweibrücker Linie, seit 1895 König von Bayern. Aus vorstehender Darstellung erhellet, daß wäre der Nachkommenschaft des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen von der Pfalz im Jahr 1559, der Wittelsbacher Hausordnung gemäß, die Nachfolge in Kurpfalz eingeräumt worden, dieselbe Nachkommenschaft im Jahr 1777, nach Erlöschung der Wilhelmischen Hauptlinie, auch in Bayern zur Nachfolge würde gelangt seyn. 514 s 82. Endlich, nach mehrfacher Acten- nnd Urknndenberaubnng, zum Besttz etlicher urkundlichen Beweisthümer gelangt, deducirt und verfolgt das Haus Löwen- stein seine Rechte, im Anfang des dreissigjährigen Kriegs, Wohl hatte nach Erlöschung des Philippischen Mannstam- mes im Jahr 1559, das reichsgräfliche Haus Löwenftein sein damals in Wirksamkeit getretenes SuccessionsRecht in rechts- verwahrende Anregung gebracht I. Aber zu dessen wirksamer Verfolgung, insbesondere auf dem Rechtsweg, fehlten ihm eigene Kraft, Unterstützung und Beistand von Aussen, aus den oben (Z. 81) gemeldeten Ursachen, und selbst die urkundlichen Beweismittel zu hinreichend rechtsbegründeter Kenntniß und Ausführung seines Anspruchs, wofür ihm fast nur Familien- Traditionen zu Gebot standen. Dieser Beweismittel fand das Haus Löwenstein sich beraubt, in Folge des seiner Stammmutter von den: Kurfürsten Philipp zugefügten Ungemachs (Z. 53 und ff.), und durch das widrige Schicksal des auf dem Schloß Löwenftein aufbewahrt gewesenen Archivs. Was von Clara's, der kurfürstlichen Witwe, und der Vormünder ihres unmündigen Sohnes Acten- und Urkundenvorrath etwa noch gerettet war, entriß ein widriges Schicksal des Löwensteiner Archivs. Während der Wirtembcrgischen gewalrthätigen Jnhabung der Grafschaft Löwenstein von 1594 bis 1519 (Z. 66), war dieses Archiv in feindlicher Gewalt. Bald nachher, am 12. Jänner 1512, entstand in dem Schloß ein Brand, in welchem sogar des Grafen Ludwig erstgebohrner Sohn Wolfgang, gerade Bräutigam, elend um das Leben kam ^), und dreizehn Jahre t) Wie auch der kurpfälzische geheime Rath Hachenberg andeutet, in seiuer oben angeführten Historio ?ri i l. electcu-is, p. 167. Im stuf, noM!,-, 8, kl. st. piorerum, 1'. II, p. st», feüil. >734) 545 später (1525) unterlag dasselbe Scbloß den Verheerungen des Bauernkriegs. Ein geringer Ucberreft des auf dein Schloß Löwenstein aufbewahrt gewesenen Archivs, und der seit dessen Mißgeschick gesammelte Acten- und Urkundenvorrath, war in der Verwahrung des Grafen Friedrichs von Löwenstein, kaiserlichen und ReichsKammerrichters zu Speier. Als dieser im Jahr 1569 kinderlos gestorben war, wurden, durch eine Reichskam- inergerichtsCommission, die Acten und Urkunden, welche dessen (im Jahr 157l verstorbenen) älteren Bruder Wolfgang, Besitzer von Scharfeneck und Abstart, und dessen (im Jahr 16ll verstorbenen) jüngeren Bruder Ludwig U., kaiserlichen ReichshofrathsPräsidenten, und deren Besitzungen insbesondere betrafen, an diese Brüder abgeliefert, die gemeinschaftlichen Acten und Urkunden aber wurden in Spcier zum Tro- chen (?) unter Aufsicht des Reichskammergerichts aufbewahrt. Ein Repertorium der letzten, enthaltend 632 Numern, unter der Ueberschrift " Verzaicbnus der brieflichen Urkunden, Dokumenten vnd Missiven, So für gemeyn befunden vnndt er- „kbandt worden", wird noch jetzt in dem Löwenstem-Werthei- mer gemeinschaftlichen Archiv aufbewahrt. Bemerkenswerth ist, daß in diesen: Verzeichniß nicht eine einzige Urkunde oder Briefschaft aus Friedrichs des Siegreichen Lebenszeit, namentlich kein, seine Vermählung, die Versorgung seiner Gemahlin und Sölme und die Sicherstellung ihrer Familienrechte, die Ertbeilung und die Erlassung des Cölibat - Versprechens, den von Friedrich nur zu Gunsten von Philipps Mannstamm geleisteten Verzicht auf die Nachfolge seiner Nachkommen in Kurpfalz, u.d.M. betreffend, vorkommt; ein Umstand, welcher den oben geäußerten Verdacht bestärkt, daß diese Urkunden nach des Kurfürsten Tod seiner Gemahlin und den Vormündern seines Sobnes gewaltsam seyen entrissen worden. Dagegen finden sich darin verschiedene Urkunden 516 und Actenstücke aus späterer Zeit, welche spätere Verhandlungen des Grafen Ludwig I. mit dem Kurfürsten Philipp und dessen Söhnen betreffen, auch, unter Num. 381, das Original des von dem römischen König Maximilian I. dem Grafen Ludwig ertheilten Gnadenbriefs von 1494. Auch dieser gemeinschaftliche Acten- und Urkundcnvorrath ist abhanden gekommen. Vergebens hat man in der neuesten Zeit Nachforschungen deßhalb veranlaßt in dein zu Wetzlar aufbewahrten Archiv des vormaligen Reichskammergerichts. Erst ein Viertel Jahrhundert nachdem die Pfalz-Sim- mernsche Linie sich den Besitz der kurpfälzischen Länder sammt der Kurwürde verschafft hatte, gelangte das Haus Löwenstein durch ein unvorhergesehenes Ereigniß zu dem Besitz etlicher erheblichen Bewcisthümer. Durch Vermählung mir einer Erbtochter aus den: reichsgräflichen Hause Stolberg, erwarb Graf Ludwig II. von Löwenstein die Grafschaft Wertheim. In deren Archiv fand man eine beglaubigte vollständige Abschrift der oben (ZZ. 44 und 69) erwähnten Judicial Commission s Acten des Compronn'ßGerichtes, welches, in den Jahren 1519 bis 1513 zu Speier, unter dem zum Obmann erwählten Grafen Michael von Werthem: bestand, für den Rechtstreit über die von dem Grafen Ludwig I. wider den Kurfürsten Ludwig V. von der Pfalz gemachten Entschädigungsforderungen. Durch diese Acten zu der Kenntniß und Begründung erheblicher Thatumstände und etlicher wichtigen Urkunden gelangt, welche für das Löwensteinische Nachfolgerecht sprechen, war der zu der katholischen Kirche übergetretene Graf Johann Dietrich von Löwenstein, Stifter der jüngeren oder Rocheforter (jetzt Rosenberger) Linie, darauf bedacht, die Ansprüche seines Hauses mit Nachdruck zu verfolgen. Günstig dafür schienen ihm die politischen und kriegerischen Ereignisse zu seyn, mit welchen der dreissigjährige Krieg begann. Der evangelisch-reformirte Kurfürst 7., 7 Friedrich V. von der Pfalz, Haupt der protestantischen Union, hatte im August l 6 l 9 die von den protestantischen Insurgenten in Böhmen ihm angetragene böhmische Königkrone angenommen und dadurch sich in Kriegstand gesetzt wider den rcchtmäsigen Nachfolger des letztverstorbenen böhmischen Königs Matthias, den kurz vorher zum römischen Kaiser erwählten und gekrönten Ferdinand II. Der neue Kaiser hatte mit dem König Philipp III. von Spanien und den: Herzog Maximilian von Bayern, dein Haupt der katholischen Lige, ein Kriegbündnisi geschlossen wider Friedrich V. und die Insurgenten in Böhmen, Schlesien, Mähren, Lausiz, Oberöstreich und Ungarn. Der spanische niederländische General Marquis Ambrosio Spinola war in: Juli l 620 mit 24,(1 <10 Mann in die Rhein- oder Unterpfalz feindlich eingerückt, und der zum böhmischen König erwählte und gekrönte Kurfürst Friedrich V. war, nach der entscheidenden Schlacht auf den: weissen Berge bei Prag (8. Nov. 1620), zur Flucht in das Ausland genöthigt, bald nachher (22. Jänner 1621) auch in die Reichsacht erklärt, und deren Vollziehung den: Herzog Maximilian von Bayern aufgetragen worden. Endlich ward diesem, zur Belohnung der dem Kaiser geleisteten ausserordcnt- lichen Dienste, auf einem (1623) zu Regensburg gehaltenen so genannten Kur- und Fürstentag, ungeachtet der Nichtein- willigung von Kursachsen und Kurbrandenburg und des Widerspruchs der pfälzischen Agnaten sogar die Pfälzische Kurwürde nebst dem ReichsErztruchsesscnamt übertragen, anfangs zwar nur für seine Person, mit Vorbehalt der noch zu erörternden Rechte der Kinder und Agnaten des geächteten Pfalzgrafen, später (zu Anfang des Mai 1628) aber, unter der Benennung Kurbayern, auf den ganzen Wilhelmischen Stamm des Hauses Wittelsbach. Der Kaiser ging noch weiter; er gab dem neu ernannten Kurfürsten von Bauern, welcher die von ihm für Ferdinand aufgewandten Kriegskosten auf dreizehn Millionen Gulden berechnete, wofür ihm Oberöstreich 518 verpfändet war, kaufweise zuerst (Febr. 1628) die ganze Oberpfalz und einen auf der rechten Rheinseite gelegenen Theil der Unterpfalz, bald nachher (4. März >628) noch einen andern Theil der Unterpfalz mit den: Versprechen der Eviction auf vierzehn Jahre. Den Zeitpunkt, wo ein spanisch-burgundisches Heer sich der Rheinpfalz feindlich bemächtigt hatte, und Kaiser Ferdinand II. wider den Kurfürsten Friedrich V., wegen dessen Annahme der böhmischen Königkrone und weil derselbe seine Erwählung zum Kaiser zu hintertreiben gesucht hatte, sehr erbittert war, suchte Graf Johann Dieterich von Löwensteiu zu benutzen, seinem Hause den Besitz der kurpfälzischen Länder zu verschaffen. Als nämlich der General Marquis Spinola mit einem spanisch-niederländischen Heer fast die ganze Unterpfalz seit dem Juli 1620 besetzt hielt, übersendete Graf Johann Dieterich sowohl diesem, als auch der Oberstatthalterin der spanischen Niederlande, der Jnfantin Jsabelle, Schwester Philipps IU., Gemahlin des Erzherzogs Albrecht von Oestreich eine Denkschrift worin das Recht seines Hauses auf die Nachfolge in den kurpfälzischen Ländern historisch und rechtlich dargestellt war. Die Jnfantin ersuchte er, sich deßhalb bei dem Kaiser in einem Schreiben zu verwenden. Zugleich bestrebte er sich, durch den spanischen Gesandten am Hofe der Jnfantin, Grafen von Salazar, die Mitwirkung des spanischen Gesandten am wiener Hofe, Grafen Ognate, zu erlangen. t) ?i'stentiovs et Osüuetions touvtigM le pglütinst Nongieur !s domte cte I.öxvensteiii-Hocliekoi't i'epre'sents g 8on Lxcelleiicö 1e N.ir^nis en suäs üe I'oräre s ü»nne su äit 8eiAneiir Points. 5t9 Z. 85. Obwohl damals ohne Erfolg, wegen deS von dem Kaiser, in erbländischem »nd kirchlichem Interesse, mehr begünstigten Herzogs Maximilian von Bayern, und nach einer durch den Tod des Königs Gustav Adolph vereitelten Hoffnung, werden doch in dem Westphälischen Frieden die Rechte der Wittelsbacher Rudolphischen Linie, worunter auch Löwenstein begriffen ist, in Sicherheit gestellt. Der Kaiser, fest entschlossen, nie zu gestatten, daß der geächtete Friedrich V. in die ihm entrissenen Länder und in die Kurwürde wieder eingesetzt werde, konnte nur beabsichtigen, dieselben einem andern Mitglicde des Hauses Wittelsbach zuzuwenden. Als auf dem zu Regensburg im Jänner 1623 gehaltenen so genannten Kur - und Fürstentag, die Frage von der Restitution Friedrichs V. oder von anderweiter Verfügung über die kurpfälzischen Länder und Kurwürde in Berathung kam, erklärte der in Person anwesende Kaiser: „es seyen zu der erledigten Kur verschiedene Prätendenten vorhanden, deren Ansprüche jetzt nicht erörtert werden könnten, hingegen müsse das Kurcollegium ergänzt werden, nachdem er ein- für allemal beschlossen habe, den geächteten Pfalzgrafen nie zu restituiren" Unter den „verschiedenen Prätendenten" war auch das Haus Löwenftein, und aus ihm hätte Graf Johann Dieterich, den am kaiserlichen Hofe und bei der Mehrzahl der Kurfürsten und Fürsten die Ungunst der Religionsverschicden- heit nicht traf, und der sich rühmen konnte, dein Kaiser nützliche Dienste im Kriege geleistet zu haben, den Vorzug sich versprechen dürfen, wäre nicht Herzog Maximilian von Bayern sein Mitbewerber gewesen. Obgleich in der Berti Londvrp, puklica, Th. Il, Bd. VI, Cap. 176, S. 672 ff. 7>M wandtschaft dem Hause Löwenstein weit nachstehend, konnte dieser Fürst mehr wie irgend einer des Kaisers Dankverpflichtung in Anspruch nehmen. Mit eigenem grossem Aufwand (von ihm zu dreizehn Millionen Gulden angeschlagen) hatte derselbe ganz Oberöstreich für den Kaiser erobert, und dasselbe der von ihn: aufgewendeten Kriegskosten halber einstweilen pfandweise in Besitz behalten, war er einzig zu Gunsten des Kaisers, mit dem unter seinem Befehl gestandenen Heer der katholischen Lige