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Hauses, Bedacht, das Löwensteinische Nachfolgerecht in Bayerndadurch zu wahren, daß er, im Namen des GesammthausesLöwenstein, unter dem Datum vom 1t). December 1778 beidem kaiserlichen Reichshofrath, als der ReichsLehncurie, inBeziehung auf die Bayerischen Reichslchen eine Lehnmuthungeinreichte.
Unter Berufung auf den Vertrag von Pavia, erklärteder Fürst, daß wenn gleich das Haus Löwenstein in früherenSuccessionsFällen in der Pfälzischen Hauptlinie, rechtwidrigsey übergangen worden, so könne solches doch bei dem jetzigenSuccesfionsFall in den Ländern der Bayerischen Hauptlinic,demselben um so weniger zum Nachtheil gereichen, da Friedrichsdes Siegreichen Verzicht auf die Nachfolge seiner Nachkom-men nur auf Kurpfalz sich beschränke, und auch da bloß zuGunsten des (längst erloschenen) Mannstammes seines NeffenPhilipp geleistet worden sey. Gegenüber den drei andern pfäl-zischen SpecialLinien, den Linien Sulzbach, Zweibrücken undBirkenfeld, verlange das Haus Löwcnstcin, daß die BayerischenLänder ihm zur Hälfte, entweder in Natur oder in Gemein-schaft, eingeräumt würden. Auf den Weigerungsfall, behaltesich dasselbe gerichtliche Klage vor.
Während der Verhandlungen der ausserordcntlichenReichsdeputation zu Regensburg in den Jahren 180Zund 18G), welche in Folge des Lünöviller Friedens in Teutsch-land eine lange Reibe von Staats- und Länderverändcrungenfestzusetzen hatte, brachte das Haus Löwenstein-Wertheim seinNachfolgerecht auf die Staaten des Hauses Wittelsbach, durcheine gedruckte Denkschrift ') in Erinnerung. Darin aus-
t) Beurkundete Nachricht von dem Ursprung des Hauses Lö-wenstein-Werthcim und dessen Rechten zur Nachfolge in die Pfalz-