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Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach
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War erfolglos bei mehrfachem SuccessionSWechsel in dem Hause Wittelsbach.

Der hausgesetzmäsigen SuccessionsOrdnung zuwider, undungeachtet Friedrich der Siegreiche schon im Jahr 1.451, beiseiner Uebernahme der Landesregierung in eigenein Namen,laut des dem Papst damals übersendeten Berichtes (Z. 6),und dann wieder zwanzig Jahre später, in dein Vertrag vom24. Jänner 1472 (Z. 24), seiner ehelichen Nachkommenschaftdie Stanimfolge ausdrücklich für den Fall vorbehalten hatte,wenn der Mannstamm seines Neffen (nachher Kurfürsten)Philipp erlöschen würde, ward dennoch das jene Nachkommen-schaft bildende Haus Löwenstein in der pfälzischen Successionmehrmal übergangen.

Durch Verträge, geschlossen 1545 und 1553 von demKurfürsten Friedrich II- (aus dem von dein Kurfürsten Phi-lipp radicirten Mann stamm in der alten Kurlinie) mit Ag-naten aus den pfalzgräflichen Linien zu Simmern und Zwei-brücken I, welche Kurfürst Otto Heinrich, der Letzte aus deingedachten Mannftamm, in seinein Testament von 1559 fürrechtsverbindlich erklärte H, war auf den (1559 eingetretenen)Fall der Erlöschung des Philippischen Mannstammes, über dieNachfolge in Kurpfalz verfügt, mit stillschweigender (Über-gebung der Grafen von Löwenstcin, welche in der alten Kur-linie den Mannstamm Friedrichs des Siegreichen bildeten.Allein diese einseitige, unbewußt des Gräflich-LöwensteinischenHauses getroffene Verfügung konnte das hausgesetzmäfige Nach-

t) Du Xlvui, eue^z uiuveosel (IstüuuuUu^ue, 4. IV , ü. 2 , si. 2^)3,ot Ich z, p. 6i. Lünlg, teutsches Relchsaochio, Ichmt. 8poe., Al'th.IV, Ahsch. I, S. 657 ff. Mvser, teutsches Staatsoecht, T.H.XIII, S. 2t27.

2) Moser, a. a. O., S. 127 f.