in Böhmen eingefallen, und hatte er mit dem von ihn: befehligten vereinigten kaiserlichen und ligistischen Heer den entscheidenden Sieg bei Prag erfochten. Was war natürlicher, als daß hier, wo nicht auf der Wage des Rechts gewogen ward, der Kaiser, in seinen: erbländischcn und auch in kirchlichen: Interesse, für den Herzog Maximilian, wie oben gemeldet, entschied? In den: Fortgang des dreissigjährigen Kriegs, schien das Glück der schwedischen Waffen unter Gustav Adolph, der älteren (evangelischen) Linie des Hauses Löwen stein, günstige Aussicht zu eröffnen. Ihm besonders geneigt, gab dieser König demselben nicht nur (1632) die ihm von dem Hochstift Wirzburg entzogenen Aemter Reinlingen, Schwanberg, Freudenbcrg und Lautenbach zurück, nebst einem Geschenk von geistlichen Gütern und andern Grundstücken in jener Gegend '), sondern er suchte auch dessen Rechte in Kurpfalz durch eine Uebereinkunft mit dem unglücklichen Friedrich V. zu wahren. In seinem Entwurf der Stipulationen (von: September 1632) war der erste Artikel darauf gerichtet, „daß Friedrich von den ihm entrissenen Besitzungen nur dasjenige wieder bekommen solle, was vor dem Krieg ihm um I) F. D. Häberlin, neuere Teutsche Reichsgeschichte, fortgesetzt von R> K. Frhrn. von Senkenberg, Bd. XXVI, S. 547, 52t streitig («ine ennlrnversin e> Ute) zugehört bade; das streitige aber solle auf gütliche oder richterliche Entscheidung ausgesetzt bleiben, indem der König Niemanden an seinen Rechten Eintrag thun wolle" '). Als Friedrich hiezu sich nickt verstehen wollte, erwiederte der König (28. Ort. 1ö32); „dieser Artikel sey von solcher Art, daß er nach dem allgemeinen Recht nicht anders seyn könne" "). Die Unterhandlung ward unterbrochen, durch den wenige Tage nachher (6. Nov.) erfolgten Tod des Königs; dreizehn Tage später starb auch Friedrich. In dem Prag er östreichisch-kursächsischen Frieden von 1635, Z. 31, ließ man es bei den wider Friedrich V. getroffenen Verfügungen bewenden; doch sollte „des Proscribirten (Friedrichs V.) Kindern, wenn sie sich vor Jhro Kaiserl. Majestät gebührlich humiliirten, ein fürstlicher Unterhalt aus kaiserlichen Gnaden, und nicht aus Schuldigkeit, gemacht werden" ^). Erst in dem Westphälischen Frieden von 1648 ^), ward dem Sohn des unglücklichen, im Lauf des dreissigjährigen Kriegs (1632) verstorbenen Friedrichs V., dem Pfalzgrafen Carl Ludwig und seinen Nachkommen, Restitution in der Unterpfalz und eine neu errichtete Kurwürde, die achte, bewilligt; die Oberpfalz hingegen und die fünfte Kurwürde blieben bei Bayern. Würde jedoch die Wilhelnnsche (nach dem 1626 verstorbenen bayerischen Kurfürsten Wilhelm V. benannt) gänzlich erlöschen, dann sollten die Oberpfalz und die fünfte Kur an die Rudolphische (nach dem t) F. C- von Mvser, patriotisches Archiv, Bd. VI, S. 176. Senkenberg, a. a- O., S. 521- 2) Senkenberg, a. a. O., S. 228. .3) Nene Sammlnng der Reichsabschiede, Th. III, S. 539 f. 4) Instr. V.ac. Osiiabr., art. IV. HZ, 3. 5. et. 9. Pütt er, Geist des Westphäl. Friedens, S, 268 ff. Klubcr'S histor, Abhandlung, 2 1 322 1319 verstorbenen Pfalzgrafen Rudolph I. benannte) Linie zurückfallen und die achte Kur aufhören. In diesen Bestiinnuingcn ward des Löwensteinischen Nachfolgerechteö ausdrücklich nicht erwähnt. Dasselbe war auf dem FriedensCongreß nicht in Frage gekommen; wohl aber wurden in dem Friedensschluß die Reckte der Rudolphi- scken Linie, unter welcher das Haus Löwenstein begriffen ist, überhaupt in Sicherheit gestellt, durch den so eben erwähnten Borbehalt für den Fall, wenn die Wilhelmische Linie erlöschen würde. Das Haus Löwettstvin verschmäht den ihm angevotenen Beistand des Königs Ludwig XIV, von Frankreich. War dem Hause Löwenstein nicht gelungen, in dem langen Zeitraum seit Erlöschung des Philippischen Mannstammes im Jahr 1559, sein Nachfolgcrecht auf Kurpfalz geltend zu machen, oder deßhalb eine verhältnißmäsige Abfindung zu erlangen, so zeigte sich eben sowohl zu jenem als zu dieser, ganz unerwartet, eine sehr günstige Gelegenheit, nachdem im Jahr 1685 der Mannstamm der im Jahr 1559 ihm hausordnungswidrig vorgezogenen Pfalz-Simmernschcn Linie mit dem Kurfürsten Carl erloschen war. Als nämlich damals König Ludwig XIV. von Frankreich sich anschickte, den oben (Z. 81) erwähnten Anspruch der Herzogin von Orleans aus den AllodialNachlaß des Kurfürsten Carl durchzusetzen, zu welchem Ende derselbe nachher (seit 1688) die Rheinpfalz sogar mit verheerendem Krieg überzog, war zugleich sein Borsatz, den Pfalzgrafen Philipp Wilhelm, Herzog von Neuburg, Schwiegervater Kaisers Leopold 1. und nachher auch der Könige, Peters von Portugal 525 und Carls II. von Spanien, von der Succession in Kin Pfalz zu verdrängen. In solcher Absicht ließ dieser mächtige und thatenbegierige König, noch bei Lebzeilen des Kurfürsten Carl dem regierende» Grafen Maximilian Carl von Löwen- stein-Wertbeim, Srammhaupc der Rocbefvrrer Linie, durch den Cardinal Fürsten Wilhelm Egon von Fürstenberg, Coadjutor des Erzbistbums Coln und Bifchof von Straö- burg '), eine Million Livres anbieten, ivenn derselbe ihm seinen Anspruch auf die Nachfolge in Kurpfalz abtreten wolle "). „Welches ich aber alles", schrieb der Graf, „alß ein trewer Patriot inlusiret". Nach dem Ableben des Kurfürsten Carl, erneuerte der König seinen Antrag bei dem Grafen. Er ließ demselben durch dessen. Better « den eben erwähnten Cardinal von Fürstenberg), zu Bad Eins das Anerbieten machen, ihn« ent>r>eder zu der Kurwllrde und den nichtallvdialen kurpfälzischen Ländern, im nötbigen Fall mir einem Heer von Mann, zu verhelfen, oder ihm sein Nachfolgerecht auf dieselben mit einer grossen Summe Geldes abzukaufen. 1) Von diesem thateifrigen geheimen politischen Unterhändler Frankreichs wider Kaiser und Reich, dem vertrautesten Rath des Kurfürsten Marimilia» Heinrich von Coln, den der Kaiser fünf Jahre lang ( 1674 bis >679) in Haft halten ließ, und neun Jahre später in einem öffentlichen Mandat vom lt. December l688 als einen reichsgefährlichen Adhärenten der Krone Frankreich bezeichnete, s. man das angef. Mandat in Pachner's von Eggenstorff Samml. der Reichsschlüffe, Th. II, S. 65t ff. und Heinrich's Handb. der teutschen Reichsgeschichte, Bd. VII, S. 110, 113, 122> 134, 166, 198, 277 ff., u. 233. 2) --Welches snü jniamenw affirmiren kann", schreibt Graf Maximilian Carl in einer von ihm eigenhändig unterzeichneten Notiz, deren Original in dem Lvwenstrin-Werthem,-Rofenberger Archiv ausbewahrt wird. Li " 324 Hochherzig und uneigennützig, wie er war, rreu gesinnt für das Haus Wittelsbach und das pfalzgräfliche Land, wie für Kaiser und Reich, lehnte der edle Graf das Eine und das Andere ohne das geringste Bedenken und mit größter Entschiedenheit ab '). Mit Zuversicht dürfte er erwarten, ein so großartiges Benehmen, werde für ihn und sein Haus werkthätig anerkannt werden nur einem Lohn, welcher in gebührendem Verhältniß stehe, eben sowohl mit der Grösse des so edelmürhig dargebrachten Opfers, als mit der Billigkeit und dem seinem Hause zustehenden, zweimal schon übergan- genen Nachfolgerechr. Dein Kaiser und dem Kurfürsten von der Pfalz von diesem Vorgang Anzeige machend, nahm Graf Maximilian Carl davon Anlaß, bei beiden den bescheidenen Antrag zu stellen, daß die wohlbegründeten Rechte seines Hauses doch endlich einmal einer billigen Berücksichtigung möchten gewürdigt werden. Seinem uneigennützigen, echt patriotischen Benehmen ward die verdiente Anerkennung nicht versagt, auch ihm Hoffnung gemacht, daß seiner Ansprüche gedacht werden solle. Allein, bei jener wortfrcundlichen Belobung und dieser Hoffnung hatte es sein Bewenden; denn daß ein ViertelJahrhundert später, der nächstfolgende Kaiser demselben Grafen die Reichs- Fürstenwürde erblich verlieh, war nur eine Belohnung der vieljährigen ausgezeichneten Dienste, welche er dein Kaiser und dessen Hause geleistet hatte. t) Köler, historische Münzbelnstignngen, Th. V, S. Ztt. Job Ludolf, allgemeine Schaubühne der Welt, Th. Buch 83, S. 22t. 526 5- «Z. Beginnt nnd veranlaßt aber Verhandlungen, wegen Anerkennung seines eventuellen Nachfvlgerechtes und der Führung des Pfalzgräflichen Titels und Wappens, 1726 bis in das Zahr 173b». Hatte der thatkräftige Fürst Maximilian Carl, Stamm» Haupt der jüngeren oder Rocheforter Linie, theils wegen seines hochwichtigen, mit der innigsten Anhänglichkeit verbundenen Dienstverhältnisses zu dem Kaiser, das ihn von Schritten abhielt, die augenblicklich mit dessen reichsoberhauptlichcr und erbländischer Politik nicht in Einklang gewesen wären, theils wegen Mißverhältnissen in und mit der älteren oder Virne- burger Linie seines Hauses, sich genöthigt gesehen, eine nachdrückliche Verfolgung der Löwensteinischen Ansprüche für einen gelegeneren Zeitpunct aufzuschieben, so fand dagegen sein Sohn und Regicrungsnachfolger, Fürst Dominicus Mar- quard, durch jene zweifache Rücksicht sich nicht beschränkt. Dienstfrei und ausgezeichnet durch ansehnlicheres Besitz- tbum als die Birneburger (gräfliche und evangelische) Linie, deren Einkommen bei damaliger Ermangelung des Erstgeburtrechtes und einer Mehrheit gleichberechtigter Nutznießer sich zersplitterte, befand dieser Fürst sich in der Lage, das Interesse seines Hauses mit Eifer und unter Bedingungen zu verfolgen, von welchen er mit Grund hoffen durfte, daß sie allen Mitgliedern nicht nur der Rudolphischen, sondern auch der Wilhelmischen Linie, als ihr allseitiges Interesse auf keine Weise verletzend, und, in Betracht ihrer Rechtlichkeit und Billigkeit, durchaus annehmbar, zum Theil sogar angenehm seyn würden. Er fand sich in den Stand gesetzt, im Namen des Löwensteinischen Gesammthauses auf dessen Nachfolgerecht in Kurpfalz bis zu dein Zeitpunct, wo nicht nur alle Pfalzgräflichen Linien sondern auch die Wllhclmische Linie im Mannstamm 526 erloschen seyn würden, unbedingt zu verachten, und als Preis für einen so umfassenden Verzicht mehr nicht zu fordern, als daß für jetzt nur Seiner (der reichSfurstlichen und katholischen ) Linie, Führung des Pfalzgräflichen Titels und Wappens gestattet zpürde, welche seinem Hause schon nn Jahr l559 nach damaliger Erlöschung deS Philippischen Mannstamines auf das Wenigste gebührt hatte. Er konnte sogar daS Anerbieten hinzufügen, daß für den Fall der Gewährung seines Antrags, die ältere oder Birneburger sich geneigt erklären werde, zu Gunsten der jüngeren Linie in der Successions- Ordnung und Führung des Pfalzgräflichen Titeis zurückstehen zu wollen. Zu dem Ende hatten in dein Zeitraum von l 7W bis in den September l7,tst denkwürdige Verhandlungen Statt, betreffend die "Einverleibung der katholischen (jüngeren) Lo- " wensceimschen Linie m das Pfalzgräfliche HauS, mittelst "Zuwendung des Pfalzgräsiichen Namens und Wappens", und wegen Anerkennung des Lowensteinischen Nachfolgerecktes in den Ländern und Würden des Hauses Wittelsbach, doch erst nach- Erlösckung des von Friedrich dem Siegreichen nicht herrührenden Mannstammes in der Akudolphischen und des gesammten Mannstammes in der Wilhelnüschen Linie. Angeregt wurden ste von Fürstlich-Löwensteinischer Seite, genehmigt und nachdrücklich unterstützt von dein Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz bei dein Kaiser, bei Kur- banern und bei Pfalz-Sulzback. Eine Uebersicht des Wesentlichen mag hier an der reckten Stelle seyn. st st süik '.cklstliUb^ , ststj, st st," sts? '.! Dem Reiclisfürsten Dominicns Marqnard von Löwen stein-Wert beim, dem damaligen Haupte der jüngeren Linie, war dnrck feinen nack Mannheim abgeordneten Oberstallmeister Freiherrn von Calkum, genannt Lokalsten, gelungen, den Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz für seine 327 Absicht zu gewinnen. Glaubensverwandschaft schien, auf beiden Seiten, unterstützend mitzuwirken. Der Kurfürst war der Letzte seiner Linie, der mit ihm im Jahr 1742 in dem Mannstamm erloschenen Pfalz - Neuburgischen. Die auf sie folgende Pfalz-Sulzbacber (seit 1655 katholische) Linie war mit männlicher Nachkommenschaft schwach besetzt; auch erlosch diese (799 mit dem Kurfürsten Carl Theodor. In der dar, auf folgenden Pfalz-Zweibrücker Linie, lebte nur noch der nn Jabr (696 katholisch gewordene Herzog Gustav Samuel Leopold, mit welchem dieselbe (73( erlosch. Noch bei dem Leben dieses Herzogs war über die dereinstige Nachfolge in seinen Ländern Streit ausgebrochen zwischen Kurpfalz und Pfalz, Birkenfeld, weshalb nach des Herzogs Tod Hessen- Darmstadt und.Fulda, aus kaiserlichem Auftrag die Seque, siration seiner Länder führten, bis ein Vergleich vom 23. December (733 dein Streit ein Ende machte '). Auf die Zweibrücker Linie folgte nach der Pfälzischen Successions, Ordnung die Birkenfelder, deren Mitglieder damals noch alle evangelisch waren ^). Die Verhandlungen so weit ste von Löwcnstein-Wert- heimcr Setze öffentlich bekannt geworden sind H, nahmen folgenden Gang. 1) Faber, europ. StaatsCanzley, Th. 65, S. 126. Moser, teutsches Staatsrecht, Th. XIII, S. 55 f. 2) Katholisch wurden in der Pfalz - Birkenfelder Linie: Herzog Christian IV-, 1758; dessen Bruder Prinz Friedrich, Großvater des jetzigen Königs von Bayern, 1746; der noch jetzt lebende Herzog Wilhelm von Bayern, 1769. 