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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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derem: ausser den für seinen Anspruch sprechenden Vertragen,verdienen ganz besondere Rücksicht, daß es im Jahr 1559offenbar rechtwidrig in der Nachfolge sey zurückgesetzt worden,daß es bereit sey, auf einen Rückgriff zu der damaligenNachfolge und auf Schadloshaltung für den durch solcheRechtsverletzung erlittenen sehr bedeutenden Schaden förmlichzu verzichten, und unter dieser Voraussetzung mehr nicht be-gehre, als daß ihm für jetzt nur Führung des PfalzgräflichenTitels und Wappens gestattet, und sein Nachfolgerecht bloßfür den möglichen Fall dcreinstiger Erlöschung des gcsammtenMannstammes, in beiden Hauptlinien des Hauses Wittels-bach, rechtsverbindlich eingeräumt und gesichert werde.

Bei Kurpfalz insbesondere, ward noch von Löwen-stcinischer Seite als ein wichtiger Erwägungsgrund zu er-kennen gegeben, es könne Kurbayern mit Recht sich nicht be-schweren, wenn ohne dessen Zustimmung Kurpfalz das Nach-folgerecht des Hauses Löwenftein, und dessen Führung derPfalzgräflichen Würde nebst dem Pfälzischen Wappen, aner-kenne. Habe doch Bayern auch ohne Zustimmung der Pfalz-gräflichen oder Rudolphischen Hauptlinie, den Grafen vonWarte nberg das SuccessionsRecht sogar durch förmlichenVertrag zugestanden, obgleich deren Stammmutter (MariePettenbeck) von niedererem Stande gewesen sey, als dieritterbürtige Clara Tettin.

In dem Lauf der Verhandlungen machte Fürst Domi-nicus Marquard von Löwenftein, die Wahrnehmung,daß dem Gelingen seiner Absichten zwei Hindernisse im Wegeständen, die zu besiegen er nicht hoffen könne. Als im Jahr1731, mit dem 1996 katholisch gewordenen Herzog GustavSamuel Leopold, die Pfalz-Zweibrücker Linie erloschen, undihr die damals zu der evangelischen Religion sich bekennendeLinie Pfalz-Birkenfeld in Zweibrücken succedirt war, ließ diese

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