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streitig («ine ennlrnversin e> Ute) zugehört bade; das strei-tige aber solle auf gütliche oder richterliche Entscheidung aus-gesetzt bleiben, indem der König Niemanden an seinen Rech-ten Eintrag thun wolle" '). Als Friedrich hiezu sich nicktverstehen wollte, erwiederte der König (28. Ort. 1ö32);„dieser Artikel sey von solcher Art, daß er nach dem allge-meinen Recht nicht anders seyn könne" "). Die Unterhand-lung ward unterbrochen, durch den wenige Tage nachher(6. Nov.) erfolgten Tod des Königs; dreizehn Tage späterstarb auch Friedrich.
In dem Prag er östreichisch-kursächsischen Frieden von1635, Z. 31, ließ man es bei den wider Friedrich V. ge-troffenen Verfügungen bewenden; doch sollte „des Proscribirten(Friedrichs V.) Kindern, wenn sie sich vor Jhro Kaiserl. Majestätgebührlich humiliirten, ein fürstlicher Unterhalt aus kaiserlichenGnaden, und nicht aus Schuldigkeit, gemacht werden" ^).
Erst in dem Westphälischen Frieden von 1648 ^),ward dem Sohn des unglücklichen, im Lauf des dreissigjähri-gen Kriegs (1632) verstorbenen Friedrichs V., dem Pfalz-grafen Carl Ludwig und seinen Nachkommen, Restitutionin der Unterpfalz und eine neu errichtete Kurwürde, die achte,bewilligt; die Oberpfalz hingegen und die fünfte Kurwürdeblieben bei Bayern. Würde jedoch die Wilhelnnsche(nach dem 1626 verstorbenen bayerischen Kurfürsten Wil-helm V. benannt) gänzlich erlöschen, dann sollten die Ober-pfalz und die fünfte Kur an die Rudolphische (nach dem
t) F. C- von Mvser, patriotisches Archiv, Bd. VI, S. 176.Senkenberg, a. a- O., S. 521-
2) Senkenberg, a. a. O., S. 228.
.3) Nene Sammlnng der Reichsabschiede, Th. III, S. 539 f.
4) Instr. V.ac. Osiiabr., art. IV. HZ, 3. 5. et. 9. Pütt er, Geistdes Westphäl. Friedens, S, 268 ff.
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