5) In sechs Schreiben, von» 4. Jänner >729 bis 14. September 1789, in der unten (H. 88) angeführten Furstlich-Löwcnsteini- fchen Denkschrift von I8NA, "Beurkundete Nachricht" :c.. als Beilagen ss, 0, bl, I, X, 1,, S. 2t — 28; auch in der anqef. "Widerlegung" :c., Num- XX—XV, S. 1 55—166. Z28 Der Antrag war gerichtet auf der "katholischen Löwcn- "steinischen Linie (förmliche) Einverleibung in das Pfalz- gräfliche Haus, mittelst Zuwendung des Pfalzgräf- " lichen ') N a m e'n s und Wappens". Kurfürst Carl Philipp begann damit, dafi er, in einem Schreiben vom 16. Jänner 1727, den Antrag der "katholischen Löwensteinischen Linie" dem Kaiser Carl VI. eröffnete, um zu erfahren, was das Reichsvberhaupt "zu seiner Direction" zu verordnen für gut finden werde. Es sey, führt der Kurfürst zu Unterstützung des Antrags an, "nicht zu widersprechen, daß das Haus Löwenstein von Kurfürsten Vi-isteiico aus dessen mit Clara Tettingen geschlossener Ehe seinen Ursprung habe, und scheine daher des Herrn Fürsten von Löwenstein dermaliges Verlangen, als eine dem Chur- und Pfalzgräflichen Hanse ganz unschäd- und unnachthcilige Sache, nicht ausser aller Consideration zu stellen zu seyn". Der Kaiser, fiigte der Kurfürst hinzu, sey bei dieser Sache sehr betheiligt, sowohl wegen dessen naher Bcrwandschaft mit Ihm (dem Kurfürsten, welcher Oheim des Kaisers von dessen Mutterseite her war), als auch wegen seiner Kaiserlichen Würde. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, so erließ der Kurfürst zwei Jahre später (4. Jan. 1729) ein Erinne- rungsschreibcn, mit der Anzeige, dafi Er "seines Orts an Verwitligung des Gesuchs kein Bedenken trage". Als auch hierauf keine Antwort erfolgte, erging nach siebenzehn Monarcn (3. Juni 1739) von des Kurfürsten Carl Philipps 1) Schreiben des Kurfürsten Franz Ludwig von Mainz, Bruder des Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz, an Kaiser Carl VI. vom 7. Juni 1730. Das Wort --Pfalzg rnflich en " steht in den Schreiben des Kurfürsten Carl Philipp au Kaiser Carl VI. vom l6. Jauner 17^7, und au den Kurfürsten Carl Albert von Bayern von, 13. April 1733. 329 Bruder, dem Kurfürsten, RcichsErzkanzlcr und Erzlstschof von Mainz, Franz Ludwig, an den Kaiser ein Jnter- cessionsSchreiben für die „Löwensteinische katholische Linie> "um zu der bis hiehin zurückgebliebenen allergnädigsten Con- " firmation desto chender zu gelangen ". Auch diese Verwendung scheint unbeantwortet geblieben zu seyn. An den Kurfürsten Carl Albert von Bayern, spater römischer Kaiser unter dem Namen Carl VII., desgleichen an den Herzog und Pfalzgrafen Johann Christian von Pfalz - Sulzbach, wendete sich Kurfürst Carl Philipp etlichemal wegen des Löwensteinischen Gesuchs. Der Fürst von Löwenstein, meldete er, habe sich erklärt, "daß er dem gesammten Kurhaus Bayern, an seinein auf die Kurpfälzischen Lande habenden Erbfolgerecht, keinen Abbruch thun wolle". Bei einer Anwesenheit des Kurfürsten Carl Albert zu Mannheim, kam die Sache mündlich zur Sprache. In einem Schreiben aus Mannheim vom 2K. Jänner 1733, meldete, als Resultat der Unterredung, der kurpfälzische Canzlcr von Hallberg dein Fürsten Domini'eus Marquard: „es sey Hoffnung, daß wenn der Fürst in einem Schreiben an Seine Kurfürstliche Durchlaucht zu Pfalz erkläre, daß er dein ganzen Kurhaus Bayern in dein von selbigem auf die kurpfälzischen Lande habenden EventualErbfolgerecht keinen Einbruch zu thun, und daher diesem hohen Kurhaus Hierinfalls den Vorzug zu gestatten, mitbin des aus der zwischen Kurfürsten bä-älm-wu viotoi'ioso und iNüPlio inizenuo errichteten Vereinigung Habenden Rechtes sich in so weit zu begeben gemeint sey, die kurbayerische Einwilligung zu vorerwähntem AffociationsGesuch erfolgen werde, ohne welche Erklärung aber sothane Einwilligung, wir auch die Kaiserliche allergnädigste Genehmigung, nicht zu hoffen sey". In einen, Antwortschreiben vom 4. Mai 1733, erklärte Herzog Johann Christian von Pfalz - Sulzbach sich „nicht un geneigt". Nachdem er aber, fügte er hinzu, „in Lob meier's historischer und genealogischer Erläuterung der europäischen Reiche und Fürstentbümer, eine kurze, die Abkunft der Grafen von Löwensiein anzeigende Note gefunden, und er gänzlich ausser Zweifel stelle, daß die mit der Clara von Tettingen etwa aä N»i-„auatim,m errichtete!, l'uota «><>- mli-, in dem Churpfälzischen Archiv sich unfehlbar finden lassen, und der Successions-Fälle halber ein mchreres Licht geben könnten; als lebe Er zu dem Kurfürsten der ganz zuversichtlichen Hoffnung, daß derselbe ihn, nicht übel werbe vermerken wollen, wenn er ihn um (Mittheilung) sothaner l'-wilii um, dann auch der zwischen dem Kurfürsten llristeiicu Viotoriv«» und ?1rilijiz>c> errichteten Verträge, wie nicht weniger der von dem Kurfürsten von Baiern eingelangten Antwort, um seines Ersebens und desto näherer Erklärung willen bitte Hierauf antwortete (ZI. Ma, 1733) der Kurfürst: „er habe in dem Churpfälzischen Archiv wegen der EhePacten fleissige Nachsuchung thun lassen, ohne daß solche erfunden worden jenen; wohl aber seyen die (oben M 58 und 59 näher erwähnten, seitdem von Kremer bekannt gemachten) drei Urkunden von I47Z, 1473 und 1479 in dem Archiv vorhanden, welche er hieinit abschriftlich communicire. Dabei lasse er nicht miangemerkt, daß „bei den in der Urkunde von 1473 erfindlichen Wörtern: natürlichen Söhnen, um so weniger ein Anstand zu nehmen sen, als eines Theils der damalige Pfalzgraf und folgcnds Churfürst lUnIPpus !in>f'n,i!,5 gleichmasig in dergleichen I>wt,-u!,i,>'<>ii>!5mw gebraucht worden, andern Theils in der l n acli Cfiurflirstens bANleriei Viewriu«! Todesfall im Jahr !4d!!3 zwischen Ludivigen von Bayern und einer Gräfin von Monrfort mit Zuthuung Kurfürstens i'I,ilij^»i in^enni geschlossenen Eheberedung, von bochgedachrein Clnirfürsteu besagter Pfalzgraf Ludwig e>n Ebel icher Sohn CburfürstenS bä icleriei Vwtm'i.'Li benaniset werde". Kurfürst Carl Philipp fügte binzu: " der Fürst von Löwenstein habe sich gegen ihn schriftlich andeifchig geinacht, dafi dessen etwa erfolgende.Association der Rudolpbischen und Wilbelinischen Linie an ihren an den Cbnrpfälzischen Landen obbabenden SuccessionsGereclitsamen allerdings unnachtheüig, mithin der Fürst von Löwenstein ehendcr nicht, als bis nach Erlöschung des Mannstamines jener Linien, zu dieser Nachfolge befugt seyn solle". Des Kurfürsten von Banern Antwort, auf das an ibn von dem Kurfürsten Carl Pbilipp erlassene Schreiben vom 23. April l 7All, ist nicht bekannt gemache. Man sieht aber aus einem, sechs Jahre später, von den, letzten an jenen erlassenen Schreiben vom 14. September ! 73^l, daß dasselbe vom 2l). Ocwber l"33 datirt gewesen sey, und daß der Kurfürst darin erklärt habe: er vermöge zu dem Löwenstcini- schen AssociationsGefiich, der daraus zu besorgenden Folgen balber, sich um so weniger einzuvcrstehen, als durch die alten Verträge den Kurhäusern Pfalz und Banern wegen der Erbfolge vorgesehen, welche sich nicht abändern liessen, und wenn man schon etwas tbun wollte, die Nachkömmlinge sich nicht daran binden lassen, folglich jederzeit rathsamcr seyn würde, vön Seire ihrer beiden Häuser ssnn immun et i!niesn zu erhalten. 332 8 »6. Fortsetzung. Nachdem hierauf das Löwensteinische AssociationsGesuch sechs Jahre, wie es scheint, auf sich beruht hatte, antwortete Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz, nachdem er von dein Fürsten von Löwcnstein auf das Neue angegangen worden, unter dem 14. September 1739, an Kurbayern: Ihm (Kurpfalz) könne man nicht zumuthen, nachdem er dein Hause Löwenstein eine willfährige Erklärung von sich gestellet, und bei dem Kaiser um dessen Einwilligung angesucht habe, diese Schritte nunmehr zurückzuziehen. Das Löwensteinische AssociationsGesuch finde er dem gesammten Kur- und Fürstlichen Pfälzischen Hause unnachtheilig, vielmehr ersprießlich. Denn 1) das Fürstliche Haus Löwenstein sey entschlossen, auf Erstattung desjenigen zu verzichten, was Ihm durch die zwischen Friedrich dem Siegreichen und Philipp ingenuc» errichteten Verträge I zugeeignet, nachher aber guten Theils entzogen worden. Auch wolle 2) dasselbe alle Aemter, Herrschaften und Güter, welche der Fürst Löwcnstein mit freier DisposttionsBefugniß dermal besitze, oder künftig erwerbe, den Pfälzischen Landen dergestalt einverleiben lassen, daß die Kur- und Pfalzgräfliche katholische Linie der Anwartschaft auf dieselben, und das fürstliche Votum bei dem Fränkischen Kreis, bei dem Abgang des Fürstlichen Löwensteinischen Mannstammeö versichert seyn solle. 3) Die Löwensteinische Succession in den Pfälzischen Landen, solle eher nicht gesucht und wirksam gen,acht werden, als nach Erlöschung sämmtlicher dermal lebender Pfalzgrafcn und ihrer männlichen ehcleiblichen Nach- I) Von den hiermiter begriffenen Urkunden von l476, ist oben Z> S9 gemeldet. konrmenschaft, »vorunter, nach Abgang der Rudolphischen Linie, die Wilhelmische oder Ba»)erische Linie mitbegriffen se». 4) Das Fürstliche Löwensteinische Haus se») hinlänglich gesegnet mit den zu Führung des Fürstenstandes erforderlichen Mitteln. 5) Die (damals noch) Gräfliche Löwensteinische Linie (ältere Hauptlinie und evangelisch) die an der Erhebung in den Für- ftenstand ohnehin keinen Theil habe, se») von dieser Einverleibung ausgeschlossen. 6) Der von Kurbayern geäusserren Besorgniß wegen der Folgen, könne durch Recesse und deren allerhöchste (kaiserliche) Confirmation sattsam vorgebeugt werden. Nach Darlegung dieser Gründe, ersuchte Kurfürst Carl Philipp, in demselben Schreiben, den Kurfürsten von Bayern abermal „freund- vetter- und angelegentlich, in näherer Erwägung vorberührrer, dein Kurbaycrischen sowohl als dein Kur- und Fürstlich-Pfälzischen Haus allerdings ohnnachthei- ligen, ja viel ehender vorträglichen Uinstände, Seine gleich- mäsige Beistimmung zu dein Fürstlich-Löwensteinischen Asso- ciationsGesuch nunmehr mir so unbedenklicher zu ertheilen, da„, fügt er hinzu, „in so fern Euer Liebden und ich als „Lupi Unserer Beider von einen» allgenreinen Stammvater „entsprossenen Kurhäuser, Unsere Vcrwilligung gegeben haben „werden, es auf den Pfalz-Zweibrückischcn und Birkenfeldi- „schen ') Consens so viel nicht ankommen wird". §. 87. Schluß. Als Beweggrund, warum Kurfürst Carl Albert von Bauern, das Löwensteinische Gesuch, insbesondere um t) Diese beiden Linien waren damals noch evangelisch. 