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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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darin» mit gungsamer Vcrschreibung, Unterpfand Bürgen, und geweh-ren, Versichern, nnd Versorgen, daran Er wohlhabend seye, oder Jhmedie in Jahresfrist an Zinnß baar bezahlen. Da entgegen soll ihr dergcmelt Graff Ludwig widerlegen Zwey tausend gülden Haubtguths,und daoon hundert gülden Jährliches gelt, nnd darzu tausend güldenMorgengab, und fünffzig gülden Jährliches geldts davon, daß sich allesHeimsteuer, Widerlegung, und Morgengab fünff tausend gülden Rhei-nisch Haubtguths, und dritthalb hundert gülden gelds an einer Summagebühret, und die bemelte fränlein Elisabeth umb Haubtguth und Zinnßmit gnugsamer Verschreibung nnd Vnterpfandt inngebe, nnd Verwittsmen, Versichern, und Versorgen, nach wittumbs Recht, daran sie wohl-habend sey, nnd darauf wir nnd unser erben ihr schirmer und handt-haber seyn, und ihr des unseren Schirmbrieff geben. Itom der bemeltGraff Ludwig soll auch der genannten Fräulein Elisabethen einen Besitz,alß einer solchen Gräffin wohl gebührt, ihr Leben lang dabey zu blei-ben, geben nnd verordtnen. Item ob sich gefüget, daß die obgemelteFräulein Elisabeth den Ehegenannten Graff Ludwig überlebte, so sollsie bey dem Besitz, und den fünff tausend gülden Ehestener, Widerle-gung nnd Mvrgengab, und dem Jährlichen Zinnß davon ihr Leben langbleiben, sitzen, nießen, und gebrauchen, nnd wenn sie aber auch mitTod abgangen ist, so sollen die Zweytausend gülden Ehesteuer, undHeyrathguth widcrnmb an der bemelten Fräulein Elisabeth nechstgesiptefreund fallen, und die zwey tausend gülden Wiederlegung an des genanntenGraff Ludwigs nechstgesipte freund fallen, und mit den tausend gülden Mor-gengab soll es gehalten werden, nach freyer morgengab Recht, und soll Frän-lein Elisabeth mit den schulden so der genannt Graff Ludwig hinter Jhmeverläßt, nichts zu schicken haben, noch zu bezahlen schuldig seyn. Itom ob sichaber fügte, daß der gemelte Graff Ludwig die genannte Fräulein Elisabethvberlebte, so soll er bey dem Besitz, und den vier tausend gülden Ehe-steuer, und Widerlegung und dem Jährlichen Zinnß davon sein Lebenlang bleiben, sitzen, nießen, nndt gebrauchen, nnd nach seinem tod Jedezwey tausend gülden fallen an die Ende, daher sie kommen seynd, wieobstehet. Ob sie aber Ehelich LeibsErben von ihnen gebohren, hinterihne verließen so sollen alßdenn nach ihrer beyder abgang denselben ihre