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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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dingungen wie so eben (Juni (806) von den reichsftändischenGrafen von Fugger geschehen I, der Bayerischen Oberhoheitzu unterwerfen, mithin eine Art von so genannter Mediatisirungfreiwillig sich gefallen zu lassen.

Auf Löwensteinischer Seite ward Bedenken getragen, diesenAntrag, worin man theilweise ein Merkmal der bei dem KaiserNapoleon nachgesuchten Unterstützung zu erkennen glaubte, so-fort anzunehmen. Eine nah bevorstehende Auflösung derTeutschen Neichsverbindung nicht ahnend, weniger noch einegewaltsame Subjection unter fremde Staatshoheit, schmeichelteman sich mit der Hoffnung, im Fortgang der Unterhandlungden Fortbestand seiner reichsverfassungsmäsigen Landeshoheitund der durch diese bedingten Reichsstandschaft, verbunden mitder bedingungsweise dargebotenen Anerkennung des TitelsHerzoge von Bayern", auszuwirken.

Allein, während der genommenen nicht langen Bedenkzeiterfolgte, ganz unerwartet, schon am 12. Juli 1806 die Er-richtung des Rheinischen Bundes, und die in der Bun-desacte eigenmächtig verfügte standesherrliche Subjectiondes Löwenfteinischen Gefammthauses und seiner reichsständisch-reichsunmittelbaren Besitzungen, unter die Souverainetät vier,später sogar fünf, rheinischer Bundesfürsten, nämlich der Groß-herzogc von Baden und von Hessen, des Fürsten Primas und,wegen eines Antheils der Birneburger Linie an der GrafschaftLimpurg des Königs von Wirtemberg, später, im Jahr 1810,auch der Krone Bayern.

t) Man s. die deßhalb erfolgte Königlich-Bayerische Declarationvom 7. Jnni 1806, mithin erlassen schon vor Auflösung derTeutschen Neichsverbindung und Errichtung des Rheinischen Bun-des, in Winkopp's Sammlung --der Rheinische Bund--,Heft !, S> 67, nebst Heft II, S. 226, und Heft XII, S. 516-