554 Gestaltung des Pfalzgiäflichen Titels und Wappens, zu bewilligen und bierin der erklärten Geneigtheit des Kurfürsten von der Pfalz beizutreten, Anstand nahm, ward in und aus München zunächst die Beforgniß angegeben, daß durch solche Bewilligung ein ähnliches Gesuch des damals sehr angesehenen Grafen Franz «nach Jmhof, Ferdinand) Marquard von Wartenbcrg, Ritters vom goldenen Bließ, um die Herzogliche und Pfalzgräfliche Würde, hervorgerufen werde, da derselbe von Herzog Ferdinand von Banern auf ähnliche Art ') abstamme, wie Lvivenstein von dem Kursursien Friedrich l. von der Pfalz. Schon iin Jahr >727 ließ der Kurfürst von Banern dein kurpfälzischen Staatsminister Grafen von Seinsheim zu Mannheim schreiben: "den Grafen von Wartenbcrg wolle Er gar nicht disgustiren, auch werde er nimmermehr zugeben, daß Wartenberg auf einige Weise nachgesetzt oder präterirt werde Bald nachher nahn, zu München ein Mweusteinischer Abgeordneter hievon Anlaß, dem Staats»,»,ister Grafen von Törring-Jettenbach zu erklären: der Lvwensteinische Fall sen wesentlich verschieden von dem Wartenberg,schen; Lowenstein sey schon einmal k>ide In inaisnn de VVartenIrei»^ dont s:>i ziarle tres-ennlidentielleinent avee I'a^ent vntie ea»nre des dideieiids de 5?tt eonte8tation uvee le8 l'i inees cle stlelnlinu8en, eoiiti'k le8csuel8 ellk8 ne lli8coutinueiont jan>ai8 cle leur ostjecler <) uae8tionein 8tatu8. Lei» etant eomment 8eroit-il po88ikle czu'on ^ouiroit 8«z poiter ü In ^i-o^o8itinu c^ue vou8 vene?. cle stüie, 8an8 8e eontreclioe et 8an8 ouvrie la ^oole !» une foule cle ju8tk8 plaiute8 c^ui jcwc^u'ü ^ie8ent u'uu- roient j?u 8k fti8tiklei'". Hier ward als Weigerungsursache des Kurfürsten von Bayern, die Nachkommenschaft des seit 1696 mit Esther Maria von Witzlebcn vermählt gewesenen Pfalzgrafen Johann Carl zu Birkenfeld-Gelnbausen in Beziehung genominen. Obgleich diese Ehe, gegen den Widerspruch der Birkenfelder Agnaten, durch ein rechtskräftiges Reichs- h o fr ath sU rthcil von: 11. April 1715, für „ ein ordentliches, gültiges und vollständiges Fürstliches iVlateiioonium " erklärt war, so beharrten doch, wie aus obigem Schreiben erhellet, die Agnaten in Bayern und in der Rhcinpfalz bei ihrer West gerung, jene Ehe für vollwirkend anzuerkennen, bis endlich, seit 1778 durch Versicherungsurkunden, Hausverträge und königlich-bayerische Familiengesetze, übereinstimmend mit dein Art. 8 des Teschener Friedens von 1779, die Nachkommen des Pfalzgrafen Jobann Carl als Mitglieder des pfalz-bayeri- schen, jetzt königlich-bayerischen Hauses, und für fuccesfions- fähig in allen Besitzungen desselben unbedingt anerkannt wurden. Die Nachkommen dieses Pfalzgrafen aus der genannten Ehe, Seine Königliche Hoheit Herzog Wilhelm von Bayern und dessen Nachkommen, bilden jetzt das „Herzogliche Haus Bayern". Das Fürstliche Haus Löwcnstein äusserte, aucb in Beziehung auf diesen Pfalz-Birkcnfeldischen Fall, unter An- 337 derem: ausser den für seinen Anspruch sprechenden Vertragen, verdienen ganz besondere Rücksicht, daß es im Jahr 1559 offenbar rechtwidrig in der Nachfolge sey zurückgesetzt worden, daß es bereit sey, auf einen Rückgriff zu der damaligen Nachfolge und auf Schadloshaltung für den durch solche Rechtsverletzung erlittenen sehr bedeutenden Schaden förmlich zu verzichten, und unter dieser Voraussetzung mehr nicht begehre, als daß ihm für jetzt nur Führung des Pfalzgräflichen Titels und Wappens gestattet, und sein Nachfolgerecht bloß für den möglichen Fall dcreinstiger Erlöschung des gcsammten Mannstammes, in beiden Hauptlinien des Hauses Wittels- bach, rechtsverbindlich eingeräumt und gesichert werde. Bei Kurpfalz insbesondere, ward noch von Löwen- stcinischer Seite als ein wichtiger Erwägungsgrund zu erkennen gegeben, es könne Kurbayern mit Recht sich nicht beschweren, wenn ohne dessen Zustimmung Kurpfalz das Nachfolgerecht des Hauses Löwenftein, und dessen Führung der Pfalzgräflichen Würde nebst dem Pfälzischen Wappen, anerkenne. Habe doch Bayern auch ohne Zustimmung der Pfalzgräflichen oder Rudolphischen Hauptlinie, den Grafen von Warte nberg das SuccessionsRecht sogar durch förmlichen Vertrag zugestanden, obgleich deren Stammmutter (Marie Pettenbeck) von niedererem Stande gewesen sey, als die ritterbürtige Clara Tettin. In dem Lauf der Verhandlungen machte Fürst Domi- nicus Marquard von Löwenftein, die Wahrnehmung, daß dem Gelingen seiner Absichten zwei Hindernisse im Wege ständen, die zu besiegen er nicht hoffen könne. Als im Jahr 1731, mit dem 1996 katholisch gewordenen Herzog Gustav Samuel Leopold, die Pfalz-Zweibrücker Linie erloschen, und ihr die damals zu der evangelischen Religion sich bekennende Linie Pfalz-Birkenfeld in Zweibrücken succedirt war, ließ diese Klüber's Mor. Alchandlung. 22 558 sich besonders angelegen seyn, den Löwensteinischen Anträgen zu widerstreben und insbesondere auch andere evangelische Reichsstände dawider zu stimmen. Sodann ward dem Fürsten völlig klar, daß Kaiser Carl VI. zwar seinen Bestrebungen persönlich keineswegs abhold sey, jedoch entschieden für dieselben mitzuwirken Anstand nehme. Bei solcher von ihm nicht zu überwindender Ungunst des Schicksals, entstand in ihm der Borsatz, sich mit der ihn: gewiß scheinenden öffentlichen Anerkennung von Kurpfalz, Kurmainz, Pfalz-Sulzbach und etlichen anderen teutschen und auswärtigen Höfen zu begnügen, und den Pfalzgräflichen Titel öffentlich anzunehmen, mit der Erklärung, daß Löwenstein nur zu Gunsten der Linien Pfalz- Sulzbach und Pfalz-Neuburg auf sein näheres Nachfolgerecht verzichte, nicht auch zum Vortheil von Pfalz-Birkcnfeld und der Bayerischen Kurlinie. Ehe er diesen Borsatz ausführen wollte, war er darauf bedacht, von der älteren oder Virne- burger Linie einen Verzicht auszuwirken, auf ihre Theilnahme - an der Pfalzgräflichen Würde, so lang sie der Mittel zu dem dazu erforderlichen standesgemäsen Aufwand entbehren werde, und auf die Nachfolge in dem Kurfürstenthum, so lang der Mannstamm der Löwenstein-Rochefortcr Linie bestehen werde; wogegen ihr für den Fall, wenn die Rocheforter Linie zur Succession gelange, bedeutende Vortheile zugesichert werden sollten. Ehe der Fürst zur Ausfübrung dieses Planes schreiten konnte, ward er zu Venedig (März 1735) hinterlistigerweise mit einem gläsernen Dolch ermorder. Sein Sohn und Regierungsnachfolger, Fürst Carl Thomas, hatte nicht den Muth, des Vaters kühnen Plan in das Werk zu setzen; er begnügte sich damit, auf dem labyrinthartigen Wege der Unterhandlung, besonders an dem kaiserlichen und dem kurpfälzischen Hofe, langsam fortzuschreiten. Vorstehende, im Jahr 17Z(i begonnene Unterhandlung ward unterbrochen durch den Oestreichischen SuccesfionsKrieg, 559 welcher nach der mit dein Tode Kaiser Carls VI. (21). October l 740) eingetretenen Erlöschung des Oestreichischen Mannstam- mcs auöbrach. Ausser Preussen, Spanien und Kursachfcn, trat auch Kurbayern, unterstützt durch Franzosische, Pfälzische und Kurcvlnische Kriegshülfe, als SucccssionsPrätendenr und kriegführender Theil auf. Im Lauf dieses Kriegs wurden die Bayerischen Länder von Oestreich mit Waffengewalt in Besitz und Administration genommen, und der Kurfürst, obgleich unterdessen zum Kaiser gewählt und gekrönt, war, fast bis an seinen Tod (2V. Jan. 1745), von Land und Leuten vertrieben. Erst in Folge des Friedens zu Füssen (23. April 1745), erlangte dessen Sohn und Nachfolger, Restitution der sämmtlichen Länder. Unterdessen war auch der für Löwcnstein günstig gesinnte Kurfürst Carl Philipp von der Pfalz (3l. Dec. 1742) gestorben. Mit ihm erlosch die Linie Pfalz-Neuburg; ihm folgte in der Regierung Pfalzgraf Carl Theodor aus der Linie Pfalz-Sulzbach. Bei dieser ganzen Unterhandlung hatte das Haus Löwen stein der wohlwollenden Unterstützung des Kurfürsten Carl Philipp von der Pfalz fortwährend sich zu erfreuen; ihm verdankte es auch die Mittheilung beglaubigter Abschriften von verschiedenen Urkunden des Mannheimer Archivs, die für seine Rechtsansprüche von Werth sind. Aber zuversichtlich hatte dasselbe auch gerechnet auf die Gunst des Kaisers Carl VI., und selbst des Kurfürsten von Bayern. Des Kaisers, nicht bloß wegen der Fürsprache seines Oheims, des Kurfürsten von der Pfalz und dessen Bruders, des Kurfürsten von Mainz, sondern auch wegen der Verdienste, welche Graf (seit l7Il Reichsfürst) Maximilian Carl von Löwenstein in dessen Dienst als Statthalter in Bayern und Mailand sich erworben hatte. Auf Geneigtheit des Kurfürsten von Bayern hatte 22 * 340 man auf Löwensteiuischer Seite sich Hoffnung gemacht, theils wegen der selbstredenden Rechtmästgkeit, Billigtest und Beschränktheit des Gesuchs, und wegen des genannten Grafen edelmüthiger Zurückweisung der von Ludwig XIV. ihm gemachten sehr vortheilhasten Anträge (Z. 84), theils wegen der klugen, gerechten und schonenden Verwaltung der Bayerischen Länder, während der langen Reichsacht des von Land und Leuten vertriebenen Kurfürsten Maximilian Emanuel von Bayern ^), durch welche derselbe Graf von Löwenstein als kaiserlicher Starthalter ausgezeichneten Beifall nicht nur des Landes, sondern auch des Kurfürsten ^) erhalten hatte. Zu Unterstützung seiner Anträge, ließ das Haus Löwenstein im Jahr t73t eine Deduction^) drucken und zu Wien 1) Dieser Kurfürst ward, wegen seiner bei dem Ausbruch des Spanischen SuccessionsKriegs (1701) mit Frankreich ingeheim geschlossenen Allianz, im I. 1703 für einen Feind des Teutschen Reichs (Faber, europ. StaatsCanzley, Th. VII, S. SSI, S7S, 617, 693), und am 29. April 1706 sogar in die Reichsacht (Faber, a. a. O., Th. XI, S. 608, und Moser, teutsches Staatsrecht, Th. III, S. 173) erklärt. Von der Achterklärung an bis zu der Restitution des Geächteten durch den Rastatter und Badischen Friedenschluß im Jahr 1714, war ganz Bayern unter kaiserliche Administration gestellt, an deren Spitze der genannte Graf von Löwenstein als kaiserlicher Statthalter stand. 2) Im August 1727 erklärte zu München der kurfürstliche Staats- miuister Graf von Törring-Jettenbach gegen den dort anwesenden Fürstlich-Löwensteinischen Kammerrath Klebsattel: "dem Hause Löwenstein habe man, wegen so wohl und gut geführter Landes- Administration, allen Dank«. 3) Der Titel ist: Gründliche Nachricht von des glorwürdig- stcn Chur-Fürstens zu Pfaltz Vriüerici Vietoriosi in Fürst- Ehelicher Abkunfft entsprossener Pfaltz-Gräßlicher hoher Stamm- Tinie des Hoch-Fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim :c. :c. angcerbten und von Hohen Geblüts-wegen zukommenden Rechten, ?i-a8 cnÜAine, eminent!», suribus, proernAStiviz »tc^ue ckionitste. U.irutbi »707. 203 Seiten in 12.) 1) lllemoire tonebant I'origine et Ie5 ckroits cke I» 8eienissinie Lrancbe Ualstlne cle Toeveenstein - Vt^ertbeiin. 178 l. Als Verfasser wird der (Löwenstein-Wertheimische?) Canzler von der Stegen genannt, von v. Holzschuher, a. a. O,, S. 1297, Nnm. ÜI0XVI. 342 Hauses, Bedacht, das Löwensteinische Nachfolgerecht in Bayern dadurch zu wahren, daß er, im Namen des Gesammthauses Löwenstein, unter dem Datum vom 1t). December 1778 bei dem kaiserlichen Reichshofrath, als der ReichsLehncurie, in Beziehung auf die Bayerischen Reichslchen eine Lehnmuthung einreichte. Unter Berufung auf den Vertrag von Pavia, erklärte der Fürst, daß wenn gleich das Haus Löwenstein in früheren SuccessionsFällen in der Pfälzischen Hauptlinie, rechtwidrig sey übergangen worden, so könne solches doch bei dem jetzigen SuccesfionsFall in den Ländern der Bayerischen Hauptlinic, demselben um so weniger zum Nachtheil gereichen, da Friedrichs des Siegreichen Verzicht auf die Nachfolge seiner Nachkommen nur auf Kurpfalz sich beschränke, und auch da bloß zu Gunsten des (längst erloschenen) Mannstammes seines Neffen Philipp geleistet worden sey. Gegenüber den drei andern pfälzischen SpecialLinien, den Linien Sulzbach, Zweibrücken und Birkenfeld, verlange das Haus Löwcnstcin, daß die Bayerischen Länder ihm zur Hälfte, entweder in Natur oder in Gemeinschaft, eingeräumt würden. Auf den Weigerungsfall, behalte sich dasselbe gerichtliche Klage vor. Während der Verhandlungen der ausserordcntlichen Reichsdeputation zu Regensburg in den Jahren 180Z und 18G), welche in Folge des Lünöviller Friedens in Teutschland eine lange Reibe von Staats- und Länderverändcrungen festzusetzen hatte, brachte das Haus Löwenstein-Wertheim sein Nachfolgerecht auf die Staaten des Hauses Wittelsbach, durch eine gedruckte Denkschrift ') in Erinnerung. Darin aus- t) Beurkundete Nachricht von dem Ursprung des Hauses Löwenstein-Werthcim und dessen Rechten zur Nachfolge in die Pfalz- 54Z gebend von der zweifachen Behauptung, daß dieses Haus abstamme aus einer rechtmäsigen Ehe des Kurfürsten Friedrich des Siegreichen mit einem Fraulein "aus einem alten, adelichen und ritterbürtigen Geschlecht", Clara von Tettingen, und daß diese Ehe "ebenbürtig" gewesen sey, ward darin "gegenwärtig nichts verlangt, als l) die Anerkennung seiner angebohrnen Herzoglichen und Pfalzgräflich cn Würde, und 2) die vorläufige Anerkennung seiner Rechte der Nachfolge in den sämmtlichen Pfalzbayerisch cn Landen, auf den Fall, wenn die jetzige regierende Linie nebst der Herzoglich-Birkenfeldifchcn Nebenlinie erlöschen sollte". Bei allen diesen Verhandlungen hat das Haus Löwen- stein mit größter Bescheidenheit seine Anträge bloß auf Gestattung des Pfalzgräflichen Titels und Wappens und auf förmliche Anerkennung seines eventuellen Nachfolgerechtes gerichtet, jedesmal aber die von ihm beabsichtigte Wirksamkeit seines SuccessionsRechtes ausdrücklich beschränkt auf den Fall der Erlöschung aller nachfolgeberechtigten Mitglieder in den übrigen Linien des Hauses Wittelsbach. Dasselbe hat nicht nur, wie oben (Z. 84) gemeldet, die ihm unter den günstigsten Verhältnissen angebotene Hülfe der Krone Frankreich verschmäht, sondern auch stets beharrend bei achtungsvoller Hoffnung des Gelingens auf gütlichem Wege, sich enthalten, Gebrauch zu machen von dem ihm offen gestandenen reichsvcr- fassungsmäsigen Rechtsweg der LegalAusträge und der Reichsgerichte. bayerische Staaten (Ohne Druckvrt) 1803. 12 S., und 11 Beilagen auf 28 S. in Fol. — Nicht zu verwechseln ist diese Denkschrift mit einem um dieselbe Zeit zu Paris (ohne Jahrzahl) gedruckten, auf denselben Zweck gerichteten Ne'moire sur I<8 <1rvit8 cke 8>iLc>Z5s!c»i eventuelle cle b> inaison cke ck,oevvensleii>- VVertbeim -uix et-Uü kavarv - I^üatin8. 12 Seiten in 4. 544 §. 89. Verhandlungen zu Paris 1803 bis 1805, und zu München 1806. wnrden ver- citelt, durch die Stiftung des Rheinischen Bundes, die Auflösung der Tentschen Reichsverbindung, und die unfreiwillige standesherrliche Sub< jection des Hauses Löwenstein. Da seit dem Lüneviller Frieden die Französische Regierung auf die teutschen Staatsverhältnisse vielfach, oft entscheidend, einwirkte, da ihr Einfluß insbesondere auf Pfalz- Bayern, welches die in dem ReichsdeputationsHauptschluß von 1803 erhaltene Entschädigung und Landesvergröfserung hauptsächlich ihr zu danken hatte, offenkundig war, so bewarb sich, in den Jahren 1803 bis 1805, das Gesammthaus Lö- wenstein um ihre Fürsprache und Vermittelung am Münchener Hofe, daß von ihm die Mitglieder dieses Hauses als Herzoge von Bayern möchten anerkannt werden. Aber kaum liessen die deßhalb zu Paris Statt gehabten Unterhandlungen einen günstigen Erfolg hoffen, als sie im Herbst 1805 unterbrochen wurden, durch den Krieg zwischen Frankreich und Oestreich, in welchen auch Pfalz-Bayern verwickelt ward. Als in dem Presburger Frieden vom 26. December 1805, wonnt jener Krieg endigte, für Pfalz-Bayern der Königtitel und eine relative Souverainetät stipulirt war, und während unmittelbar nachher zu Paris und München andere grosse Staatsveränderungen in Teutschland, besonders in dem südlichen, ingeheim vorbereitet wurden, machte der bayerische Staatsmim'stcr Freiherr von Montgelas einem Löwensteinischen Abgeordneten die Eröffnung, daß sein Hof nicht abgeneigt sey, die Fürsien und Grafen von Löwenstein als Herzoge von Bayern anzuerkennen, wenn sie sich dazu verstehen würden, ihre reichsständifch-reichsunmittelbaren, mit reichsverfassungs- mäsiger Landeshoheit begabten Besitzungen, unter ähnlichen Be- 343 dingungen wie so eben (Juni (806) von den reichsftändischen Grafen von Fugger geschehen I, der Bayerischen Oberhoheit zu unterwerfen, mithin eine Art von so genannter Mediatisirung freiwillig sich gefallen zu lassen. Auf Löwensteinischer Seite ward Bedenken getragen, diesen Antrag, worin man theilweise ein Merkmal der bei dem Kaiser Napoleon nachgesuchten Unterstützung zu erkennen glaubte, sofort anzunehmen. Eine nah bevorstehende Auflösung der Teutschen Neichsverbindung nicht ahnend, weniger noch eine gewaltsame Subjection unter fremde Staatshoheit, schmeichelte man sich mit der Hoffnung, im Fortgang der Unterhandlung den Fortbestand seiner reichsverfassungsmäsigen Landeshoheit und der durch diese bedingten Reichsstandschaft, verbunden mit der bedingungsweise dargebotenen Anerkennung des Titels „Herzoge von Bayern", auszuwirken. Allein, während der genommenen nicht langen Bedenkzeit erfolgte, ganz unerwartet, schon am 12. Juli 1806 die Errichtung des Rheinischen Bundes, und die in der Bundesacte eigenmächtig verfügte standesherrliche Subjection des Löwenfteinischen Gefammthauses und seiner reichsständisch- reichsunmittelbaren Besitzungen, unter die Souverainetät vier, später sogar fünf, rheinischer Bundesfürsten, nämlich der Groß- herzogc von Baden und von Hessen, des Fürsten Primas und, wegen eines Antheils der Birneburger Linie an der Grafschaft Limpurg des Königs von Wirtemberg, später, im Jahr 1810, auch der Krone Bayern. t) Man s. die deßhalb erfolgte Königlich-Bayerische Declaration vom 7. Jnni 1806, mithin erlassen schon vor Auflösung der Teutschen Neichsverbindung und Errichtung des Rheinischen Bundes, in Winkopp's Sammlung --der Rheinische Bund--, Heft !, S> 67, nebst Heft II, S. 226, und Heft XII, S. 516- 546 Hiedurch und durch die am 6. August 1806 von Kaiser Franz II. erklärte Niederlcgung der reichsoberhauptlichen Würde und der damit verbundenen Kaiserkrone, war dem tausendjährigen Reich der Teutschen, und zugleich der reichsverfassungs- mäsigen Unabhängigkeit des Hauses Löwenstcin, das Vernichtungsurtheil unwiderruflich gesprochen» Mit diesem eben so unvermutheten als unverschuldeten Mißgeschick des Hauses Löwenstein, war noch ein zweites unzertrennlich verbunden. Dasselbe war durch die gewaltthätig? Subjection und die Zersplitterung seiner Besitzungen unter vier (später sogar fünf) Souverainetäten ausser Stand gesetzt, bei einer fortgesetzten Unterhandlung mit Bayern seine und seines gesammten Besitztbums freiwillige Unterordnung unter Königlich-Bayerische modificirtc Oberhoheit, die ihm kaum einen Monat früher gegen Einräumung des Titels „Herzoge von Bayern" war angesonnen worden, in die Wagschale zu legen. Erklärbar wird hiedurch, daß auch etliche spätere Anregungen zu München, die Frage noch nicht zur Entscheidung brachten; zumal da hiezu, bei der trefflichen Blüthe des Mannstammes in dem Königlichen und in dein Herzoglichen Hause Bayern, das Wirtelsbacher HausJnteresse eine nahe Veranlassung nicht zu geben schien. kW. ' Hinderlich waren überdies? die vieljährige Verlegung eines grossen Theils des hiehsr gehörenden Wertheimer Urkunden- und Actenvorraths, und die noch jetzt fortdauernde Vorenthaltung wichtiger Urkunden des vormaligen Kur- pfälziichen Archivs. Zu dein widrigen Schicksal der Sache, kam noch in der neuern Zeit, daß ein grosser Theil des zu einer umfassenden geschichtlichen und rechtlichen Darstellung nöthigen Urkunden- 547 und Actenvorraths in Wertbeim einst zufälligerweise an einen Ort in Verwahrung war gebracht worden, wo man ihn später weder vermuthete noch suchte. Vermißt ward solcher in den dortigen Archiven seit 1767, und wieder aufgefunden erst im Jahr 1830, ausserhalb des eigentlichen ArchivLocals der jüngeren Linie, in einem Schrank der Löwenstein-Rosenberger Hofhaltung. Der erste sachdienliche Gebrauch, den man davon machte, war ein mit historisch-rechtlichen Erläuterungen begleiteter Abdruck der wichtigsten Urkunden in der oben (Z. 6, S. 22. Note 2) angeführten „Widerlegung einiger in neuerer Zeit verbreiteten falschen Nachrichten" w. Wiederholte Versuche, aus den noch vorhandenen Bestandtheilen des vormaligen Kurpfälzischen oder Mannheimer Archivs Mittheilung von Urkunden zu erhalten, deren Daseyn und Datum bekannt sind, und die höchst wahrscheinlich zu Aufklärung des Thatbestandes wesentlich dienen würden sind t) Noch jetzt fehlen, sind ungedruckt, und werden zum Theil verheimlicht, verschiedene wichtige Urkunden, die ursprünglich in Clara's oder ihres Sohnes Verwahrung waren oder seyn sollten, deren Heransgabe vielleicht durch Clara's Hast erpreßt ward. Dahingehören: t) das Testament des Kurfürsten Friedrich vom 28. October 4467, erwähnt von Krcmer S. 53t, das Original jetzt in dem k. Haus- und Staats- oder Reichsarchiv zu München; 2) Friedrichs Verordnung, datirt Neckargemünd am t3. April l4S8, betreffend die Verwaltung des von ihm für Clara und ihre Sohne bestimmten Vermögens, von Kremcr erwähnt, und wahrscheinlich in dem genannten Reichsarchiv; 3) Friedrichs Urkunde, datirt Gcrmersheim vom 27. April 4 470, betreffend die Versorgung seiner Söhne und ihrer Mutter, von Kremer erwähnt und wahrscheinlich in dem genannten Reichsarchiv; 4) des Herzogs Philipp Urkunde, datirt Germersheim v. 29. April 4470, worin er seinem AdoptivVater das CölibatVcrsprcchcn erläßt, unlängst von Hormayr erwähnt, und sehr wahrscheinlich auch in dem gedachten Reichsarchiv; 5) Friedrichs Urkunde, datirt Heidelberg ans St. OionysinsTag (9. October) t470, worin derselbe seinen Söhnen etliche Bnrglehen zu Alzei, Oppenheim und Starkcnbnrg, desgleichen die Burg und das Dorf Aspach gab. 543 bis jetzt fruchtlos gewesen. Empfindlich ist dieses um so mehr, da das Fürstliche Haus Löwenstein den durch Clara's hartes Schicksal (Z. 64) und das Mißgeschick des auf dem Schloß Löwenstein aufbewahrt gewesenen Archivs') erlittenen Verlust an Urkunden und Acten zu beklagen hat. Die Zeit wird lehren, ob die Königliche Akademie der Wissenschaften zu München, die hier vermißten Urkunden zu der Geschichte Friedrichs des Siegreichen, aus den Schätzen des Königlich-Bayerischen Staats- und Hausarchivs in ihrer, seit 1829 erscheinenden. Neuen Bayerischen Urkundensammlung (jVloimmeritoimm Loieorum Lolloetio irova) an das Tageslicht bringen werde. und woraus man alle Urkunden kennen lernt, welche Friedrich damals bei dem Domcapitel zu Strasburg hinterlegen ließ (Kremcr, S. 533); 6) Herzog Philipps Urkunde vom 24. Jänner 1472, worin er seinem AdoptivVater das CölibatVersprechen abermal erläßt, wahrscheinlich auch in dem Reichsarchiv; 7) Friedrichs Testament von 1474, von dem Pfalz-zweibrückischeu Professor Joannis bestimmt erwähnt; 3) Friedrichs Testament von 1476, oder Nachtrag zu einem früheren Testament, das Original jetzt in dem Reichsarchiv zu München, durch einen Pergamentstreifen mit dem Testament von 1467 verbunden; 9) des Kurfürsten Philipps Urkunde aus der zweiten Hälfte des Decembers 1476, worin er dem unmündigen vaterlosen Ludwig Schirm, Gnade und Erziehung zusichert, erwähnt in der Verzichtnrkunde von Ludwigs Vormündern vom 28. Dec. 1476, wovon §. 61. 1) S. S. 82. 349 Beilage I. Präliminar-Verrrag, zwischen dem regierenden Pfalzgrafen und Kurfürsten Philipp, dem Grafen Hugk (Hugo) zu Monrforr und Rothenfels, und dem Grafen Ludwig von Löwen stein, Herrn zu Scharfeneck, betreffend die gegenseitigen Bewilligungen, wegen der zwischen dem gedachten Grafen Ludwig und des genannten Grafen von Montforr Tochter Elisabeth, abgeredeten Ehe; darirr Worms, Mittwoch nach dem Sonntag Reminiscere (5. März) 1488. (Nach einer Abschrift sowohl von dem Gräflich-Montfortischen Original in den oben Z. 44 erwähnten vidimirten JudicialCommissionsActen aus den Jahren 1611 und 1S12, als auch nach dem oben (Z. 44) angeführten kurpfälzischen Original, desgleichen nach dem unten (Seite 8ÜZ) angezeigten Transumt von 1437.) Ä^ir Philipp von Gottes Gnaden, PfaltzGraff bey Rhein, Hertzog in Bayern, des Heil. Rom. Reichs Erz-Truchseß und Churfürst, bekennen und thuen kundt offenbahr mit diesem Briefs, daß wir ein freundschafft der heil. Ehe zwischen dem Edlen Unserem lieben getreuen Ludwigen, Graffen zu Löwenstein, und Herrn zu Schar- pfeneck an einem, und Fräulein Elisabeth Gräffin zu Montfort 360 und Rottenfelß abgelebt han weiter zu beschließen, und zn vollfüh- ren, wie nachfolget: Zuerst so haben Wir auß sonderlichen Gnaden, und redlichen Vrsachen äigener Bcwegnnß dem ehegemelten Graff Ludwig, und asten seinen Erben die Graffschafst Löwenstein mit allen Herrlichkeiten, Oberkeiten, Kogalien, Forsten, Wildt-Pabne, hohen, und Niederen Gerichten, Fischcreyen, Wässern, und ncmblich mit aller ihrer Ein- und Zngehvrdte, nichts anßgenommen, noch hindangesetzt, gegeben, die auch dc? gemclt Graff Ludwig, und seine Erben also haben, sich der gebrauchen, nndt genießen, nndt sich ein Graff von Löwenstein schreiben, nndt das Wappen führen, und in allweeg damit handtlen, alß mit dem seinen aigenen, und wollen ihne darinn mit gnugsamer Verschreibung, Versichern, und Versorgen, und was Briefs Wir hätten, die Graffschafft Löwenstein berührend, Jhme zu seinen Handten geben. Wir wollen ihme auch alß einen Graffen von Löwen stein Schreiben, und ihn dafür halten, und vor Unsern Hof- gesind öffentlich vcrkündten, daß Wir Graff Ludwigen, olp einen Ehelichen Sohn Vnsers lieben Vettern") Hertzog Friederichs von Bayern seeliger gedächrnnsz die Graffschafft Löwenstein geben haben, nach Ludt der Briefs darüber, sagende, also daß Er nun hinführo Graff zu Löwenstein scpn, geheissen, und genannt werden, und daß Vnfer meynnng sie, also Graffen geheißen, genannt, und dafür gehalten sollen werden. Ilem vf das ist beredt, daß der Edel Vnser lieber getreuer Hugk Graff zn Montfort und Rottenfelß Graff Ludwigen von Löwenstein sein obgenannt Ehelich Tochter Fräulein Elisabeth Graffin zn Montfort zc. zn der heiligen Ehe geben soll, und darzu zwey Tausend Gulden Haubtguths, und davon hundert gülden gelds zu Ehesteuer, und Heyrathguth, und Ihne 1) Das Wort «alß» ist ausgelassen in dem Abdruck in der anzef. «Widerlegung» zc., S- 121, Zeile l. 2) Seinen Oheim und AdoptivVater, den Kurfürsten Friedrich den Steg- reiche», nennt Kurfürst Philipp seinen «lieben Herrn und Vatter», in der Urkunde vom 22. Jänner 1476 (in der angef. «Widerlegung» >c., S. 97), und seinen «lieben Vetter und Vatter» in der Urkunde vom 28- December (476 (bei Kremer, Urkuudenbuch, S. 616)- 331 darin» mit gungsamer Vcrschreibung, Unterpfand Bürgen, und geweh- ren, Versichern, nnd Versorgen, daran Er wohlhabend seye, oder Jhme die in Jahresfrist an Zinnß baar bezahlen. Da entgegen soll ihr der gcmelt Graff Ludwig widerlegen Zwey tausend gülden Haubtguths, und daoon hundert gülden Jährliches gelt, nnd darzu tausend gülden Morgengab, und fünffzig gülden Jährliches geldts davon, daß sich alles Heimsteuer, Widerlegung, und Morgengab fünff tausend gülden Rheinisch Haubtguths, und dritthalb hundert gülden gelds an einer Summa gebühret, und die bemelte fränlein Elisabeth umb Haubtguth und Zinnß mit gnugsamer Verschreibung nnd Vnterpfandt inngebe, nnd Verwitts men, Versichern, und Versorgen, nach wittumbs Recht, daran sie wohlhabend sey, nnd darauf wir nnd unser erben ihr schirmer und handt- haber seyn, und ihr des unseren Schirmbrieff geben. Itom der bemelt Graff Ludwig soll auch der genannten Fräulein Elisabethen einen Besitz, alß einer solchen Gräffin wohl gebührt, ihr Leben lang dabey zu bleiben, geben nnd verordtnen. Item ob sich gefüget, daß die obgemelte Fräulein Elisabeth den Ehegenannten Graff Ludwig überlebte, so soll sie bey dem Besitz, und den fünff tausend gülden Ehestener, Widerlegung nnd Mvrgengab, und dem Jährlichen Zinnß davon ihr Leben lang bleiben, sitzen, nießen, und gebrauchen, nnd wenn sie aber auch mit Tod abgangen ist, so sollen die Zweytausend gülden Ehesteuer, und Heyrathguth widcrnmb an der bemelten Fräulein Elisabeth nechstgesipte freund fallen, und die zwey tausend gülden Wiederlegung an des genannten Graff Ludwigs nechstgesipte freund fallen, und mit den tausend gülden Morgengab soll es gehalten werden, nach freyer morgengab Recht, und soll Fränlein Elisabeth mit den schulden so der genannt Graff Ludwig hinter Jhme verläßt, nichts zu schicken haben, noch zu bezahlen schuldig seyn. Itom ob sich aber fügte, daß der gemelte Graff Ludwig die genannte Fräulein Elisabeth vberlebte, so soll er bey dem Besitz, und den vier tausend gülden Ehesteuer, und Widerlegung und dem Jährlichen Zinnß davon sein Leben lang bleiben, sitzen, nießen, nndt gebrauchen, nnd nach seinem tod Jede zwey tausend gülden fallen an die Ende, daher sie kommen seynd, wie obstehet. Ob sie aber Ehelich LeibsErben von ihnen gebohren, hinter ihne verließen so sollen alßdenn nach ihrer beyder abgang denselben ihre 552 Erbschafft vorbehalten sey». Item der fahrenden Haab halben, ist beredt daß die bcmclte Fräulein Elisabeth, ob sie den gemelten Graff Ludwig überlebt, an aller fahrenden Haabe, so er hinter ihme verläßt, den dritten Theil mit samt Kleidern, und Kleinodien, die zu ihrem Leib gehören, erben, und haben soll, ohne männiglichs irrung, und ein- trag, vßgenommen Pfandtschafften, verschriebene schulden, Baarschafft, Pferdt, Harnisch und was zur wehr gehört; Item vf das alles ist beredt, daß die bcmelte Fräulein Elisabeth sich vätterliches, Mütterliches, und Brüderliches Erbs verzeihen, und vfgeben soll, darin auch der-ge- melt Graff Ludwig verwilligen, und sich des für sich und sein Erben verschreiben soll, zu halten, und dem nach zu kommen. Ob aber ihr geschwisterte abgingen ohn männlich Erben des Stammen und Nahmen von Montfort, so soll fräulein Elisabeth ihr ErbRecht behalten, und der Verzich deshalben ihr vnschädlich und nicht seyn. Item und diese abred soll beeden Theilen vnvergrifflich seyn, biß die Hciraths-Briefs uffgericht, besiegelt und die sach beschlossen würd. Zu Vrkundt han Wir Vnser Leeret an zween dieser Briefs gleich lautende gehangen. Jedem Theil einen zu übergeben, und Wir Hugk Graff zu Montfort und zu Rottenfelß, und Ludwig Graff zu Löwenstein obgenannt bekennen auch, daß diese Beredung, und alle sach wie ob- stehet, mit Vnserem guten wißen und willen geschehen ist, die Wir auch dem abgedachten Vnserm gnädigsten Herrn dem Pfaltz-Graffcn zugesagt, und versprochen hau, einander steth und vest zu halten, und darumb Wir Graff Hugk Vnser Jnsigel bey des obgenannten Vnsers Gnädigsten Herrn Leeret gehäuget, an diese Briefs, und so Wir Ludwig Graff zu Löwenstein Vnseres Jnsigels dieser Zeit mangeln, und nicht bey Vns, haben Wir den strengen, Vnsern besondern guten Freund Herrn Götzen von Alletzheim Ritter gebetten, und erbetten, sein Jnsigel für Vns auch hieran zu henken, des Wir Vns zu dieser sach gebrauchen wollen, alß ob Vnser eigen Jnsigel hieran gehangen wäre; deß ich Götz von Alletzheim Ritter und Hofmeister mich erkenne von bctt- 1) Götz von Adletzheim (Adelsheim) Ritter, war kurpfälzischcr Hofmeister. Unter diesem Namen und Titel erscheint er in Urkunden von 1463, 1467 333 wegen des Ehegenannten Graff Ludwigs gethan han, mir unschädlich. Datum Wormbs »ff Mittwochen nach dem Sonntag Uommftoero /V»»» Dnmiui Nillosimu l^i!u1riu»»u>tosimu DotuaAvsiui« Dctavv. Die Beglaubigung der Abschrift, welche nach dem in dem knrpfälzische» Archiv zu Mannheim ehehin aufbewahrten Original dieser Urkunde gefertigt ward, und jetzt in dem Fürstlich-Löwenstein-Wertheim-Rosen- berger Archiv befindlich ist, lautet wie folgt: "Daß vorstehende Abschrifft mit dem Original collationirt und "von worth zu worth gleichlautend befunden, solches wird hie- " mit bezeugt. Mannheim den 15. Februar 1727". 8.) I>o»»inieus I^uUoviei. (va« d»g-dr»«>r Si-g -l ist ChnrPf. Archivar". Ein Transumt vorstehender Urkunde, aus dem Jahr 1497, lautet, im Eingang und am Schluß, wie folgt: Wir Seyfrid von Haltz Probst deS Stifts zu Canberg, beken nen und thun kundt, in diesem offenen tr-msumpt, und vistimus, daß Wir ein Pergament Briefs zum teutsch geschrieben, mit dreyen anhangend, Secret, und Jnsigeln nemlichen mit des Durchleuchtigen Hoch- gebohrnen Fürsten und Herrn Herrn Philippsen Pfaltz Graffe bey Rein, Hertzogen in Bayern, des Heil. Rom. Reichs Ertz Truchsefsen und Churfürsten, Unsers gnädigen lieben Herrn Secret, und mit des wohlge- und 1474, in Kremer's Geschichte Friedrichs I-, S. 362, 392, 496, 498, 604. Widder's Beschreibung der kurfürstl. Pfalz am Rheine, Th. I, S. 44. Zn einer Urkunde von 1463, bei Kremer a. a. O., im Ur- kundenbuch, S- 311, wird er genannt: «Herr Götze von Allentzheim Ritter Hoffmeister». Alntzheim steht in dem Abdruck obiger Urkunde von 1483 in der angef. Löwenstein - Wertbeimische» Deduction von 1731, S. 37. Aber in der beglaubigten Abschrift derselben Urkunde in dem Band beglaubigter ZudicialActen in Sachen Löwensteiu wider Kurpfalz, in dem Löwenstein-Wertheim-Rvsenbergischen Archiv, sieht Adletzheim. Klubcr's histor. Abhandlung. 23 364 bohrnen Haugen Graffen zu Montfovt und Rottenfelß »c. darzu des gestreng und vesten Götzen von Adeltzheim Rittern :c. Beeden anhangenden Jnsigel versiegelt, an Bergame schrifft und sigel an allen enden vnversehrt, ohn allen argwohn, gebrechen, und ungeradiret gesehen, und gelesen haben, lautend von wort zu wort alß hernach stehet. Wir Philipps von Gottes Gnaden (u. s. w. wie oben, bis ^nno Oomini Aillesimo <)us<1rinAentLsimo OetusAesimo Ootsvo.) Vnd dieweil Wir den obgemelten Brief also wie obstehet, selbst gesehen, gelesen, und ein wißen han, daß diß viäimns dem Oi-ißin-,1 und HaubtBrieff gleichlautend ist, alß wir zu vrkundt Vnser Probstey Jnsigel gehengt an diesen Briefs, der geben ist vf Montag nach ^g-nous Virginis ^nno Oomini millesimo ^nalrinAentesimo, non»°e8imo 8e^limo. 556 H e i l a g e ?? Vergleich zwischen dem regierenden Pfalz grasen und Kurfürsten Philipp und dem Grafen Ludwig von Löwenstein, betreffend den von diesem gemachten Anspruch auf Besitzungen, welche sein Vater, Kurfürst Friedrich der Siegreiche, ihm eingeräumt, Kurfürst Philipp aber entzogen hatte; datirt Mittwoch nach Purificarionis Maria (3. Februar) 1507. (Nach einer Abschrift in den oben S. 175 erwähnten vidimirten Iudicial- CommissionsActen von 1511 und 1512, Fol. 78.) ir diese nachgenannte Hans Landschad von Steynach Burggraue zu Altzey, Hans von Sickingen beyd Ritter vnd Jacob von Fleckenstein der Eiter thun kunt vnd offenbar allermenglich die diesen brieff sehen lcßen oder hören bekennen nach dem der durchlauchtig hochgeborn fürft vnd Her Hr Friderich pfaltzgraue by Ryn Hertzog In Beyern des Heil. Römischen Rychs Ertztruchseß vnd Churfürst zu Zyten sins lebens vnd regiments des Churfürstenthumbs der pfaltz den Wolgeborn Hern Ludwigen Grauve zu Lewenstcin vnd Hrn zu Scharpffeneck vnserm gne- digen Hern mit etlichen stecken, Ncmlich Schloß vnd stat Wynsperg, Schlos vnd stat Lewenstein, Schlos vnd stat Meckmülen, vnd die Newen- 23 * 566 stat am kocher mit Iren zugehörden vnd als Lewenstein der Zyt versetzt In des selben ftat mit Otzberg dem Schlos Herings dem stecken daran, vnd der pfaltz Tcyl zu Vmbstat begabt vnd Zugeben hat, vnd demselben auch syner fürstlichen gnaden absterben nach bemelte» Grafs Ludwigen als syn lyblichen elichen Sone hinder Im verlassen der dan gemcynt sich auch hören vnd verneinen lassen hat, das er solicher obgedachter Jngegebener vnnd zugestelter stecken Schlos Stat sambt Iren zugehörden wie wol sie mit syner gnaden Vormünder Simon von Baltzhoffen Ritter Diethers von Hemschußheim pleickerS Landschaden von Steinach vnd Alexanders Bellendorffsrs prolbonotorien wißen vnd willen wyder zu des durchluchtigen Hochgebornen fürsten vnd Hern Hrn philipsen pfaltzgraue» by Ryn Hcrtzogen In Beyern, des Heiligen Romischen Rychs Ertztruchses vnd Churfürst etc. vnsers gnedigisten Hern Handen gestalt vnd kommen, Deßglych auch ander sins vetterlichen erbs vnd verlassener hab vnd güter unverzigen noch desselbigen vernügt wer der halben dan züschen Jrer beyder gnaden vnd Iren erben künfftiglich Irrung entsteen vnd erwachßen auch wyte- rung bestheen mögen Also haben wir als vndertenigt vnsers gnedigsten Hern pfaltzgraue philipsen Churfürsten etc. ampts Verwanden, auch redte vnd diener vnd als die es beyder syts getrewlich vnd gut gemeynen solichen Vnradt Irrung die sich der Ding halb begeben vnd erheben mechten zuuerkomen Iren gnaden vnd Jrer gnaden erben vnd nachkamen zu gut vnd fridlichem willen vns des vnder- fangen, vnd sie nach etlicher gütlicher rede vnd vnderhandelung mit vnd vff Jrer gnaden zulassen darzn Jrem wissen und gutem Willen wie nachsteet für sich Jrer gnaden erben vnd nachkamen In grundts vnd entlich vereynt vnd vertragen Nemlich zum ersten also das vnser gne- digster Her pfaltzgraue Philips Churfürst :c. vnd syner gnaden erben zu dem da mit Graue Ludwig als der Graueschafft Lewenstein der Herschafft Scharpffeneck mit Jrer beyder Zugehörde vnd anderem hie vor gnediglichen bedacht, Graue Ludwigen für hin noch wyter gnediglichen Reichen geben vnd zustellen, Auch zu Germerßheim oder andern orten genugsamlich versichern vnd vorweyßen soll Nemlich In vnd synen man- lechens erben dryhundert gülden gelts, vnd dan aber Im vnd allen sy- 567 ne» erben zwyhnndert gülden gelts als Jerllcher gült, also das er be- melte sein erben dero alle fronfasten das vierdteyl Nemlich hundert vnd fünff vnd zwentzig gülden vff zu heben vnd zu empfahen gewyß vnd wol habend syn Im andern sol vnser gnedigster Her pfaltzgrane philips Churfürst eto. für sich vnd syner fürstlichen gnaden erben. Graue Ludwigen vnd synen manlechens erben manschafft vnd lehenschafft so etwe der Herschaft Scharpffeneck zugehört von Jr z» lehen gerürt hat vnd doch Grane Ludwigen bisher nit zugestellt ist volgen laßen Im solich cygen- thumb vnd lehen man geben zustellen dieselben Man an In vnd syn manlechens erben wyscn Jme zu empfahen vermögen, vnd der Pflicht Im getan ledig sagen Wyther und zum dritten so erst vnserm gnedigsten Hern pfaltzgranen Churfürsten vnd syner gnaden erben ein lehen das vngcnerlich hundert gülden gelts oder so viel Nutzung erdrecht verfelt vnd heym wechft, das sol syn fürstlich gnad, vnd Jrer gnaden erben Graue Ludwigen, vnd synen manlehens erben gnediglich lyhen der vnd die es auch also von synen fürstlichen gnaden vnd syner gnaden erben die Churfürsten sind zu manlehen empfahen vnd dragen, vnd was sich der halben geburt thun sol. Zum fünfften ') so sol der entgegen vnser gnediger Her Graue Ludwig für sich syn erben vnd nachkomen vff die obgedachte zugeordente stecken Nemlich schlos vnd stat Wynspcrg, Schlos vnd stet Meckmüln vnd Neuwenstat am Kocher mit Iren zugehörden, Mit Otzberg dem Schlos, Herings dem stecken daran vnd der pfaltz Teyl zu vmbstat sampt Iren zngehorden vßgescheyden die Graneschafft Lewenstein mit aller derselben Graueschafft Zugehorung darzu syn Vetterlich erb Erbrecht vnd deren gerechtigkeit, auch was syn gnad von pfaltzgraue Friderichen Erbwyß oder In crafft der gab an bemclten flecken vnd Iren zugeherungen hat zusten mögen, nichts vßgescheyden, t) Ein vierter Punct fehlt auch in der Abschrift, welche nach dem Original in den beglaubigten IudicialCommissionsActen sich befindet. Es war ein Versehen des Verfassers der Urkunde, in der Bezifferung der Puncte, da ein vierler Punct, der in dem ersten Aufsatz des Vergleichs enthalten war, nach dem Wille» beider Theile ausgestrichen ward. Deutlich erhellet solches aus den knrpfälzischen Artikeln in den mehrerwähntcn IudicialCommissionsActen, 538 noch hindan gesetzt gegen vnserm gnedigsten Hern vnd syn manlichen erben In absteygender lynien gnungsamlich verzyhen ond sich begeben, des alles wie oberlntt sollen sie auch zu allen Teyln mit gebürlichen vnd genügsamer verschrybungen daran beyd ir gnaden für sich ond Jr erben vnd nachkamen habend sein megen einander versichern, her vff die selbigen vnser gnedigst vnd gnedig Hern, pfaltzgraue Philips Churfürsten vnd Graue Ludwig der ding halb für sich Jr erben vnd nachkamen gentz- lich vertragen sin vnd plyben, argelist vnd geuerde herin vßgescheydcn, des zu Vrkund hat vnser yeglicher sein engen Jngesicgel gehangen an diesen brieff, der zwen syn glychs luts yedem Tcyl eyner von vns Tedingßleuten vbergeben vff Mittwoch nach purificationis marie Anno dni Millesimo quingentesimo septimo. 369 Beilage III. Gnadenbrief des römischen Königs Maximilian I. für den Grafen Ludwig von Löwenftein, Herrn zu Scharfeneck, worin diesem der Stand und Rang eines "Grafen von Löwenftein" erblich angewiesen wird, nachdem Kaiser und Reich ihn schon in der Reichsmatrikel von 1491 für einen "Grafen von Lebenstein" anerkannt hatten; darin Wells den 27. Februar 1494 ^). (Nach einer im I. 15S9 zu Augsburg nach dem Original beglaubigte» Abschrift, welche zu Wertheim in dem Fürstlichen Löwenstein-Wertheim- Rosenberger Hausarchiv aufbewahrt wird.) ir Maximilian von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen zeiten mehrer des Reichs, zu Hungarn, Dalmatien, Croatien lc. Künig, ErtzHertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt, Lottrichkh, zu Bra- 1) Abgedruckt in Lünig's Reichsarchiv, ?art. sxec., Contln. II. (Lechz. 1712. Fol.), unterPfalz, S.61S; auch in der Löwenstein-Wertheimischen Deduction von 1731, betitelt "Gründliche Nachricht" ic-, S> 37 — 39, und in derjenigen von 1803, "Beurkundete Nachricht" ic., S. 15 — 17. Ein Auszug steht in Moser's teutschem Staatsrecht, Th. XIX (1745), S. 39, auch (1775) in Ebendesselben FamilieuStaatsrecht, Th. II, S. 49. — Krem er hat diese Urkunde in sein Urkundenbuch nicht aufgenommen. 560 bandt, zu Stcyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Limburg, zu Lützemburg und zu Geldern, Grave zu Flandern, zu Hapsbnrg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg, zu Arthois und Burgund, Pfaltzgrave zu Hönigaw, zu Holland, zu Seeland, zu Namur und zu Zutphen, MargGrave des Hey- ligen Römischen Reichs und zu Burgaw, LandtGrave in Elsaß, Herr zu Frießlandt uff der Windischen Mark, zu Portenaw, zu Salins und zu Mecheln :c. Bekennen öffentlich mit diesem Brieve und thun Kunt allermännig- lich, Nachdem alß Wir Bericht worden Der Edel Unser und deß Reichs lieber getreuer Ludwig oon Bayern von Weylandt PfaltzGraffFriedrich Bey Rhein und Hertzogen in Bayern ehelichen geboren ist, und aber kein Fürstenthum noch Land hat, davon er Fürstlichen stände und wesen gehaben möge, deßhalben ihmc der Hochgeborne Philipp Pfaltzgrave bey Rhein und Hertzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reichs Erztruchseß Unser lieber oheim und Churfürst, die Graffschafft Leonstein übergeben, und zu seinen Handen gestellt, haben Wir angesehen, solch desselben Ludwigen Adelich gepurt und gute Sitten, tugendt und Vernunfft und die annehmen getreuen und willig dienst so er Wey- land dem durchleuchtigsten Fürsten Herrn Friderichen Römischen Kayser w. Unserm lieben Herrn nnd Vatter löblicher Gedächtnuß Uns und dem Heylichen Reich in mannigfaltig weise offt williglich gethan, und hinführo in künfftige Zeit wohl thun mag und soll, und darnmb mit wohlbedachtem muth und gutem Rath Unser und des Heyligen Reichs Fürsten, Graven, Herrn, Edeln und getreuen, so dann zumahl bey Uns gewest seyn, und rechter wißen, dem Jetzgenannten Ludwig die Gnad gethan, Und ihne zu Graven daselbst zu Leonstein geschöpft, gemacht und genant und der schar, gesellschafft und gemeinschafft Unser und des heiligen Reichs recht gebohrn Graven zugleichet, und zugefügt, und dazu der Graven von Leonstein, so on Eheliche Leibs Erben ihres namens und Stammes abgestorben seyn erplich wappen und Kleinster neben Weylandt der Herrn von Scharpffeneck Wappen und Kleinoten zu gebrauchen, und zu führen, gnädiglich vergönnet, nnd erlaubt, Schcpfen, machen, nennen, gleichen zufügen, gönnen, und erlauben ihme solches alles von Römisch 36t Kayserliche» macht voln kommenheit wißentlich in Krafft dieses Brieffs, und meinen, setzen und wollen, daß sich nun führohin der genannt Ludwig und seine Eheliche Leibßerben und derselben erbens erben für und für in owige Zeit Grasen zu Leonstein nennen, heißen, schreiben und seyn, und von manniglich also geheißen, geschrieben, geacht und gehalten werden, auch der obbestimpten Grasen zu Leonstein Wapen und Cleinot, in allen und Jeglichen Ehrlichen und redlichen fachen und geschefften haben, und führen, und dazu alle und Jegliche offen und Beschlossene Brieve, so von Jr selbst oder anderwegen unter ihren anhangenden oder uffgetruckten Jnsigeln oder Pettschaften ußgehen, mit roten wachs Besigclen, oder verpettschafften, und des gegen meniglichen geprauchcn auch alle Gnad, Freyheit, privilsg-la, ehre, würde, Vortheil und ge- rechtigkeit haben, und genüeßen sollen, und mügen, die die Grasen von Leonstcin zu solchem gehapt, gepraucht und genoßen haben. In akerma- ßen als ob sie von demselben geschlecht geboren weren, von allermannig- lich onverhindert, doch Uns und dem Reich an allen und jeden Unsern Oberkaiten, Hcrrlichkaiten und Gerechtigkeiten ganz unvergriffen, und vuschadlich, ongewerde, und gepüeten darauf allen und Jeglichen Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Prclaten, Grasen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuthen, Vitzthomben, Vögten, pslegern, Verwesern, Ambtlcuthen, Schultheißen, Burgermeistern, Richtern, Rathen, Bürgern, gemeinden, und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und getreuen, in was würdten, Standt, oder Wesens die t) Das rothe Wachs hei Siegeln ward seit dem 14. und 15. Jahrhundert für vornehmer gehalten als das grüne, obgleich noch nach dieser Zeit auch Fürsten und Grafen sich des grünen oft bedienten, gleich den Städten und Ritterbürtigen, auch Klöstern. Daher ließen sich seit ungefähr der Mitte des fünfzehnten Jahrhundorts manche Reichsstädte, Grafen und Freiherren u. a. Edelleute von dem Kaiser durch Privilegien das Recht ertheilen, mit rothem Wachs zu siegeln. Beispiele von Privilegien der Kaiser Friedrich I. seit >447, und Marimilian I. von 1512, findet man in Mofer's teutschem Staatsrecht, Th. IV, S- 2l9 ff. u. Th- 4k>, S. 425 f. In spaterer Zeit konnten auch Nichtadeliche dergleichen Privilegien von dem Kaiser erlangen. Die ReichscanzleiTarordnung von 1«>54 setzt die Tare eines solchen Gnadenbriefs auf 45 Gulden. 362 seyn, ernstlich mit diesem Brieve, und wollen, daß sie nun hinführo den obgenannten Ludwigen und sein Ehelich Leibserben und derselben Erbens-Erben für und für öwiglich Graoen zu Leonstein nennen, heißen und schreiben, und an den obgeschriebenen Gnaden, Freyheiten, Ehren, Würdten, Vortheilen, gerechtigkeiten, Wappen und Kleinvten nicht hindern, noch irren, sondern sie der, wie vbsteht, rhüewiglich ge- prauchen, genießen, und gentzlich dabey pleiben laßen und Hierwider nicht thun, noch Jemand andern zu thun gestatten, in dheine weiß alß lieb einem Jeden sey Unser und des Reichs schwere Ungnad und straffe, und darzu Verliehrung einer Pöen nemlich hundert Mark löthig golds zu vermeiden die ein jeder so oft er freventlich Hierwider thäte, Uns halb in Unser und des Reichs Cammer, und den andern halben theil dem genannten Grave Ludwigen, und seinen ehelichen Leibßerben obge- melt vnableßlich zu bezalen verfallen seyn soll. Mit Urkunth diß Briefs besigelt mit Unserm Künigl, anhangenden Jnsigel. Geben zu Wells am siben vnd zwantzigsten tag deß Monats I^ebruar^ nach Lbrisü gepurt Vierzehen Hundert vnd im vier und Neuntzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Neundten, undt des Hungarischen im vierdten Jaren. Colationata, nach dem Rechten Haupt Original Ar. zu Augspurg den 18. Augusti :c. 59«. (1^ 8.) „C. ^nngclt v. Tlirisdnlianscu." 363 O e i t n g e »V Schiedsrichterlicher Spruch Ludwigs von Bayern, Herrn zu Scharfeneck und Pallas Spangel Docktors in der heiligen Schrift, zur Vermittelung eines Rechtsstreites zwischen den Nonnen zu den Reuern über Hasse- pful zu Speyer und Hans von Moringen. Datirt Heidelberg Samstag nach Skt. Jörgen t484. (Nach dem in dem ?iir8tlicli Töwen8tein-Wortlwim-Uooenliergischen Archive befindlichen Originale 0-) ^n wissen als Spen gewest syn zwischen den Ersamen vnd geistlichen priorin vnd Conent des Klosters zn den rwern ober Hassepful zu Spier gelegn an aim vnd dem vesten Haussen von Moringen andern teils, beruren ein Erbfall so von Baptistlin von angspurg dem got 1) Diese Urkunde ist die einzige in den Fürstlich Löwenstcinischen Archiven, an welcher fich ein Siegel Ludwigs von Bayern ans der Zeit, ehe er den Titel eines Grafen zu Löwenstein annahm, erkennbar erhalten hat- 564 gnade an barbara vnd vrsule Detthin synen Üblichen Schwestern vnd Conuentschwestern deß genaten Closters festig ist worden vnd doch denselben baptistlin der genat Hanß von Moringen «ff Sechsthalb Jare gezogen hat haben Wir Ludwig von Bayern Her zu Scharpffeneck und Pallas Spangcl doctor in der heylign Schrifft mit beder parthin wissen vnd willen berett vnd entschyden je crafft deß brieffs daß die genatn priorin von Conuent deß genatn closters empfangen solln alles das gantz nüst vßgenomen das der Baptistlin obgenat verlassen hat es sy gelt oder gelts werde nemlich allen genuß den sie von eyner Tafel so hertzog Sigmond von osterich an der Etsch noch hat zu augspurg ligen. Dargegen sollen die mergenaten priori» vnd conuent geben Hanß von Moringen vnd siner Hußfrauwen für alle ansprach wie sie die fürnemen jnn welichen weg das gescheen möcht Viertzig vnd fiinff gülden vnd damit so*! Hanß von Moringen für sich sin Hußfrauwe vnd alle jr nachkomen sich lassen benugen vnd die dickgenatn priorin und conuent für solich viertzig vnd fünff gülden quittiren als auch beschern ist vnd hie mit übergeben vnd deß zu vrkunde vnd bestettigung haben wir die benauten deydings lüde vnßer Jnsigel gehenckt an diesen bricff deß wir Ludwig von Bayern :c. vnd pallas Spangcl obgenaten bekennen also gethan haben doch vnnß vnßeru erben vnd nachkomen one schedlich Svlichs haben wir die parthyen also uff genommen vnd beuestigt auch mit vnsern Jngesigeln die wir gehenckt han zu den Jngesigeln der entschyds mener, vorgenat an diesen brieff Der geben ist zu Heydel- berg vff Samstag nach Sant Jörgen deß heyligen Ritterß Dag im Jare nach Cristi vnß's Hern geburt alß man zalt dussent vierhundert achtzig vnd vier Jare. 363 Abbildung des Siegels Ludwigs von Bayern, Herrn zu Scharfen eck, wie solches, auf grünes Wachs gedruckr, dem Originale vorstehender Urkunde anhängt. 366 Beilage V. Beweis der Abstammung Seiner Majestät des verewigten Königs Maximilian Josephs von Bayern »nd dessen Nachkommenschaft aus des Kurfürsten Friedrichs des Siegreichen Ehe mit Clara Tettin. (Zu h. ?« ) Friedrich der Siegreiche, Kurfürst von der Pfalz, f lg?s. Gemahlin, Clara Tettin. Ludwig von Bayern, rcichsständischer Graf zu Löwcnstcin, Herr zu Scharfcncck, s IS2N. Gem. Elisabeth, Tochter des rcichSständischcn Grafen Hugo von Mont- sort, s lSvZ, Friedrich, Graf zu Löwcnstcin ic., f isat. Gem. Helena, Tochter des reichsstän- dischen Freiherr» Johann VI von Königseck, 7 isöö Ludwig II., Graf zu Lowenstcin-Wcrthcim ic., 7 lkii. Gem. Anna, Tochter des reichsstiindischcn Grafen Ludwig von Stolbcrg, Erwerbers der rcichSständischcn Grafschaft W crthc i m. welche nach dessen Tod (lS?a) durch Anna an das Haus Löwcnstcin kam, s Ihn. Johann Dictcrich, Graf zu L ö w c n ste in -W er theim -c. f i6aa. Gem. Jostna, Tochter des reichsständischcn Grafen Johann von der Mark, 7 162h. ——— ^ Ferdinand Carl, Graf zu L ö w c nstc in-W crth c i 1» >c. 7 1K72. Gem. Anna Maria, Tochter des reichsständischcn Grafen Egon von Fürstcnbcrg, s >?os. Maria Anna, geb. lksa, vcrm. löög, s lös«. Gemahl: Wilhelm, Landgraf zu Hesse n - Rhe i nfcls - R othcn bürg, s 172s. Maria Eleonore Amalic, geb. iö7S, vcrm. lSy2, f 1720. Gemahl: Theodor, regierender Pfalzgraf zu Sul zb ach, geb. 1659, s l?Z2. Joseph Carl Enianucl, Pfalzgraflichcr Erbprinz zu Sulzbach, geb. Ihya, s (vor dem Vater) 1729. Gem. Elisabeth Auguste Sophie, Tochter des Kurfü rstcn Carl Philipp von der Pfalz, geb. 169z, verm. l?l?, s 1728. . ^. Mari» Franziskc Dorothce Christine Erncstinc, geb. 172a, f nsta. Gemahl: Friedrich Michael, Pfalzgraf und herzoglicher Prinz von Zwci- brncken, geb. l72g, verm. I7a6, s l?ö7. Mar > milian Joseph, erster König von Baue r », geb. i7Sö, s t»2S. Beilage VII. Genealogische Ueberficht. -Otto I., Graf von Wittelsbach, von Kaiser Friedrich I. zum Herzog in Bayern ernannt 1180. ch 1183. Ludwig I. geb. »711, Herzog IN Bayern >>8Z, erwirbt die Rftcinpfalz >215. t I2Z1. Otto II. Ilinstris, geb. >206, Herzog IN Bayern und Pfalzgraf am Rhein >2Z>. t 125Z. Gem. Agnes, Tochter und Erbin Heinrich's Pfalzgrafc» am Rhein, geb. 1201 , verlobt >215, vcrm. 122s, 11269. Ludwig 11. S^vcus, geb. >229, Herzog in Ober- Bayern und Pfalzgraf bei Rhein >2SZ, 1 tagn. Heinrich, geb. I2Z5, Herzog in Nieder - Bayern >2SZ, 1 1290. Stammvater einer Linie von Herzogen in N icd e r-B a y er n, welche lZiio erlosch. Rudolph I. (kixlolglw« u^l»i!>»i»), geb- >272. Pfalzgraf bei Rhein Ludwig fl-ixlovlcn» L»,»,»»), geb. um >28?. Herzog in einem Theil von Ober-Bayern 12YN. und Herzog in einem Theil von Ober-Bayern >2911. .t >z>y. Surccdirt in Nieder - Bayern iz-io. Römischer Kaiser izin. f tziz?. Stanimvater aller folgenden Herzoge und (seit 162z) Kurfürsten von Bayern, deren Mannstamm mit dem Kurfürsten Maximilian Joseph erlosch am zo. Dec. 1772; ibm sneeedirte aus der Rudolphisch-Sulzbachcr Linie Carl Theodor, Kurfürst von der Pfalz, seitdem von Pfalzbayern. Stammvater aller Kurfürsten und Pfalzg rasen am Rhein. Beide Brüder theilen >Z>oi Rudolph erhält die Pfalz und einen Theil von Ober-Bayern, Ludwig das übrige Ober-Bayern. Ludwig schließt, mit seines verstorbenen Bruders zwei jüngeren Söhnen und ihrem Neffen >Z2g den H a u § fi d c i c 0 m m i ß -, Thcirnngs -, E r b c in ig IIIIg s- und S uc c e ssio n s v er t rag von Pavia. Adolph, geb. izoo. Pfalzgraf und Kurfürst iZll>. Erhält durch den Tractat von Pavia die Rhein- oder Untcrpfalz und den Nordgau , hierauf Obcrpfalz genannt, 1 >Z Febr. >Z2?. Rudolph II. geb. >zo6. Pfalzgraf und Kurfürst 1Z27, 7 1Z5Z. Ruprecht I. geb. lävg. Pfalzgraf und Knrfnrst 1Z5Z. 1 >zgo. Ruprecht II. geb. >2. Mai 1Z25. Kurfürst >590. 1 IZ98. Ruprecht III. geb. >Z52. Kurfürst IZ98. Römischer Kaiser >1100. 1 >1I>0. Ludwig 111., geb. 211. Jan. >z?6. Kurfürst inio. 1 29. Dec. >iiZ6. Stammvater der älteren pfälzischen Kurlinie Stephan, Pfalzgraf von Simmcrn und Zweibrückcn m>o. t >»59. Ludwig iv., geb. zi. Dec. >11211. Kurfürst 2g. Dec. nizb. 1 >Z. Aug. >11119. Giem. Margaretha, des Herzogs von Savoycn Amadcus viii. Tochter, geb. >1».., verm. >z. Oct. lnaq , f Z0. Sept. >»79 Philipp, Ingri»»!», geb. >ü. Jul. >NÜ8, verlobt im Jan. >1172 und verm. 20. Febr. >i>?il mit Margaretha des Herzogs Ludwig des Reichen von Bayern Tochter. Erhält die Regierung in den kurpfälzischen Landcsthcilcn in Bayern >n. April >11711. Succedirt als regierender Pfalzgraf und Kurfürst 12 Dec. >q?6, f 2». Febr. >508. Ludwig V. geb. >N78 Kurfürst >508. f 15ÜI1 Robert, Pfalzgraf. Geb. ni8>. 7 >5011. Friedrich», geb. >N8Z. Kurfürst >51111. 1 >55ö- Und noch sechs andere Söhne, nebst drei Töchtern- Otto Heinrich, geb. >502, Kurfürst >556. 1 >55g, ohne Nachkommen. Ihm succcdirtc ans der pfalzgräflichcn Linie zu Simmern, Pfalzgraf Friedrich I». kriedrich, der Siegreiche, Pfalzgraf, geb. Ruprecht, geb. >. Aug. HI25. Vormund seines Neffen und Rc- >112?. Kurfürst zu gicrungsvcrwcscr >-1-19. Regierender Pfalzgraf Cöln >a6z, abgc- und Kurfürst lZ. Jan. >1152. 7 >2. Dec. >n?S. setzt >n?z, 7 >ü8o. Gem. Clara Tcttin von Augsburg zu Heidelberg seit >ü5g. Witwe >n?6. Verhaftet von >a?6 bis HI85. Lebte noch >-190. Friedrich, geb. m>7. Pfalzgraf vsn Simmcrn >1159. 5 1Ü80. ^ Stammvater der pfalzgräflichcn Linie zu S i m m e r n. Aus ihr snccc- dirtc( >559 Friedrich I». in der Knrwürdc und in den Kurlandcrn. Sie erlosch mit dem Kurfürsten Carl, >685. Ihr folgte in der Kurwürde und den Kurlandcrn, ans der pfalzgräflichcn Linie zu Ncuburg, Pfalzgraf Philipp A> ilhcl in. Ludwig, der Schwarze,- Pfalzgraf z» Zwcibrückc». 1 >ü39. Alexander, Pfalzgraf zu Zweibrückcn. 1 >5m. Friedrich, geb. zwischen dem Anfang von >q6a und dem Ende von >1162, Domherr zu Worms und Spcicr. 1 >6. Oct. Ht?il. Ludwig, geb. 29^ Sept. >il6ö (nicht >062) Herr zu S ch a r f c n c ck >1176. Graf zu Löwe »stein >c>88, vom Kaiser dafür anerkannt >11911. f 28. März >52». Gem. 1. Elisabeth, Gräfin von Montfort, vcrm. 11188. f >50Z. 11. Sophie von Bccklin (Böcklin), Witwe des Grafen Eon- rad von Tübingen 'Aus erster Ehe Stammvater der neuer» Grafen, jetzt Fürsten von L vn> c >1 st c i u. Ludwig, Pfalzgraf zu Zweibrückcn. 5 >5Z2. Worfgang, Pfalzgraf zu Zweibrückcn. 1 >569. Robert, Pfalzgraf. f 15MI Stammvater der pfalzgräflichcn Linie zu Vcldcnz, welche 169a erlosch. Philipp Ludwig, Pfalzgraf von Ncuburg und SIIli- b ach. 1 >6>ii. Stammvater der pfalzgräflic hcn Linien zu Ncuburg und Snlzbach. Ans der Neuburgcr sneeedirte Philipp Wilhelm >685 in dcr Kurwürdc und den Kurlanden. Sie erlosch mit Kurs. Carl Philipp 17112. Ans der Sulzbachcr Linie folgte ihm Carl Theodor 17112, der >777 auch in den ku r bay c r i (ch cn Landen succcdirtc, seitdem Kurfürst von Bfalzbavcrn. Diese Linie erlosch mit ihm »99. Ihr succcdirtc in der Knrwürdc und den Kurlanden, aus der pfalzgräflichcn Linie Zwcidr ü ckc n und Birke Ilse I d, Herzog Maximilian Joseph. Johann 1. Pfalzgraf von Zweibrückcn, t >6011. Stammvater der pfalzgräflichcn Linie zu Zweibrückcn. Sie erlosch mitdcmPfalz- grafcn Gustav Samuel, >7Z>. Ihr succcdirtc Pfalzgraf Christian»!, aus dcrBir» kenselber Linie, >?z>, welcher die zweibrückischeii und birkcnfcldijchcn Lande vereinigte. > arl, Pfalzgraf von Birke n- fcld, 1 >6oo. S t a n, m v a t c r der pfalzgräflichcn Linie zu B i r kc n fc l d. ihristian I. 1 >6511. ihristian 11. 1 >7>7. Johann Carl f 17011. Gem. Esther Marie von Witzlcbcn, vcrm. >696. Christian 1». 5 >?Z5, succedirt >?z> dem Hcrzogthum Zweibrückcn. Johann f >780. ihristian IV. f l??S. Friedrich, f >?6?. Carl 7 >?stb. NtaximiIiau Joseph, succedirt >795 als Herzog von PfalzZwri- briickcn und Birkcnfcld, 1799 als Kurfürst von Pfalz - Bayern. Ward igvüKön ig von Bayern. Stammvater der KöIIigIi ch e n Linie von Bayern. Wilhelm, geb. >752, nahm >799, alö die Birkenfcldcr crst- gcbohrnc Linie i» KurPfalz, baycrn succcdirte, den Titel Herzog von Baycrn an. S t a m ni v a t e r der neuen Herzoglichen Linie von Baycrn